Berufsunfähigkeit - Kfz-Meister und Miteigentümer eines Autohauses - Unternehmerlohn Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt, 15. Januar 1992, S 2 J 513/90 Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Ur
§ 1246Nrn.
27, 29 -- ständige Rechtsprechung). Randnummer 34 Zur praktischen Ausfüllung dieser Rechtssätze ist das Bundessozialgericht aufgrund einer Beobachtung der tatsächlichen Gegebenheiten der Arbeits- und Berufswelt, wie sie unter anderem auch in Tarifverträgen Ausdruck finden, zu der generellen Feststellung gelangt, daß sich die Arbeiterberufe in vier nach ihrer Leistungsqualität -- nicht nach der Entlohnung oder nach dem Prestige -- hierarchisch geordnete Gruppen aufgliedern: Die unterste Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten, die Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (mit "sonstiger", d.h. nicht den Facharbeitern entsprechende Ausbildung), die Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter (mit einer Regelausbildung von mehr -- nicht: mindestens -- als zwei, regelmäßig von drei Jahren) sowie die -- zahlenmäßig kleinen -- Gruppe mit dem Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion, denen die besonders qualifizierten Facharbeiter gleich zu behandeln sind ("Mehr-Stufen-Schema", vgl. z.B.
§ 1246Nrn.
16, 27, 29, 51, 85, 86, 95, 126 und 132). Als im Sinne von § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO zumutbaren beruflichen Abstieg hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jeweils den Abstieg zur nächstniedrigeren Gruppe angenommen. Hiernach können z.B. Versicherte, die nach ihrem bisherigen Beruf in die Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter fallen, auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (sonstigen Ausbildungsberufe) verwiesen werden, nicht jedoch auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten. Randnummer 35 Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl.
§ 1246Nrn.
107, 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl.
§ 1246Nrn.
130, 164). Der Kläger war zuletzt als Meister für das Kfz-Handwerk und Mitinhaber des Autohauses D und F tätig und hat Pflichtbeiträge nach dem HwVG bis April 1989 entrichtet. Diese Tätigkeit ist daher der "bisherige Beruf" des Klägers. Er hat bis April 1989 den Servicebereich des Autohauses D und F abgedeckt und geleitet, wogegen der Mitgeschäftsführer Fischer für den Verkauf verantwortlich war. Insoweit hat er als Kfz-Meister in der Werkstatt auch körperlich mitgearbeitet. Die Verwaltungsaufgaben waren aber ebenfalls auf die beiden Mitgeschäftsführer verteilt, d.h. neben der körperlichen Mitarbeit hat der Kläger im Servicebereich auch kaufmännische und administrative Aufgaben wahrgenommen und beispielsweise Warenbestellungen vorgenommen und abgewickelt sowie Rechnungen erstellt und überwacht. Dies folgt zur Überzeugung des Senats nicht zuletzt aus den eigenen Angaben des Klägers. Mit der zusätzlichen Ausbildung zum Kraftfahrzeugmeister hat der Kläger eine die übrigen Facharbeiter erheblich übertreffende Qualifikation erlangt. Er hat durch die Meisterprüfung seine Fähigkeit nachgewiesen, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden sowie in seinem Handwerk gebräuchliche Arbeiten meisterhaft verrichten zu können, und er hat dargetan, daß er die notwendigen Fachkenntnisse sowie die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnisse besitzt (vgl. dazu auch BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 39 m.w.N.). Da der Kläger zunächst als Techniktrainer bei der Fa. H beschäftigt war und sodann einen Handwerksbetrieb mit mehreren Mitarbeitern über einen längeren Zeitraum selbständig geleitet hat, wenn auch zuletzt als Mitinhaber und Mitgeschäftsführer des Autohauses D und F bezogen auf den