Beitragszeiten bei nichtdeutschen Rentenversicherungen bis zum 8.5.1945 Verfahrensgang vorgehend SG Wiesbaden, 14. Oktober 1992, S 9 J 229/90 Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Soz
§ 1FRG; Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, § 1 FRG Anm.
9.42). Danach müssen gegenüber dem ausländischen Versicherungsträger des Herkunftslandes bereits vor Beendigung des Krieges erworbene Rechtspositionen - Rentenanwartschaften oder Rentenansprüche -vorhanden gewesen sein, die infolge des Krieges verloren gingen (vgl. Hoernigk/Jahn/Wickenhagen, Fremdrentengesetz, § 1 Rdnr. 9; Abendroth, Der Personenkreis des § 1 b) FRG in: Die Angestelltenversicherung 1982, 5. 342
(345)). Diese Interpretation der Vorschrift des § 1
- b)FRG wird durch deren Entwicklung bestätigt. Die Regelung schließt historisch an § 1 Abs. 2 Nr. 2
- cc)des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (FAG) vom 7. August 1953 (BGBl. 1 5. 848) an, die auf einen Ergänzungsvorschlag des Bundesrates (vgl. Anlage II zu BT-Drucksache 4201 vom 19. März 1953, 5. 35) in das FAG aufgenommen wurde. Nach der Begründung des Bundesrates dieser Ergänzung sollte damit die Benachteiligung von Personen vermieden werden, die nicht im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen, sondern bereits vor dem Kriege ihren Wohnsitz in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin verlegt hatten, aufgrund der damaligen Rechtslage (Sozialversicherungsabkommen!) mit der Erhaltung ihrer bereits erworbenen Anwartschaften rechnen konnten, aber infolge der Kriegsereignisse keine Ansprüche gegen den nichtdeutschen Versicherungsträger geltend machen konnten oder früher bereits im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin gewohnt hatten, aber die bis zum Kriegsausbruch von einem nichtdeutschen Versicherungsträger gezahlte Rente nicht mehr erhielten. In der Begründung des Bundesrates heißt es weiter, bisher seien einige wenige Fälle bekannt geworden, in denen aufgrund der vorgeschlagenen Ergänzungen eine Rentenzahlung in Frage käme, so daß keine nennenswerte Mehrbelastung eintreten dürfte (Anlage II zu BT-Drucksache 4201, 5. 36). Das FRG übernahm die bisherige Regelung in § 1
- b)FRG, wobei der Stichtag für die Aufenthaltsnahme zunächst auf den 31. Dezember 1952 verlegt und schließlich durch Artikel 1 § 4 Nr. 1 des 1. Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (BGBl. 1 5. 476) ersatzlos aufgehoben wurde. Der sozialpolitische Ausschuß des Deutschen Bundestages begründete die Streichung damit, daß der Stichtag in Einzelfällen bei später zurückgekehrten Personen zu Härten geführt hätte (vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik zu BT-Drucksache IV/3233, 5. 8). Seitdem hat § 1
- b)FRG keine weiteren Änderungen erfahren (zur Entwicklung vgl. BSG in SozR § 1 FRG Nr. 6; Abendroth, a.a.O., 5. 342
(343)). In dieser Tradition hat das Bundessozialgericht auch zu § 1 b) FRG stets gefordert, daß der Betreffende vor dem Eintritt möglicher Kriegsauswirkungen gegen den nichtdeutschen Versicherungsträger eine Rechtsstellung erworben hatte, die er infolge des Kriegsausbruchs nicht mehr realisieren konnte (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 46/94 = SozR 3-5060 Artikel 6 § 4 FANG unter Hinweis auf BSG in SozR Nrn. 2, 4,
§ 1FRG).
Diese Voraussetzung konnte ggf. auch aufgrund der innerstaatlichen Nachversicherung vergleichbarer Sachverhalte in Betracht kommen, wenn zum Ende des in Frage stehenden Zeitraums mit Wirkung ex tunc die Einbeziehung in ein auf Beitragsleistung beruhendes Sicherungssystem des Herkunftslandes erfolgte (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 46/94 unter Hinweis auf BSG in SozR 5050 Nr. 19 zu § 15 FRG; vgl. BSG in SozR 5050 Nr. 11 zu § 15 FRG). Eine Berücksichtigung nach 1945 zurückgelegter Zeiten wurde unter diesen Voraussetzungen offenbar zunächst erwogen (vgl. BSG in SozR Nr.
§ 1FRG, 5.
