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Hessisches Landessozialgericht 13. Senat L 13 J 381/92 Urteil Berufsschutz von Selbstversicherten - bisheriger Beruf § 1247 Abs 2 RVO, § 1246 Abs 2 S

Berufsschutz von Selbstversicherten - bisheriger Beruf Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt, 13. März 1992, S 1 J 326/89 nachgehend BSG, 9. September 1998, B 13 RJ 35/97 R, Urteil Tenor I. Auf die Be

§ 1246Nr. 11 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsprechung vgl. BVerf

GE 47, 168, 176 ff. =

§ 1246Nr.

28). Im übrigen ist unter der Voraussetzung, dass er nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt worden ist, bisheriger Beruf grundsätzlich die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. BSGE 41, 129, 130 =

§ 1246Nr.

11; BSGE 43, 243, 244 =

§ 1246Nr.

16; BSG

§ 11246Nr.

29). Sie hat lediglich dann außer Betracht zu bleiben, wenn Versicherte sie aus gesundheitlichen und damit gerade aus jenen Gründen, für die die gesetzliche Rentenversicherung einzustehen hat, ergriffen und deswegen eine frühere rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgegeben hat. In diesem Falle liegt im rentenrechtlichen Sinne eine Lösung von dem früher ausgeübten Beruf nicht vor; er bleibt der bisherige Beruf (vgl. BSGE 2, 182, 187; 15, 212, 214; 38, 14, 15; BSG SozR Nr. 33 zu § 1246 RVO; BSG

§ 1246Nr.

29; BSG vom

  1. März 1979 – 1 RJ 84/78; BSG vom
  2. Juni 1979 – 1 RA 63/78). Randnummer 35 Ausgehend von diesen Grundsätzen muss im Falle des Klägers die Tätigkeit eines angestellten Landwirtschaftsgehilfen als sog. Hauptberuf angesehen werden. Randnummer 36 Die Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Bestimmung des Hauptberufs ungeachtet der von dem Kläger als Landwirt in der Zeit seiner Selbständigkeit verrichteten Tätigkeiten zu erfolgen habe. Es wird andererseits jedoch auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen, dass der Kläger in der Zeit vom
  3. Februar 1979 bis zum
  4. Dezember 1979 arbeiterrentenversicherungspflichtig erwerbstätig gewesen ist. Die entsprechenden Pflichtbeiträge sind von der Beklagten vereinnahmt und bei der Berechnung der im Laufe des Berufungsverfahrens bewilligten Renten auch berücksichtigt worden. Unter welcher Betriebsnummer die betreffenden Pflichtbeiträge entrichtet worden sind, mag dahinstehen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass infolge eines wie auch immer gearteten Versehens die Rentenversicherungsbeiträge für den Kläger möglicherweise nicht unter der „richtigen” Betriebsnummer entrichtet sein sollten, so steht jedenfalls nach der im Termin vom
  5. Mai 1996 durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger während des oben genannten Zeitraums tatsächlich und ausschließlich im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Ehefrau Margarete Schmidt tätig gewesen ist und dabei im Rahmen der sog. Tierproduktion (Pferdezucht) alle zu den Aufgaben eines landwirtschaftlichen Gehilfen gehörenden Tätigkeiten verrichtet hat. Aus welchen Gründen der Kläger diese Tätigkeit im streitigen Zeitraum nicht als Selbständiger, sondern als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer verrichtet hat, ist für die (bloße) Bestimmung des Hauptberufs entgegen der Auffassung der Beklagten ebenso unbeachtlich wie die Frage, ob der Kläger für die von ihm erbrachten Leistungen eine angemessene Entlohnung erhalten hat oder nicht. Randnummer 37 Dass der Kläger seinen bisherigen Beruf als landwirtschaftlicher Gehilfe im streitigen Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten konnte, ergibt sich sowohl aus dem sozialärztlichen Gutachten des Internisten Dr. med. O. vom
  6. Februar 1989 als auch aus dem vom Sozialgericht eingeholten fachorthopädischen Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. med. H. vom
  7. Januar
  8. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Randnummer 38 Dies allein führt freilich noch nicht zum Vorliegen von Berufsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Denn der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbstätigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst gemäß § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO alle Tätigkeiten, die (objektiv) ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechend und ihnen (subjektiv) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs unter besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Das Gesetz räumt den Versicherten einen Anspruch auf Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit also nicht bereits dann ein, wenn sie ihren – versicherungspflichtig ausgeübten –„bisherigen Beruf” bzw. ihre „bisherige Berufstätigkeit” aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Vielmehr wird von den Versicherten verlangt, dass sie – immer bezogen auf ihren „bisherigen Beruf”– einen „zumutbaren” beruflichen Abstieg in Kauf nehmen und sich vor Inanspruchnahme der Rente mit einer geringerwertigen Erwerbstätigkeit zufrieden geben (vgl. BSGE 41, 129, 131 =

