GG ein "ausreichender Nachweis" der zu prognostizierenden Einkünfte in dem maßgeblichen Kalenderjahr gefordert wird, knüpft das Gesetz an die bis dahin bekannten Tatsachen an und erlaubt es der Verwaltungsbehörde, hieraus und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände die erforderlichen Rückschlüsse in Bezug auf die zu treffende Einschätzung dieses voraussichtlichen Einkommens zu ziehen. Randnummer 24 Zu diesen Gesamtumständen gehören naturgemäß auch die eigenen Angaben des möglichen Sozialleistungsempfängers, die von der Verwaltungsbehörde entsprechend zu bewerten sind. Randnummer 25 Wenn nun - wie hier - die Verwaltungsbehörde diese Angaben der Klägerin ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat, so ist dies schon deshalb nicht rechtsfehlerhaft, weil diese Angaben auf den sachkundigen Einschätzungen des Ehemannes der Klägerin beruhen, der die Klägerin im Verwaltungsverfahren vertreten hat. Randnummer 26 Gründe, von diesen eigenen sachkundigen Angaben abzuweichen und die eigene Einschätzung der Klägerin nach unten zu korrigieren, sind im Verwaltungsverfahren nicht erkennbar geworden und haben sich auch später nicht ergeben. Randnummer 27 Dies gilt auch im Hinblick auf die erfolgte Einschätzung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Zwar ist gerichtsbekannt, daß Einkünfte selbständig tätiger Rechtsanwälte durchaus Schwankungen unterliegen. Eine Prognoseentscheidung, wie sie das Gesetz in § 6 Abs. 2 Satz 1 BErzGG dem beklagten Land abverlangt, mag bei diesem Personenkreis deshalb besonders risikobehaftet sein, besonders dann, wenn die Prognose zu einem Zeitpunkt angestellt werden muß, zu dem noch mehrere Monate bis zum Ablauf des betreffenden Kalenderjahres fehlen. Randnummer 28 Im vorliegenden Fall hat sich jedoch die getroffene Prognose, jedenfalls soweit sie sich auf die Annahme des Überschreitens der Einkommensgrenze von 100.000,-- DM bezieht, im nachhinein bestätigt. Denn aufgrund des Einkommenssteuerbescheides der Eheleute Klug für 1994 steht fest, daß der Grundfreibetrag des § 5 Abs. 2 BErzGG von 100.000,-- DM um mehr als 42.000,-- DM überschritten worden ist. Bei solchen Fallgestaltungen geht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 21.6.1977 - 7/12/7 RAr 109/75 =
16; Urteil vom 23.6.1981 - 7 RAr 49/80 =
33) davon aus, daß auch der nachträgliche Geschehensablauf bei der gerichtlichen Überprüfung einer Prognoseentscheidung berücksichtigt werden darf. Hat sich nun - wie hier - im Nachhinein eine Prognose aber tatsächlich als richtig erwiesen, kann diese getroffene Prognose nicht, wie dies die Klägerin letztlich will, bei der vom Gericht vorzunehmenden Überprüfung der Verwaltungsentscheidung nachträglich als unzutreffend bewertet werden. Randnummer 29 War nach alledem, wie im Falle der Klägerin, eine Prognose der voraussichtlichen Einkünfte im maßgeblichen Kalenderjahr möglich und erweist sich zudem diese Prognose als richtig, schließt § 6 Abs. 4 BErzGG einen Rückgriff auf die Einkünfte in dem davorliegenden Kalenderjahr ausdrücklich aus. Eine Berücksichtigung der Einkünfte des vorletzten Jahres (§ 6 Abs. 4 Satz 2 BErzGG) - hier also des Jahres 1992 - kommt damit unter keinen nur denkbaren Umständen in Betracht. Randnummer 30 Ohnehin hätte das Einkommen aus dem Jahre 1992 allenfalls als Grundlage für die Einschätzung des ggfs. zugrundezulegenden Einkommens aus dem Jahre 1993 nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BErzGG dienen können. Denn § 6 Abs. 4 Satz 2 BErzGG ermöglicht ausdrücklich, wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, keinen unmittelbaren Rückgriff auf das "historische Einkommen" des vorletzten Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes. Mit der durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I, S. 944) in § 6 Abs. 4 BErzGG angeführten Neuregelung dient das historische Einkommen ausschließlich als Maßstab zur Feststellung des "aktuellen Einkommens" (vgl. insoweit BT Drucks. 12/4401 S. 47 zum Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms) und ist nicht mehr, wie dies bis zur Einführung dieser Neuregelung der Fall gewesen war, selbständig der Einkommensberechnung zugrundezulegen. Randnummer 31 Die Berufung der Klägerin war nach alledem zurückzuweisen. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 33 Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007845
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