Aa7; vgl. BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 46/94). Die Berücksichtigung solcher Zeiten wurde dann aber ausdrücklich abgelehnt und klargestellt, daß, soweit die Anrechnung von Beitragszeiten im Sinne von § 15 FRG in Betracht kommt, diese vor dem Eintritt der Kriegsauswirkungen zurückgelegt sein müssen (vgl. BSG in SozR Nr. 19 zu 5050 § 15 FRG). Demgegenüber gelangten jedoch die Versicherungsträger auf Verwaltungsebene übereinstimmend zu einer weitergehenden Regelung und gingen unter den dargelegten Voraussetzungen der Rechtsprechung von einer uneingeschränkten Berücksichtigungsfähigkeit auch der nach dem 9. Mai 1945 bis zur Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bei einem ausländischen Versicherungsträger zurückgelegten Beitragszeiten aus (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 46/94 unter Hinweis auf Abendroth, a.a.O., 5. 347; vgl. auch Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, SGB, § 1 FRG Anm. 9.42). Wie sich der Begründung der im Gesetzentwurf zum RRG (BT-Drucksache 11/4124, S. 216) vorgeschlagenen Ergänzung von § 15 Abs. 1 FRG, die mit § 15 Abs. 1 Satz 3 FRG unverändert in das Gesetz aufgenommen worden ist, entnehmen läßt, sollte dieser Verwaltungspraxis durch eine Klarstellung des ursprünglichen Regelungsinhalts - des § 1
- b)FRG - offenbar entgegengewirkt werden. In dem Gesetzentwurf heißt es in diesem Zusammenhang (vgl. BT-Drucksache 11/4124, S. 216): Die Regelung des geltenden Rechts, nach der eine Anrechnung ausländischer Beitragszeiten auch für Personen möglich ist, die den früher für sie zuständigen Versicherungsträger infolge der Kriegsauswirkungen nicht mehr in Anspruch nehmen können, hat durch Auslegung einen Inhalt erhalten, der im Hinblick auf den immer größeren zeitlichen Abstand zu den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges dem ursprünglichen Regelungsinhalt zunehmend weniger entspricht. Die Regelung ermöglicht derzeit die Anrechnung aller nach dem Krieg in den Ostblockstaaten zurückgelegten Beitragszeiten und sonstiger rentenrechtlicher Zeiten, die aufgrund suspendierter Abkommen oder wegen geänderter innerstaatlicher Vorschriften seit Kriegsende keine Rente an die Bundesrepublik Deutschland zahlen, wenn der Berechtigte vor Kriegsende eine Rechtsposition besaß, deren Realisierung durch die Kriegsauswirkungen vereitelt wurde. Diese Rechtsposition konnte im Extremfall bereits durch Zahlung eines Beitrages erworben werden. Damit geht der Anwendungsbereich weit über das hinaus, was ihm ursprünglich zugedacht war: Die Anrechnung vor dem Krieg im Herkunftsland verbrachter Beitragszeiten zu sichern. Dieser Regelungsinhalt soll wiederhergestellt werden..." . Die Anrechnung auch von Nachkriegsbeitragszeiten auf der Grundlage des vor dem 1. Juli 1990 geltenden Rechts beruhte allein auf einer mit Entstehungsgeschichte, Wortlaut und Ziel des Gesetzes, kriegsbedingte Vertreibungsschäden in der gesetzlichen Rentenversicherung zu kompensieren, nicht zu vereinbarenden Auslegung der Vorschrift des § 1
- b)FRG durch die Verwaltungspraxis; die zum 1. Juli 1990 in Kraft getretene Neufassung stellt sich demgemäß als bloße Bestätigung der bereits vorher bestehenden Rechtslage dar (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 46/94). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung in vollem Umfang an. Auch nach Auffassung des Senats ist eine Anrechnung von Nachkriegsbeitragszeiten auf der Grundlage des vor dem 1. Juli 1990 geltenden Rechts, das hier wegen Artikel 6 § 4 Abs. 2 Satz 1 FANG weiterhin anzuwenden ist, über die Vorschrift des § 1
- b)FRG nicht möglich. Dessen Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen dafür, daß über § 1
- b)FRG nur solche Rechtspositionen (Rentenanwartschaften oder Rentenansprüche) entschädigt werden sollen, die gegenüber dem ausländischen Versicherungsträger des Herkunftslandes bereits vor Beendigung des Krieges vorhanden gewesen sind und infolge der Kriegsauswirkungen nicht mehr realisiert werden können. Demgemäß können auch auf der Grundlage des hier noch geltenden Rechts vor dem 1. Juli 1990 keine Nachkriegsbeitragszeiten über § 1
- b)FRG berücksichtigt werden, so daß die Anrechnung der vom Kläger geltend gemachten Beitragszeiten in der ehemaligen Tschechoslowakei für den Zeitraum vom 9. Mai 1945 bis zum 26. April 1969 unabhängig von der Frage seiner grundsätzlichen Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1
- b)FRG ausscheidet. Eine ausdehnende Auslegung des § 1
- b)FRG ist von der Rechtsprechung des BSG abgelehnt worden (vgl. BSG in SozR Nr.
