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Hessisches Landessozialgericht 13. Senat L 13 An 1498/96 Beschluss Nachweis bzw Glaubhaftmachung einer Beitragszahlung § 55 SGB 6, § 203 Abs 2 SGB 6

Nachweis bzw Glaubhaftmachung einer Beitragszahlung Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 27. September 1996, S 6 An 4413/94 Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Fra

§ 1259Nr.

80 sowie BSG vom 25. November 1986 – 11 a RA 66/85 =

§ 1259Nr.

96). Randnummer 29 Bei der von der Klägerin genannten „Alliance Francaise” handelt es sich insoweit vom Status her um eine Fachschule, und das dort zu erwerbende „Certificat de Francaise Parlé” kann grundsätzlich auch als „Abschluß” im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 b SGB VI angesehen werden. Da die Kurse an der Alliance Francaise jedoch vielfach in Teilzeit- oder Abendunterricht durchgeführt werden, bedarf es jeweils im Einzelfall einer genauen Prüfung, ob von der zeitlichen Ausgestaltung her der jeweilige Lehrgang die Voraussetzungen des Begriffs „Fachschulausbildung” erfüllt oder nicht. Randnummer 30 In Anlehnung an das vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebene Fachschulverzeichnis „Die berufsbildenden Schulen in der Bundesrepublik Deutschland” ist der Fachschulbegriff nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfüllt, sofern die Ausbildung entweder mindestens einen Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht umfaßte oder (bei einem zeitlich kürzeren Kurs) mindestens 600 Unterrichtsstunden erteilt worden sind (vgl. BSG vom 11. August 1983,

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76). Ganztagsunterricht ist gegeben, wenn Zeit und Arbeitskraft des Auszubildenden überwiegend in Anspruch genommen worden sind. Eine solche „überwiegende Inanspruchnahme” liegt vor, wenn die Ausbildung einschließlich der häuslichen Vorbereitungszeit und der Schulwege einen Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden wöchentlich erforderte (vgl. BSG SozR 5870 § 2 Nrn. 64 und 65). Randnummer 31 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Klägerin im streitigen Zeitraum tatsächlich einen Kursus an der Alliance Francaise besucht und hierbei einen qualifizierten Abschluß erworben hat oder nicht. Auf eine Vernehmung der zum Beweis ihres entsprechenden Vorbringens von der Klägerin vor dem Sozialgericht benannten Zeugen kann schon bereits deshalb verzichtet werden, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung einer „Fachschulausbildung” selbst dann nicht als erfüllt angesehen werden können, wenn man – wie das Sozialgericht – das gesamte Vorbringen der Klägerin als wahr unterstellt. Denn die Klägerin hat selbst eingeräumt, daß sie in der streitigen Zeit überwiegend, nämlich fünf Stunden am Tag als Volontärin in einem Architekturbüro gearbeitet und lediglich an den Nachmittagen für drei Stunden täglich durch einen privaten Einzellehrer Unterricht in der französischen Sprache erhalten habe. Hausaufgaben habe es im Rahmen des Sprachkurses nicht gegeben, und es sei auch nicht so gewesen, daß man jeden Tag zwei, drei oder vier Stunden im Rahmen einer regelmäßigen Vor- oder Nachbereitung des Unterrichts für die Schule habe arbeiten müssen. Bei dieser Sachlage fehlt es ganz offenkundig an der für die Anerkennung einer Ausbildungsanrechnungszeit gesetzlich erforderlichen „überwiegenden Inanspruchnahme”, so daß der Senat sich bezüglich der näheren Umstände des Schulbesuchs an der Alliance Francaise nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt zu fühlen brauchte. Randnummer 32 Die Berufung der Klägerin konnte damit insgesamt keinen Erfolg haben. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 34 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007839

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