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Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 Ar 1056/95 Urteil Arbeitslosenhilfe - Verfügbarkeit - gemeinnützige Arbeit als Bewährungsauflage - Vertrau

Obsah (7)§ 56b§ 293§ 103§ 168§ 91§ 48§ 50

Arbeitslosenhilfe - Verfügbarkeit - gemeinnützige Arbeit als Bewährungsauflage - Vertrauen aus Rechtsansicht eines Strafrichters Verfahrensgang vorgehend SG Gießen, 3. August 1995, S 12 Ar 1823/94 Tat

(telefonischer) Auskunft des Vorsitzenden des Schöffengerichts diente die Arbeitsauflage der Abwendung einer Freiheitsstrafe. Randnummer 3 Der Kläger begann die gemeinnützige Arbeit am

  1. März 1994 (Montag), fehlte am
  2. März und am
  3. Mai 1994 unentschuldigt und war arbeitsunfähig erkrankt vom
  4. bis
  5. März 1994, vom
  6. bis
  7. April 1994, vom
  8. bis
  9. Mai 1994, vom
  10. bis
  11. Mai 1994 und ab
  12. Mai
  13. Die Bereitstellung der Beschäftigungsmöglichkeit endete mit Ablauf des
  14. Mai
  15. Am
  16. Juli 1994 nahm der Kläger eine Arbeit auf. Im Rahmen der Anhörung vertrat der Kläger gegenüber der Beklagten die Auffassung, daß er der Arbeitsvermittlung in vollem Umfang zur Verfügung gestanden habe. Bei gemeinnützigen Arbeitsauflagen bestehe jederzeit die Möglichkeit der Freistellung und Wahrnehmung von Arbeitsamts- sowie Vorstellungsterminen. Krankheitsbedingt habe er die vorgeschriebenen Arbeitsleistungen nicht erbringen können und sei im Schnitt keinesfalls länger als
  17. Stunden pro Woche beschäftigt gewesen. Außerdem bestehe zwischen dem bewährungsaufsichtführenden Richter und dem Arbeitsamt eine Vereinbarung, daß der im Bewährungsbeschluß festgehaltene Arbeitsversuch nicht zur Kürzung oder Einstellung von Arbeitslosenhilfe führe. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  18. August 1994 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab
  19. März 1994 auf und forderte einen Betrag in Höhe von DM 1.308,20 zurück (die Zeit vom 21.
  20. bis 25.04.1994 betreffend). Der Kläger habe grob fahrlässig nicht rechtzeitig mitgeteilt, daß der Anspruch auf die Leistung weggefallen sei. Die Aufhebung der Bewilligung folge aus § 48 SGB X. Für die von der Aufhebung betroffene Zeit habe der Kläger DM 1.308,20 ohne Rechtsgrund erhalten und deshalb zu erstatten, § 50 Abs. 1 SGB X. Randnummer 5 Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  21. Oktober 1994 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, es sei im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X in den Verhältnissen des Klägers eine Änderung eingetreten i.S. des Fehlens der Verfügbarkeit durch die Tätigkeitsaufnahme am
  22. März
  23. Erst danach - am 24.03.1994 - sei der Kläger arbeitsunfähig erkrankt, so daß § 105b AFG keine Anwendung finde. Es liege auch nicht die Ausnahme des § 103 Abs. 4 AFG vor, da diese sich nur auf eine freie Arbeit i.S. § 293 EGStGB (zur Abwendung einer Ersatzfreiheitsstrafe) und auf Anordnungen im Gnadenweg beziehe. Da es sich im Falle des Klägers jedoch um eine Bewährungsauflage handele, könne Verfügbarkeit nicht unterstellt werden. Der Kläger habe versäumt, dem Arbeitsamt rechtzeitig die Leistung der gemeinnützigen Arbeit seit
  24. März 1994 mitzuteilen. Aufgrund der Ausführungen im Merkblatt für Arbeitslose hätte ihm bekannt sein müssen, daß er die Arbeitsaufnahme dem Arbeitsamt hätte mitteilen müssen. Der Sachverhalt entspreche dem Regelfall des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, so daß die Entscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben gewesen wäre. Für das Vorliegen eines atypischen Falles ergäben sich keine Anhaltspunkte. Randnummer 6 Hiergegen hat der Kläger am
  25. November 1994 Klage erhoben und im wesentlichen vorgetragen, die Beklagte habe das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die unterlassene Mitteilung sei ihm nicht vorwerfbar, da der Richter am Tage der Beschlußfassung am
  26. Februar 1994 mit dem Sachbearbeiter der Beklagten telefoniert habe und dabei mündlich zugesichert worden sei, daß die Bewährungsauflage dem Bezug der Arbeitslosenhilfe nicht entgegenstehe. Deshalb habe er davon ausgehen dürfen, keinen weiteren Pflichten mehr