§ 1FRG; BSG Urteil vom 12.
März 1981 - 11 RA 30/80). Randnummer 22 Für Zeiträume vor dem
- Mai 1945 kommt zwar eine Anrechnung von Beitragszeiten im Sinne von § 15 FRG bei einer Zugehörigkeit des Klägers zum Personenkreis des § 1 b) FRG, für den gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 FRG die Anrechnung von Beschäftigungszeiten im Sinne des § 16 FRG ausgeschlossen ist, in Betracht. Randnummer 23 Der Kläger hat indessen vorliegend vor Kriegsende keine Beitragszeiten zum damaligen tschechoslowakischen Versicherungsträger zurückgelegt und damit diesem gegenüber keine Rechtsstellung erworben, die er infolge Kriegsauswirkungen nicht realisieren könnte. Eine solche Beitragsentrichtung ist nicht glaubhaft gemacht im Sinne von § 4 FRG. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den vorliegenden Unterlagen und den durchgeführten Ermittlungen sowie vor allem daraus, daß der Kläger vor Vollendung des
- Lebensjahres als Lehrling bei dem Feinkosthändler S. in M./Protektorat Böhmen und Mähren nach den damals dort geltenden Rechtsvorschriften nicht versicherungspflichtig gewesen ist. Während mit Wirkung vom
- Oktober 1938 in den sudetendeutschen Gebieten deutsches Sozialversicherungsrecht eingeführt wurde, wurde im Protektorat Böhmen und Mähren wie auch in der slowakischen Republik das ehemalige tschechoslowakische Sozialversicherungsrecht im wesentlichen weiter vollzogen (vgl. Mitteilungen der LVA Ober- und Mittelfranken
- 37
(39)). Aufgrund des Rechtsgutachtens des Instituts für Ostrecht M. e.V. vom 20. November 1996 steht fest, daß im streitigen Zeitraum ab 23. August 1943 (Beginn der Lehrzeit) bis zum 30. September 1946 (Ende der Lehrzeit) im damaligen Protektorat Böhmen und Mähren (nach Kriegsende wieder Tschechoslowakei) das Gesetz Nr. 221/1924 Sb betreffend die Versicherung der Arbeitnehmer für den Fall der Krankheit. der Invalidität und des Alters (RVG 1924). das mit Wirkung zum 1. Juli 1926 eingeführt worden war. gegolten hat, und das auf die Rentenversicherungspflicht von Lehrlingen, die bis zu diesem Zeitpunkt generell von der Versicherungspflicht ausgeschlossen waren, ausschließlich anzuwenden war. Entsprechend dem Gesetz Nr. 89/1920 Sb, wonach die Versicherungspflicht grundsätzlich erst mit der Vollendung des 16. Lebensjahres begann, war eine solche Regelung in § 6
- e)des RVG 1924 aufgenommen worden, wonach Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht überschritten hatten, von der Versicherungspflicht in der Invaliden- und Alterssicherung ausgenommen waren. Nach der vom Senat eingeholten Auskunft des tschechischen Versicherungsträgers vom 25. Oktober 1994 sind für den Kläger die Zeiten vom 1. September 1943 bis zum 26. April 1969 im persönlichen Rentenversicherungsblatt vom 2. November 1992 als Beschäftigungszeiten = Versicherungszeiten berücksichtigt worden. Dies wird in dem Rechtsgutachten vom 20. November 1996 als Indiz dafür gewertet, daß während der Ausbildung des Klägers zum Kaufmann auch tatsächlich Versicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Die Gleichsetzung mit Versicherungszeiten sei jedoch insoweit nicht korrekt, als sie den Zeitraum vor der Vollendung des 16. Lebensjahres des Klägers betreffe. Bis zu diesem Zeitpunkt seien wohl keine Versicherungsbeiträge seitens des Arbeitgebers abgeführt worden, da bis dahin keine Versicherungspflicht bestanden habe. Für den Zeitraum nach Vollendung des 16. Lebensjahres durch den Kläger seien aber offensichtlich Rentenversicherungsbeiträge abgeführt worden. Das Institut für Ostrecht M. e.V. kommt in dem Rechtsgutachten vom 20. November 1996 zu dem Ergebnis, daß der Kläger nach den Bestimmungen des RVG 1924 als Lehrling bei einem Feinkosthändler ab der Vollendung seines 16. Lebensjahres versicherungspflichtig gewesen sei und daß ab diesem Zeitpunkt auch Versicherungsbeiträge abgeführt worden sein dürften. Die davor liegende Zeit wird in dem