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Hessisches Landessozialgericht 10. Senat L 10 Ar 1370/95 Urteil Die Klägerin wendet sich gegen Erstattungsbescheide, die die Beklagte auf der Grundlag

Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt,

  1. November 1995, S 9 Ar 825/95 nachgehend BSG,
  2. September 1998, B 11 AL 59/97 R, Urteil Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom
  3. November 1995 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom
  4. Januar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  5. März 1996 wird abgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen Erstattungsbescheide, die die Beklagte auf der Grundlage des § 128 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) erlassen hat. Randnummer 2 Die Klägerin ist ein Unternehmen der Automobilindustrie. In dem zu ihr gehörenden Werk … war seit dem
  6. September 1962 der am … 1935 geborene J. M. (M.), zuletzt als Konstrukteur beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag vom
  7. Dezember 1993 mit Wirkung zum
  8. Juni 1994 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 4.000,– DM zugunsten des Arbeitnehmers beendet. Am
  9. Juni 1994 meldete sich M. arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom
  10. Juli 1994 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit gemäß § 119 AFG vom
  11. Juli 1994 bis zum
  12. September 1994 fest. Anschließend gewährte die Beklagte dem M. aufgrund Leistungsverfügung vom
  13. Juli 1994 Arbeitslosengeld in Höhe von 539,40 DM wöchentlich. Am
  14. Juli 1994 nahm M. die Möglichkeit des erleichterten Arbeitslosengeldbezugs gemäß § 105 c AFG in Anspruch. Seit dem
  15. Juli 1995 bezieht er eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Randnummer 3 Nachdem die Beklagte der Klägerin Gelegenheit gegeben hatte, zu der beabsichtigten Geltendmachung eines Erstattungsanspruches gemäß § 128 AFG Stellung zu nehmen, teilte sie ihr durch Bescheid vom
  16. Februar 1995 mit, die Klägerin sei dazu verpflichtet, der Bundesanstalt für Arbeit das an ihren ehemaligen Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslosengeld sowie die hierauf entfallenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung ab
  17. September 1994 für längstens 624 Tage zu erstatten. Umstände für den Nichteintritt der Erstattungspflicht seien weder vorgetragen worden noch aus der Akte erkennbar. Trete hinsichtlich der festgestellten Erstattungspflicht eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen ein, werde darüber in einem besonderen Bescheid entschieden. Die fällig werdenden Erstattungsbeträge würden jeweils in gesonderten Abrechnungsentscheidungen – bezogen auf den kalendermäßig abgelaufenen Zeitraum von drei Monaten seit der Entstehung des Erstattungsanspruchs – mitgeteilt. Randnummer 4 Hiergegen legte die Klägerin am
  18. Februar 1995 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom
  19. April 1995 teilte die Beklagte sodann mit, die Klägerin habe für den Abrechnungszeitraum vom
  20. September 1994 bis zum
  21. Februar 1995 insgesamt 18.864,73 DM (Arbeitslosengeld 12.121,40 DM, Beiträge zur Krankenversicherung 3.522,96 DM und Beiträge zur Rentenversicherung 3.220,37 DM) zu erstatten. Der Bescheid werde Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens. Randnummer 5 Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom
  22. Mai 1995 den Widerspruch gegen die Bescheide vom
  23. Februar 1995 und vom
  24. April 1995 als unbegründet zurück. Randnummer 6 Dagegen richtet sich die am
  25. Mai 1995 vor dem Sozialgericht Darmstadt erhobene Klage. Auf eine entsprechende Anfrage der Beklagten vom
  26. Juni 1995 teilte M. mit, die krankheitsbedingten Fehlzeiten während der letzten zwei Jahre seines Arbeitsverhältnisses beruhten auf unterschiedlichen Gründen. Er sei im Rahmen eines Sozialplanes für Vorruhestand des Jahrganges 1935 ausgeschieden. Gesundheitliche Gründe seien für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht maßgeblich gewesen. Gleiches teilte M. dem Sozialgericht auf dessen Beweisbeschluß vom
  27. Juni 1995 mit. Randnummer 7 Durch Urteil vom
  28. November 1995 hat das Sozialgericht Darmstadt die Klage abgewiesen. Auf die Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen. Randnummer 8 Gegen dieses ihr am
  29. Dezember 1995 zugestellte Urteil richtet sich die am
  30. Dezember 1995 beim Hessischen Landessozialgericht eingelegte Berufung, nachdem die Beklagte bereits am
