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Hessisches Landessozialgericht 3. Senat L 3 U 610/93 Urteil sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - Leistungsträger - Nachrangi

sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - Leistungsträger - Nachrangigkeit - Vorrangigkeit - rechtmäßige Leistung Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 18. März 1993, S 10 U 553/

§ 104Nrn. 3, 4, 13; BSG Soz

R 3-1300 § 104 Nrn. 9, 8). Hierbei kommt es auf den Zweck der Leistung selbst an. Der Zweck der Leistung Alhi ist typischerweise darauf gerichtet, den Lebensunterhalt des Arbeitslosen zu gewährleisten, den dieser, hätte er Arbeit, aus dem Arbeitsentgelt bestreiten könnte. Hinsichtlich der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat das BSG inzwischen wiederholt entschieden, daß diese zwar auch der Deckung des allgemeinen normalen Lebensbedarfs dient. Sie wird daneben jedoch auch bzw. vorrangig zum Ausgleich des Verlustes der körperlichen Unversehrtheit und der schädigungsbedingten Mehraufwendungen gewährt und hat insoweit die gleiche Funktion wie die Kriegsopfergrundrente. Sie ist deshalb wie diese in entsprechender Höhe, d.h. in dem Umfang, der bei gleicher MdE (hier 80 v.H.) als Grundrente (einschließlich der Aufstockungsbeträge für ältere Schwerbeschädigte) zu gewähren wäre, nicht als Einnahme zum Lebensunterhalt bzw. als Leistung für entgangenes oder entgehendes Einkommen anzusehen, wie es auch in der aufgrund des § 138 Abs. 4 AFG ergangenen Vorschrift des § 11 Nr. 4 der Alhi-Verordnung vorgesehen ist (s. im einzelnen BSG SozR 2200 § 180 Nr. 31; BSG, Urteil vom

