dem Häftlingshilfegesetz - Rechtsweg - Leistungsausschluß - Bindung an Strafzumessung des Strafgerichts - vorläufige Leistungseinstellung - Verwaltungsakt Verfahrensgang vorgehend SG Wiesbaden,
dem Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz – HHG –). Randnummer 2 Der 1932 in Belgrad geborene Beschädigte, der am
4 des HHG erkannte der Regierungspräsident in Darmstadt diese Zeit der Inhaftierung als politischen Gewahrsam im Sinne der §§ 1 Abs. 1 und 1 Abs. 5 HHG an.
seiner Entlassung siedelte der Beschädigte in die Bundesrepublik Deutschland über und beantragte am 13. Dezember 1982 Leistungen
dem HHG bei dem Beklagten. Er gab an, sich
fünf Jahren der Haft einer Magenoperation unterzogen haben zu müssen sowie Zähne in der Haft verloren zu haben.
medizinischen Ermittlungen, unter anderem der Einholung eines internistischen Gutachtens bei … (Wiesbaden) vom
HHG fest: 1. Operation
Billroth II mit Dumping-Syndrom und 2. Verlust der oberen vier Schneidezähne und des rechten oberen Eckzahnes. Den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) setzte er mit 40 v.H. fest.
der Einholung von Auskünften aus dem Bundeszentralregister stellte der Beklagte fest, daß der Beschädigte am
träglich bezüglich dieser beiden Verurteilungen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten. Durch das Landesversorgungsamt wurde daraufhin am 18. April 1988 festgestellt, daß wegen der Gesamtstrafenbildung von einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Verurteilung aus dem Jahre 1968 von drei Jahren auszugehen sei. Damit, so heißt es in einem Vermerk, läge ein Ausschließungsgrund
1 Nr. 3 HHG noch nicht vor. Mit Schreiben vom
4 HHG durch den Regierungspräsidenten zu entziehen, da der Beschädigte aufgrund der erneuten Verurteilung durch das Amtsgericht Wiesbaden vom
4 HHG auf und erklärte sie für die Zukunft für ungültig.
dem ein Auszug aus dem Bundeszentralregister vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof vom
Mit Bescheid vom
der rechtskräftigen Verurteilung zu Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren auf. Zugleich stellte er fest, daß der Beschädigte ab dem 1. Mai 1990 keinen Anspruch mehr auf die Zahlung von Versorgungsbezügen habe.
4 Bundesversorgungsgesetz (BVG) trete eine Minderung oder Entziehung der Leistungen mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen seien. Hiergegen legte der Beschädigte am
Anweisung des Hessischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung vom
der Verurteilung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von fünf Monaten durch das Amtsgericht Wiesbaden, habe sich in der Person des Beschädigten ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 HHG verwirklicht. Die Rentenentziehung sei auch zum Mai 1990 rechtmäßig, denn bereits im Mai 1990 habe eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr, als drei Jahren vorgelegen, die lediglich durch den Beschluß zur Bildung einer Gesamtstrafe gemindert worden sei. Darüber hinaus sei
5 HHG die Auszahlung einmaliger Leistungen auszusetzen, wenn ein Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren schwebe, welches zu einem Ausschluß unter anderem
Abs. 1 Nr. 3 führen könne; wiederkehrende Leistungen könnten ausgesetzt werden. So sei es zutreffend im Streitfall geschehen. § 2 HHG knüpfe an objektiv
prüfbare Tatsachen an, für Billigkeitserwägungen sei schon
dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 HHG kein Raum. Die Berücksichtigung der Verurteilung zur Freiheitsstrafe am 5. April 1968 trotz des Tilgungsgebotes
dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG) unterläge nicht dem Verwertungsverbot. Randnummer 4 Gegen dieses an den Beschädigten am
Vorlage des Erbscheins durch die Ehefrau des Beschädigten hat das Sozialgericht Wiesbaden durch Urteil vom
einer MdE von 40 v.H. an sie auszuzahlen, hilfsweise, diese Auszahlung im Wege des Härteausgleichs vorzunehmen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Randnummer 9 Er hält die Ausführungen in den erstinstanzlichen Urteilen für zutreffend. Randnummer 10 Der Senat hat durch Beschluß vom 22. Oktober 1996 beide Rechtsstreite zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten sowie zum Vorbringen der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Berufungen sind zulässig, denn sie sind insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 SGG i.V.m. § 10 Abs. 3 HHG). Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist auch für die von der Klägerin begehrten Leistungen
Die Leistungen des Härteausgleichs
HHG betreffen im vorliegenden Fall die dem verstorbenen Beschädigten ursprünglich bewilligten Leistungen
Für die Gewährung dieser Leistungen ist
1 HHG eine Zuständigkeit der Behörden gegeben, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. In diesen Fällen ist wiederum
3 HHG der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben, denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, soweit das HHG von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird. Für dieses Verfahren sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend (vgl. auch Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom
1 SGG kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen. § 75 Abs. 2 SGG regelt die notwendige Beiladung bei Beteiligung an dem streitigen Rechtsverhältnis der Gestalt, daß die Entscheidung gegenüber den Beteiligten und einem Dritten nur einheitlich ergehen kann. Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Bundesminister des Inneren, hat keinen Antrag auf Beiladung gestellt. Auch werden die berechtigten Interessen der Bundesrepublik Deutschland durch eine Entscheidung des Gerichts
HHG im vorliegenden Fall nicht berührt.
