Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt,
- September 1996, S 11 V 2924/94 nachgehend BSG,
- April 1998, B 9 V 36/97 R, Urteil Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
- September 1996 wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen beider Instanzen zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Entziehung von Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Randnummer 2 Der 1938 geborene Kläger hat als ausländischer Staatsbürger seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien). Randnummer 3 Erstmals am
- April 1988 beantragte er bei dem Beklagten die Gewährung von Beschädigtenversorgung und trug vor, im Juni 1942 durch die Explosion von liegengebliebenem Kriegsmaterial schwer verletzt worden zu sein. Er sei in seinem Heimatstaat als ziviles Kriegsopfer anerkannt und erhalte dementsprechende Invalidenversorgung. Nach weiteren Ermittlungen erkannte der Beklagte mit Bescheid vom
- August 1991 als Schädigungsfolgen Randnummer 4 „Narben an der rechten Stirn und hinter dem, linken Ohr mit Hirnprellung-Epilepsie, Narbe am linken Bein” an und gewährte Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v.H. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass die Leistung als sog. „Kannleistung” gemäß § 64 e Abs. 1 bzw. § 64 Abs. 2 BVG bewilligt werde. Randnummer 5 Diesen Bescheid nahm der Beklagte ohne vorherige Anhörung des Klägers mit Aufhebungsbescheid vom
- Januar 1993 mit Wirkung ab
- Februar 1993 zurück und führte zur Begründung aus, dass der Bewilligungsbescheid rechtswidrig sei, da eine Doppelversorgung gemäß § 7 Abs. 2 BVG unzulässig sei. Der Kläger erhalte bereits Rente als ziviles Kriegsopfer von seinem Heimatstaat und habe deshalb keinen weiteren Anspruch nach dem BVG. Die Aufhebung sei im öffentlichen Interesse geboten. Zugunsten der Interessen des Klägers sei bereits berücksichtigt worden, dass der Grund des Zustandekommens des rechtswidrigen Bescheides allein in der Verantwortung der deutschen Verwaltung liege. Im Rahmen der Ermessensprüfung sei die persönliche Lage des Klägers berücksichtigt worden. Die Höhe der Versorgung des Heimatstaates könne nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt werden, da auf diese wirtschaftlichen Verhältnisse deutsche Verwaltungsentscheidungen keinen Einfluss hätten. Randnummer 6 Hiergegen legte der Kläger am
- März 1993 Widerspruch ein und trug vor, dass die Entziehung von Versorgungsleistungen seiner Ansicht nach rechtswidrig sei. Aufgrund seiner Verletzung und deren Folge hätte er keine „anständige Rente” verdienen können. Er erhalte nur Invalidenrente. Durch Widerspruchsbescheid vom
- Februar 1994 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Da den Kläger kein Verschulden an der Rechtswidrigkeit des Bescheides treffe, brauche er die gezahlten Leistungen nicht zurückzuerstatten. Für die Zukunft überwiege jedoch das öffentliche Interesse. Es sei bekannt, dass der Kläger schon in jungen Jahren schwer, geschädigt worden sei und in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Dieser Umstand treffe bei den sozialen Leistungen vielfach zu und könne bei allem Verständnis nicht dazu führen, dass lebenslang fortgeführt werde, was nach dem Gesetz nicht hätte sein dürfen. Randnummer 7 Am
- August 1994 hat der Kläger beim Hessischen Landesamt für Versorgung und Soziales Klage erhoben, die am
- August 1994 dann beim Sozialgericht Frankfurt am Main eingegangen ist. Der Kläger hat vorgetragen, dass er den Widerspruchsbescheid am
- Mai 1994 erhalten habe und die Ansicht vertrete, dass die Entziehung von Versorgungsleistungen rechtswidrig sei und deshalb nicht hätte erfolgen dürfen. Es gäbe eine Vielzahl von anderen Zivilkriegsopfern, die am gleichen Tage wie er den Antrag auf Versorgung gestellt hätten und nunmehr weiterhin ihre Versorgungsbezüge aus der Bundesrepublik Deutschland erhielten. Randnummer 8 Mit Urteil vom
- September 1996 hat das Sozialgericht den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. In den Entscheidungsgründen hat es im wesentlichen ausgeführt, eine Aufhebung hätte nur den Voraussetzungen des § 45 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) erfolgen können. Entscheidend sei, dass der Beklagte, von der ihm nach § 45 Abs. 1 SGB X obliegenden Pflicht zur Anwendung sachgemäßen Ermessens keinen Gebrauch gemacht habe. Der Beklagte habe seine Entscheidung nicht auf den individuellen Einzelfall des Klägers abgestellt. Vielmehr weise die Formulierung darauf hin, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung gerade nicht die individuellen Verhältnisse des vorliegenden Falles im Auge gehabt habe, sondern solche Aspekte, die für sämtliche Fälle der Gewährung von Versorgungsleistungen an zivile Kriegsopfer im ehemaligen Jugoslawien zutreffen würden. Das Fehlen jeglicher Einzelfallbezogenheit werde insbesondere dadurch deutlich, dass in einer Vielzahl von Fällen die gleiche Formulierung benutzt wurde. Es sei gerichtsbekannt, dass der Beklagte nach Bekanntwerden der Urteile des Bundessozialgerichtes (BSG) vom
- Mai 1992 zahlreiche Verwaltungsverfahren zur Rücknahme eingeleitet habe und in ca. 300 gleichgelagerten Fällen praktisch wortgleiche Rücknahme- und Widerspruchsbescheide erlassen habe. Der Bescheid und der Widerspruchsbescheid seien wegen der nicht ordnungsgemäßen Ausübung des Ermessens aufzuheben gewesen. Randnummer 9 Gegen das am
- Oktober 1996 zugestellte Urteil hat der Beklagte am
