Arbeitslosenhilfe - Sperrzeit - wichtiger Grund - Maßnahmeabbruch wegen finanzieller Schwierigkeiten Verfahrensgang vorgehend SG Kassel,
- Dezember 1995, S 7 Ar 788/95 Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom
- Dezember 1995 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Es geht in dem Rechtsstreit um die Höhe des vom
- September bis
- November 1994 gewährten Unterhaltsgeldes sowie um eine Sperrzeit vom
- November 1994 bis
- Februar
- Randnummer 2 Der 1962 geborene Kläger ist gelernter Stahlformbauer und arbeitete zuletzt vor den streitigen Vorgängen von September 1989 bis Juli 1993 als Papiermacherhelfer. Er bezog danach Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs (ab
- Juli 1994) in Höhe von wöchentlich DM 311,40 (Bemessungsentgelt DM 830,–, 60 %, Leistungsgruppe A, 0 Kinder; die zu Beginn des Jahres 1993 eingetragene Lohnsteuerklasse 3 war vor Antragstellung –
- Juli 1993 – in Lohnsteuerklasse 4 geändert worden), im Anschluss daran Arbeitslosenhilfe zunächst nach einem niedrigeren Bemessungsentgelt, das auf den Widerspruch des Klägers am
- März 1995 in der bisherigen Höhe zugrunde gelegt wurde. Randnummer 3 Auf seinen Antrag vom
- Dezember 1993 auf Förderung der Umschulung zum Industriekaufmann bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom
- September 1994 Unterhaltsgeld für die Zeit vom
- September 1994 bis
- August 1996 in Höhe von vorläufig DM 259,80 wöchentlich (Bemessungsentgelt DM 660,–), da die Akten wegen der Prüfung einer Neubemessung nicht vorlagen. Mit Änderungsbescheid vom
- Januar 1995 wurde das Unterhaltsgeld ab
- September 1994 festgesetzt auf DM 311,40 wöchentlich (Bemessungsentgelt DM 830,–). Randnummer 4 In der Zwischenzeit hatte der Kläger wegen finanzieller Schwierigkeiten am
- November 1994 die Umschulung abgebrochen und die Beklagte mit Bescheiden vom
- Dezember 1994 und
- Januar 1995 die Bewilligung von Unterhaltsgeld ab
- November 1994 aufgehoben und einen Betrag in Höhe von DM 448,13 zurückgefordert (ohne Rechtsgrund erhalten). Am
- Februar 1995 meldete der Kläger seine Arbeitsaufnahme zum
- Februar 1995, die jedoch nur bis zum
- Februar 1995 fortgeführt wurde. Randnummer 5 Gegen den Unterhaltsgeld bewilligenden Bescheid vom
- Januar 1995 hat der Kläger am
- Februar 1995 Widerspruch erhoben und eine höhere Leistung begehrt, da er aus einer Broschüre entnommen habe, dass bei seinem zuletzt verdienten Arbeitsentgelt in Höhe von DM 2.800,– das Unterhaltsgeld 80 % dieses Betrages ausmachen müsste. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom
- Juni 1995 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, in der letzten beitragspflichtigen Beschäftigung (9/89 – 13.07.93) habe der Kläger ein wöchentliches Entgelt von DM 810,– erzielt, das auch dem Arbeitslosengeld-Anspruch zugrunde gelegt worden sei und sich durch Dynamisierung auf DM 830,– erhöht habe. Dieser Wert sei Ausgangspunkt der Berechnung des Unterhaltsgeldes (Leistungsgruppe A, 60 %) gewesen. Nach der Leistungsverordnung habe sich daraus ein wöchentliches Unterhaltsgeld von DM 311,40 ergeben. Randnummer 7 Vom
- bis
- November 1994 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Der
- November 1994 war Feiertag (Buß- und Bettag – Mittwoch). Laut telefonischer Veränderungsanzeige vom
- Dezember 1994 nahm der Kläger ab
- November 1994 unentschuldigt nicht mehr am Unterricht teil. Randnummer 8 Am
- November 1994 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte die Wiederbewilligung von Arbeitslosenhilfe. Den Abbruch erklärte er mit finanziellen Schwierigkeiten. Beim Antrag im Dezember 1993 habe es geheißen, er solle 70 % vom letzten Nettoeinkommen als Umschulungsgeld erhalten. Sein letztes Nettoeinkommen bei Firma W. habe DM 2.800,– betragen, jetzt bekomme er nur DM 259,– die Woche. Die Kostenübernahme für ein Kfz sei ebenso abgelehnt worden wie ein Antrag auf Sozialhilfezuschuss. Randnummer 9 Mit Bescheid vom
- Januar 1995 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom
- November 1994 bis
- Februar 1995 (12 Wochen) fest, da der Kläger am