kommen zu müssen. Er habe der Arbeitsvermittlung aber auch trotz der Auflage

§ 56bSt

GB zur Verfügung gestanden. § 103 Abs. 4 AFG sei analog anzuwenden. Im Gesetzgebungsverfahren des

  1. Strafrechtsänderungsgesetzes sei die Verbindung von Arbeitslosengeld und freier Arbeit beraten worden, ohne Vergleiche zur gerichtlichen Arbeitsauflage zu ziehen. Auch in der Literatur habe dieses Problem keine Beachtung gefunden. Das Bundesjustizministerium erwäge eine klarstellende Regelung im EGStGB. Randnummer 7 Das Sozialgericht hat eine Auskunft über die Art und den Umfang der von dem Kläger ab
  2. März 1994 verrichteten Arbeit bei der Stadt Wetzlar eingeholt (28.Juli 1995). Randnummer 8 Mit Urteil vom
  3. August 1995 hat das Sozialgericht Gießen die angefochtenen Bescheide aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. In der Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe der Arbeitsvermittlung

der Arbeitsaufnahme am

  1. März 1994 zur Verfügung gestanden, § 103 Abs. 4 AFG. Diese Vorschrift sei wegen einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Regelungslücke im Wege gesetzesausdehnender Interpretation auch auf die Arbeitsauflage im Rahmen von § 56b Abs. 2 Nr. 3 StGB anzuwenden. Dieses Problem sei im Gesetzgebungsverfahren und auch in der Literatur unerwähnt geblieben und es sei nicht erkennbar, daß es absichtlich anders gehandhabt werden sollte. Ein Ziel des
  2. Strafrechtsänderungsgesetzes sei es gewesen, die Möglichkeit zur Abwendung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen insgesamt zu verbessern; dem diene auch die Bewährungsauflage. Durch verfassungskonforme Auslegung unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes des Artikel 3 Abs. 1 GG seien Arbeitsauflagen im Rahmen von Bewährungsanordnungen als freie Arbeit

§ 293EGSt

GB i.S. von § 103 Abs. 4 AFG anzusehen, da beide Maßnahmen von ihrer Art und Zielsetzung in hohem Maße deckungsgleich seien. Randnummer 9 Gegen das ihr am

  1. September 1995 zugestellte Urteil hat die Beklagte am
  2. Oktober 1995 Berufung eingelegt. Randnummer 10 Die Beklagte trägt vor, eine analoge Anwendung des § 103 Abs. 4 AFG auf Bewährungsauflagen

§ 56bAbs. 2 Nr. 3 St

GB scheide mangels einer planwidrigen Regelungslücke aus. Die beiden Institute - freie Arbeit

§ 293Abs. 1 EGSt

GB bzw. Auflage

§ 56bAbs. 2 St

GB - unterschieden sich in ihrer Zielsetzung. Während ersteres ein Instrument des Strafvollzuges darstelle, würden Auflagen gemäß § 56b Abs. 2 StGB vom Gericht auferlegt. Arbeitsauflagen dienten u.a. der Genugtuung der Öffentlichkeit. Damit sei es nicht zu vereinbaren, daß der Verurteilte während der Ableistung dieser Arbeit öffentliche Mittel erhalte. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom

  1. August 1995 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Der Kläger hat sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen sowie das angefochtene Urteil bezogen. Randnummer 14 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen. Randnummer 15 Der Senat hat die Strafakten 4 Ls 20 Js 3414/91 des Amtsgerichts Wetzlar, sowie das dazugehörige Bewährungsheft beigezogen und eine Auskunft des für die Bewährungsüberwachung zuständigen Richters vom
  2. Februar 1997 eingeholt, in der dieser u.a. mitgeteilt hat, daß

seiner Rechtsansicht die Arbeitsauflage dem Bezug von Arbeitslosenhilfe nicht entgegenstehe und er dies dem Kläger gegenüber geäußert und folglich den Beschluß vom