  31. November 1995 sowohl der Klägerin vor Erlaß einer Abrechnungsentscheidung für den Zeitraum vom
  32. März 1995 bis zum
  33. Juni 1995 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte als auch unter dem gleichen Datum den M. dazu befragt hatte, ob sich gegenüber seinen Angaben bei Beantragung des Arbeitslosengeldes Änderungen ergeben hätten. Mit weiterem Bescheid vom
  34. Januar 1996 machte die Beklagte auch die Erstattung für die Zeit vom
  35. März 1995 bis zum
  36. Juni 1995 in Höhe von insgesamt 15.219,14 DM geltend. Den dagegen erhobenen Widerspruch verwarf sie durch Widerspruchsbescheid vom
  37. März 1996 als unzulässig. Randnummer 9 Zur Berufungsbegründung führt die Klägerin aus: Der Gesetzgeber habe Aufhebungsverträge bei den Befreiungstatbeständen nicht herausnehmen wollen. Gänzlich unberücksichtigt sei die dringende Notwendigkeit bei der Klägerin geblieben, eine ausgewogene Altersstruktur bei der Belegschaft zu gewährleisten. Bezüglich der Überprüfung möglicher anderweitiger Sozialleistungen sei das erstinstanzliche Urteil zu Unrecht lediglich von einer Amtsermittlungspflicht bei der Erstellung des Grundlagenbescheides ausgegangen. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom
  38. November 1995 sowie die Bescheide der Beklagten vom
  39. Februar 1995 und vom
  40. April 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  41. Mai 1995 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  42. Januar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  43. März 1996 aufzuheben. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen sowie die Klage gegen den Bescheid vom
  44. Januar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  45. März 1996 abzuweisen. Randnummer 12 Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Randnummer 13 Wegen des weiteren Sachvortrags der Beteiligten und des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 15 Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom
  46. November 1995 sowie die angefochtenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig. Randnummer 16 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß der Bescheid vom
  47. Januar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  48. März 1996 gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz– SGG – Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Nach der genannten Vorschrift wird, wenn nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt wird, auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Entsprechendes gilt für das Berufungsverfahren (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 SGG). Über den neuen Verwaltungsakt (Bescheid vom
  49. Januar 1996) hatte der Senat zwar – anders als über die Bescheide vom
  50. Februar 1995 und
  51. April 1995 – nicht als Berufungsgericht (§ 143 SGG), wohl aber – auf den Antrag der Klägerin vom
  52. März 1996 – erstinstanzlich zu entscheiden. Daß der Bescheid vom
  53. Januar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  54. März 1996 den früheren Bescheid vom
  55. April 1995 abändert, ist angesichts der weiten Auslegung des § 96 Abs. 1 SGG (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 96 Rdnrn. 4 und 5) nicht zweifelhaft. Die Vorschrift erfaßt auch Verwaltungsakte, die – ohne daß sie sich auf den Streitgegenstand im engeren Sinne beziehen – im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses ergehen und das streitige Rechtsverhältnis für einen weiteren Zeitraum regeln, der sich an den anschließt, in bezug auf den der frühere Verwaltungsakt ergangen ist (BSGE 34, 255 ). So liegt es hier. Randnummer 17 Die angefochtenen Bescheide beruhen auf der seit dem
  56. Januar 1993 geltenden Neufassung des § 128 AFG. Danach ist der Arbeitgeber der Bundesanstalt für Arbeit gegenüber zur Erstattung des Arbeitslosengeldes verpflichtet, wenn der Arbeitslose, der Arbeitslosengeld erhält, bei ihm mindestens 720 Kalendertage beitragspflichtig beschäftigt war, diese Beschäftigung innerhalb einer Frist von vier Jahren vor dem Tag der Arbeitslosigkeit lag und der Arbeitslose frühere Arbeitnehmer zwischen 58 und 65 Jahren alt ist. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung sind nicht ersichtlich; die sie rechtfertigende gesetzgeberische Zielsetzung der Verhinderung sozial unzuträgliche Frühverrentung hat nach wie vor Bestand, um eine vermehrte Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld und Rentenleistung zu verhindern. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung hält das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom
  57. Januar 1990, BVerfGE 81, 156) die Erstattungszahlung für zumutbar, weil der Arbeitgeber für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses allein verantwortlich sei. Dies bedeutet, daß die Verantwortungsgemeinschaft, die mit dem Arbeitsverhältnis entstanden ist, diese Belastungen des Arbeitgebers rechtfertigt. Dem Arbeitgeber wird durch den Abschluß der Ausscheidensvereinbarung die wesentliche Verursachung dafür angelastet, daß Arbeitslosengeld beansprucht und damit das Sozialversicherungssystem belastet wird. Eine besondere Verantwortung für den Eintritt der Arbeitslosigkeit und damit für die Gewährung der zu erstatteten Leistung trifft den Arbeitgeber auch unter veränderten konjunkturellen Bedingungen und auch dann, wenn ältere Arbeitnehmer im Rahmen von Sozialplänen „freigesetzt” werden. Wie bereits ausgeführt, hat der Gesetzgeber die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in bezug auf die Vorgängervorschrift postulierten verfassungsrechtlichen Vorgaben bei der Neuregelung beachtet. Hierzu zählt insbesondere, daß zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Erstattungspflicht nach § 128 AFG nunmehr auch das Fehlen eines Anspruchs des Arbeitslosen auf eine anderweitige Sozialleistung gehört (§ 128 Abs. 1 Satz 2 AFG). Randnummer 18 Das Fehlen der Voraussetzungen für den Bezug einer anderen Sozialleistung, bei deren Zuerkennung ein Anspruch auf Auszahlung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bestehen würde, hat die Beklagte in ausreichender Weise festgestellt und damit der ihr obliegenden Amtsermittlungspflicht (§ 20 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch– SGB X) genügt. Die Beklagte hat – ausgehend von den Angaben des M. im Antrag auf Arbeitslosengeld – keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs auf eine anderweitige Sozialleistung gefunden. Auch die Angaben des ehemaligen Arbeitnehmers der Klägerin lassen nicht den Schluß zu, er erfülle die Voraussetzungen für eine der in § 118 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2–4 AFG genannten Leistungen oder für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Nur bei insoweit bestehenden Zweifeln wäre aber die Beklagte zu weiteren Ermittlungen verpflichtet gewesen. Insbesondere hat sie nicht in jedem Fall „automatisch” sowohl den Arbeitslosen, den Arbeitgeber und die Sozialversicherungsträger zu befragen. Es wäre angesichts der der Beklagten obliegenden Massenverwaltung auch kaum praktikabel (vgl. Gagel AFG, § 128 Rdnr. 132) und entspräche auch nicht den Intentionen des Gesetzgebers. Im Regierungsentwurf des § 128 AFG ist ausdrücklich davon die Rede, daß die Bundesanstalt für Arbeit eine weitergehende Feststellungspflicht nur treffe, wenn begründete Anhaltspunkte für einen anderen Sozialleistungsanspruch sprächen. Die Voraussetzungen, etwa für die Erwerbsunfähigkeit des Arbeitslosen, seien deshalb nicht in jedem Fall zu prüfen; es genüge, wenn sie im Zusammenhang mit der Prüfung des Arbeitslosengeldes getroffen würden (BT-Drucksache 12/32/11, Seite 25). Für gesundheitliche Einschränkungen in der Person des ehemaligen Arbeitnehmers hat schließlich auch das Bundesverfassungsgericht eine besondere Ermittlungspflicht nur dann für geboten erachtet, wenn diesbezügliche Anhaltspunkte gegeben sind (BVerfGE a.a.O., 203). Randnummer 19 Die Beklagte ist auch nicht aufgrund eines der übrigen in § 128 Abs. 1 Satz 2 genannten Tatbestandes von der Erstattungspflicht ausgenommen. Weder ist das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des
  58. Lebensjahres des Arbeitslosen M. beendet worden noch hat die Beklagte nachgewiesen, daß einer der Fälle des Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 7 von § 128 AFG gegeben ist. Die Klägerin beruft sich zwar auf § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG, wonach die Erstattungspflicht entfällt, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch sozial gerechtfertigte Kündigung beendet hat. Außerdem beruft sie sich auf § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AFG, der die Erstattungspflicht ausschließt, wenn der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt war, daß Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder mit sozialer Auslauffrist zu kündigen. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Das zu M. bestehende Arbeitsverhältnis wurde nicht durch sozial gerechtfertigte Kündigung beendet, sondern durch einen Aufhebungsvertrag. Außerdem ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigt gewesen sein soll. Ihr Interesse an der Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur jedenfalls rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung nicht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vorliegend gebotenen verfassungskonformen Auslegung des Begriffs des wichtigen Grundes. Auch wenn Arbeitnehmer im Rahmen eines Sozialplans „freigesetzt” werden, so beseitigt dies nicht die die Erstattungspflicht begründende Verantwortung des Arbeitgebers für die Freisetzung des Arbeitnehmers und damit für die Aufwendung der Arbeitslosenversicherung. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer – wie aus der Beantwortung der entsprechenden Antragen des Sozialgerichts und der Beklagten hervorgeht – aus gesundheitlichen Gründen nicht daran gehindert ist, die von ihm vertraglich übernommene Arbeit auf Dauer zu verrichten. Randnummer 20 Die Erstattungspflicht entfällt auch nicht nach § 128 Abs. 2 Nr. 2 AFG. Es ist nämlich nicht nachgewiesen, daß die Erstattung für die Klägerin eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, weil durch die Erstattung der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung des Personalabbaus verbleibenden Arbeitsplätze gefährdet werden. Wenn die Klägerin, wie vorliegend, in der Lage gewesen ist, Abfindungen zu zahlen, kann auch erwartet werden, daß sie ihrer Erstattungspflicht nach § 128 AFG nachkommt. Die „Freisetzung” älterer Arbeitnehmer mag zwar geeignet sein, die Arbeitsplätze der jüngeren Arbeitnehmer zu sichern. Dies rechtfertigt die Anwendung der zweiten Alternative des Abs. 2 von § 128 AFG jedoch nicht. Erst wenn die nach Durchführung des Personalabbaus verbleibenden Arbeitsplätze durch die Erstattung des Arbeitslosengeldes gefährdet werden, könnte die die Klägerin grundsätzlich treffende Erstattungspflicht entfallen. Hierfür bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Randnummer 21 Ebensowenig wie gegen den Bescheid vom
  59. Februar 1995, den Bescheid vom
  60. April 1995 sowie den Widerspruchsbescheid vom
  61. Mai 1995 bestehen gegen den Bescheid vom
  62. Januar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  63. März 1996 rechtliche Bedenken. Wegen der gesetzlichen vorgeschriebenen Begrenzung der Erstattungspflicht auf 1/4-jährliche Abrechnungszeiträume hat die Beklagte nicht nur bei ihrer Entscheidung über den Grundbescheid, sondern auch jeweils über jede Abrechnungsentscheidung für das letzte Vierteljahr zu überprüfen, ob für die Erstattungspflicht bedeutsame Sozialleistungsansprüche entstanden sind oder nicht (Kressel, NZS 1993, 292, 294 f.). Die anderweitige Berechtigung zum Bezug einer Sozialleistung im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 2 AFG kann nämlich nicht nur zum Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts der Erstattungspflicht, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt eintreten; mit einem solchen Eintritt muß sogar im Hinblick auf den betroffenen Personenkreis älterer, oft leistungsgeminderter Arbeitnehmer gerechnet werden. Randnummer 22 Der erneute Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz) ist nur zu rechtfertigen, wenn von der Beklagten zuvor ermittelt worden ist, daß die Voraussetzungen der Erstattungsforderung, für deren Vorliegen sie die Beweislast trägt, gegeben sind. Hierzu gehört, daß die Beklagte bei dem bei ihr im Leistungsbezug stehenden arbeitslosen früheren Arbeitnehmer Nachforschungen anstellt. Sie muß von sich aus tätig werden und ermitteln, ob ein anderweitiger Sozialleistungsanspruch des Arbeitslosen zwischenzeitlich begründet worden ist. Ausweislich der Akten hat diesbezüglich eine Überprüfung stattgefunden. Insoweit ist auf die Schreiben der Beklagten vom
  64. Juni 1995 und vom
  65. November 1995 hinzuweisen. Mit diesen Schreiben an den ehemaligen Arbeitnehmer der Klägerin hat die Beklagte ihrer Überprüfungspflicht vor Erlaß des Abrechnungsbescheides Genüge getan. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 24 Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG gegeben sind; die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007829

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