← Deutschland

Hessisches Landessozialgericht 7. Senat L 7 Ka 730/95 Urteil Die Beteiligten streiten um die Erweiterung der Ermächtigung der Klägerin zur Erbringung

Obsah (6)§ 31§ 54§ 3§ 2§ 5§ 153

Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 10. Mai 1995, S 5 Ka 2700/94 nachgehend BSG, 1. Juli 1998, B 6 KA 64/97 R, Urteil Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Fran

§ 31Abs.

2 Ärztezulassungsverordnung (ZO-Ärzte) könnten die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen im Bundesmantelvertrag Regelungen treffen, unter denen eine Ermächtigung erteilt werden könne. Dies entspreche auch wörtlich dem bis zum

  1. Dezember 1988 gültigen § 31 Abs. 2 ZO-Ärzte. Die Vertragsparteien hätten von dieser Öffnungsklausel in § 5 Abs. 1 BMV-Ä nur insoweit Gebrauch gemacht, als die Kassenärztliche Vereinigung im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen geeignete Ärzte und in Ausnahmefällen ärztlich geleitete Einrichtungen für die Erbringung bestimmter Leistungen zur Sicherstellung der Kassenärztlichen Versorgung ermächtigen könne. Dies entspreche auch § 9 Abs. 1 Ärzte-Ersatzkassen-Vertrag. Dieser unterscheide sich gegenüber dem bis zum
  2. September 1990 geltenden § 16 BMV-Ä, da damals eine Bedarfs- und Bedürfnisprüfung nicht vorgesehen gewesen sei. Im Falle der Klägerin sei ein Ermächtigungsbedarf zur Erbringung der Leistung nach den Nrn. 165 und 170 BMÄ/E-GO bejaht worden, obwohl nach den Ausführungen der Beklagten im Bereich der Bezirksstelle Frankfurt am Main genügend Gynäkologen, Allgemeinmediziner und praktische Ärzte zur Erbringung dieser Leistungen zur Verfügung stünden. Die Beklagte trage damit dem Umstand Rechnung, dass die Beratungsstelle Pro Familia einen bestimmten Beratungsbedarf abdecke. Die Beklagte habe jedoch eine Erweiterung der Ermächtigung um die Nrn. 166, 167, 169, 180 BMÄ/E-GO mit der nicht zu beanstandenden Ermessenabwägung abgelehnt, dass die Erbringung dieser Leistungen im ausreichenden Maße durch niedergelassene Ärzte sichergestellt sei. Insbesondere sehe die Kammer keinen Widerspruch darin, dass die Klägerin die allgemeine Beratung nach Nr. 165 BMÄ/E-GO erbringen dürfe, die Patienten aber zur Erhebung der Anamnese, Untersuchung und Verordnung des empfängnisverhütenden Mittels an einen niedergelassenen Arzt verweisen müsse. Die Effektivität der Gesamtberatung durch Pro Familia werde dadurch nicht tangiert. Wie die Klägerin selbst vortrage, sei ein Großteil der Patientinnen, die Pro Familia aufsuchten, auch bei Vertragsärzten in Behandlung. Auch den übrigen Patienten könne verständlich gemacht werden, dass sie für bestimmte Untersuchungen einen Vertragsarzt aufsuchen müßten. Es sei der Grundsatz zu berücksichtigen, dass die kassenärztliche Versorgung vorrangig durch niedergelassene Ärzte sicherzustellen sei. Pro Familia diene anderen Zwecken und Zielen. Einer Verzahnung beider Beratungsbereiche sei durch die Ermächtigung zur Erbringung der Leistung nach Nr. 165 BMÄ/E-GO ausreichend Rechnung getragen worden. Einer weitergehenden Ermächtigung stünden Systemgründe entgegen. Mit den gleichen, von der Klägerin vorgetragenen Erwägungen könnten auch andere Leistungen aus dem gynäkologischen und psychiatrischen Gebiet übertragen werden. Dies sei auszuschließen. Auch eröffne § 24 a und § 24 b SGB V keinen Weg für eine weitergehende Ermächtigung. Diese Normen bestimmten ausschließlich, welche Leistungen der Versicherte beanspruchen könne, nicht jedoch, was und in welchem Verfahren diese Leistungen zu erbringen seien. Randnummer 13 Gegen das dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am