HHG kann die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für dieses Gesetz federführenden Bundesminister zur Vermeidung unbilliger Härten in Einzelfällen Maßnahmen
diesem Gesetz ganz oder teilweise zulassen. Bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, daß ein Einvernehmen mit dem federführenden Bundesminister nur dann herzustellen ist, wenn eine Maßnahme
dem Gesetz zugelassen werden soll. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Im übrigen handelt es sich bei diesem Einverständnis nicht um eine Voraussetzung, die zur Unwirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes führen könnte. Genau wie dem Zustimmungserfordernis
1 BVG kommt dem Erfordernis der Herstellung des Einverständnisses nur interne Bedeutung zu (vgl. hierzu nur Entscheidung des BSG vom
Daß diese Entscheidung durch den Beklagten auszuführen war und damit auch nur dessen Verwaltungsentscheidung überprüfbar ist, ergibt sich zwangslos daraus, daß der Beklagte auch für die Gewährung der über § 12 begehrten Leistungen des § 4 HHG zuständig wäre. Auch insoweit besteht Weisungsbefugnis durch die zuständige oberste Landesbehörde, so daß diese nicht Dritte im Sinne des § 75 Abs. 2 SGG sein kann. Randnummer 14 Die Berufungen sind auch teilweise begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 23. August 1994 ist abzuändern. Der Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 1992 ist teilweise rechtswidrig. Der verstorbene Beschädigte bzw. seine Erbin werden dadurch in ihren Rechten verletzt. Der Beklagte ist verpflichtet, der Erbin des Beschädigten Versorgungsleistungen
HHG,
einer MdE von 40 v.H., wie im Bescheid vom
SGB 10 nicht möglich.
1 SGB 10 ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlaß eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit zweitens der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn
teiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht
gekommen ist. § 45 Abs. 4 SGB 10 gilt entsprechend (§ 48 Abs. 4 SGB 10). Durch die rechtskräftige Verurteilung des Beschädigten am
dem HHG nicht gewährt an Personen, die
dem
träglich im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung die Gesamtfreiheitsstrafe reduziert wird. Anderenfalls müßte die Versorgungsverwaltung ihre Bewertung anstelle die der Strafjustiz setzen, auch in Fällen, in denen eine Gesamtstrafenbildung wegen mehrerer Straftaten von Anfang an erfolgt. Dies widerspricht dem System der Gewaltenteilung. Randnummer 17 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in die Beurteilung zum Vorliegen eines Ausschließungsgrundes
1 Nr. 3 HHG jedoch auch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten vom 5. April 1968 einzubeziehen. Dem stehen die Regelungen des BZRG nicht entgegen.