  1. Dezember 1992 – 1 Rk 11/92; s. auch BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 5). Die hier zur Beurteilung stehende nachträgliche Rentenerhöhung und Rentennachzahlung aufgrund der Neufeststellung des JAV mit Bescheid vom
  2. Oktober 1987 betraf jedoch nicht den für den schädigungsbedingten Mehrbedarf zweckgebundenen und mit der Alhi nicht vergleichbaren Teil der Verletztenrente. Die maßgebenden Grundrentenbeträge nach § 31 Abs. 1 BVG zur Bestimmung dieses Anteils lagen bei einer MdE von 80 v.H. vom
  3. Dezember 1982 bis
  4. Juni 1983 bei 572,– DM, vom
  5. Juli 1983 bis
  6. Juni 1984 bei 598,– DM, vom
  7. Juli 1984 bis
  8. Juni 1985 bei 606,– DM, vom
  9. Juli 1985 bis
  10. Juni 1986 bei 615,– DM, vom
  11. Juli 1986 bis
  12. Juni 1987 bei 628,– DM und vom
  13. Juli 1987 bis
  14. November 1987 bei 647,– DM und wurden bereits durch die dem Kläger zuvor mit Bescheid vom
  15. April 1984 bewilligte und vom
  16. Dezember 1982 bis
  17. November 1987 zwischen 681,80 DM und 772,60 DM monatlich gezahlte Verletztenrente jeweils überschritten. Die Rentennachzahlung aufgrund des Bescheides vom
  18. Oktober 1987 für die Zeit vom
  19. Dezember 1982 bis
  20. November 1987 mit auf den Monat entfallenden – weiteren – Beträgen zwischen 1.396,10 DM und 1.474,20 DM stand damit zur Befriedigung von Erstattungsansprüchen anderer Sozialleistungsträger wegen zeitgleich erbrachter Leistungen zum Lebensunterhalt grundsätzlich vollständig zur Verfügung. Randnummer 19 Die im Gegensatz zur Verletztenrente einkommensabhängige Alhi (§§ 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 138 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 AFG i.V.m. § 11 Alhi-Verordnung) hatte die Beigeladene zu 2) im Sinne von § 104 Satz 2 und 3 SGB 10 zumindest für die Zeit vom
  21. Dezember 1982 bis
  22. März 1984 auch rechtmäßig und nachrangig gewährt. Bei rechtzeitiger Neufeststellung des JAV und entsprechender Rentenerhöhung wäre sie zur Zahlung von Alhi an den Kläger bei Vorliegen der materiellen Anspruchsvoraussetzungen im übrigen insoweit nicht verpflichtet gewesen, da die Rentennachzahlung wegen ihres ausschließlich einkommensersetzenden Charakters im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung voll als Einkommen anzurechnen war und eine zu zahlende Alhi danach mangels Bedürftigkeit bei weitem nicht mehr feststellbar gewesen wäre. Soweit der Kläger meint, daß ein Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 2) deshalb nicht bzw. nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sei, weil bei rechtzeitiger Neufeststellung des JAV für die Unfallrente auch eine entsprechende fiktive Neueinstufung der von der Beigeladenen zu 2) nach § 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AFG bemessenen Anschluß-Alhi gemäß § 112 Abs. 7 AFG hätte erfolgen müssen und ihm danach eine höhere Alhi als von der Beigeladenen zu 2) tatsächlich bewilligt zugestanden hätte, verkennt er zum einen, daß die Bemessungsgrundlagen der beiden Leistungen nichts miteinander zu tun haben und im übrigen Gegenstand der Erstattung nicht hypothetische Ansprüche auf Sozialleistungen, sondern tatsächlich erbrachte Leistungen des Sozialleistungsträgers sind. Soweit der Kläger von der Beigeladenen zu 2) Alhi in der Zeit vom
  23. Dezember 1982 bis
  24. März 1984 in Anspruch genommen hat, unterlag diese der Erstattung durch die Beklagte als vorrangig verpflichtetem Leistungsträger mit der Folge des § 107 Abs. 1 SGB 10 für den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte. Ob der Kläger aus den schon von ihm in den zahlreichen Verfahren gegen die Beigeladene zu 2) angeführten oder sonstigen Gründen zur Inanspruchnahme weitergehender Alhi-Leistungen berechtigt gewesen wäre, ist für die Erstattung tatsächlich erbrachter Leistungen ohne Belang (BSG SozR 3-1300 § 104 Nr. 9). Daß der Kläger die Alhi in der von der Beigeladenen zu 2) bewilligten Höhe tatsächlich nicht, sondern z.B. 272,40 DM zu wenig erhalten hat, konnte von der Beigeladenen nach erneuter eingehender Überprüfung (s. Bl. 614 bis 619 der Verwaltungsakten der Beigeladenen zu 2) nicht festgestellt werden und wird vom Kläger auch nicht mehr behauptet. Die zeitliche Kongruenz der zu vergleichenden Leistungen (§ 104 Abs. 3 SGB 10;

§ 103Nrn.

4, 5) bei der Ermittlung des Umfangs des Erstattungsanspruchs wurde ebenfalls beachtet. Bei der Gegenüberstellung der für die Zeit vom