  1. Februar 1994 erlassen habe. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung ist auch zulässig. Randnummer 17 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
  2. August 1995 ist nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom
  3. August 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. Oktober 1994 ist rechtswidrig. Die Aufhebung durch das angefochtene Urteil erfolgte damit zu Recht. Randnummer 18 Allerdings ist der aufgehobene Bescheid durch eine offenbare Unrichtigkeit im Urteil fälschlich mit dem
  5. August 1994 bezeichnet worden, obwohl im Klageantrag das richtige Datum verwendet und der dazugehörige Widerspruchsbescheid sowohl im Klageantrag als auch im Tenor zutreffend mit dem
  6. Oktober 1994 bezeichnet worden ist. Randnummer 19 Zu Unrecht hat die Beklagte für die streitbefangene Zeit vom
  7. März bis
  8. April 1994 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe aufgehoben und einen Betrag in Höhe von DM 1.308,20 zurückgefordert. Entgegen der Auffassung der Beklagten stand der Kläger auch über den
  9. März 1994 hinaus der Arbeitsvermittlung weiterhin zur Verfügung. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen des Klägers, die beim Erlaß des Bewilligungsbescheides vom
  10. Februar 1994 vorgelegen haben, ist damit nicht eingetreten, § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Randnummer 20

§ 103Abs.

1 AFG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer 1. eine zumutbare,

§ 168

die Beitragspflicht begründende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, 2. bereit ist,

  1. a)jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann und darf, sowie
  2. b)an zumutbaren Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung sowie zur beruflichen Rehabilitation teilzunehmen, sowie 3. das Arbeitsamt täglich aufsuchen kann und für das Arbeitsamt erreichbar ist. Randnummer 21 Durch die Erfüllung der Bewährungsauflage entsprechend dem Beschluß vom 2. Februar 1994 (4 LS 20 Js 3414/91) und Beginn der gemeinnützigen Arbeit am 21. März 1994 entfiel die Verfügbarkeit des Klägers nicht. Zwar handelte es sich um eine vollschichtige Arbeit, die nicht auf weniger als 18 Stunden wöchentlich begrenzt und damit nicht kurzzeitig i.S. § 102 Abs. 1 AFG war (das unentschuldigte Fehlen

zwei Tagen Arbeit und die späteren Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ändern daran nichts), die Verfügbarkeit blieb jedoch in analoger Anwendung von § 103 Abs. 4 AFG erhalten, da die Tätigkeit des Klägers wie eine freie Arbeit i.S. Art. 293 EGStGB zu bewerten ist. Zwar ist die freie Arbeit i.S. Art. 293 EGStGB nur möglich zur Abwendung der drohenden Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe, die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe getreten ist, jedoch ergeben sich aus Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der getroffenen gesetzlichen Regelung, daß die fehlende Einbeziehung der Erbringung gemeinnütziger Arbeit

§ 56bAbs. 2 Nr. 3 St

GB in das

  1. Strafrechtsänderungsgesetz vom
  2. April 1986 (BGBl. I, S. 393) eine planwidrige Regelungslücke darstellt, die bei verfassungskonformer lückenausfüllender Auslegung zu deren Einbeziehung führen muß. Auf die ausführliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird insoweit ergänzend verwiesen, § 153 Abs. 2 SGG. Soweit die Beklagte einen Unterschied, der einer Einbeziehung widerspreche, darin zu sehen meint, daß die Arbeitsauflage

§ 56bSt

GB der Genugtuung der Öffentlichkeit diene, vermag der erkennende Senat dem nicht zu folgen. Die Genugtuungsfunktion wird nicht beeinträchtigt, wenn ein Arbeitsloser gemeinnützige Arbeit ohne Bezahlung leistet, der andernfalls keine Arbeiten erbringen würde. Im übrigen würden durch die Auferlegung gemeinnütziger Arbeiten, die zum Entzug der Arbeitslosenhilfe führen würden,