Servicebereich, muß davon ausgegangen werden, daß er überwiegend mit Arbeiten befaßt war, welche durch die Zusatzausbildung zum Meister vermittelten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten auf betriebswirtschaftlichem, kaufmännischem, rechtlichem und berufserzieherischem Gebiet erforderten, daß seine meisterlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für diese Tätigkeit also prägend gewesen sind. Randnummer 36 Obwohl der Kläger die körperliche Mitarbeit aus gesundheitlichen Gründen ab Antragstellung nicht mehr verrichten kann, so kann er doch nach der erfolgten und vorgenommenen zumutbaren Änderung der Organisationsstruktur des Autohauses in seinem bisherigen Beruf zumindest halbschichtig tätig sein und mit dieser Tätigkeit mindestens noch die Hälfte des bislang erzielten "Unternehmerlohns" erzielen. Randnummer 37 Maßgeblich ist insoweit, ob der Kläger, auch wenn er nicht mehr körperlich mitarbeiten kann, mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen noch in der Lage ist, mindestens die Hälfte des Wertes seiner bisherigen Arbeit (des "Unternehmerlohns") zu erzielen, wobei zumutbare Änderungen der Organisationsstruktur zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu und im folgenden BSG Urteil vom
- Dezember 1993 SozR 3-2200 § 1246 Nr. 39). Auf einen Vergleich des tatsächlich erzielten Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit vor und nach Eintritt der gesundheitlichen Leistungseinschränkungen kann dabei nicht allein abgestellt werden, denn die Höhe der Einkünfte aus einem Handwerksbetrieb beruht nicht allein auf dem Wert der beruflichen Arbeit der Selbständigen; sie ist vielmehr von zahlreichen anderen Faktoren wie etwa der Risikobereitschaft, dem Kapitaleinsatz, der wirtschaftlichen Konjunktur, strukturellen und regionalen Wirtschaftsbedingungen und dem Arbeitseinsatz der Beschäftigten abhängig. Versichertes Risiko in der gesetzlichen Rentenversicherung ist jedoch nur die Erwerbsminderung des Versicherten durch Krankheit oder Behinderung. Um dies zu berücksichtigen, müssen bei dem Vergleich der Erwerbsfähigkeit vor und nach Eintritt der Leistungsminderung die vom Wert der Arbeitskraft abhängigen Faktoren außer Betracht bleiben, so daß nur die Entwicklung des durch Einsatz der Arbeitskraft des Selbständigen erzielten "Unternehmerlohns" zu prüfen ist. Vorzunehmen ist also eine vergleichende Untersuchung des Wertes der beruflichen Tätigkeit des Selbständigen in diesem Sinne vor und nach Eintritt der leistungsmindernden Gesundheitsstörungen. Kommt man dabei zu dem Ergebnis, daß der Kläger trotz der gesundheitlichen Leistungseinschränkungen noch einen Teil seiner bisher im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten verrichten kann und daß deren Wert für den Betrieb mindestens die Hälfte des Wertes der bisherigen Tätigkeit erreicht, so liegt Berufsunfähigkeit nicht vor. Bleibt der Wert dagegen unter dieser Grenze oder ist seine Arbeitskraft -- auch nach einer zumutbaren Änderung der Organisationsstruktur -- in dem Handwerksbetrieb in wirtschaftlich vertretbarer Weise überhaupt nicht zu verwerten, so ist damit festgestellt, daß der Kläger seinen "bisherigen Beruf" nicht mehr ausüben kann. Randnummer 38 Vorliegend ist der Kläger nach Überzeugung des erkennenden Senats weiterhin tatsächlich zumindest halb- bis untervollschichtig im Umfang von zumindest vier bis fünf Stunden täglich in bzw. für das Autohaus D und F mit hinreichend qualifizierten Arbeiten tätig. Insbesondere nach Aussage des Zeugen F wurde der Betrieb in dem Sinne umstrukturiert, daß der Kläger vollständig von körperlicher Mitarbeit freigestellt wurde und deshalb ein Kfz-Spengler und später ein Kfz-Meister eingestellt wurde. Er verrichtet derzeit u.a. Arbeiten in Verbindung mit der EDV, er erstellt und prüft Unfallrechnungen, überprüft Unfallrechnungseingänge, weist Mitarbeiter ein bzw. sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten, betreut Kunden, verhandelt mit Rechtsanwälten wenn es darum geht, Reparaturrechnungen im Klagewege geltend zu machen und schreibt Rechnungen für Mietwagenverleihungen. Der Kläger hat diese Angaben im Termin zur Erörterung des Sachverhalts und zur Beweisaufnahme am
