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Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 V 346/95 Urteil Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Entziehung von Versorgungsleistungen

Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt,

  1. Januar 1995, S 11 V 1373/94 nachgehend BSG,
  2. März 1998, B 9 V 28/97 R, Urteil Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  3. Januar 1995 wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen beider Instanzen zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Entziehung von Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Randnummer 2 Der 1934 geborene Kläger hat als ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz in der Republik …. Randnummer 3 Erstmals am
  4. September 1988 beantragte er bei dem Beklagten die Gewährung von Beschädigtenversorgung und trug vor, im Januar 1944 durch die Explosion einer deutschen Bombe das Augenlicht auf beiden Augen verloren und sich Verletzungen an Fingern der rechten Hand zugezogen zu haben. Er sei zu 100 % Invalide und deshalb als ziviles Kriegsopfer in seinem Heimatland anerkannt. Er erhalte dementsprechend Invalidenrente. Nach weiteren Ermittlungen erkannte der Beklagte mit Bescheid vom
  5. Februar 1991 als Schädigungsfolge „Blindheit beider Augen, Verlust des Zeigefingers rechts, Steifheit des III. Fingers rechts” als Schädigungsfolge an und gewährte Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v.H. nebst Schwerstbeschädigtenzulage Stufe I und Pflegezulage Stufe III ab
  6. April
  7. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass die Leistung als sogenannte „Kannleistung” gemäß § 64 e Abs. 1 bzw. § 64 Abs. 2 BVG bewilligt werde. Randnummer 4 Diesen Bescheid nahm der Beklagte ohne vorherige Anhörung des Klägers mit Aufhebungsbescheid vom
  8. Januar 1993 mit Wirkung ab
  9. Februar 1993 zurück und führte zur Begründung aus, dass der Bewilligungsbescheid rechtswidrig sei, da eine Doppelversorgung gemäß § 7 Abs. 2 BVG unzulässig sei. Der Kläger erhalte bereits Rente als ziviles Kriegsopfer von seinem Heimatstaat und habe deshalb keinen weiteren Anspruch nach dem BVG. Die Aufhebung sei im öffentlichen Interesse geboten. Zugunsten der Interessen des Klägers sei bereits berücksichtigt worden, dass der Grund des Zustandekommens des rechtswidrigen Bescheides allein in der Verantwortung der deutschen Verwaltung liege. Im Rahmen der Ermessensprüfung sei die persönliche Lage des Klägers berücksichtigt worden. Die Höhe der Versorgung des Heimatstaates könne nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt werden, da auf diese wirtschaftlichen Verhältnisse deutsche Verwaltungsentscheidungen keinen Einfluss hätten. Randnummer 5 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom
  10. Februar 1993 Widerspruch (Eingang:
  11. März 1993) ein und trug vor, dass die Entziehung der Versorgungsleistungen seiner Ansicht nach rechtswidrig sei. Mit dieser Entziehung entständen für ihn „unlösbare Probleme”, denn er lebe in „Kriegszeiten” in … Bereits seit 1988 erhalte er eine „deutsche Pension” und verstehe nicht, dass er als „unschuldiges Kinderopfer” nunmehr seine Rente, auf die er angewiesen sei, nicht mehr bekommen solle. Durch Widerspruchsbescheid vom
  12. Februar 1994 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Da den Kläger kein Verschulden an der Rechtswidrigkeit des Bescheides treffe, brauche er die gezahlten Leistungen nicht zurückzuerstatten. Für die Zukunft überwiege jedoch das öffentliche Interesse. Es sei bekannt, dass der Kläger schon in jungen Jahren schwer geschädigt worden sei und in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Dieser Umstand treffe bei Sozialleistungen vielfach zu und könne bei allem Verständnis nicht dazu führen, dass lebenslang fortgeführt werde, was nach dem Gesetz nicht hätte sein dürfen. Randnummer 6 Am
