Berufsunfähigkeit - Hausmeister - Verweisungstätigkeit - Pförtner mit Fernsprechvermittlungsdienst Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 25. Februar 1993, S 13 J 3989/90 nachgehend BSG, 18. Februar 1
§ 1246Nrn.
130, 164 mit weiteren Nachweisen) ausgesprochen hat, regelmäßig die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn diese die qualitativ höchste ist (
§ 1246Nrn.
53, 66). Eine zuletzt ausgeübte geringerwertige Tätigkeit ist dann unbeachtlich, wenn die vorangegangene höherwertige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (BSG SozR Nr. 33 zu § 1246 RVO). Randnummer 35 Als bisheriger Beruf des Klägers ist die von ihm seit 1980 ausgeübte Tätigkeit als Hausmeister bei der B. für F. zugrunde zulegen. Zwar hat der Kläger davor auch den von ihm erlernten Beruf als Modellbauer ausgeübt. Er hat sich aber von diesem Beruf im Jahr 1979 nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst. Gegen die entsprechenden Feststellungen des Sozialgerichts Frankfurt hat der Kläger keinerlei Einwände erhoben. Randnummer 36 Den Beruf als Hausmeister konnte der Kläger nicht mehr ausüben. Insoweit kann ebenfalls auf den Widerspruchsbescheid vom
- November 1990 sowie das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt vom
- Februar 1993 verwiesen werden. Nach den von den Beteiligten nicht angegriffenen Feststellungen konnte der Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten, wenn er hierbei die Möglichkeit wechselnder Körperhaltung hatte, die Arbeit in geschlossenen Räumen stattfand und häufiges Bücken, Heben und Tragen sowie Zeitdruck vermieden worden wäre. Dem Kläger steht deshalb nur dann keine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu, wenn er eine Tätigkeit ausüben konnte, die ihm als ehemaligem Hausmeister zuzumuten war. § 1246 RVO geht von dem Gedanken des Berufsschutzes aus. Dem Versicherten soll ein zu starkes Absinken im Beruf erspart bleiben, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der bisherigen Weise arbeiten kann. Die Rechtsprechung des BSG hat zur Berufsunfähigkeit im Sinne von § 1246 Abs. 2 RVO die Berufe der Versicherten nach ihrer Wertigkeit in verschiedene Gruppen eingeteilt. Die jeweilige Einstufung in dieses Berufsmuster bestimmt die Berufstätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden kann. Die von der Rechtsprechung hierfür zugrunde gelegten Berufsgruppen sind, ausgehend von der Bedeutung, die die Ausbildung für die Qualität eines Berufes hat, nach Leitberufen gebildet worden. Sie sind charakterisiert durch den Beruf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu 2 Jahren) und des ungelernten Arbeiters. Hierbei handelt es sich aber lediglich um Leitberufe. Aus der Dauer der Ausbildung ist zu schließen, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten, die zu vermitteln sind, diese Lehrdauer benötigen und entsprechend umfangreich sind (Leitberufe, Qualitätsstufen kraft Ausbildung). Randnummer 37 Das BSG (vgl. Urteil vom
- Januar 1995, Aktenzeichen: 5 RJ 18/94) hat mehrfach deutlich gemacht, dass für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer diesen Gruppen nicht allein die Ausbildung, sondern die Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt ausschlaggebend sind, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte Wert der Arbeit für den Betrieb auf der Grundlage der in § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO am Ende genannten Merkmale der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit. Es kommt somit auf das Gesamtbild an. Aufgrund dieses Gesamtbildes kann eine Tätigkeit, die nicht diese Ausbildungsdauer erfordert, einer gelernten oder angelernten gleichgestellt sein. Die Tätigkeit eines Versicherten, der nicht die geforderte Lernzeit durchlaufen hat, kann im Einzelfall der eines gelernten gleichstehen, z.B. ein ungelernter Maurer einem gelernten (Gleichgestellter). Randnummer 38 Der Beruf des Hausmeisters gehört nach den vorstehenden Ausführungen im allgemeinen nur zum angelernten Bereich (Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 28.09.1987 – L-2/J-46/87). Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Zeugnisses vom
- Februar 1987 wurde er neben den allgemeinen, zur Pflege der Liegenschaft anfallenden Aufgaben auch mit Aufgaben aus den Hand-Werksbereichen Tischler, Maurer, Installateur, Maler und Klimatechnik betraut. Hieraus folgt ohne weiteres, dass die Hausmeistertätigkeit nur Teilgebiete mehrerer unterschiedlicher Facharbeitertätigkeit enthält. Ein eigenes Berufsbild existiert nicht. Dafür, dass die vom Kläger ausgeübte Hausmeistertätigkeit nur zum angelernten Bereich gehört, spricht weiterhin die Angabe der Bundesanstalt für Flugsicherung, wonach der Kläger keine Facharbeitertätigkeit, sondern nur ungelernte Tätigkeiten ausführte. Randnummer 39 Zu prüfen bleibt, ob sich aus der tariflichen Einstufung des Klägers etwas anderes zu seinen Gunsten ergibt. In diesem Rahmen hat das BSG nämlich tariflichen Regelungen Bedeutung beigemessen, und zwar unter zwei Gesichtspunkten. Zum einen der abstrakten –„tarifvertraglichen”– Klassifizierung der Tätigkeit (im Sinne eines verselbständigten Berufsbildes) innerhalb eines nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrages (vgl. dazu zuletzt
§ 1246Nr.
