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Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 Ar 561/95 Urteil berufliche Rehabilitation - Übergangsgeld - einheitliches Rehabilitationsverfahren § 59 A

berufliche Rehabilitation - Übergangsgeld - einheitliches Rehabilitationsverfahren Verfahrensgang vorgehend SG Fulda, 16. Februar 1995, S 1c Ar 66/94 Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urte

§ 59Nr.

4). Doch selbst, wenn der Bescheid vom

  1. April 1993 rechtswidrig gewesen wäre, hätte der Kläger auf die Rechtmäßigkeit der Bewilligung vertrauen können. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X hätten unstreitig nicht vorgelegen. Auch wenn der Kläger die Höhe des Übergangsgeldes nicht gekannt habe, habe er offensichtlich doch gewußt, daß es die günstigere Leistung sei. Dem Bescheid vom
  2. Mai 1993 habe der Kläger auch nicht entnehmen können, daß und warum Übergangsgeld nicht zustehe. Das Vertrauen des Klägers in die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom
  3. April 1993 erscheine auch bei Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Rücknahme schützenswert. Randnummer 16 Gegen das ihr am
  4. Mai 1995 zugestellte Urteil hat die Beklagte am
  5. Juni 1995 Berufung eingelegt. Randnummer 17 Die Beklagte trägt vor, der Verlauf des Rehabilitationsverfahrens mache deutlich, daß es sich sehr wohl um den planmäßigen Ablauf verschiedener Rehabilitationsschritte handele, die die berufliche Eingliederung zum Ziel hätten. Ein formeller Gesamtplan sei in Fällen der vorliegenden Art nicht erforderlich. Vertrauensschutz des Klägers sei nicht gegeben, da er vor Beginn der Ausbildung noch keine Information über die Höhe der zu erwartenden Leistung gehabt habe und innerhalb des relativ kurzen Zeitraums bis zum Änderungsbescheid vom
  6. Mai 1993 noch keine gravierenden oder nur mit unzumutbaren Nachteilen wieder rückgängig zu machenden Vermögensdispositionen hätte treffen können. Der Kläger habe hinsichtlich Vermögensdispositionen auch nicht vorgetragen. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom
  7. Februar 1995 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Der Kläger trägt vor, entgegen der Auffassung der Beklagten habe die am
  8. August 1989 begonnene Rehabilitations-Maßnahme am
  9. März 1992 geendet. Am
  10. April 1993 sei eine neue und von der ersten unabhängige Rehabilitations-Maßnahme begonnen worden. Er habe auf die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides auch vertrauen dürfen. Randnummer 21 Der Kläger hat sein Einverständnis damit erklärt, daß das gezahlte Ausbildungsgeld für den streitbefangenen Zeitraum auf das Übergangsgeld angerechnet wird. Randnummer 22 Die Beklagte hat die Leistungsakten sowie 3 Band Reha-Akten vorgelegt. Randnummer 23 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung ist auch zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Randnummer 25 Das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 16.2.95 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Sozialgericht die Bescheide der Beklagten vom
  11. Mai 1993, vom
  12. August 1993 und vom
  13. Dezember 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  14. März 1994 geändert und den Widerspruchsbescheid vom
  15. Januar 1994 aufgehoben. Randnummer 26 Dabei geht der erkennende Senat davon aus, daß streitbefangen die Zeit vom
  16. Mai 1993–
  17. Februar 1995 ist und die Beklagte entsprechend der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Termin am
  18. Oktober 1996 berechtigt ist, von dem zu gewährenden Übergangsgeld das bereits gewährte Ausbildungsgeld in Abzug zu bringen. Randnummer 27 Die Beklagte war nicht berechtigt, die Bewilligung von Übergangsgeld für den streitbefangenen Zeitraum nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X für die Zeit ab
  19. Mai 1993 wieder aufzuheben und dem Kläger statt des bewilligten Übergangsgeldes nur noch Ausbildungsgeld zu bewilligen. Zutreffend hat das Sozialgericht Fulda festgestellt, daß § 45 SGB X keine Anwendung findet, da die Bewilligung von Übergangsgeld für die am
  20. April 1993 vom Kläger begonnene Umschulung zum Technischen Zeichner (Maschinenbau) nicht rechtswidrig war. Während der betrieblichen Ausbildung (Technischer Zeichner im Rohr-, Leitungs- und Heizungsbau) von August 1989 bis März 1992 war der Kläger mehr als 720 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung nach § 168 Abs. 1 Satz 1 AFG tätig und legte damit die nach § 59 Abs. 1 Satz 3 AFG erforderliche Anwartschaft innerhalb der 5-jährigen Rahmenfrist vor Beginn der Umschulungsmaßnahme (
  21. April 1988 bis
  22. April 1993) zurück. Ein Gesamtplan existierte nicht und die streitbefangene Umschulung baute nicht auf der vorhergehenden (abgebrochenen) Umschulung auf (vgl. Urteil des BSG vom 18.10.1991 – 9 b RAr 2/91 =

§ 59AFG Nr.

4). Insoweit verweist der erkennende Senat nach § 153 Abs. 2 SGG auf die erstinstanzliche Begründung. Ergänzend verweist der erkennende Senat auch auf seine Entscheidung vom

  1. September 1996 (L-6/Ar-930/94). Ferner hat die Beklagte auch durch ihren Bescheid vom
  2. Juni 1992 selbst dokumentiert, daß kein einheitliches Rehabilitations-Verfahren vorliegt, sondern eine neue – von der, abgebrochenen Ausbildung unabhängige – Maßnahme aufgrund eines alten – noch nicht erledigten – Antrages in Gang gebracht werden sollte. Bei dieser Bewertung spielt es keine Rolle, daß die Beklagte nach erfolgter Vorsprache des Klägers mit Schreiben vom
  3. Juni 1992 zum Ausdruck brachte, der Bescheid vom
  4. Juni 1992 sei hinfällig geworden, zu einer einheitlichen Rehabilitations-Maßnahme wurden dadurch die beiden nicht aufeinander aufbauenden und jeweils vorzeitig beendeten Umschulungen nicht. Randnummer 28 Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen nach § 56 AFG, §§ 8 ff. A Reha liegt mit den von der Beklagten insoweit nicht geänderten Bescheiden vom
  5. März 1993, vom
  6. April 1993, vom
  7. Mai 1993 und vom
  8. Dezember 1993 bereits eine die Beklagte bindende Feststellung vor (vgl. Urt. des Bundessozialgerichts vom
  9. Juni 1994 – 7 RAr 40/93 =

§ 59AFG Nr.

5). Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 30 Die Revision ist vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007778

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