- September 1996 im wesentlichen bestätigt. Nach eigenen Angaben (Schriftsatz vom
- November 1996) ist er auch mit der Monatsgesamtabrechnung der Firma befaßt. Diese sowie die auf dieser Grundlage erstellte betriebswirtschaftliche Auswertung wird von dem Kläger überprüft und ausgewertet. Als Mitinhaber des Autohauses trifft er ferner auch weiterhin die unternehmerischen Entscheidungen im Betrieb, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit dem Zeugen F. Dieses Tätigkeitsfeld beinhaltet hinreichend qualifizierte Tätigkeiten, die zumindest auf Facharbeiterebene liegen, dem Kläger mithin subjektiv zumutbar sind, und die jedenfalls teilweise auch zum Spektrum seiner ursprünglichen Tätigkeit als mitarbeitender Kfz-Meister gehörten. Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, daß die erfolgte Umstrukturierung des Betriebes und der Tätigkeiten des Klägers unzumutbar gewesen wären. Randnummer 39 Nach Überzeugung des Senats besteht kein Zweifel daran, daß der Wert der beruflichen Tätigkeit des Klägers nach Eintritt seiner Leistungsminderung und nach Aufgabe der körperlichen Mitarbeit als Kfz-Meister für den Betrieb mindestens die Hälfte des Wertes der bisherigen Tätigkeit erreicht. Dabei ist der Umstand, daß der Ausfall der körperlichen Mitarbeit des Klägers durch Einstellung eines anderen Arbeitnehmers ausgeglichen worden ist, unberücksichtigt zu lassen, da die hierfür anfallenden Lohn- und Lohnnebenkosten in die Bilanzen eingestellt sind. Der Wert der Arbeit des Klägers folgt zum einen aus der Qualität der Arbeit, die er noch verrichtet und die zumindest Facharbeiterqualität aufweist. Sie folgt ferner aus dem Zuschnitt des Betriebes und der Geschäftsentwicklung, die das Autohaus in den Jahren nach 1989 genommen hat. Randnummer 40 Die Struktur der Firma ist ausweislich der vorgelegten Bilanzen dadurch gekennzeichnet, daß die Verbindlichkeiten des Betriebes das Anlagevermögen übersteigen und von den Mitgesellschaftern ein relativ niedriger Eigenkapitalanteil gehalten wird, d.h. daß ein relativ hoher Verschuldungsgrad besteht, mit der Folge, daß die Eigenkapitalrentabilität vor Steuern relativ hoch ist, jedenfalls bedeutend höher, als die im übrigen ebenfalls hohe Gesamtkapitalrentabilität. Unter Berücksichtigung der absoluten Gewinnanteile und der Personalstärke des Betriebes kann hieraus ohne weiteres geschlußfolgert werden, daß diese nach wie vor ganz überwiegend den Gegenwert der geleisteten persönlichen Arbeit der Mitgesellschafter als Geschäftsführer darstellen und nicht etwa primär als Ertrag des eingesetzten Kapitals anzusehen sind. Als wesentliches Indiz für den nach wie vor hohen Wert der persönlichen Mitarbeit des Klägers in dem Betrieb wertet es der erkennende Senat, daß über all die Jahre hinweg die Anteile bezüglich des eingesetzten Kapitals und bezüglich des zwischen den Mitgesellschafter zu verteilenden Jahreserfolgs (Gewinn) nicht verändert worden sind. Es widerspräche der Lebenserfahrung und den Gepflogenheiten im Wirtschaftsleben, wenn auf der einen Seite der Miteigentümer Fischer seine volle Arbeitskraft als Kaufmann und Verkäufer einbringen würde, der Kläger jedoch dem Betrieb nur weniger als halbschichtig und noch dazu für wenig qualifizierte Arbeiten zur Verfügung stehen würde und dennoch an der hälftigen Verteilung des Jahreserfolgs