- Oktober 1996 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, dass bei der Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X im sozialen Entschädigungsrecht im Regelfall kein Ermessen auszuüben sei. Dies habe der 9/9 a – Senat des BSG in ständiger Rechtsprechung festgestellt. Der vorliegende Fall sei ein klassischer Regelfall. Außerdem ergäbe sich aus dem Text des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides, dass sowohl die Höhe der ausländischen Zivilopferrente als auch das Lebensalter, die Schädigung und das relativ geringe Gesamteinkommen in die Überlegung miteinbezogen worden seien. Schließlich könne die Bürgerkriegssituation im ehemaligen Jugoslawien nicht berücksichtigt werden, denn für die Folgen des Bürgerkrieges, der ein halbes Jahrhundert nach dem Zweiten Weltkrieg entbrannt sei, sei die Bundesrepublik Deutschland nicht verantwortlich. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
- September 1996 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Revision zuzulassen. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Randnummer 15 Der Senat hat mit gerichtlichem Schreiben vom
- Dezember 1996 die Urteile des Senates vom
- Dezember 1995 (L-5/V-345/95 und L-5/V-1221/94) in vergleichbaren Fällen in das Verfahren eingefügt. Randnummer 16 Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach Lage der Akten einverstanden erklärt. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung nach Lage der Akten entscheiden, da das Einverständnis beider Beteiligter für diese Verfahrensweise vorlag (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz– SGG –). Randnummer 19 Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie statthaft (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Randnummer 20 Die Berufung ist jedoch sachlich unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom
- September 1996 den Bescheid vom
- Januar 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 1994 aufgehoben, denn diese Verwaltungsentscheidungen sind rechtswidrig. Randnummer 21 Die Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 45 Abs. 1 SGB X unterliegt bestimmten Voraussetzungen und Einschränkungen (§ 45 Abs. 2–4 SGB X). Der Senat hat bereits in mehreren gleichgelagerten Fällen (vgl. u.a. Hessisches Landessozialgericht, Urteile vom
- Dezember 1995 – L-5/V-1221/94 und L-5/V-345/95) entschieden, dass die Rücknahmebescheide rechtswidrig sind. Diese Urteile sind bereits ins Verfahren eingeführt und der Senat nimmt vollinhaltlich hierauf Bezug. Randnummer 22 Entscheidend ist hiernach, dass die Entscheidung der Bewilligung von Versorgungsleistungen allein in den Verantwortungsbereich der Versorgungsverwaltung fällt. Eine Doppelversorgung ist gemäß § 7 Abs. 2 BVG grundsätzlich ausgeschlossen. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung (BSG, Urteil vom
- November 1976 – 8 RV 188/75 –, Urteile vom
- Mai 1992 – 9 a RV 11/91 – und – 9 a RV 12/91 –, zuletzt Urteil vom
- August 1993 – 9/9 a RV 39/92 –) entschieden, dass Kriegsopfer, die von ihrem Heimatstaat Versorgungsleistungen erhalten, keinen weiteren Anspruch nach dem BVG haben. Entscheidend ist grundsätzlich der Anspruch. Unerheblich ist, ob und inwieweit die Geldleistung letztlich erbracht wird. Der Kläger ist unstreitbar als ziviles Kriegsopfer anerkannt und erhält dementsprechende Versorgungsleistungen auch von seinem Heimatstaat. Randnummer 23 Entscheidend ist ferner auch im vorliegenden Fall, dass ein Ermessensfehler vorliegt, so dass die angefochtenen Entscheidungen rechtswidrig sind (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Der Senat sieht im vorliegenden Fall auch keinen Regelfall, der jegliche Ermessenserwägung der Verwaltung verzichtbar macht. Vielmehr fehlt eine notwendige pflichtgemäße Ermessensentscheidung. Randnummer 24 Der Beklagte hat von dem ihm eingeräumten Ermessen nicht ordnungsgemäß Gebrauch gemacht, denn er hat keine individuelle Ermessensprüfung vorgenommen. Es liegt eine sog. Ermessensunterschreitung vor. Denn es wurde dieselbe Formulierung für eine Vielzahl von Fällen benutzt und damit die Verhältnisse nur pauschal berücksichtigt, aber nicht als wesentliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Auch im vorliegenden Fall waren weitere Umstände bekannt, jedenfalls hätten sie von dem Beklagten ermittelt werden können und müssen. Der Kläger hat vorgetragen, dass er aufgrund seiner Schädigung keine angemessene Rente sich hätte erarbeiten können. Ferner ist auch in den Schädigungsfolgen des Klägers eine besondere Betroffenheit zu sehen, da der Kläger unter einer Epilepsie leidet. Im übrigen waren die Umstände dieses Falles auch dazu geeignet, eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, die dem Kläger gewährte Versorgung ganz oder teilweise weiterzuzahlen, wobei auch die Möglichkeit des „Einfrierens” nach § 48 Abs. 3 SGB X bestanden hätte. Ganz unabhängig davon, ob eine solche Entscheidung tatsächlich hätte ergehen können und dürfen, hat der Beklagte auf jeden Fall schon deshalb ermessensmißbräuchlich gehandelt, weil er die Gesichtspunkte, die eine besondere Situation des Klägers hätten verdeutlichen können, weder ermittelt noch bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt und auch nicht in die Begründung des Bescheides mit eingezogen hat. Die Berufung war deshalb – wie bereits in vergleichbaren Fällen – zurückzuweisen. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Randnummer 26 Die Revision war zuzulassen, da das BSG in vergleichbaren Fällen auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten die Revision bereits zugelassen hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007876
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