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Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 V 1282/96 Urteil Kriegsopferversorgung - Versorgung an Ausländer - Ausschluß der Doppelversorgung - Fristv

Kriegsopferversorgung - Versorgung an Ausländer - Ausschluß der Doppelversorgung - Fristversäumnis im Heimatstaat Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt,

  1. Juni 1996, S 11 V 2459/94 nachgehend BSG,
  2. Juli 1999, B 9 V 19/98 R, Urteil Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  3. Juni 1996 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Randnummer 2 Der 1932 geborene Kläger hat als ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien). Randnummer 3 Erstmals am
  4. September 1989 beantragte er die Gewährung von Beschädigtenversorgung und trug vor, im Jahr 1944 durch die Explosion zurückgelassenen Kriegsmaterials zwei Finger der linken Hand verloren zu haben und sich deswegen auch in seinem Heimatland um die Gewährung einer Rente als ziviles Kriegsopfer zu bemühen. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  5. November 1993 lehnte der Beklagte die Gewährung von Beschädigtenversorgung ab. Der Kläger habe als ziviles Kriegsopfer einen Versorgungsanspruch gegenüber seinem eigenen Staat; damit sei eine weitere deutsche Kriegsopferrente ausgeschlossen, da wegen desselben Sachverhaltes nicht zweimal Versorgung bezogen werden könne. Auf die Höhe der Zahlung von seinem Heimatstaat komme es dabei nicht an. Randnummer 5 Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und trug vor, dass er keine Rente von seinem Heimatstaat beziehe, da er einen entsprechenden Antrag erst verspätet gestellt habe. Er legte eine entsprechende Bescheinigung des Ortsamts … vor. Ferner legte er eine Bescheinigung der Gemeinde … vom
  6. Januar 1994 vor, aus der sich ergibt, dass der Kläger nach den hierfür geltenden Bestimmungen in seinem Heimatland den erforderlichen Antrag zur Anerkennung als ziviles Kriegsopfer infolge von Schädigungen durch zurückgelassenes Kriegsmaterial bis zum
  7. Dezember 1988 hätte stellen müssen. Hiervon sei er Anfang des Jahres 1990 informiert worden. Randnummer 6 Der Beklagte wies durch Widerspruchsbescheid vom
  8. März 1994 den Widerspruch zurück und wiederholte im wesentlichen die Gründe aus dem angefochtenen Bescheid. Ferner führte er ergänzend aus, dass der Kläger grundsätzlich einen Versorgungsanspruch gegen seinen eigenen Staat habe und die verspätete Antragstellung bzw. Ablehnung wegen Fristversäumung er zu vertreten habe. Dies ändere jedoch nichts an der grundsätzlichen Rechtslage. Randnummer 7 Der Kläger hat Klage erhoben, die am
  9. Juli 1994 beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales in Fulda und am
  10. Juli 1994 dann beim Sozialgericht Frankfurt am Main eingegangen ist. Er hat weiterhin die Gewährung von Beschädigtenversorgung begehrt. Randnummer 8 Mit Gerichtsbescheid vom
  11. Juni 1996 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem BVG habe. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 BVG gelte auch im vorliegenden Fall. Danach sei eine Doppelversorgung nicht möglich. Das Bundessozialgericht (BSG) habe mehrmals bestätigt, dass kein Anspruch nach dem BVG bestehe, wenn ein Beschädigter bereits einen Anspruch auf Rente als ziviles Kriegsopfer in seinem Heimatstaat habe. Unerheblich sei dabei, dass der Kläger die entsprechende Antragsfrist in seinem Heimatland versäumt habe. Entscheidend sei allein, dass der Kläger grundsätzlich zu dem dortigen Kriegsopferversorgungssystem gehöre und Anspruch auf Versorgungsleistungen wegen des schädigenden Ereignisses im Jahre 1944 hätte. Damit gehöre er nicht mehr zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem BVG. Im übrigen sei das Verstreichenlassen einer Frist für eine Leistungsgewährung ebenso zu missbilligen, wie dies für den Fall des Verzichtes nach § 46 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) ausdrücklich bestimmt werde. Danach sei nämlich der Verzicht auf Ansprüche auf Sozialleistungen unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen würden. Randnummer 9 Gegen den am
  12. August 1996 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
  13. September 1996 Berufung beim Sozialgericht Frankfurt am Main eingelegt. Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass er infolge seiner Verwundung Anspruch auf Beschädigtenversorgung habe. Randnummer 10 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 11 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  14. Juni 1996 sowie den Bescheid vom
  15. November 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  16. März 1994 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Beschädigtenversorgung ab September 1989 in gesetzlichem Umfang zu gewähren, Randnummer 12 hilfsweise, Randnummer 13 ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Der Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Randnummer 17 Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach Lage der Akten einverstanden erklärt. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Der Senat konnte den vorgelegten Rechtsstreit nach Lage der Akten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da beide Beteiligte sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz– SGG –). Randnummer 20 Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie statthaft (§ 151 Abs. 1 i.V.m. §§ 153 und 87 Abs. 1 Satz 2 sowie §§ 143, 144 SGG). Randnummer 21 Die Berufung des Klägers ist jedoch sachlich unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid vom
  17. November 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  18. März 1994 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Beschädigtenversorgung. Randnummer 22 Entscheidend ist allein, dass nach § 7 Abs. 2 BVG eine Doppelversorgung nicht zulässig ist. Das Bundessozialgericht (vgl. u.a. Urteil vom
  19. August 1993 – 9/9 a RV 39/92) hat wiederholt bestätigt, dass ein Anspruch auf Beschädigtenversorgung ausscheidet, wenn der Beschädigte bereits einen Anspruch auf Versorgungsleistungen wegen desselben Ereignisses gegenüber seinem Heimatstaat hat. Unerheblich ist insoweit auch, in welcher Höhe der Anspruch besteht und wie hoch die Kaufkraft ist. Diese Formulierung zeigt deutlich, dass allein entscheidend der Anspruch auf Versorgungsleistungen ist. Wenn der Kläger, wie im vorliegenden Fall, die Antragsfrist für die Gewährung der Versorgungsleistung in seinem Heimatstaat versäumt hat, ändert sich nichts an der grundsätzlichen Rechtslage, dass der Kläger einen Anspruch in seinem Heimatstaat hat und damit nicht mehr zum versorgungsberechtigten Personenkreis nach dem BVG gehört. Da der Kläger auch im Berufungsverfahren keine neuen Tatsachen und Beweise vorgetragen hat, nimmt der Senat vollinhaltlich auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Frankfurt am Main Bezug und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 23 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Randnummer 24 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007862

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