festgehalten würde. Randnummer 41 Die Gesamtentwicklung des Betriebes während des streitigen Zeitraums war ausweislich der vorgelegten Bilanzen und deren Anlagen positiv. Die Zahl der Mitarbeiter ist auf zwischenzeitlich 11 und nunmehr 10 Mitarbeitern gestiegen. Die Ertragslage des Autohauses und damit das persönliche Einkommen des Klägers hat sich im Verlaufe des streitbefangenen Zeitraums ebenfalls positiv entwickelt. Der Gewinnanteil je Mitgesellschafter lag in den Jahren 1987 und 1988 bei ca. 100.000,00 DM pro Jahr und ist in den folgenden Jahren kontinuierlich, teilweise auch sprunghaft, gestiegen bis zu einem Betrag von 209.702,00 DM im Jahr
- Im Jahr 1994 betrug der Gewinnanteil je Miteigentümer zwar lediglich 79.649,00 DM, insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, daß in diesem Jahr das Festkapital des Klägers von 39.590,00 DM im Jahr 1993 um über 50.000,00 DM auf 92.511,00 DM erhöht worden ist. Konjunkturunabhängig und ohne Hinweis auf ein spekulatives oder besonders risikobehaftetes Geschäftsgebaren der Firma betrug der Gewinnanteil des Klägers in den Jahren 1989 bis 1995 jeweils mehr als 120.000,00 DM pro Jahr. Auch unter Berücksichtigung des "Kapitalanteils" hieran lag der Gewinnanteil des Klägers damit jeweils deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Randnummer 42 Für den Senat bestehen keine Zweifel daran, daß dieser Gewinnanteil vor Eintritt der leistungsmindernden Gesundheitsstörungen ebenso wie danach ganz überwiegend auf dem Einsatz der Arbeitskraft des Klägers beruht und daher als Unternehmerlohn anzusehen ist. Dabei können die qualifizierten und subjektiv zumutbaren Tätigkeiten, die der Kläger früher nur zum Teil neben seiner körperlichen Mitarbeit und nunmehr ausschließlich -- wenn auch zeitlich eingeschränkt -- im administrativ-organisatorischen Bereich verrichtet, nicht geringer bewertet werden, als seine frühere körperliche Mitarbeit in der Werkstatt. Der Kläger nimmt (auch bedingt durch den erweiterten Geschäftsumfang und die höhere Anzahl von Mitarbeitern der Firma) mehr als früher auch typische Unternehmerfunktionen und Managementaufgaben wahr, die in ihrem Wert den Wert der körperlichen Mitarbeit eines Kfz-Meisters eher noch übersteigen, so daß sogar zumindest ein Teil der zeitlich eingeschränkten Tätigkeit des Klägers durch den höheren Wert der verrichteten Tätigkeit kompensiert wird. Der zeitliche Umfang der tatsächlich von dem Kläger verrichteten Tätigkeit in seinem Betrieb ist als halb- bis untervollschichtige Tätigkeit und deren Qualität zumindest als Facharbeiterqualität festgestellt. Im Hinblick auf die Höhe des Unternehmergewinns von ca. 120.000,00 DM jährlich und mangels konkreter und hinreichend substantiierter Umstände, die diesen Gewinn in entscheidungserheblichem Umfang nicht als Unternehmerlohn erscheinen lassen, ist erwiesen, daß der Wert der Tätigkeiten, die der Kläger im dem Autohaus D und F ausübt, zumindest die Hälfte des Wertes der bisherigen Tätigkeit erreicht. Randnummer 43 Soweit der Kläger geltend macht, daß seine Ehefrau gewisse Grundstücke der Firma ab 1994 bzw. 1995 zu einem günstigeren als dem marktüblichen Mietzins zur Verfügung stellt, fehlt es insoweit an einem substantiierten Vortrag. Ausweislich der Bilanzen wurde in den Jahren 1987 bis 1993 Miete gezahlt in Höhe von ca. 31.000,00 DM bis 47.300,00 DM. 1994 stieg die Mietbelastung sodann auf mehr als 62.000,00 DM und im Jahr 1995 nochmals sprunghaft auf über das doppelte, nämlich auf über 134.000,00 DM. Weshalb diese ganz erheblich (letztendlich auf den dreifachen Betrag) angestiegene Mietbelastung der Firma nicht marktüblich sein soll, ist nicht dargetan. Nach dem Vorbringen des Klägers wäre dieser Mietzins um ca. 120.000,00 DM zu niedrig bemessen, so daß