  3. Juni 1995 zugestellten Urteil hat die Klägerin am
  4. Juli 1995 Berufung eingelegt. Randnummer 14 Dazu trägt sie vor, die Beklagte sei nicht berechtigt, ihren Anspruch auf Erweiterung ihrer Ermächtigung einer Bedürfnisprüfung zu unterziehen. Dies sei zwischenzeitlich durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom
  5. August 1995 Art. 4 Nr. 5 zu § 75 SGB V bestätigt worden. Nach § 75 Abs. 9 SGB V sei die Beklagte nunmehr verpflichtet, mit den Einrichtungen nach § 13 Schwangerschaftskonfliktgesetz auf deren Verlangen hin Verträge über die ambulante Erbringung der Leistungen nach § 24 b SGB V zu schließen und die Leistung außerhalb des Verteilungsmaßstabes nach den vertraglich vereinbarten Sätzen zu vergüten. Eine Bedürfnisprüfung sei damit ausgeschlossen. Wenn ein Anspruch auf vertragliche Regelung für die Leistung nach § 24 b SGB V bestehe, so bestehe auch für die Beklagte keine Möglichkeit, die Erbringung der Leistungen nach § 24 a SGB V durch die Ärzte der Pro Familia mittels einer Bedürfnisprüfung zu unterbinden. Im übrigen befände sie sich seit dem
  6. April 1997 in Mutterschutz. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  7. Mai 1995 und den Bescheid der Beklagten vom
  8. März 1994 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom
  9. Juli 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die Ermächtigung zur Erbringung der Leistungen nach den Nr. 166, 167, 169 und 180 BMÄ/E-GO zu erteilen hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom
  10. März 1994 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom
  11. Juli 1994 insoweit rechtswidrig war, als die Beklagte die Erweiterung der Ermächtigung um die o.g. Nummern abgelehnt hat. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Sie ist der Auffassung, dass die Ermächtigung zur Erbringung der Leistungen nach § 24 a SGB V weiterhin eine Bedürfnisprüfung erfordere. Randnummer 18 Die Beigeladenen zu 1) bis 4) schließen sich dem Antrag der Beklagten an. Randnummer 19 Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom
  12. Januar 1997 im bisherigen Umfang bis zum
  13. Dezember 1998 ermächtigt und eine weitergehende Ermächtigung um die Leistung nach den Nrn. 166, 167, 169, 180 BMÄ/E-GO abgelehnt. Randnummer 20 Der Senat hat die Akten der Beklagten beigezogen. Randnummer 21 Wegen der Einzelheiten des weiteren Vertrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist statthaft gem. § 151 Abs. 2; §§ 144, 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 23 Sie ist im Hinblick auf den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag unzulässig. Lediglich der im Berufungsverfahren gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist zulässig und zum Teil begründet. Randnummer 24 Soweit die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am
  14. Juni 1997 gegen den Bescheid der Beklagten vom
  15. März 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  16. Juli 1994 einen Antrag auf Aufhebung