März 1971 in der Fassung vom 21. September 1984 werden Eintragungen über Verurteilungen zwar
Ablauf einer bestimmten Frist getilgt. Im Falle des Beschädigten betrug die Tilgungsfrist
1 Nr. 3 BZRG 15 Jahre. Wenn die Eintragung über eine Verurteilung zu tilgen ist, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen zwar im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem
teil verwertet werden (§ 51 Abs. 1 BZRG). Allerdings werden gemäß § 51 Abs. 2 BZRG gesetzliche Rechtsfolgen der Tat, zum Beispiel die Verwirkung von Ansprüchen
dem HHG von dem Eintritt der Tilgungsreife nicht berührt (vgl. Erläuterungen in: Das Deutsche Bundesrecht, II B 72, S. 40 zu § 51 BRZG, Stand: März 1995). Randnummer 18 Die Ungültigerklärung der Bescheinigung des Regierungspräsidenten Darmstadt
4 HHG führt zwar
8 HHG dazu, daß Leistungen
dem HHG einzustellen sind. Durch Bescheid vom 23. Juli 1992 hat der Regierungspräsident Darmstadt jedoch seine Ungültigerklärung wieder aufgehoben. Da aber die Bescheinigung
4 HHG unabhängig von der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 HHG, der wiederum voraussetzt, daß keiner der Ausschließungsgründe des § 2 HHG gegeben sind, erfolgt, ist das Handeln des Regierungspräsidenten Darmstadt für die Feststellung einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 48 SGB 10, soweit es um die Gewährung von Leistungen
Damit war eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom
SGB 10 durchgeführt hat, ändert dies nichts an der Befugnis zur Aufhebung der Bewilligungsentscheidung vom 9. Januar 1984 ab dem 1. August 1992. Zum einen ist
der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts davon auszugehen (vgl. Entscheidung des BSG vom
1 Nr. 3 HHG führte, mitzuteilen. Er ist auf diese Verpflichtung in der Anlage zum Bescheid vom 9. Januar 1984 hingewiesen worden. Dort heißt es unter der Überschrift Hinweise über die Anzeigeverpflichtung der Versorgungsberechtigten
dem Bundesversorgungsgesetz: „… Sie werden gebeten, die für sie zutreffenden
stehenden Hinweise genau zu beachten: Bei allen Versorgungsberechtigten sind insbesondere folgende Veränderungen der Verhältnisse anzuzeigen, auch wenn nur Anspruch auf Grundrente besteht: … c) Die Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder die Anordnung der Sicherheitsverwahrung oder einer anderen mit Freiheitsentzug verbundenen Maßnahme der Sicherung und Besserung …”. Allerdings war dem Beklagten durch Schreiben des Hessischen Sozialministeriums vom
dem HHG sind … unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu Ziffer 1) (dies betrifft die Ungültigerklärung der Bescheinigung
4 HHG) zu entziehen, da Herr T. aufgrund der erneuten Verurteilung durch das Amtsgericht Wiesbaden vom 16. Juli 1990 zu fünf Monaten Freiheitsstrafe insgesamt Freiheitsstrafen von drei Jahren und fünf Monaten erhalten hat. Die Rente ist daher
1 Ziffer 3 HHG zu entziehen …”. Der Bundeszentralregisterauszug ist bei dem Beklagten am
4 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 innerhalb eines Jahres spätestens
dem
sicherer Kenntnis der die Aufhebung rechtfertigenden Tatsachen den Rücknahmebescheid erlassen. Der Senat hat bei seiner Bewertung insoweit auch die Entscheidung des
4 HHG abgewartet werden, so ist dies zwar in Bezug auf die Fristen
§ 45 SGB 10 eine unzutreffende rechtliche Folgerung. Dies kann jedoch keine Auswirkungen auf die Bemessung der Frist
4 Satz 2 SGB 10 haben. So hat auch das Bundessozialgericht in der zuvor benannten Entscheidung (a.a.O., S. 9) ausdrücklich festgestellt, daß von § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB 10 auch die – dazwischen liegenden – Fälle erfaßt würden, in denen die Behörde ihr bekannte Tatsachen falsch interpretiere und deshalb noch im tatsächlichen Bereich, also nicht erst bei der Rechtsanwendung falsche Schlüsse ziehe. Eine falsche Interpretation im tatsächlichen Bereich ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn der Beklagte war mit der Anweisung des Sozialministeriums ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß dem Beschädigten
1 Nr. 3 die Leistungen
Randnummer 21 Der vom Sozialministerium offensichtlich vertretenen Auffassung, daß die vorläufige Entziehung der Versorgungsbezüge ab dem
Abgesehen davon, daß in diesem Schreiben weder eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 9. Januar 1984 erwähnt wird, was allerdings
