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Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 V 108/96 Urteil Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Entziehung von Versorgungsleistung na

Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt,

  1. Januar 1996, S 11 V 1834/95 nachgehend BSG,
  2. Februar 1998, B 9 V 5/97 R, Urteil Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  3. Januar 1996 wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen beider Instanzen zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Entziehung von Versorgungsleistung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Randnummer 2 Der 1930 geborene Kläger hat als ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz in der Republik Kroatien. Erstmals am
  4. Februar 1989 beantragte er bei dem Beklagten die Gewährung von Beschädigtenversorgung und trug vor, am
  5. April 1944 durch liegengebliebenes Kriegsmaterial verletzt worden zu sein. Er habe das linke Auge verloren sowie Narben und Stecksplitter im Bereich beider Unterschenkel davongetragen. Er sei deshalb als ziviles Kriegsopfer in seinem Heimatland anerkannt. Der Kläger legte entsprechende Anerkennungsbescheide und Zahlungsbelege vor. Nach weiteren Ermittlungen erkannte der Beklagte mit Bescheid vom
  6. April 1992 die geltend gemachten Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen an und gewährte Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. ab Juni
  7. Zur Begründung führt er u.a. aus, daß die Leistung als sog. „Kann-Leistung” gemäß § 64 d Abs. 1 bzw. § 64 Abs. 2 BVG bewilligt werde. Randnummer 3 Diesen Bescheid nahm der Beklagte ohne vorherige Anhörung des Klägers mit Aufhebungsbescheid vom
  8. Januar 1993 mit Wirkung ab
  9. Februar 1993 zurück und führte zur Begründung aus, daß der Bewilligungsbescheid rechtswidrig sei, da eine Doppelversorgung gemäß § 7 Abs. 2 BVG unzulässig sei. Der Kläger erhalte bereits Rente als ziviles Kriegsopfer von seinem Heimatstaat und habe deshalb keinen weiteren Anspruch nach dem BVG. Die Aufhebung sei im öffentlichen Interesse geboten. Zugunsten der Interessen des Klägers sei berücksichtigt worden, daß der Grund für das Zustandekommen des rechtswidrigen Bescheides allein in der Verantwortung der deutschen Verwaltung liege. Im Rahmen der Ermessensprüfung sei die persönliche Lage des Klägers berücksichtigt worden. Die Höhe der Versorgung des Heimatstaates könne nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt werden, da auf diese wirtschaftlichen Verhältnisse deutsche Verwaltungsentscheidungen keinen Einfluß hätten. Randnummer 4 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom
  10. Februar 1993 Widerspruch ein und trug vor, daß die Entziehung der Versorgungsleistung rechtswidrig sei. Er sei ein vollständiger Invalide und vollkommen auf fremde Hilfe und Pflege angewiesen. Berücksichtigt werden müsse auch, daß er schon als Kind geschädigt worden sei. Einmal erworbene Rechte dürften seiner Ansicht nach nicht wieder verlorengehen. Durch Widerspruchsbescheid vom
  11. Juli 1993 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Da den Kläger kein Verschulden an der Rechtswidrigkeit des Bescheides treffe, brauche er die gezahlten Leistungen nicht zurückzuerstatten. Für die Zukunft überwiege jedoch das öffentliche Interesse. Es sei bekannt, daß der Kläger schon in jungen Jahren schwer geschädigt worden sei und in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Diese Umstände würden bei den Sozialleistungen vielfach zutreffen und könnten bei allem Verständnis nicht dazu führen, daß lebenslang fortgesetzt werde, was nach dem Gesetz nicht sein dürfte. Randnummer 5 Die dagegen am
  12. November 1993 beim Sozialgericht Frankfurt am Main erhobene Klage war verspätet. Der Kläger nahm die Klage zurück und stellte einen Neuantrag. Mit Bescheid vom
  13. September 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  14. März 1995 lehnte der Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom
  15. Januar 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  16. Juli 1993 ab und wiederholte im wesentlichen seine Begründung. Randnummer 6 Am
  17. Mai 1995 hat der Kläger dann erneut Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben und die Ansicht vertreten, daß die Entziehung von Versorgungsleistungen rechtswidrig sei und deshalb nicht hätte erfolgen dürfen. Randnummer 7 Mit Urteil vom
  18. Januar 1996 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide und Widerspruchsbescheide aufgehoben. In den Entscheidungsgründen hat es im wesentlichen ausgeführt, eine Aufhebung des Bescheides vom
  19. April 1992 hätte nur unter den Voraussetzungen des § 45 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren (SGB X) – erfolgen können. Entscheidend sei, daß der Beklagte von der ihm nach § 45 Abs. 1 SGB X obliegenden Pflicht zur Anwendung sachgerechten Ermessens keinen Gebrauch gemacht habe. Der Beklagte habe in seiner Entscheidung nicht auf den individuellen Einzelfall des Klägers abgestellt. Vielmehr weise die Formulierung darauf hin, daß der Beklagte bei seiner Entscheidung gerade nicht die individuellen Verhältnisse des vorliegenden Falles im Auge gehabt habe. Das Fehlen jeglicher Einzelfallbezogenheit werde insbesondere dadurch deutlich, daß in einer Vielzahl von Fällen die gleiche Formulierung benutzt worden sei. Es sei gerichtsbekannt, daß der Beklagte nach Bekanntwerden der Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom
  20. Mai 1992 zahlreiche Verwaltungsverfahren zur Rückforderung eingeleitet habe und in ca. 300 gleichgelagerten Fällen praktisch wortgleiche Rücknahme- und Widerspruchsbescheide erlassen habe. Der Bescheid und der Widerspruchsbescheid seien deshalb wegen der nicht ordnungsgemäßen Ausübung des Ermessens aufzuheben gewesen. Randnummer 8 Gegen das am
  21. Januar 1996 zugestellte Urteil hat der Beklagte am
  22. Februar 1996 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, bei Rücknahmeentscheidungen nach § 45 SGB X sei im sozialen Entschädigungsrecht im Regelfall kein Ermessen auszuüben. Dies habe der 9/9a-Senat des BSG in ständiger Rechtsprechung festgestellt. Der vorliegende Fall sei ein klassischer Regelfall. Es habe deshalb kein Ermessen ausgeübt werden müssen. Außerdem ergebe sich aus den Texten des angefochtenen Bescheides und Widerspruchsbescheides, daß sowohl die Höhe der ausländischen Zivilopferrente als auch das Lebensalter, die Schädigung sowie das Gesamteinkommen in die Überlegung einbezogen worden seien. Schließlich könnten die derzeitigen Auswirkungen des Bürgerkriegs im ehemaligen Jugoslawien nicht berücksichtigt werden. Denn für die Folgen des Bürgerkrieges, der ein halbes Jahrhundert nach dem Zweiten Weltkrieg entbrannt sei, sei die Bundesrepublik Deutschland nicht verantwortlich. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  23. Januar 1996 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Revision zuzulassen. Randnummer 10 Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, beantragt (schriftlich), die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Der Kläger wiederholt im wesentlichen seine Widerspruchsbegründung. Er ist der Ansicht, daß er weiterhin Anspruch auf Versorgungsleistung habe und die Entziehung rechtswidrig sei. Randnummer 12 Der Senat hat mit gerichtlichem Schreiben vom
  24. September 1996 die Urteile des Senats vom
  25. Dezember 1995 in vergleichbaren Fällen in das Verfahren eingeführt. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Ladung einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz– SGG –). Randnummer 15 Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie statthaft (§§ 151 i.V.m. 143, 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Randnummer 16 Die Berufung ist jedoch sachlich unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom
  26. Januar 1996 den Bescheid vom
  27. September 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  28. März 1995 sowie den Bescheid vom
  29. Januar 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  30. Juli 1993 aufgehoben. Diese Verwaltungsentscheidungen sind rechtswidrig. Randnummer 17 Die Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 45 Abs. 1 SGB X unterliegt bestimmten Voraussetzungen und Einschränkungen (§ 45 Abs. 2 bis 4 SGB X). Der Senat hat bereits in zwei vergleichbaren Fällen (vgl. HLSG, Urteile vom
  31. Dezember 1995 – L-5/V-1221/94 und L-5/V-345/95) entschieden, daß die Rücknahmebescheide rechtswidrig sind. Diese Urteile sind in dieses Verfahren eingeführt worden. Der Senat nimmt vollinhaltlich darauf Bezug. Randnummer 18 Entscheidend ist hiernach, daß die ursprüngliche Entscheidung der Bewilligung von Versorgungsleistungen allein in den Verantwortungsbereich der Versorgungsverwaltung fällt. Eine Doppelversorgung ist gemäß § 7 Abs. 2 BVG grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung (BSG, Urteil vom
  32. November 1976 – 9 RV 188/75, Urteile vom
  33. Mai 1992 – 9a RV 11/91 und 9a RV 12/91, zuletzt Urteil vom
  34. August 1993 – 9/9a RV 39/92) entschieden, daß Kriegsopfer, die von ihrem Heimatstaat Versorgungsleistungen erhalten, keinen weiteren Anspruch nach dem BVG haben. Entscheidend ist grundsätzlich nur der Anspruch. Unerheblich ist, ob und inwieweit die Geldleistungen letztlich erbracht werden. Der Kläger ist als ziviles Kriegsopfer anerkannt. Der ehemalige Staat Jugoslawien gewährte auch Versorgungsleistungen. Die selbständigen Staaten Bosnien-Herzegowina, Slowenien und Kroatien haben insoweit die früheren jugoslawischen Rechtsnormen auch übernommen. Randnummer 19 Entscheidend ist ferner auch im vorliegenden Fall, daß ein Ermessensfehler vorliegt, so daß die angefochtene Entscheidung rechtswidrig ist (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Der Senat sieht im vorliegenden Fall keinen Regelfall, der jegliche Ermessenserwägung der Verwaltung verzichtbar macht. Vielmehr fehlt die notwendige pflichtgemäße Ermessensentscheidung. Es liegt eine sog. Ermessensunterschreitung vor, denn es wurde dieselbe Formulierung für eine Vielzahl von Fällen benutzt und damit Verhältnisse pauschal nur berücksichtigt, aber nicht alle wesentlichen Unterschiede des Einzelfalles berücksichtigt. Auch im vorliegenden Fall waren weitere Umstände bekannt, jedenfalls hätten sie von der Beklagten ermittelt werden können und müssen. Der Kläger hat selbst vorgetragen, daß er Invalide und vollkommen auf fremde Pflege und Hilfe angewiesen sei. Die Berufung war deshalb – wie bereits in vergleichbaren Fällen – zurückzuweisen. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Randnummer 21 Die Revision war zuzulassen, da das BSG in vergleichbaren Fällen auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten die Revision bereits zugelassen hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007802

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