§ 54Abs.

1 Satz 1 SGG gestellt hat, ist dieser Antrag unzulässig. Der angefochtene Bescheid der Beklagten hat, da er befristet war, durch Ablauf der Frist bereits während des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main seine Erledigung gefunden. Der hier streitige Bescheid war bis zum 31. Dezember 1994 befristet. Die dagegen gerichtete Klage war zwar am 10. August 1994 erhoben. Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main erging aber am 10. Mai 1995 und damit nach Fristablauf. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 6. März 1995 (Az.: L-7/Ka-1076/94) entschieden hat, erledigt sich eine mit Befristung ausgesprochene Ermächtigung mit Ablauf der Frist. Randnummer 25 Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Juni 1997 hilfsweise gestellte Bescheidungsantrag (1. Hilfsantrag) ist aus den gleichen Gründen unzulässig. Randnummer 26 Der Antrag der Klägerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide (2. Hilfsantrag) ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG zu deuten und als solcher zulässig. Erledigt sich im Laufe eines anhängigen Rechtsstreits der streitige Bescheid, so besteht die allein prozessual zulässige Möglichkeit, den Klageantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG umzustellen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für die Ermächtigungsbeschlüsse des Berufungsausschusses (BSG, Urteil vom 22. Juni 1994 in SozR 3 – 2500 § 116 Nr. 6; BSG, Urteil vom 15. März 1995, Az.: 6 RKa 27/94 in NZS 1995, 478 ff.). Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind nach Überzeugung des Senats auch auf die Ermächtigungsentscheidungen der Beklagten anwendbar. Randnummer 27 Die im Berufungsverfahren erstmals erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch zum Teil begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 9. März 1994 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 1994 war insoweit rechtswidrig, als diese die Ermächtigung der Klägerin zur Erbringung der Leistung nach der Nr. 180 EBM abgelehnt hat. Die Beklagte hat insoweit den ihr nach § 31 Abs. 2 Ärzte-ZV, § 5 Abs. 1 BMV-Ä eingeräumten Beurteilungsspielraum fehlerhaft ausgeübt. Randnummer 28 Gem. § 31 Abs. 1 Ärzte-ZV kann der Zulassungs- und der Berufungsausschuss über den Kreis der zugelassenen Ärzte hinaus weitere Ärzte zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung ermächtigen, sofern dies notwendig ist, um Randnummer 29

  1. a)eine bestehende oder unmittelbar drohende Unterversorgung abzuwenden oder
  2. b)einen begrenzten Personenkreis zu versorgen. Randnummer 30 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 21. Juni 1995, Az.: 6 RKa 48/94 in SozR 3 – 1500 § 131 SGG Nr. 5) muß für den Fall des Buchstaben
  3. b)eine Notwendigkeit der Einbeziehung des zu ermächtigenden Arztes bestehen. Zusätzlich zu den qualitativen und quantitativen Aspekten ärztlicher Versorgung sei bei der Beurteilung das Bestehen eines besonderen Versorgungsbedürfnisses zu berücksichtigen. Randnummer 31 Über die Ermächtigungsmöglichkeiten der Zulassungs- und Berufungsausschüsse nach § 31 Abs. 1 Ärzte-ZV hinaus können die Kassenärztlichen Vereinigungen gem. § 31 Abs. 2 Ärzte-ZV, § 5 Abs. 1 BMV-Ä im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen über die Ermächtigungstatbestände des § 31 Abs. 1 Ärzte-ZV zur Durchführung bestimmter, in einem Leistungskatalog definierter Leistungen auf der Grundlage des EBM ermächtigen, wenn dies zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erforderlich ist. Randnummer 32 Der Senat ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagte bei der Erteilung der Ermächtigung zur Erbringung der Leistungen nach der Nr. 165 EBM die Ermächtigung zur Erbringung der Leistung nach Nr. 180 EBM nicht hätte ausschließen dürfen. Randnummer 33 Die Beklagte hat nach eigener Darstellung bei der Ermächtigung zur Erbringung der Leistung nach Nr. 165 EBM die spezielle Beratungssituation und den gesetzlichen Auftrag der Pro Familia zur Beratung und Aufklärung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) i.d.F. vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050) berücksichtigt. Nr. 165 EBM umfasst die Beratung im Rahmen der Empfängnisregelung, ggfs. unter Einbeziehung des Partners. Nr. 180 EBM umfasst die ärztliche Beratung über Methoden, Risiken und Folgen einer Sterilisation sowie über alternative Maßnahmen zur Empfängnisverhütung ggfs. einschließlich Untersuchung zur Empfehlung einer geeigneten Operationsmethode.

§ 3Abs. 1 Schwangerschaftskonfliktgesetz (Schk

G) hat jede Frau und jeder Mann Anspruch, sich zu den in § 1 Abs. 1 genannten Zwecken in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie in allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen von einer hierfür vorgesehenen Beratungsstelle informieren und beraten zu lassen.