  13. April 1994 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben und die Ansicht vertreten, dass die Entziehung von Versorgungsleistungen rechtswidrig sei und deshalb nicht hätte erfolgen dürfen. Mit Urteil vom
  14. Januar 1995 hat das Sozialgericht den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. In den Entscheidungsgründen hat es im wesentlichen ausgeführt, eine Aufhebung hätte nur unter den Voraussetzungen des § 45 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) erfolgen können. Entscheidend sei, dass der Beklagte von der ihm nach § 45 Abs. 1 SGB X obliegenden Pflicht zur Anwendung sachgemäßen Ermessens keinen Gebrauch gemacht habe. Der Beklagte habe seine Entscheidung nicht auf den individuellen Einzelfall des Klägers abgestellt. Vielmehr weise die Formulierung darauf hin, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung gerade nicht die individuellen Verhältnisse des vorliegenden Falles im Auge gehabt habe, sondern solche Aspekte, die für sämtliche Fälle der Gewährung von Versorgungsleistungen an zivile Kriegsopfer im ehemaligen … zutreffen wurden. Das Fehlen jeglicher Einzelfallbezogenheit werde insbesondere dadurch deutlich, dass in einer Vielzahl von Fällen die gleiche Formulierung benutzt wurde. Es sei gerichtsbekannt, dass der Beklagte nach Bekanntwerden der Urteile des Bundessozialgerichtes (BSG) vom
  15. Mai 1992 zahlreiche Verwaltungsverfahren zur Rücknahme eingeleitet habe und in ca. 300 gleichgelagerten Fällen praktisch wortgleiche Rücknahme- und Widerspruchsbescheide erlassen habe. Der Bescheid und der Widerspruchsbescheid seien wegen der nicht ordnungsgemäßen Ausübung des Ermessens aufzuheben gewesen. Randnummer 7 Gegen das am
  16. März 1995 zugestellte Urteil hat der Beklagte am
  17. März 1995 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, dass bei Rücknahmeentscheidungen nach § 45 SGB X im sozialen Entschädigungsrecht im Regelfall kein Ermessen auszuüben sei. Dies habe der 9/9 a Senat des BSG in ständiger Rechtsprechung festgestellt. Der vorliegende Fall sei ein klassischer Regelfall. Außerdem ergäbe sich aus dem Text des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides, dass sowohl die Höhe der ausländischen Zivilopferrente als auch das Lebensalter, die Schädigung, das relativ geringe Gesamteinkommen in die Überlegung mit einbezogen worden seien. Schließlich könne die derzeitige Bürgerkriegssituation im ehemaligen … nicht berücksichtigt werden, denn für die Folgen des Bürgerkrieges, der ein halbes Jahrhundert nach dem Zweiten Weltkrieg entbrannt sei, sei die Bundesrepublik Deutschland nicht verantwortlich. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  18. Januar 1995 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Revision zuzulassen. Randnummer 10 Der Kläger beantragt (sinngemäß), Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Der Kläger wiederholt im wesentlichen seine Widerspruchs- und Klagebegründung. Er ist der Ansicht, dass er weiterhin Anspruch auf Versorgungsleistungen habe und die Entziehung rechtswidrig sei. Randnummer 13 Der Senat hat mit gerichtlichem Schreiben vom
  19. September 1996 die Urteile des Senates vom
  20. Dezember 1995 (L-5/V-345/95 und L-5/V-1221/94) in vergleichbaren Fällen in das Verfahren eingeführt. Randnummer 14 Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach Lage der Akten einverstanden erklärt. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung nach Lage der Akten entscheiden, da das Einverständnis beider Beteiligten für diese Verfahrensweise vorlag (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz– SGG –). Randnummer 17 Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie statthaft (§ 151 i.V.m. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Randnummer 18 Die Berufung ist jedoch sachlich unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom
  21. Januar 1995 den Bescheid vom