er marktüblich 254.000,00 DM betragen müßte. Ein Anstieg der Mietbelastung von ca. 47.000,00 DM im Jahr 1993 auf 254.000,00 DM im Jahr 1995, d.h. ein Anstieg um mehr als das fünffache, ist aber (auch betriebswirtschaftlich) nicht nachvollziehbar. Legte man eine Verzinsung für Investitionen bei Industrieimmobilien in Höhe von 5 % zugrunde, so würde dies einem Kapital- bzw. Investitionsvolumen von mehr als 5 Millionen DM entsprechen, gleichzeitig wäre die Ertragssituation des Betriebes, d.h. auch des persönlichen Einkommens der beiden Mitinhaber, bei Entrichtung marktüblicher Zinsen um die Hälfte reduziert. Insoweit fehlt es an jedem nachvollziehbaren Vortrag. Aber selbst wenn man diesen Vortrag des Klägers zugrunde legte, führte dies auch für die Jahre ab 1995 zu keinem anderen Ergebnis. Eine Aufteilung der Gewinnanteile auf den Service- und Werkstattbereich ist dabei in keinem Falle gerechtfertigt. Insoweit weist der Kläger selbst darauf hin, daß beide Mitgesellschafter auf das Autohaus als solches angewiesen seien. Die Immobilien werden gemeinsam genutzt und vor allem ist das Serviceangebot sicherlich ein Verkaufsargument und mitursächlich für den Verkaufserfolg, wie umgekehrt der Verkaufserfolg entscheidend für den Umfang des Serviceangebots ist. Das Autohaus ist demnach insoweit als Einheit zu sehen. Für das Jahr 1987 ergäbe sich demnach folgendes: Gewinnanteil des Klägers 103.279,00 DM abzüglich Verzinsung des Festkapitals (angenommen 8 % aus 34.200,00 DM) _ 2.736,00 DM - ------------- ergibt Unternehmerlohn 100.543,00 DM Für das Jahr 1995 ergäbe sich folgende Rechnung: Gewinnanteil des Klägers 120.840,00 DM abzüglich Verzinsung des Festkapitals (angenommen 8 % aus 76.547,00 DM) - 4.592,82 DM abzüglich geltend gemachte ersparte anteilige Mietkosten rund 60.000,00 DM abzüglich - 60.000,00 DM - ------------- ergibt Unternehmergewinn 56.247,18 DM Randnummer 44 Nachdem der Kläger in seinem bisherigen Beruf weiterhin halbschichtig bis untervollschichtig tätig ist, kommt es auf den Arbeitsmarkt nicht an bzw. dieser gilt nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom
- Dezember 1976 (SozR 2200 § 1246 Nr. 13) nicht als verschlossen. Der Kläger ist vielmehr in der Lage, sein eingeschränktes Leistungsvermögen durch Verrichtung einer subjektiv zumutbaren Tätigkeit in Erwerb umzusetzen. Er übt diese Tätigkeit auch nicht auf Kosten seiner Restgesundheit aus. Die Möglichkeit der relativ freien Arbeitszeitgestaltung sowie die Möglichkeit des Wechsels der Arbeitsposition und der konkret verrichteten Arbeit sowie die insoweit idealen räumlichen Gegebenheiten mit der Möglichkeit, daß sich der Kläger bei auftretenden Beschwerden nach längerem Sitzen oder Stehen auch hinlegen kann, läßt seine Tätigkeiten (auch unter Berücksichtigung der oben aufgeführten funktionalen Einschränkungen) als leidensadäquat erscheinen, ohne daß der Wert der Arbeit hierdurch eingeschränkt würde. Randnummer 45 Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger noch auf eine unselbständige vollschichtige Tätigkeit in den von der Beklagten benannten Berufen verwiesen werden kann oder ob er noch einer zumindest halbschichtigen Tätigkeit unter den auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen verrichten könnte. Randnummer 46 Nach alle dem ist der Kläger noch nicht berufsunfähig im Sinne des § 1246 Abs. 2 Satz 1 RVO. Dies gilt in gleicher Weise für die ab dem
- Januar 1992 anzuwendende Vorschrift des § 43 SGB VI, wonach eine Rente wegen Berufsunfähigkeit im wesentlichen nur unter den gleichen Voraussetzungen zugesprochen werden kann. Randnummer 47 Die Berufung konnte damit insgesamt keinen Erfolg haben. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 49 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007807