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Hessisches Landessozialgericht 13. Senat L 13 An 156/96 Urteil Verfallswirkung einer Beitragserstattung - nachträgliche Feststellung der Vertriebenene

Verfallswirkung einer Beitragserstattung - nachträgliche Feststellung der Vertriebeneneigenschaft Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 13. Oktober 1995, S 6 An 1145/95 Tenor I. Die Berufung des Kläg

§ 1303Nrn.

7, 14 und 26, jeweils m.w.N.). Randnummer 34 Wie das Bundessozialgericht bereits mehrfach entschieden hat, erfaßt die Verfallswirkung der Beitragserstattung dabei auch die vor der Beitragserstattung außerhalb des Geltungsbereichs der deutschen Rentenversicherungsgesetze zurückgelegten und nach Maßgabe des FRG den bundesdeutschen Beitragszeiten gleichgestellten sog. Fremdrentenzeiten, und zwar ungeachtet der Tatsache, daß die während dieser Zeiten entrichteten Beiträge selbst nicht erstattungsfähig und dementsprechend auch nicht erstattet worden sind (vgl.

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14 und 26, jeweils m.w.N.). In dieser Verfallswirkung liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz– GG –) noch ein entschädigungsloser Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte eigentumsähnliche (Artikel 14 GG) Rentenanwartschaften (vgl.

§ 1303Nrn. 14 und 18 sowie BVerf

G SozR 2200 § 1303 Nr. 19, jeweils m.w.N.). Randnummer 35 Ausgehend von diesen Grundsätzen steht einer Berücksichtigung der vom Kläger in den Jahren 1962 bis 1978 zurückgelegten Fremdrentenzeiten als absoluter Ausschlußtatbestand die Verfallswirkung der im Jahre 1982 durch den gemäß § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Sache bindend gewordenen Bescheid vom

  1. Februar 1982 erfolgte Erstattung der bis zum
  2. Dezember 1979 zur bundesdeutschen gesetzlichen Angestelltenversicherung entrichteten Beiträge entgegen. Auf die Bindungswirkung dieses Erstattungsbescheides hat sich die Beklagte auch insbesondere im Bescheid vom
  3. Oktober 1994 sowie im Widerspruchsbescheid vom
  4. Februar 1995 zumindest sinngemäß berufen und demgemäß eine Aufhebung des Beitragserstattungsbescheides vom
  5. Februar 1982 ausdrücklich abgelehnt, so daß die in diesem Punkt erweiterte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. §§ 153 Abs. 1, 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG) im Hinblick auf das Vorliegen einer Verwaltungsentscheidung (vgl. dazu

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33) als zulässig angesehen werden muß. Randnummer 36 Eine Aufhebung des Beitragserstattungsbescheides vom

  1. Februar 1982 kommt indes nicht in Betracht. Nach der – gemäß Artikel II § 40 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) hier anwendbaren (und anders als in dem der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
  2. Mai 1983 – 1 RA 35/82 = SozR 2200 § 1303 Nr. 26 – zugrunde liegenden Fall) auch nicht durch Artikel 2 § 40 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausgeschlossenen – Vorschrift des § 45 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X). Ein Beitragserstattungsbescheid, jedenfalls soweit damit der Versicherungsträger das Recht des Versicherten auf Beitragserstattung anerkannt und seinem darauf gerichteten Antrag in vollem Umfang entsprochen hat, ist trotz der mit ihm verbundenen wirtschaftlichen nachteiligen Rechtsfolgen eines Verfalls der bisher zurückgelegten Versicherungszeiten und des Ausschlusses des Rechts zur freiwilligen Weiterversicherung (§ 82 Abs. 7 AVG) ein begünstigender Verwaltungsakt im Sinne dieser Rücknahmevorschrift (vgl.