- November 1994 die Teilnahme an einer zumutbaren Maßnahme zur beruflichen Umschulung abgebrochen habe. Die angegebenen finanziellen Gründe seien nicht zu berücksichtigen. Die Teilnahme sei ihm zuzumuten gewesen, da Unterhaltsgeld nur in vorläufiger Höhe gewährt worden sei, dessen endgültige Festsetzung noch ausgestanden hätte. Randnummer 10 Hiergegen hat der Kläger am
- Januar 1995 Widerspruch erhoben und zur Begründung u.a. vorgetragen, das Unterhaltsgeld sei zu niedrig bemessen gewesen; seine laufenden Festkosten habe er davon nicht bestreiten können. Deshalb habe er sich in der Hoffnung auf eine feste Anstellung wieder arbeitssuchend gemeldet, um seinen Lebensstandard zu halten. Randnummer 11 Mit Widerspruchsbescheid vom
- Mai 1995 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger vorgetragenen Gründe könnten nicht als wichtig anerkannt werden. Die Fortsetzung des Umschulungsverhältnisses sei zumutbar gewesen. Es habe erwartet werden können, dass er die Umschulung erst abbreche, wenn er eine feste Zusage für einen Arbeitsplatz habe. Der Kläger habe das Unterhaltsgeld nach einem Bemessungsentgelt erhalten, welches auch Grundlage für die zuvor bezogene Arbeitslosenhilfe gewesen sei. Eine Verschlechterung seiner finanziellen Situation mit der Teilnahme an der Umschulung im Vergleich zu der Zeit seiner Arbeitslosigkeit könne daher nicht eingetreten sein. Auch wenn er nicht mehr im Besitz eines Pkw gewesen sei, habe er den Umschulungsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen können. Randnummer 12 Am
- Juli 1995 hat der Kläger Klage erhoben gegen den Bescheid vom
- Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 1995 mit dem Ziel der Aufhebung und Gewährung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom
- November 1994 bis
- Februar 1995, ferner gegen den Bescheid vom
- Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 1995 mit dem Ziel eines höheren Unterhaltsgeldes. Randnummer 13 Mit Gerichtsbescheid vom
- Dezember 1995 hat das Sozialgericht Kassel die Klage abgewiesen im wesentlichen mit der Begründung, das Gericht folge der Begründung der angefochtenen Bescheide. Zu ergänzen sei noch, dass im Verfahren S-7/Ar-726/95 mit Gerichtsbescheid vom selben Tage festgestellt worden sei, dass die Beklagte zu Recht die Förderung des Kfz abgelehnt habe. Dies stelle also keinen wichtigen Grund für den Abbruch der Umschulung dar. Dem Kläger sei auch nicht nur Unterhaltsgeld in Höhe der vorbezogenen Arbeitslosenhilfe, sondern auch die Teilnahme- und Prüfungsgebühren und die Fahrtkosten bezahlt worden. Auch unter Berücksichtigung des Arbeitsschicksals des Klägers, der seit Ende 1982 allein von September 1989 bis Juli 1993 längerfristig in Arbeit gewesen sei, sei es dem Kläger zumutbar gewesen, die Umschulungsmaßnahme fortzusetzen. Soweit in § 59 Abs. 2 Satz 1 AFG der Berechnung des Übergangsgeldes 80 % des entgangenen regelmäßigen Arbeitsentgeltes (Regelentgelt) höchstens jedoch das entgangene regelmäßige Netto-Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werde, ergebe sich daraus noch nicht die Höhe des Übergangsgeldes. Das Übergangsgeld mache davon nicht 80 % des Betrages aus, sondern im Falle des Klägers 68 % des zuvor genannten Betrages. Die Beklagte habe dem Kläger jedoch nach § 56 Abs. 3 AFG zu Recht Unterhaltsgeld gewährt, da der Kläger nicht an einer für Behinderte spezifischen Maßnahme teilgenommen habe. Das Sozialgericht hat die Bescheide der Beklagten vom
- Januar 1995 und vom
- März 1995 in den sinngemäßen Antrag des Klägers einbezogen, ohne dies jedoch näher zu erläutern bzw. in den Entscheidungsgründen darauf einzugehen. Randnummer 14 Gegen den ihm am
- Januar 1996 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
- Januar 1996 Berufung eingelegt. Der Kläger trägt vor, allein wegen der ursprünglich falsch festgesetzten Höhe des Unterhaltsgeldes sei er zum Abbruch der Maßnahme gezwungen gewesen, weil er von dem mit Bescheid vom
- September 1994 bewilligten Betrag nicht habe leben können. Nur wegen unzureichender Beratung und der fehlerhaften Berechnung des Unterhaltsgeldes sowie der unberechtigten Verweigerung eines Beförderungsmittels sei er wirtschaftlich und menschlich ruiniert worden. Dies habe ihn auch zum Abbruch der Maßnahme berechtigt. Randnummer 15 Es wurde ein Schreiben des Klägers vom