  1. Dezember 1982 bis
  2. März 1984 nachträglich bewilligten monatlichen Rentenbeträge und der zeitgleich erbrachten Alhi-Leistungen waren letztere durchweg deutlich niedriger und deshalb in vollem Umfang erstattungsfähig. Randnummer 20 Für die Zeit vom
  3. Oktober 1984 bis
  4. November 1987 ist ein Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 2) wegen der in dieser Zeit gezahlten Alhi in Höhe von 16.959,07 DM hingegen deshalb nicht entstanden, weil die Beigeladene zu 2) die Alhi insoweit nicht rechtmäßig geleistet hat (BSG SozR 3-1300 § 104 Nrn. 8, 9; s. auch BSG SozR 4100 § 105 b Nr. 6). Nur wenn der Berechtigte von zwei Schuldnern Leistungen beanspruchen kann, besteht Anlaß und Grund, den faktisch vorleistenden Träger gemäß § 104 SGB 10 zu Lasten des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers zu entlasten (BSG SozR 3-1200 § 53 Nr. 4). Hat dagegen ein Leistungsträger nach den für ihn maßgeblichen Rechtsvorschriften Leistungen von Anfang an zu Unrecht erbracht, kann er sich für diese Leistungen nicht bei einem anderen Leistungsträger im Wege eines Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB 10 schadlos halten, sondern ist darauf beschränkt, zu Unrecht gewährte Leistungen vom Empfänger dieser Leistungen gemäß § 50 SGB 10 zurückzufordern (BSG, a.a.O.). Für die Zeit ab
  5. April 1984 bzw. vom
  6. Oktober 1984 bis
  7. November 1987 war die Beigeladene zu 2) zur Leistung von Alhi an den Kläger nach den für sie maßgeblichen Rechtsvorschriften des AFG jedoch auch nicht verpflichtet, bevor durch die Erhöhung der Rente mit Bescheid vom
  8. Oktober 1987 die Bedürftigkeit des Klägers entfiel, weil es schon an der Verfügbarkeit des Klägers für die Arbeitsvermittlung als weiterer Voraussetzung des Anspruchs auf Alhi fehlte. Die Beigeladene zu 2) hatte dementsprechend mit den Bescheiden vom
  9. April 1984 und
  10. April 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  11. Mai 1984 die Bewilligung von Alhi ab
  12. April 1984 aufgehoben, die durch das rechtskräftige Urteil des SG vom
  13. April 1991 – S-14/Ar – 793/84 – aus eben diesem Grunde als rechtmäßig bestätigt wurden. Zwar war die Beigeladene zu 2) aufgrund der einstweiligen Anordnung des SG vom
  14. September 1984 – S-14/Ar – 483/84 A – gemäß § 97 Abs. 2 SGG vom
  15. Oktober 1984 bis
  16. November 1987 zur Weiterzahlung der Alhi verpflichtet gewesen. Das bedeutet indes nicht, daß sie auch nach den für sie maßgeblichen materiellen Rechtsvorschriften rechtmäßig geleistet hat. Die angeordnete Aussetzung des Vollzugs der damals angefochtenen Entziehungs- bzw. Aufhebungsbescheide der Beigeladenen zu 2) war eine prozeßrechtliche Maßnahme im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, durch die eine Entscheidung in der Sache selbst nicht getroffen wurde. Durch die rechtskräftige Bestätigung der Entziehungsbescheide als rechtmäßig haben sich die Zahlungen, die in der Zeit der Ungewißheit von der Beigeladenen zu 2) vorläufig geleistet werden mußten, unabhängig von der nachträglichen Rentenerhöhung als rechtsgrundlos erwiesen, wodurch auch der Gerichtsbeschluß, der sie rechtfertigte, gegenstandslos geworden ist. Auch der Umstand, daß bei rechtzeitiger Rentenerhöhung die Entziehungsbescheide der Beigeladenen zu 2) durch eine Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes möglicherweise nicht einstweilen außer Kraft gesetzt worden wären und Alhi ab
  17. April 1984 überhaupt nicht mehr gezahlt worden wäre, rechtfertigt es nicht, die gerichtlich angeordneten vorläufigen Leistungen als materiell rechtmäßige Leistungen im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB 10 anzusehen. Sie wurden unter den gegebenen Umständen von der Beigeladenen zu 2) auch nicht nachrangig erbracht. Insoweit bleibt nur ein sich aus dem Prozeßrechtsverhältnis ergebender Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 2) gegen den Kläger, auf den § 50 Abs. 1 oder 2 SGB 10 – anders als bei einer „Urteilsleistung” (

§ 50Nr. 6) – nicht entsprechend anwendbar ist (BSG Soz

R 1500 § 97 Nr. 7). Randnummer 21 In Höhe des zugunsten der Beigeladenen zu 1) einbehaltenen Rentennachzahlungsbetrages von 5.296,– DM greift die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB 10 ebenfalls nicht ein, weil auch ein Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1) wegen des von ihr an den Kläger für den Monat Juni 1983 sowie für die Monate April 1984 bis November 1987 geleisteten Wohngeldes in Form des Lastenzuschusses von insgesamt 5.296,– DM nicht entstanden ist. Zwar handelt es sich bei den von der zuständigen Wohngeldbehörde gezahlten Zuschüssen zur Miete oder zu den Aufwendungen für den eigen genutzten Wohnraum um Sozialleistungen, auf die das SGB 1 und SGB 10 grundsätzlich anwendbar sind (§§ 7, 26 SGB 1). Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach der auch insoweit allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 104 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB 10 können jedoch nicht bejaht werden. Randnummer 22 Dieser Prüfung steht allerdings die Rechtskraft des Urteils (§ 141 SGG) des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom

  1. Januar 1988 – VI/2 E 279/84 –, mit dem dem Kläger gegenüber der Beigeladenen zu 1) trotz der mit Bescheid vom
  2. Oktober 1987 erfolgten Rentenerhöhung für Juni 1983 noch ein Wohngeld von weiteren 32,– DM sowie für die Zeit von Juli 1983 bis März 1984 zugesprochen wurde, nicht entgegen, da dieses Urteil keine Entscheidung darüber trifft, ob wegen der bereits erfolgten Wohngeldzahlungen in Höhe von 5.296,– DM ein Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1) entstanden ist, der nach § 107 Abs. 1 SGB 10 den im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Rentenanspruch des Klägers gegen die Beklagte ganz oder teilweise erlöschen ließ. Auch hängt die Anwendbarkeit des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB 10 entgegen der Ansicht des Klägers nicht davon ab, daß das Wohngeld infolge der rückwirkenden Rentenerhöhung kraft Gesetzes wegfällt (s. § 103 Abs. 1 SGB 10). Ob Vergleichbarkeit im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB 10 für die mit Bescheid der Beklagten vom
  3. Oktober 1987 festgestellte und – wie schon ausgeführt – ausschließlich der Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts und damit u.a. der Unterkunft (s. auch § 12 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz –BSHG–) dienende Rentennachzahlung einerseits und das Wohngeld als zweckgebundene, allein der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wahrens dienende Leistung (§ 1 WoGG, § 7 SGB 1) andererseits nur anzunehmen ist, wenn und soweit ein dem Unterkunftsbedarf dienender Teil der Verletztenrente rechnerisch abgrenzbar ist (s. dazu BSG SozR 3-1300 § 104 Nr. 8), kann dahinstehen. Denn eine Anwendung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB 10 scheidet jedenfalls deshalb aus, weil ein Verhältnis der Vor- und Nachrangigkeit zwischen den Leistungen Verletztenrente und Wohngeld nach den materiell-rechtlichen Regelungen des WoGG und deren Systematik letztendlich nicht festzustellen ist, auch wenn es sich bei dem Wohngeld um eine einkommensabhängige Leistung handelt (§§ 10–16 WoGG) und hierbei auch die Verletztenrente zumindest mit ihrem einkommensersetzenden Teil zu berücksichtigen ist. Daraus ergibt sich jedoch nur eine generelle Nachrangigkeit des Wohngeldes. Eine unmittelbare Beziehung zwischen dem pro Monat gezahlten Wohngeld und dem zeitgleich erzielten Einkommen des Berechtigten u.a. den im Sinne des WoGG als Einkommen anzurechnenden Leistungen anderer Sozialleistungsträger derart, daß eine Änderung der Einnahme zu einer entsprechenden Änderung (Verminderung oder Erhöhung) des Wohngeldes führt, gibt es nicht. Das WoGG stellt auf das Jahreseinkommen auf der Basis des Familieneinkommens (§§ 9, 10 WoGG) ab, das bei der Entscheidung über den Antrag in dem in der Regel 12-monatigen Bewilligungszeitraum (§ 7 WoGG) voraussichtlich zu erwarten ist oder das vom Antragsteller in den letzten 12 Monaten vor der Antragstellung erzielt wurde (§ 11 WoGG). Nach der beim Kläger zum Teil noch anwendbaren Fassung des WoGG vom
  4. Dezember 1982 (BGBl. I, S. 1921) war von letzterem sogar als dem regelmäßigen Bemessungszeitraum auszugehen. Diese Verhältnisse bleiben für den Wohngeldanspruch grundsätzlich maßgebend. Nachträgliche Änderungen der für den Anspruch maßgebenden Umstände nach Ablauf des Bewilligungszeitraums und rückwirkend für diesen berühren den Wohngeldanspruch nicht und selbst während des Bewilligungszeitraums eingetretene Änderungen führen nur in begrenzten Ausnahmefällen zu einer Änderung (Erhöhung oder Verminderung bzw. Wegfall) des Wohngeldanspruchs, die in den §§ 29, 30 WoGG als lex speciales gegenüber § 48 SGB 10 (§ 37 SGB 1) ausdrücklich und abschließend geregelt sind. Das gilt u.a. für das Familieneinkommen, dessen Änderung in Form der Erhöhung überhaupt erst seit Einfügung des § 29 Abs. 3 und 4 durch das Gesetz vom