164), zum anderen der –„tariflichen”– Eingruppierung des Versicherten in eine bestimmte Tarifgruppe des jeweiligen Tarifvertrages durch den Arbeitgeber (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 22). In beiden Bereichen sind die Folgerungen für die Wertigkeit einer Arbeit verschieden. Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen, in der Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht; denn die Tarifparteien als unmittelbar am Arbeitsleben Beteiligte nehmen relativ zuverlässig eine Bewertung von Berufstätigkeiten vor, die den Anforderungen auch des Mehr-Stufen-Schemas und der Qualität des Berufs in bezug auf die in § 1246 Abs. 2 RVO genannten Merkmale entspricht. Demgemäß lässt die abstrakte tarifvertragliche Einordnung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, der auch Facharbeiter eingeordnet sind, regelmäßig den Schluss zu, dass diese Berufstätigkeit im Geltungsbereich des Tarifvertrages als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist. Das rechtfertigt sich aus der Annahme, dass Tarifvertragsparteien, die die genaue Art der Arbeit im Geltungsbereich des Tarifvertrages kennen, und die solche Einstufungen auch vornehmen, die Tätigkeit richtig eingeordnet haben. Von dem Grundsatz, dass von der tarifvertraglichen Einstufung bei der Berufsart auszugehen ist, gelten Ausnahmen, wenn die Einstufung durch qualitätsfremde Merkmale bestimmt ist (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 13, 22). Der Kläger ist von seinem Arbeitgeber nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes – MTB II – entlohnt worden, wie er bis zum Ende der Tätigkeit des Klägers 1986 galt. Der Tarifvertrag enthält eine abstrakte Einordnung des Hausmeisters in mehrere Tarifgruppen. In die Lohngruppe IV, in die der Kläger zunächst eingruppiert war, und die hier maßgebend ist, werden Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2 1/2 Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden, eingruppiert. Aus dem Tarifvertrag lässt sich daher im vorliegenden Fall herleiten, dass im Geltungsbereich des Tarifvertrages Hausmeister den Facharbeitern gleichstehen, so dass dem Kläger aufgrund der tariflichen Einstufung seiner Tätigkeit Berufsschutz als Facharbeiter zusteht. Randnummer 40 Weiterhin ist nunmehr zu prüfen, ob der Kläger nicht durch andere zumutbare Erwerbstätigkeiten, die sog. Verweisungstätigkeiten, noch wenigstens die gesetzliche Lohnhälfte erwerben konnte. Zumutbar verwiesen werden im Sinne des § 1246 Abs. 2 Satz 2 kann der Kläger jeweils nur auf Tätigkeiten der gleichen oder nächstniedrigeren Gruppe im Mehr-Stufen-Schema. Verwiesen werden kann also nur ein Versicherter mit dem Leitberuf Facharbeiter auf andere Facharbeiten, auf Tätigkeiten in Anlernberufen oder auf Arbeiten, die qualitativ gleichwertig und auch tariflich gleich hoch eingestuft sind. Voraussetzung für eine Verweisung ist, dass die in Aussicht genommene Verweisungstätigkeit den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Er muss also nach seinem restlichen körperlichen Leistungsvermögen in der Lage sein, die Tätigkeit auszuüben. Die Tätigkeit muss aber auch seinen Fähigkeiten entsprechen, er muss also in der Lage sein, die in Aussicht genommene Verweisungstätigkeit nach einer Einweisungs- oder Einarbeitungszeit von längstens 3 Monaten im Wesentlichen vollwertig zu verrichten (
§ 1246Nr.