Rechtsgutachten als beitragslose Beschäftigungszeit im Sinne des § 16 FRG gewertet. Auch die weiter vorliegenden Unterlagen sowie die eingeholten Auskünfte des tschechischen Versicherungsträgers vom 25. Oktober 1994 und 3. Januar 1996 ergeben keine Anhaltspunkte für eine Beitragsentrichtung vor Vollendung des 16. Lebensjahres am 19. August 1945, so daß Beitragszeiten im Sinne von § 15 Abs. 1 FRG vor dem 9. Mai 1945 nicht glaubhaft gemacht sind. Der Lehrvertrag und das in Ablichtung vorgelegte Arbeitsbuch enthalten keine konkreten Hinweise auf eine Beitragsentrichtung im fraglichen Zeitraum. Der allgemeine Hinweis im Arbeitsbuch zur Bedeutung des Arbeitsausweises als Nachweis für Zwecke der Sozialversicherung zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dieser Versicherung ergibt keinen Anhaltspunkt für eine tatsächlich durchgeführte individuelle Beitragsentrichtung für die fragliche Zeit. Das Personenblatt des Rentenversicherungsnachweises vom 2. Dezember 1983 enthält für Zeiträume vor dem Jahre 1948 überhaupt keine Eintragungen. Nach Vorlage von Unterlagen durch den Kläger - offenbar von Ablichtungen des Arbeitsbuchs - ist in dem Personenblatt des Rentenversicherungsnachweises vom 2. November 1992 eine Ergänzung insoweit vorgenommen worden, als Beschäftigungszeiträume vom 1. September 1943 bis Dezember 1947 eingetragen worden sind. Randnummer 24 Im Schreiben des tschechischen Rentenversicherungsträgers vom 2. November 1992 wird von der Anrechnung von Beschäftigungszeiträumen in den Jahren 1943 bis 1947 gesprochen. In dem ergänzten Personenblatt des Rentenversicherungsnachweises vom 2. November 1992 sind dementsprechend nur Beschäftigungstage aufgelistet, wobei für das Jahr 1947 eine Differenzierung nach Zeiträumen vor und nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorgenommen worden ist. In der vom Senat eingeholten Auskunft des tschechischen Versicherungsträgers vom 25. Oktober 1994 heißt es in diesem Zusammenhang, nach der Personalkarte vom 2. November 1992 seien Beschäftigungszeiten vom 1. September 1943 bis zum 26. April 1969 berücksichtigt. Der gesamte Beschäftigungszeitraum sei gleichbedeutend mit der Rentenversicherung nach den tschechischen (ehemals tschechoslowakischen) Vorschriften. Die Einteilung vor/nach dem 18. Lebensjahr sei nach den Bestimmungen des tschechischen Gesetzes für die Sozialversicherung vorgenommen worden. Der Beschäftigungszeitraum (Versicherungszeitraum) vor dem 18. Lebensjahr sei für die Rentenhöhe nur dann von Bedeutung, wenn der Antragsteller ohne diese Beschäftigungszeit (Versicherungszeit) die Voraussetzungen für die Erlangung des benötigten Beschäftigungszeitraumes hinsichtlich des Rentenanspruchs nicht erfülle. Bei der gesamten Beschäftigungszeit handele es sich gleichzeitig um die Versicherungszeit. In der weiter eingeholten Auskunft des tschechischen Versicherungsträgers vom 3. Januar 1996 wird bestätigt, daß der Kläger u.a. vom 1. September 1943 bis zum 1. September 1946 versichert gewesen sei. Die ausdrückliche Frage nach einer Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung bis zum 8. Mai 1945 zugunsten des Klägers wurde weder in der Auskunft vom 25. Oktober 1994 noch in der Auskunft vom 3. Januar 1996 vom tschechischen Versicherungsträger positiv beantwortet. Die Gleichstellung der gesamten Beschäftigungszeit mit einer Versicherungszeit in der Auskunft vom 25. Oktober 1994 spricht dafür, daß der Kläger nach den heutigen tschechischen Rechtsvorschriften für den Zeitraum ab 1. September 1943 als versichert behandelt und eine Unterscheidung zwischen Beitragsleistung und Beschäftigung nicht vorgenommen wird. Bei der Frage der Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1
- b)FRG muß aber zwischen Beitrags- und Beschäftigungszeiten differenziert werden. Entscheidend ist, ob für den Kläger für Zeiträume vor dem 9. Mai 1945 eine tatsächliche Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung in der früheren Tschechoslowakei im Sinne von § 4 FRG glaubhaft gemacht ist. Nur dann könnte die Anrechnung einer Beitragszeit nach § 15 FRG über § 1