  5. Juni 1993 (BGBl. I, S. 944) zuungunsten des Antragstellers Berücksichtigung finden kann und dies auch seither lediglich dann, wenn die Einnahmen sich im laufenden Bewilligungszeitraum so erhöhen, daß sich dadurch das Familieneinkommen um 15 v.H. erhöht und dies zu einem Wegfall oder zu einer Verringerung des Wohngeldes führt. Der Gesetzgeber nimmt und nahm es insbesondere in der Vergangenheit danach zur Begrenzung des Verwaltungsaufwandes bewußt in Kauf, daß gemessen an den tatsächlichen Verhältnissen u.a. Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum ganz oder teilweise ein zu niedriges oder aber auch ein zu hohes Wohngeld gewährt wird oder weitergezahlt wird, obgleich dem Empfänger die Aufwendungen für ein angemessenes Wohnen eigentlich in weitergehendem Umfang oder vollständig zugemutet werden können. Damit wird aber auch die Einkommensabhängigkeit des Wohngeldes, aus der sich sein genereller Nachrang ergibt, durchbrochen oder jedenfalls systematisch relativiert, so daß diese Leistung eher den Fällen nicht gleichartiger und/oder nicht nachrangiger Leistungserbringung im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB 10 z.B. des Trägers der Sozialhilfe (§§ 11 Abs. 2, Abs. 3, 29, 43 Abs. 1) vergleichbar ist, die einen Erstattungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB 10 jedoch nur dann begründen, wenn gegenüber dem Empfänger der Leistung „Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann”. Inzwischen hat der Gesetzgeber zwar auch das Wohngeldrecht durch Einfügung des § 30 Abs. 4 WoGG mit Wirkung vom
  6. Juli 1991 durch das Gesetz vom
  7. Juni 1991 (BGBl. I, S. 1250, 1264) für das Erstattungsverfahren nach dem SGB 10 „geöffnet” (s. BT-Drucksache 12/401 zu Art. 5 S. 8). Danach hat die Wohngeldstelle, sofern nach dem Antrag auf Wohngeld eine Sozialleistung zur Deckung des Lebensunterhalts oder der Miete oder der Belastung bewilligt wird, bei deren Bemessung das Wohngeld als Einnahme nicht zu berücksichtigen ist, nunmehr einen Erstattungsanspruch nach dem
  8. Buch des SGB, soweit sich bei Anrechnung der Sozialleistung als Einnahme der Wohngeldanspruch verringert oder entfällt. Diese Vorschrift ist auf die von der Beigeladenen zu 1) für Juni 1983 sowie für die Monate April 1984 bis November 1987 an den Kläger erbrachten Wohngeldzahlungen jedoch nicht anwendbar. Es kann deshalb dahinstehen, ob eine Neuberechnung des Wohngeldes unter Berücksichtigung der nachträglichen Rentenerhöhung gemäß Bescheid vom
  9. Oktober 1987 ganz oder teilweise zu einem Wegfall oder jedenfalls zu einer Verringerung des Wohngeldes führte und ob bei einer solchen Neuberechnung ggf. auch die rückwirkenden Rentenerhöhung und MdE-Erhöhung mit Bescheid vom
  10. April 1984 und der sich daraus ergebenden Freibetrags (§ 16 Abs. 2 WoGG), der nachträgliche Wegfall von Alhi und schließlich auch die Rechtsprechung zur Doppelfunktion der Verletztenrente mit der Notwendigkeit, zwischen dem einkommensersetzenden Teil und dem für den schädigungsbedingten Mehrbedarf zweckgebundenen und als Einkommen nicht anrechenbaren Teil zu unterscheiden, Beachtung finden müßten. Randnummer 23 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007783

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