§ 2Abs. 2 Schk

G umfasst der Anspruch auf Beratung die Information über Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung. Randnummer 34 Im übrigen ist die Berufung unbegründet. Randnummer 35 Es kann nicht festgestellt werden, dass die weitere Entscheidung der Beklagten, die Klägerin nicht zur Erbringung der Leistung nach den Nrn. 166, 167 und 169 EBM zu ermächtigen, rechtswidrig gewesen wäre. Randnummer 36 Nr. 166 EBM umfasst die Beratung zur Empfängnisregelung, ggfs. unter Einbeziehung des Partners, einschließlich Erhebung der Anamnese und gynäkologischen Untersuchung, ggfs. einschließlich Verordnung eines empfängnisverhütenden Mittels. Nr. 167 EBM umfasst die Entnahme von Zellmaterial von der Ektozervix und aus dem Endozervix ggfs. mittels Bürste, einschließlich Fixierung und Kosten. Die Nr. 169 EBM umfasst die mikroskopische Untersuchung des Nativabstrichs des Scheidensekrets, ggfs. einschließlich des Zervixsekrets. Randnummer 37 Diese ärztlichen Leistungen werden nicht vom gesetzlichen Beratungsauftrag der Pro Familia als Beratungsstelle im Sinne von § 3 SchwKG erfasst. Die Ermächtigung der Klägerin zur Erbringung dieser Leistungen hätte erfordert, dass diese

§ 5Abs.

1 BMV-Ä zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erforderlich gewesen wären. Dies konnte der Senat anhand des vorliegenden Zahlenmaterials nicht feststellen. Der Senat weist die Berufung insoweit aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen

§ 153Abs.

2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Randnummer 38 Lediglich ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: Randnummer 39 Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sie einen Anspruch auf Ermächtigung zur Erbringung der Leistungen nach den Nrn. 166, 167 und 169 EBM nicht auf § 2 Abs. 1 SchwKG stützen.

§ 5Abs. 2 Satz 2 Schw

KG umfasst die Beratung der Schwangeren auch eine Unterrichtung über die Möglichkeit, ungewollte Schwangerschaften zu vermeiden. Die ärztlichen Leistungen nach den Nrn. 166, 167 und 169 EBM sind dagegen jedoch viel umfassender als nur eine beratende Tätigkeit des Arztes. Diese sind Leistungen zur Vorbereitung der Verschreibung eines empfängnisregelnden Mittels. Randnummer 40 Die Klägerin kann auch einen Anspruch zur Ermächtigung der noch streitigen Leistungen nicht auf § 4 Abs. 2 SchwKG herleiten. Die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes nach den §§ 3 und 8 erforderlichen Beratungsstellen haben danach Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten. Diese gesetzliche Regelung verleiht den anerkannten Beratungsstellen lediglich einen Anspruch auf Förderung durch die öffentliche Hand, nicht jedoch einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung der begehrten Ermächtigung. Diesem Anspruch der Beratungsstellen auf Förderung durch die öffentliche Hand ist das Land Hessen insoweit nachgekommen, als es den anerkannten Beratungsstellen

Teil B Abschnitt IV.I Nr. 2.

  1. der Richtlinien für die Förderung nicht investiver sozialer Maßnahmen (Maßnahmenförderungsrichtlinien –MFR–) in der
  2. Neufassung vom
  3. Oktober 1993 (Staatsanzeiger 47/1 1993 S. 2843) für eine Beratung in Schwangerschaftskonflikten einen Betrag in Höhe von 150,– DM und für die Beratung für Familienplanung und Sozialerziehung einen Betrag in Höhe von 75,– DM (Erlass vom
  4. August 1992 Staatsanzeiger 39/1992 S. 2525) an die Beratungsstellen leistet. Randnummer 41 Ob die Klägerin darüber hinaus einen Anspruch auf Erweiterung ihrer Ermächtigung besitzt, richtet sich somit allein nach dem kassenärztlichen Vertragsrecht. Randnummer 42 Damit konnte die Berufung keinen weitergehenden Erfolg haben. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG. Randnummer 44 Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007869

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.