- b)FRG in Betracht kommen. Anhaltspunkte für eine tatsächliche Beitragsleistung zur Rentenversicherung in der ehemaligen Tschechoslowakei für den maßgeblichen Zeitraum vor dem 9. Mai 1945 ergeben sich aus den eingeholten Auskünften des tschechischen Versicherungsträgers ebenso wie aus dem ergänzten Personalblatt des Rentenversicherungsnachweises vom 2. November 1992 nicht. Das Personenblatt des Rentenversicherungsnachweises vom 2. Dezember 1983 enthielt zum Zeitraum vor 1948 überhaupt keine Eintragungen. Eine Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung ist im Hinblick auf die nach § 6
- e)RVG 1924 vor Vollendung des 16. Lebensjahres fehlende Versicherungspflicht auch nicht überwiegend wahrscheinlich (§ 4 Abs. 1 FRG). Zwar bestand damals für den Kläger für den Zeitraum vor Vollendung des 16. Lebensjahres die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung (vgl. § 250 b RVG 1924; Mitteilungen der LVA Ober- und Mittelfranken 1970, 5. 37
(43)). Eine entsprechende Beitragsentrichtung hat der Kläger für den maßgeblichen Zeitraum indessen nicht einmal behauptet. In den vorliegenden Personalblättern ergeben sich insoweit auch keinerlei Hinweise. Auch freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung sind danach für den Zeitraum vor dem 9. Mai 1945 nicht glaubhaft gemacht. Demgemäß kommt eine Anrechnung von Beitragszeiten nach § 15 FRG vor dem 9. Mai 1945 nicht in Betracht, da der Kläger vor Kriegsende keine Beitragszeiten zum damaligen tschechoslowakischen Versicherungsträger zurückgelegt und damit diesem gegenüber keine Rechtsstellung erworben hat, die er infolge Kriegsauswirkungen nicht realisieren könnte. Randnummer 25 Im übrigen ist für die Zeit ab 1. Januar 1996 die Anwendbarkeit des § 1
- b)FRG auch deswegen nicht mehr gegeben, weil nach dem tschechischen Gesetz vom 30. Juni 1995 über die Rentenversicherung der tschechische Versicherungsträger wieder grundsätzlich in Anspruch genommen werden kann. Nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1995 können Renten aufgrund tschechischer Versicherungszeiten auch ins Ausland gezahlt werden. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1996 (vgl. § 110) ist danach eine Inanspruchnahme des tschechischen Versicherungsträgers prinzipiell möglich, so daß der Kläger ab diesem Zeitpunkt auch deswegen nicht (mehr) zum Personenkreis des § 1
- b)FRG gehört. Randnummer 26 Auf die Vorschrift des hier noch anwendbaren § 17 Abs. 1 FRG kann sich der Kläger nicht berufen. Gemäß § 17 Abs. 1 FRG findet § 15 FRG auch auf Personen Anwendung, die nicht zu dem Personenkreis des § 1
- a)bis
- d)gehören, wenn die Beiträge entrichtet sind
- a)an einen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindlichen deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen oder
- b)an einen nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und ein deutscher Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen sie bei Eintritt des Versicherungsfalls wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze entrichtete Beiträge zu behandeln hatte (sog. übergegangene Versicherungszeiten). Diese Voraussetzungen treffen auf die vom Kläger bei dem früheren tschechoslowakischen Versicherungsträger zumindest nach Vollendung des 16. Lebensjahres verbrachten Beitragszeiten aber nicht zu. Randnummer 27 Demgemäß hat der Kläger keinen Anspruch auf Anrechnung der Zeiträume vom 23. August 1943 bis zum 26. April 1969 als Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG auf das ab 1. Januar 1990 bewilligte Altersruhegeld. Randnummer 28 Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 14. Oktober 1992 als unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 30 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007892