101). Kann der Versicherte also seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, so genügt für die Verweisung auf andere, sozial zumutbare Berufstätigkeiten grundsätzlich nicht eine allgemeine („formelhafte”) Bezeichnung der in Aussicht genommenen Verweisungstätigkeiten. Es bedarf vielmehr regelmäßig der konkreten Benennung zumindest einer zumutbaren Verweisungstätigkeit, damit die Zulässigkeit der Verweisung konkret nachgeprüft werden kann (ständige Rechtsprechung vgl. zuletzt BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Randnummer 41 Im vorliegenden Fall hat die Beklagte mit Schriftsatz vom
- September 1994 als Verweisungstätigkeiten beispielhaft die eines Vervielfältigers (Lohngruppe VI, Ziff. 1.5 des vom Kläger vorgelegten Tarifvertrages), eines Materialverwalters (Ziff. 5.10) oder eines Pförtners mit Fernsprechvermittlungsdienst (Ziff. 5.13) benannt. Ergänzend hat die Beklagte auf die Tätigkeiten eines Ordners, eines Galerie- oder Museumsaufsehers, eines Wächters oder eines Boten aus dem Manteltarifvertrag für die Arbeiter der Länder sowie eines Kommissionierers, Warenaufmachers, Registrators, Poststellenmitarbeiters und Telefonisten verwiesen. Randnummer 42 Unter Berücksichtigung des festgestellten Leistungsvermögens sowie der weiteren Sachaufklärung des Senats ist der Kläger während des streitbefangenen Zeitraums nicht berufsunfähig gewesen. Auch wenn der Kläger seine zuletzt verrichtete Beschäftigung als Hausmeister nicht mehr ausüben konnte, so kam für ihn zumindest noch die Tätigkeit eines Pförtners/Tagespförtners, Telefonisten bzw. dementsprechend eines Pförtners mit Fernsprechvermittlungsdienst in Betracht. Für diese Feststellung stützt sich der Senat vor allem auf die Auskunft des Landesarbeitsamtes Hessen vom
- Oktober
- Wie das Landesarbeitsamt Hessen in dieser Auskunft weiter ausführt, handelt es sich bei diesen Tätigkeiten um ungelernte Arbeiten, für die eine besondere Ausbildung nicht erforderlich ist und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden kann. Aus der Beschreibung dieser Berufstätigkeiten ergibt sich, dass es sich jedoch nicht um allereinfachste Arbeiten handelt, so dass der Kläger sich auf diese Tätigkeiten zumutbar verweisen lassen muss. Dem steht nicht entgegen, dass es sich insoweit um ungelernte Arbeiten handelt. Wie oben ausgeführt, war der Kläger aufgrund der tariflichen Einstufung seiner Tätigkeit als Facharbeiter anzusehen. Denn gemäß § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO kann der Versicherte zumutbar auf Tätigkeiten der gleichen oder der nächstniedrigeren Gruppe im Mehr-Stufen-Schema verwiesen werden. Verwiesen werden kann also ein Versicherter mit dem Leitberuf Facharbeiter auf andere Facharbeiten, auf Tätigkeiten in Anlernberufen oder auf Arbeiten, die qualitativ gleichwertig und auch tariflich gleich hoch eingestuft sind (Erlenkämper/Fichte, Sozialrecht, S. 377). Dies bedeutet, dass der Kläger auch als Facharbeiter auf die von der Beklagten genannten ungelernten Tätigkeiten, die tariflich jeweils angelernten Tätigkeiten gleichgestellt sind, zumutbar verwiesen werden konnte (BSG, Urteil vom 08.09.1993 – 5 RJ 34/93). Aus dem von dem Kläger mit Schriftsatz vom
- Januar 1994 vorgelegten Tarifvertrag ergibt sich unter Ziffer 5.13, dass es sich bei der Tätigkeit eines Pförtners mit Fernsprechvermittlungsdienst zumindest tariflich um eine solche im Anlernbereich handelt. Da mit dem Beruf eines Pförtners mit Telefondienst eine zumutbare Verweisungstätigkeit für den Kläger vorhanden war, kann dahinstehen, ob die weiteren vom Landesarbeitsamt Hessen genannten Tätigkeiten als Warenaufmacher/Versandfertigmacher, Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde und Warensortierer ebenfalls in Betracht kämen. Randnummer 43 Wie von dem Landesarbeitsamt Hessen in seiner Auskunft weiter ausgeführt worden ist, ist davon auszugehen, dass der Kläger auch in der Lage war, diese Verweisungstätigkeit nach einer Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit von maximal 3 Monaten Dauer vollwertig zu verrichten. Es besteht kein Anlass, an der entsprechenden Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit des Klägers zu zweifeln. Randnummer 44 Dem Kläger war der Arbeitsmarkt auch nicht verschlossen, weil er die genannte Verweisungstätigkeit als Pförtner mit Fernsprechvermittlungsdienst noch vollschichtig ausüben konnte. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass für vollschichtige Tätigkeiten Arbeitsplätze bestehen. Dies ist auch von dem Landesarbeitsamt Hessen in seiner Auskunft für die genannte Verweisungstätigkeit ausdrücklich bestätigt worden. Randnummer 45 Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Auskunft des Landesarbeitsamtes Hessen zu zweifeln. Es ist davon auszugehen, dass das Landesarbeitsamt Hessen sachkundig beurteilen kann, welche Berufstätigkeiten für einen eingeschränkt erwerbsfähigen Versicherten noch in Betracht kommen können. Gegen die Richtigkeit der Auskunft sind von den Beteiligten auch keine substantiierten Einwände erhoben worden. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 47 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007813