§ 1246Nr.

11). Nur wer sich nicht in dieser Weise auf einen anderen Beruf „verweisen” lassen muss, ist berufsunfähig im Sinne des Gesetzes. Randnummer 39 „Zugemutet werden” im Sinne des § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO können den Versicherten alle von ihnen – nach ihren gesundheitlichen Kräften und ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten – ausführbaren, auch „berufsfremden” Tätigkeiten, die nach der im Gesetz angeführten positiven Kennzeichnung – Ausbildung und deren Dauer, besondere Anforderungen, Bedeutung des Berufs im Betrieb –, d.h. nach ihrer Qualität dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. z.B. BSG SozR Nr. 22 zu § 45 RKG; BSGE 38, 153 =

§ 1246Nr.

4; BSGE 41, 129, 132 =

§ 1246Nr.

11; BSG

§ 1246Nrn.

27, 29 – ständige Rechtsprechung). Randnummer 40 Zur praktischen Ausfüllung dieser Rechtssätze ist das Bundessozialgericht aufgrund einer Beobachtung der tatsächlichen Gegebenheiten der Arbeits- und Berufswelt, wie sie unter anderem auch in Tarifverträgen Ausdruck finden, zu der generellen Feststellung gelangt, dass sich die Arbeiterberufe in vier nach ihrer Leistungsqualität – nicht nach der Entlohnung oder nach dem Prestige – hierarchisch geordnete Gruppen aufgliedern: Die unterste Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten, die Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (mit „sonstiger”, d.h. nicht den Facharbeitern entsprechender Ausbildung), die Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter (mit einer Regelausbildung von mehr – nicht: mindestens – als zwei, regelmäßig von drei Jahren) sowie die – zahlenmäßig kleine – Gruppe mit dem Leitberuf der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion, denen die besonders qualifizierten Facharbeiter gleich zu behandeln sind („Mehr-Stufen-Schema”, vgl. z.B. BSG SozR 200 § 1246 Nrn. 16, 27, 29, 51, 85, 86, 95, 126 und 132 – ständige Rechtsprechung). Als im Sinne von § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO zumutbaren beruflichen Abstieg hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jeweils den Abstieg zur nächstniedrigeren Gruppe angenommen. Hiernach können z.B. Versicherte, die nach ihrem bisherigen Beruf in die Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter fallen, auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (sonstigen Ausbildungsberufe), verwiesen werden, nicht jedoch auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten (vgl. BSGE 43, 243, 246 =

§ 1246Nr.

16; BSGE 55, 45 =

§ 1246Nr.