der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 8. März 1995 (Az.: 9 RVh 1/93, S. 3 f.) nicht von Bedeutung ist, ist in dieser Mitteilung ausdrücklich nur die Rede von einer Einstellung der Bezüge: „zunächst”. Diese Mitteilung entspricht darüber hinaus nicht den gesetzlichen Vorschriften des § 2 Abs. 5 HHG. Dort heißt es nämlich, daß dann, wenn ein Strafverfahren schwebt, wiederkehrende Leistungen ausgesetzt werden können. Ermessenserwägungen hat der Beklagte in dieser Mitteilung jedoch nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht, sondern er hat ausschließlich darauf hingewiesen, daß sich ein gesetzlicher Ausschlußtatbestand durch eine weitere Strafverfolgung verwirklichen könne. Selbst wenn es sich also bei dieser Mitteilung um einen Bescheid handeln sollte, so wäre der Formfehler der mangelnden Begründung
den §§ 42 und 41 SGB 10 gegenüber dem Beschädigten frühestens durch Bescheid vom 30. Juni 1992 geheilt worden. Dies kann jedoch nicht dazu führen, daß die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 2 SGB 10, die zudem unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen erst vier Monate
Erteilung der Mitteilung zu laufen begonnen hat, keine Rechtswirkung mehr entfaltet. Dies gilt um so mehr, als § 2 Abs. 5 HHG
dem ausdrücklichen Wortlaut nur eine vorläufige Regelung zulassen will und die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 2 die Funktion hat, einen Schwebezustand, von dem ein Betroffener Kenntnis hat, spätestens
einem Jahr zumindest insoweit zu beenden, als dann nur noch eine Aufhebung einer ursprünglich begünstigenden Verwaltungsentscheidung und damit gegebenenfalls eine Rückforderung von Leistungen
Randnummer 22 Der Beklagte ist mithin verpflichtet, bis zum Ablauf des Monats der Bekanntgabe des Bescheides vom
Danach kann die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für dieses Gesetz federführenden Bundesminister zur Vermeidung unbilliger Härten in Einzelfällen Maßnahmen
diesem Gesetz ganz oder teilweise zulassen. Zutreffend geht das Vordergericht davon aus, daß unter Maßnahmen
dem HHG auch die Gewährung von Leistungen
HHG zu verstehen sind und zwar dann, wenn im Einzelfall eine unbillige Härte vorliegt, die es zu vermeiden gilt. Diese Regelung ist der des § 89 Bundesversorgungsgesetz (BVG)
gebildet (vgl. BT-Drucksache II
der herrschenden Lehre um einen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. Rohr/Sträßer, BVG-Kommentar, § 89, Anm. 1, 48. Lieferung, Stand: August 1995). Die Ausfüllung dieses Begriffs unterliegt damit der vollen gerichtlichen
prüfbarkeit. Zu berücksichtigen ist dabei, daß zu differenzieren ist zwischen einer Härte, die der Gesetzgeber gewollt hat, bzw. bewußt in Kauf genommen hat und einer unbewußten Härte, die er im Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes übersehen hat bzw. die nicht vorgesehen war. So heißt es denn auch in der Gesetzesbegründung zu § 12 HHG, daß die Erfahrungen bei der Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gezeigt hätten, daß die Aufnahme einer Härteklausel auch in das HHG notwendig sei (vgl. BT-Drucksache, a.a.O., S. 11 und II
Juli 1992 im Wege des Härteausgleichs zubilligen. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich in § 2 Abs. 1 Nr. 3 HHG den Ausschließungsgrund der rechtskräftigen Verurteilung zu einer vorsätzlichen Straftat von mehr als drei Jahren Freiheitsentzug normiert. Er hat damit bewußt in Kauf genommen, daß den Personen, bei denen dieses Tatbestandsmerkmal des Ausschließungsgrundes verwirklicht ist, keine Leistungen
dem HHG mehr gewährt werden. Der Ausschluß dieses Personenkreises von der Leistungsgewährung
dem HHG entspricht mithin dem Plan des Gesetzgebers. Inwieweit trotzdem eine Gewährung von Leistungen
1 HHG wegen einer finanziellen Notlage in Betracht käme, ist keine Frage der unbilligen Härte, sondern wäre allenfalls im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Bei der Ermessensentscheidung ist nämlich zu prüfen, ob ein wirtschaftliches Bedürfnis für die Ausgleichsleistung vorliegt (vgl. Rohr/Sträßer, a.a.O., § 89, Anm. 3). Derartige Ermessenserwägungen waren jedoch vom Beklagten nicht mehr anzustellen, denn im vorliegenden Fall liegt bereits das Tatbestandsmerkmal der unbilligen Härte nicht vor. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 25 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007780
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