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23 sowie BSG vom

  1. September 1982 – 1 RA 53/81). Gleichwohl ist eine Aufhebung des hier vorliegenden und (im Lichte der nachträglich getroffenen Feststellung hinsichtlich der Vertriebeneneigenschaft des Klägers) auch rechtswidrigen Beitragserstattungsbescheides vom
  2. Februar 1982 nicht möglich, weil die Rücknahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 2 SGB X nicht erfüllt sind. Randnummer 37 Voraussetzung für die Zulässigkeit der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist nach § 45 Abs. 2 SGB X zunächst, daß das schutzwürdige Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsakts nicht größer ist als das öffentliche Interesse an der Rücknahme. Das Gesetz geht insoweit erkennbar von der Überlegung aus, daß der von einem rechtswidrigen Verwaltungsakt begünstigte Versicherte in aller Regel ein Interesse am Fortbestand der rechtswidrigen Begünstigung haben dürfte, wohingegen das öffentliche Interesse auf die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes gerichtet sei. Welchem dieser widerstreitenden Interessen im Einzelfall der Vorrang gebühren soll, hat der Gesetzgeber in § 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB X geregelt. Randnummer 38 Der Kläger weist insoweit freilich zu Recht darauf hin, daß die im Gesetz angesprochene und im einzelnen geregelte Interessenkollision bezüglich des vorliegenden und insofern „atypischen” Falles nicht recht paßt, weil der Kläger im Hinblick auf die bei einer Rücknahme des Beitragserstattungsbescheides sich ergebende Möglichkeit zur Anrechnung seiner Fremdrentenzeiten überhaupt kein (wirtschaftliches) Interesse am Fortbestand dieses rechtswidrigen Verwaltungsakts hat, wohingegen die Beklagte in Anbetracht der im Falle einer Rücknahme des Beitragserstattungsbescheides zu erwartenden Rentenansprüche des Klägers gerade kein Interesse an einer Korrektur des gegenwärtigen, sie wirtschaftlich nicht belastenden Zustandes haben kann. Randnummer 39 Auf welche Weise ein solcher „Interessenkonflikt mit vertauschten Rollen” aufgelöst werden soll, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Im Hinblick auf die Ausgestaltung des § 45 SGB X als Ermessensvorschrift („darf” in § 45 Abs. 1 SGB X) kann andererseits freilich nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Aufhebung eines begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsakts mit Zustimmung oder gar auf Wunsch des Begünstigten einschränkungslos zulässig oder gar zwingend geboten sei, nur weil ein schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten nicht verletzt werden könne. Vielmehr hat der Versicherungsträger im Rahmen der ihm obliegenden Ermessensbetätigung jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses einerseits und des (privaten) Interesses Betroffener andererseits mehr Gründe für eine Durchbrechung der Wirksamkeit bzw. Bestandskraft des rechtswidrigen Verwaltungsakts sprechen oder dagegen. Randnummer 40 Das Gesetz räumt dem Adressaten des rechtswidrigen Verwaltungsakts mithin keinen Anspruch auf Rücknahme, sondern grundsätzlich nur ein formelles subjektives Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung hinsichtlich der Entscheidung über die Ausübung der Rücknahmebefugnis ein (vgl. insoweit BVerwG 44, 355; BVerfG 27, 307, BGH DÖV 1973, 92 sowie Göldner DÖV 1979, 805, jeweils m.w.N.). Andererseits ergibt sich für den Versicherungsträger aus § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) die Verpflichtung, das ihm eingeräumte Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Insoweit – aber auch nur insoweit, vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG– unterliegt die im Einzelfall getroffene Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers der Kontrolle durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Randnummer 41 Im vorliegenden Fall kann es zur Überzeugung des Senats bei Würdigung aller Einzelumstände nicht als fehlerhafte Ermessensbetätigung angesehen werden, daß die Beklagte eine Rücknahme des Beitragserstattungsbescheides vom
  3. Februar 1982 abgelehnt hat. Denn es ist anerkannt, daß im Rahmen der Prüfung des „öffentlichen Interesses” an einer Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten nicht nur das allgemeine Vollzugsinteresse und das Interesse an einer gleichmäßigen Anwendung des Gesetzes zu berücksichtigen sind, sondern auch das allgemeine fiskalische Interesse an einer Vermeidung der im Falle einer Bescheidkorrektur zu erwartenden finanziellen Belastung (vgl. Kopp, VwVfG, § 48 Rdnr. 55, 57, m.w.N.). In diesem Sinne hat das Bundessozialgericht bereits mehrfach entschieden, daß es im öffentlichen Interesse liegen könne, es bei der durch einen rechtswidrigen Beitragserstattungsbescheid gewährten Vergünstigung zu belassen, weil der durch die Beitragserstattung bewirkte Verfall von Leistungsansprüchen die vom Versicherungsträger vertretene Solidargemeinschaft aller Versicherten von Rentenanwartschaften freistellt und insoweit finanziell begünstigt. Der Rentenversicherungsträger habe daher ein anzuerkennendes rechtliches Interesse daran, an der Bindung des Erstattungsbescheides nach § 77 SGG festzuhalten (vgl.

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23 und 26 m.w.N.). Bei dieser Sachlage kann es zur Überzeugung des Senats nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, daß die Beklagte – überdies unter ausdrücklicher Berufung auf die oben genannte ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – dem öffentlichen Interesse an einem Fortbestand dieser Begünstigung den Vorrang eingeräumt und eine Rücknahme des Beitragserstattungsbescheides vom