107 m.w.N. – ständige Rechtsprechung). Randnummer 41 Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum sog. Mehr-Stufen-Schema, der sich der Senat angeschlossen hat, kann der Kläger im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der von ihm versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeiten den sog. Berufsschutz als Facharbeiter für sich beanspruchen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger während der für die Bestimmung des sog. Hauptberufs maßgeblichen letzten Pflichtbeitragszeit in dem Betrieb seiner Ehefrau als landwirtschaftlicher Verwalter bzw. Inspektor, zumindest aber als landwirtschaftlicher Gehilfe auf der Ebene eines Facharbeiters tätig gewesen ist. Randnummer 42 Dass der Kläger nicht über den insoweit üblicherweise erforderlichen förmlichen Ausbildungsabschluss verfügt, steht einer Zuordnung seiner Tätigkeit zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters nicht entgegen. Denn der Kläger hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme tatsächlich die zum Berufsbild eines landwirtschaftlichen Gehilfen gehörenden Facharbeitertätigkeiten verrichtet und er besaß trotz des fehlenden förmlichen Ausbildungsabschlusses auch „in voller Breite” die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten, die von voll ausgebildeten landwirtschaftlichen Gehilfen im allgemeinen erwartet werden. Randnummer 43 Dass der Kläger über jene „Wettbewerbsfähigkeit” verfügte, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erforderlich ist, um unausgebildete Versicherte bezüglich des durch das Mehr-Stufen-Schema gewährleisteten sozialen Schutzes mit jenen Versicherten gleichzustellen, die nach mehr als zweijähriger Ausbildungsdauer einen förmlichen Lehrabschluss erworben haben, ergibt sich aus dem vom Senat eingeholten berufskundlichen Sachverständigengutachten des bei dem Hessischen Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft tätigen Dr. agr. V. vom

  1. Februar
  2. Der Sachverständige hat in seinem ausführlichen Gutachten dargelegt, dass die Entwicklung des vom Kläger – teils als Selbständiger, teils als Versicherungspflichtiger Arbeitnehmer – geführten Betriebes einen deutlichen Hinweis auf dessen Kenntnisstand gebe. Der Kläger sei im Hinblick auf seine langjährigen fachpraktischen Erfahrungen mit allen in einem landwirtschaftlichen Betrieb anfallenden Arbeiten vertraut, und er verfüge auch über die theoretischen Kenntnisse, die in der Berufsgruppe des Landwirts gemeinhin erwartet werden. Das ergebe sich in anschaulicher Weise aus der Entwicklung des vom Kläger geführten Betriebes von kleinsten Anfängen mit minimaler Grundausstattung bis hin zu einem großen Aussiedlerhof mit Milchviehhaltung und Pferdezucht. Der Kläger habe sich dem Wettbewerb innerhalb der Berufsgruppe insofern gestellt, als er alle Möglichkeiten der Expansion mit Erfolg ergriffen und unter anderem auch die im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugten Produkte selbst vermarktet habe. So habe der Kläger zum Beispiel sämtliches Mastvieh selbst geschlachtet und vermarktet, wobei ihm der erlernte Metzgerberuf zugute gekommen sei. Der Sachverständige Dr. agr. V. kommt angesichts dessen zu dem nach Überzeugung des Senats einleuchtenden Ergebnis, dass der Kläger – wie durch den Aufbau und die Führung des landwirtschaftlichen Betriebes unter Beweis gestellt – im Jahre 1979 in voller Breite über die einem vergleichbaren landwirtschaftlichen Gehilfen entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte. Randnummer 44 Einer Zuordnung der vom Kläger versicherungspflichtig verrichteten Tätigkeit zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters steht zur Überzeugung des Senats auch nicht entgegen, dass der Kläger für die von ihm verrichtete Tätigkeit lediglich ein Bruttoentgelt in Höhe von etwa 900,00 DM monatlich erhalten hat. Zwar hat das Bundessozialgericht verschiedentlich (vgl. insbesondere BSG vom
  3. Januar 1983 – 11 RA 4/82 = 2200 § 1246 Nr. 105 sowie BSG vom
  4. August 1987 – 11 a RA 22/86; jeweils m.w.N.) hervorgehoben, dass (ganz im Sinne der im privaten Versicherungsgewerbe zur Grundlage der Beitragskalkulation gemachten sog. versicherungsmathematischen Äquivalenz) eine gewisse Kongruenz zwischen der Höhe der Beitragsleistung und dem Umfang des bei Bestimmung der Verweisungsbreite zu beachtenden Berufsschutzes gewährleistet sein müsse. Wie die Beklagte selbst einräumt, bezieht sich die betreffende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedoch ausnahmslos auf den hier nicht vorliegenden Fall der freiwilligen Beitragsentrichtung von Selbständigen, der seiner Ausgangskonstellation nach vielfältige Gemeinsamkeiten mit den Gegebenheiten im privaten Versicherungsgewerbe aufweist, wo der Umfang des Versicherungsschutzes grundsätzlich der Höhe der zuvor entrichteten Beiträge folgt. Diese streng versicherungsmathematische Betrachtungsweise ist der ihrem besonderen Schutzzweck nach vorrangig auf den Kreis der beitragspflichtig Erwerbstätigen zugeschnittenen sozialen Rentenversicherung indes gerade nicht eigentümlich. Zwar gilt auch für die gesetzliche Rentenversicherung der Grundsatz der Beitragsbezogenheit der verschiedenen Versicherungsleistungen. Bei Bestimmung der sozialen Schutzbreite scheitert die Zuordnung eines Versicherten zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters andererseits aber nicht ohne weiteres bereits daran, dass er für die zuletzt versicherungspflichtig von ihm verrichtete Tätigkeit nicht den an sich geschuldeten Tariflohn oder den ortsüblichen Lohn eines Facharbeiters erhalten hat. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom
  5. November 1987 – 4 a RJ 29/87 =