Auffassung des erkennenden Senats unzumutbare Anforderungen i.S. § 56b Abs. 1 StGB gestellt. Dem Strafgericht wäre damit die Auferlegung solcher Arbeiten in Vollschicht für einen Arbeitslosen nicht möglich. Im besonderen Fall des Klägers kommt hinzu, daß eine Verurteilung wegen Unterhaltspflichtsverletzung vorlag. Der eigentliche Sinn der ursprünglichen Bewährungsauflage, den Kläger zur Unterhaltszahlung anzuhalten, konnte wegen Erhöhung der Freibeträge ab Juli 1992 nicht mehr erfüllt werden. Ferner sollte die Ableistung der gemeinnützigen Arbeit den Kläger wieder an die Arbeit gewöhnen und ihm ermöglichen, eine normale Arbeitsstelle zu erlangen. Jedenfalls im Falle des Klägers waren die Ziele der Bewährungsauflage deckungsgleich mit den Zielen der Beklagten z.B.

§ 91Abs.

2 Satz 1 AFG, Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen durch Zuschüsse zu fördern,

§ 91Abs.

3 Nr. 1 AFG die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Arbeitslosen in Dauerarbeit zu schaffen,

§ 91Abs.

3 Nr. 3 AFG Arbeitsgelegenheiten für langfristig arbeitslose Arbeitnehmer zu schaffen. Die Arbeitsaufnahme des Klägers zum 1. Juli 1994 zeigt auch einen Erfolg der Bewährungsauflage i.S. der Reintegration in den Arbeitsmarkt. Die Vermittlung in Arbeit durch die Beklagte wurde in der streitbefangenen Zeit nicht beeinträchtigt, da der Kläger zur Wahrnehmung von Terminen bei dem Arbeitsamt bzw. zur Vorstellung bei möglichen Arbeitgebern jederzeit von der gemeinnützigen Arbeit freigestellt worden wäre. Randnummer 22 Eine rückwirkende Aufhebung für die Vergangenheit

§ 48Abs.

1 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 4 SGB X ist aber auch deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger keinesfalls einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn

teiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht

gekommen ist bzw. der Kläger keinesfalls wußte oder nicht wußte, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, daß der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Randnummer 23 Bei analoger Anwendung von § 103 Abs. 4 AFG entfällt eine Aufhebung

§ 48

SGB X bereits deshalb, weil keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten ist. Doch selbst, wenn die gemeinnützige Arbeit zum Wegfall der Verfügbarkeit des Klägers geführt hätte, wäre die unterlassene Mitteilung an die Beklagte über die Aufnahme der gemeinnützigen Arbeit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig unterblieben. Denn der für die Bewährungsauflagen zuständige Strafrichter hat sowohl der Beklagten als auch dem Kläger gegenüber vehement die Rechtsansicht vertreten, daß die gemeinnützige Arbeit erst recht verfügbarkeitsunschädlich sei, wenn schon die Arbeit zur Abwendung einer Geldstrafe diese Wirkung habe. Damit konnte der Kläger ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen, daß die Aufnahme der gemeinnützigen Arbeit keine Auswirkung auf die Verfügbarkeit habe und nicht mitteilungspflichtig sei. Auch die Tatsache, daß sowohl im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts als auch im Urteil des erkennenden Senats die analoge Anwendung von § 103 Abs. 4 AFG zugrunde gelegt wurde, zeigt die fehlende grobe Fahrlässigkeit des Klägers bei Vertrauen auf die Richtigkeit einer Auskunft des für seine Bewährung zuständigen Strafrichters. Randnummer 24 Gleiches gilt auch für § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X. Dem Kläger kann keine grobe Fahrlässigkeit deshalb vorgeworfen werden, daß er weiterhin auf die Rechtmäßigkeit des Bezuges von Arbeitslosenhilfe vertraut hat, obwohl er am 21. März 1994 eine gemeinnützige Arbeit aufgenommen hat. Randnummer 25 Der Rückerstattungsanspruch entfällt

§ 50Abs.

1 Satz 1 SGB X, da der Bewilligungsbescheid weiter Bestand hatte. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 27 Die Revision ist vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007816

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