  1. Februar 1982 abgelehnt hat. Randnummer 42 Das Rücknahmebegehren in bezug auf den Erstattungsbescheid vom
  2. Februar 1982 läßt sich im übrigen auch nicht aus den Grundsätzen des von der Rechtsprechung entwickelten sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ableiten. Es ist zwar anerkannt, daß der Rentenversicherungsträger bei Vorliegen eines konkreten Anlasses verpflichtet ist, den Versicherten von Amts wegen auf Gestaltungsmöglichkeiten oder Nachteile hinzuweisen, die sich aufgrund seines Anliegens ergeben können (vgl. BSG SozR 1200 § 14 Nr. 24). Bei Vorliegen eines konkreten Anlasses hat der Versicherungsträger den Versicherten daher regelmäßig auf solche Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die klar zutage liegen und deren Wahrnehmung offenbar so zweckmäßig ist, daß ein verständiger Versicherter sie mutmaßlich nutzen würde (vgl. BSG SozR 1200 § 14 Nr. 15). Die Verpflichtung des Versicherungsträgers zur verständnisvollen Förderung der Belange des Versicherten findet andererseits jedoch ihre Grenze an der durch das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Versicherten geschützten Privatsphäre, so daß es dem Versicherungsträger regelmäßig verwehrt ist, den Bürgern gegen oder ohne ihren Willen von Amts wegen (gut gemeinte) Ratschläge zu erteilen (vgl. BSGE 42, 224, 227). Randnummer 43 Verletzt ein Versicherungsträger die ihm nach diesen Grundsätzen obliegende Nebenpflicht zur Beratung und individuellen Aufklärung der ratsuchenden Versicherten, so ist der daraus erwachsende sozialrechtliche Anspruch auf Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aus dem Versicherungsverhältnis erwachsenen Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (vgl. BSG vom
  3. November 1988 – 5/4 a RJ 79/87, ständige Rechtsprechung). Ein Herstellungsanspruch kann sich auch aus Fehlern anderer Behörden ergeben, wenn diese es versäumt haben, den Versicherten auf sich aufdrängende Nachteile in anderen Rechtsbereichen zumindest hinzuweisen (vgl. BSG vom
  4. August 1993 – 13 RJ 27/92; BSGE 51, 89 sowie BSG SozR 1200 § 14 Nr. 19). Randnummer 44 Eine Pflichtverletzung der Beklagten, aus der sich ein Herstellungsanspruch des Klägers ergeben könnte, ist indes nicht feststellbar. In dem vom Kläger unterzeichneten formularmäßigen Antrag auf Beitragserstattung gemäß § 82 AVG hat die Beklagte auf den mit der Erstattung der Hälfte der Beiträge verbundenen Ausschluß der Ansprüche aus allen bisher entrichteten Beiträgen ebenso unmißverständlich hingewiesen, wie in ihrem die Beitragserstattung betreffenden Merkblatt Nr.
  5. Da ein konkreter Anhaltspunkt für das Vorliegen von Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz aus den Angaben des Klägers Antragsvordruck für die Beklagte nicht erkennbar war, bestand für sie auch kein Anlaß, auf die Verfallswirkung der Beitragserstattung gemäß § 82 Abs. 7 AVG speziell für Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz besonders hinzuweisen. Der Kläger ist erst im Jahre 1992 durch das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. April 1992 förmlich als Vertriebener im Sinne des § 1 lit. a) FRG anerkannt worden. Zur Zeit der Beitragserstattung war für die Beklagte ein ausdrücklicher Hinweis auf die Verfallswirkung des § 82 Abs. 7 AVG schon bereits deshalb nicht geboten, weil der Kläger seinerzeit noch im Besitz der rumänischen Staatsangehörigkeit gewesen ist und überdies auch an keiner Stelle Angaben zu den von ihm in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder gar betreffend das seinerzeit bereits begonnene aber noch nicht abgeschlossene Verfahren zur Anerkennung als Vertriebener gemacht hat. Entgegen der Behauptung des Klägers sind im Rahmen des Beitragserstattungsverfahrens auch keinerlei sonstige Unterlagen zu den Rentenakten der Beklagten gelangt, aus denen sich das Erfordernis zu einem Hinweis auf die Erstreckung der Verfallswirkung des § 82 Abs. 7 AVG auch auf Fremdrentenzeiten hätte ergeben können. Randnummer 45 Bei dieser Sachlage muß es dabei verbleiben, daß das Versicherungsverhältnis des Klägers bei der Beklagten durch die mit Bescheid vom
  7. Februar 1982 durchgeführte Beitragserstattung rückwirkend aufgelöst worden ist. Dies hat den Verlust der Rechte aus sämtlichen vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten zur Folge und steht auch einer etwaigen Wiedereinzahlung der für die Zeit vom
  8. Oktober 1979 bis zum
  9. Dezember 1979 erstatteten Arbeitnehmeranteile zur Angestelltenversicherung durch den Kläger entgegen, weil die Beitragserstattung nur unter den gesetzlich genau umschriebenen Voraussetzungen rückgängig gemacht werden darf, im übrigen aber irreparabel ist (vgl. BSG vom
  10. September 1972 – 11 RA 232/71). Randnummer 46 Die Berufung des Klägers konnte damit im Ergebnis keinen Erfolg haben. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Randnummer 48 Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007836

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