§ 1246Nr.

150 m.w.N.) zumindest dann, wenn der Versicherte – wie im vorliegenden Fall – tatsächlich Facharbeitertätigkeiten verrichtet hat und die geringe Entlohnung nachweislich auf qualitätsfremden Erwägungen (in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall auf der hohen Arbeitslosigkeit und auf Gründen des Betriebsfriedens) beruhten. Randnummer 45 Im vorliegenden Fall muss zur Überzeugung des Senats davon ausgegangen werden, dass die unterwertige Entlohnung des Klägers nicht etwa im Hinblick auf eine entsprechend unterwertige Arbeitsleistung, sondern vielmehr allein aus betrieblichen Gründen erfolgte. Dies ergibt sich aus den vom Kläger anlässlich seiner Anhörung vor dem Senat im Termin vom

  1. Mai 1996 gemachten glaubhaften Angaben, er habe aus familiärer Rücksichtnahme lediglich ein der finanziellen Leistungsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes der Ehefrau entsprechendes Arbeitsentgelt bezogen. Die Vermutung, dass der Kläger entsprechend seiner geringen Entlohnung auch nur Arbeiten von geringem Wert verrichtet haben könne, muss bei dieser einleuchtenden Konstellation zur Überzeugung des Senats als widerlegt angesehen werden. Randnummer 46 Ausgehend von dem ihm zuzubilligenden sog. Berufsschutz als Facharbeiter kann der Kläger innerhalb des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehr-Stufen-Schemas sozial zumutbar auf andere Facharbeitertätigkeiten, auf Tätigkeiten aus der nächstniedrigeren Gruppe mit dem Leitberuf des sonstigen Ausbildungsberufs (die sog. angelernten Tätigkeiten) oder aber auf solche ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden, die sich innerhalb des Betriebes und im Ansehen aus dem Kreis der übrigen ungelernten Tätigkeiten deutlich herausheben und wegen ihrer Qualität tariflich etwa gleich hoch wie die sonstigen Ausbildungsberufe eingestuft sind (vgl. BSG vom
  2. Februar 1984 – 5 b RJ 80/83 =

§ 1246Nr.

116; BSG vom 30. September 1987 – 5 b RJ 20/86 =

§ 1246Nr.

147 sowie BSG vom

  1. Juli 1992 – 13 RJ 21/91). Randnummer 47 Sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten von dieser Qualität, die der Kläger objektiv zumutbar, d.h. unter Berücksichtigung seines eingeschränkten gesundheitlichen Leistungsvermögens und seiner vorhandenen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten spätestens nach Ablauf der allein noch zumutbaren Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten (vgl. BSG vom
  2. Dezember 1981 1 RJ 124/80 =

§ 1246Nr.