  22. Januar 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  23. Februar 1994 aufgehoben, denn diese Verwaltungsentscheidungen sind rechtswidrig. Randnummer 19 Die Rücknahme eines rechtswidrig begünstigten Verwaltungsaktes gemäß § 45 Abs. 1 SGB X unterliegt bestimmten Voraussetzungen und Einschränkungen (§ 45 Abs. 2 bis 4 SGB X). Der Senat hat bereits in mehreren gleichgelagerten Fällen (vgl. Hessisches Landessozialgericht Urteile vom
  24. Dezember 1995 – L-5/V-1221/94 und L-5/V-345/95) entschieden, dass die Rücknahmebescheide rechtswidrig sind. Diese Urteile sind bereits in das Verfahren eingeführt. Der Senat nimmt voll inhaltlich hierauf Bezug. Randnummer 20 Entscheidend ist hiernach, dass die Entscheidung der Bewilligung von Versorgungsleistungen allein in den Verantwortungsbereich der Versorgungsverwaltung fällt. Eine Doppelversorgung ist gemäß § 7 Abs. 2 BVG grundsätzlich ausgeschlossen. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung (BSG Urteil vom
  25. November 1976 – 8 RV 188/75, Urteile vom
  26. Mai 1992 – 9a RV 11/91 und 9a RV 12/91, zuletzt Urteil vom
  27. August 1993 – 9/9a RV 39/92) entschieden, dass Kriegsopfer, die von ihrem Heimatstaat Versorgungsleistungen erhalten, keinen weiteren Anspruch nach dem BVG haben. Entscheidend ist grundsätzlich nur der Anspruch. Unerheblich ist, ob und inwieweit die Geldleistung letztlich erbracht wird. Der Kläger ist als ziviles Kriegsopfer anerkannt. Der ehemalige Teilstaat … der früheren SFR … gewährte auch Versorgungsleistungen. Der selbständige Staat „Republik …” hat insoweit die früher geltenden Rechtsnormen auch übernommen; sie gelten – teilweise verändert – grundsätzlich weiter. Randnummer 21 Entscheidend ist ferner auch im vorliegenden Fall, dass ein Ermessensfehler vorliegt, so dass die angefochtenen Entscheidungen rechtswidrig sind (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Der Senat sieht im vorliegenden Fall keinen Regelfall, der jegliche Ermessenserwägung der Verwaltung verzichtbar macht. Vielmehr fehlt eine notwendige pflichtgemäße Ermessensentscheidung. Der Beklagte hat von dem ihm eingeräumten Ermessen nicht ordnungsgemäß Gebrauch gemacht, denn er hat keine individuelle Ermessensprüfung vorgenommen. Es liegt eine sogenannte Ermessensunterschreitung vor, denn es wurde dieselbe Formulierung für eine Vielzahl von Fällen benutzt und damit die Verhältnisse nur pauschal, nicht aber alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. Auch im vorliegenden Fall waren weitere Umstände bekannt; jedenfalls hätten sie von dem Beklagten ermittelt werden können und müssen. Der Kläger lebt bzw. lebte in den Jahren 1992 und 1993 in einem Kriegsgebiet. Zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung durch den Beklagten ereigneten sich die Kriegshandlungen. Der Kläger, wie er selbst vorgetragen hat, wohnte in diesem Kriegsgebiet und war dringend auf fremde Hilfe angewiesen. Der Senat sieht, insbesondere auch in der Schädigungsfolge des Klägers selbst – die Erblindung –, eine besondere Betroffenheit. Im übrigen waren die Umstände dieses Falles auch dazu geeignet, eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, die dem Kläger gewährte Versorgung ganz oder teilweise weiter zu zahlen, wobei auch die Möglichkeit des „Einfrierens” nach § 48 Abs. 3 SGB X bestanden hätte. Ganz unabhängig davon, ob eine solche Entscheidung tatsächlich hätte ergehen können und dürfen, hat der Beklagte auf jeden Fall schon deshalb ermessensmißbräuchlich gehandelt, weil er die Gesichtspunkte, die eine besondere Situation des Klägers hätten verdeutlichen können, weder ermittelt noch bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt und auch nicht in der Begründung des Bescheides dargelegt hat. Die Berufung war deshalb – wie bereits in vergleichbaren Fällen – zurückzuweisen. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Randnummer 23 Die Revision war zuzulassen, da das BSG in vergleichbaren Fällen auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten die Revision bereits zugelassen hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007866

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