Berufsunfähigkeit - Verweisungstätigkeit - Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen - schwere spezifische Leistungsbehinderung Verfahrensgang vorgehend SG Kassel, 5. März 1997, XX Gründe Ran
§ 1246Nrn.
75, 85 und 86). Der bisherige Beruf der Klägerin ist der einer Serviererin. Als solche kann die Klägerin allenfalls als einfache angelernte Arbeiterin im Sinne des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas (vgl.
§ 1246Nrn.
69, 86) angesehen werden. Für die Ausübung der Tätigkeit war keine besondere Qualifikation erforderlich. Auch die zuletzt von der Klägerin im Jahre 1993 ausgeübte Tätigkeit als Buffet- und Servierkraft ist nicht geeignet, den qualitativen Wert des bisherigen Berufs zu erhöhen. Denn die Klägerin war hier nach dem Zeugnis des Hotels D. H. vom 21. Januar 1994 vorwiegend mit dem Aufbau des Frühstücksbuffets und mit dem Servieren beschäftigt. Diese Tätigkeitsbeschreibung läßt höchstens eine Einstufung der Klägerin als einfache angelernte Arbeiterin zu. Demgemäß muß sich die Klägerin zumutbar verweisen lassen auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die sie nach ihrem Gesundheitszustand und ihren beruflichen Fähigkeiten noch verrichten kann (
§ 1246Nrn.
16, 22, 107). Die vom Sozialgericht getroffenen Feststellungen zum Leistungsvermögen der Klägerin sind zutreffend. Der Senat schließt sich den Entscheidungsgründen des Sozialgerichts gemäß § 153 Abs. 2 SGG an. Demgegenüber haben sich durch die von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten Befundberichte keine Änderungen ergeben. Die von Dr. Q. im Attest vom
- Juni 1997 beschriebenen Gesundheitsstörungen waren bereits im Klageverfahren bekannt, ebenso die von dem Frauenarzt Dr. B. beschriebene Harninkontinenz, die bereits im Rentenverfahren durch Dr. L. auf Grund seiner Untersuchung vom
- Mai 1994 erwähnt worden ist. Randnummer 21 Das Sozialgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß im Falle der Klägerin keine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden muß. Grundsätzlich besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei den auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisenden Versicherten kein Anlaß zur Benennung einer spezifischen Verweisungstätigkeit, weil auf dem sogenannten allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, daß das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (vgl. BSG, Urteil vom
- September 1995 Az.: 5 RJ 50/94). Die Benennung einer spezifischen Verweisungstätigkeit ist nur dann erforderlich, wenn ein auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisende Versicherte nur noch körperlich leichte Arbeiten verrichten kann und seine Erwerbsfähigkeit durch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder durch eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist, so daß ernsthafte Zweifel aufkommen müssen, ob der Versicherte überhaupt noch in einem Betrieb einsetzbar ist (vgl, Beschluß des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996, - GS 2/95). Im Falle der Klägerin ist eine schwere spezifische Leistungsbehinderung nicht gegeben, ebensowenig eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Randnummer 22 Nach alledem mußte die Berufung erfolglos bleiben. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 24 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007882