86 sowie BSG vom 8. September 1982 – 5 b RJ 16/81 =

§ 1246Nr.

101) vollwertig im streitigen Zeitraum hätte verrichten können, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Der Senat kann dem Kläger keine Tätigkeiten konkret bezeichnen, die er unter Berücksichtigung seines Leistungsvermögens in der Zeit vom

  1. November 1988 bis zum
  2. November 1992 noch zumutbar hätte verrichten können. Randnummer 48 Das Landesarbeitsamt Hessen konnte in seiner berufs- und wirtschaftskundlichen Auskunft vom
  3. Dezember 1991 als für den Kläger noch in Betracht kommende Verweisungstätigkeiten lediglich die ihm aus sozialen Gründen nicht zumutbaren (ungelernten) Tätigkeiten eines Warenaufmachers/Versandfertigmachers bzw. eines Warensortierers benennen. Die von der Beklagten diskutierten Tätigkeiten als Bürobote bzw. Museumsaufseher hat das Landesarbeitsamt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
  4. August 1992 bereits aus berufskundlicher Sicht nicht für zumutbar bezeichnet, so dass es nicht darauf ankommt, ob diese Tätigkeiten dem Kläger im Hinblick auf den ihm als Facharbeiter zuzubilligenden Berufsschutz (überhaupt) aus sozialen Gründen zumutbar gewesen wären. Wie sich aus der vom Senat eingeholten abschließenden Auskunft des Landesarbeitsamts Hessen vom
  5. Oktober 1995 ergibt, kommt der Kläger im übrigen auch nicht für eine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Verwalter für Tätigkeiten im Bereich der Vermarktung landwirtschaftlicher Güter oder aber für eine Tätigkeit als Reitpferdezüchter in Betracht. Den vom Landesarbeitsamt erteilten berufs- und wirtschaftskundlichen Auskünften muss zur Überzeugung des Senats ein besonders hoher Beweiswert zugemessen werden. Denn die Arbeitsmarktforschung gehört zu den besonderen gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit, und sie verfügt zur Erfüllung dieses Auftrages über entsprechende personelle und sachliche Einrichtungen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom
  6. Juni 1984 – 4 a RJ 19/85) ist angesichts dessen grundsätzlich davon auszugehen, dass Aussagen der Bundesanstalt für Arbeit und ihrer Behörden zu Fragen des Arbeitsmarktes von besonderer Sachkunde gestützt werden. Die Beklagte vermochte auch keine Gesichtspunkte aufzuzeigen, unter denen der Beweiswert der vorliegenden berufs- und wirtschaftskundlichen Auskünfte in Zweifel gezogen werden könnte. Randnummer 49 Weitere Verweisungstätigkeiten, die für den Kläger als objektiv und subjektiv zumutbar erscheinen könnten, sind weder von den Beteiligten oder von dem mit besonderer Sachkunde versehenen Landesarbeitsamt Hessen aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Der Senat ist deshalb nicht in der Lage, dem Kläger auch nur eine Verweisungstätigkeit zu nennen, auf die er unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen und seiner vorhandenen beruflichen Kenntnisse sowohl objektiv als auch subjektiv zumutbar verwiesen werden könnte. Bei dieser Sachlage kommt es im Ergebnis nicht darauf an, dass der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der streitigen Zeit noch über die erforderliche Umstellungs-, Anpassung- und Eingliederungsfähigkeit verfügt hätte, um eine ihm zumutbare Verweisungstätigkeit auszuüben. Randnummer 50 Da der Kläger im streitigen Zeitraum zwar keinen Anspruch auf die vom Sozialgericht zugesprochene Erwerbsunfähigkeitsrente, wohl aber einen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit hatte, konnte die Berufung der Beklagten nur zum Teil Erfolg haben. Randnummer 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 52 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007774

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