- Februar 1996 an seine Prozessbevollmächtigten im Parallelverfahren vorgelegt. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom
- Dezember 1995 sowie den Bescheid der Beklagten vom
- Januar 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 1995 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom
- Januar 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 1995 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm höheres Unterhaltsgeld für die Zeit vom
- September bis
- November 1994 sowie Arbeitslosenhilfe auch für die Zeit vom
- November 1994 bis zum
- Februar 1995 zu gewähren. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Die Beklagte bezieht sich auf den angefochtenen Gerichtsbescheid. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung ist auch zulässig. Dabei ist im Termin zur mündlichen Verhandlung klargestellt worden, dass die Bescheide der Beklagte vom
- Januar 1995 und vom
- März 1995 nicht zum Streitgegenstand gehören, da der Kläger eindeutig sein Klageziel zum Ausdruck gebracht hat, dem auch der im Berufungsverfahren gestellte Antrag entspricht. Randnummer 20 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom
- Dezember 1995 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 1995 hat die. Beklagte dem Kläger Unterhaltsgeld für die streitbefangene Zeit vom
- September 1994 bis zum Abbruch der Umschulung (
- November 1994) in nicht zu beanstandender Höhe gewährt. Randnummer 21 Nach §§ 47 Abs. 1, 44 Abs. 2 AFG beträgt das Unterhaltsgeld im Falle des Klägers 60 % des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts im Sinne des § 112, wobei entsprechend § 44 Abs. 3 Nr. 1 AFG bei zuvor bezogener Arbeitslosenhilfe mindestens die dortige Bemessung anzuwenden ist; hier also DM 830,– pro Woche (ausgehend von DM 810,– zuzüglich Dynamisierung). Während der letzten beitragspflichtigen Beschäftigung vor Beginn der Arbeitslosigkeit (
- Juli 1993) erzielte der Kläger ein zu berücksichtigendes wöchentliches durchschnittliches Bruttoeinkommen in Höhe von gerundet DM 810,– (letzte 3 Monate DM 11.324,02: 530 Stunden × 38 Stunden regelmäßiger tariflicher Arbeitszeit). Ohne Berücksichtigungsmöglichkeit eines Kindes gehörte der Kläger auch nicht zu den in § 111 Abs. 1 Nr. 1 AFG genannten Personen, so dass sein Anspruch 60 % des verminderten Arbeitsentgeltes betrug. Dass der Kläger sich Hoffnung auf einen höheren Prozentsatz gemacht hat, ändert daran nichts. Unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse IV entsprechend Leistungsgruppe A stand dem Kläger nach der Leistungsverordnung 1994 ein wöchentlicher Leistungssatz von DM 311,40 zu. Dieser Betrag wurde ihm auch von der Beklagten gewährt, so dass er durch die entsprechenden Bescheide nicht beschwert ist. Randnummer 22 Einen weitergehenden Anspruch hat der Kläger nicht dadurch erworben, dass es sich um eine Rehabilitationsmaßnahme gehandelt hat, da die geförderte Maßnahme nicht behindertenspezifisch war, § 56 Abs. 3 AFG. Randnummer 23 Auch der angefochtene Bescheid der Beklagten vom
- Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 1995 ist nicht zu beanstanden. Randnummer 24 Nach §§ 119, 119 a AFG tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose eine Maßnahme nach § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b (zumutbare Maßnahme … zur beruflichen Rehabilitation) abbricht, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Randnummer 25 Die vom Kläger selbst gesuchte Umschulung zum Industriekaufmann war ihm zumutbar. Für den Abbruch hatte er auch keinen wichtigen Grund. Die Beklagte hatte dem Kläger die Lehrgangsgebühren sowie Fahrtkosten und Unterhaltsgeld bewilligt. Soweit der Kläger sich wegen seiner finanziellen Probleme, die teilweise aus der familiären Trennungssituation herrührten, zum Abbruch für berechtigt hielt, konnte dem der Senat nicht folgen. Soweit der Kläger zunächst niedrigeres Unterhaltsgeld erhielt, war dies ausdrücklich nur als vorläufige Leistung bezeichnet und mit DM 259,80 je Woche höher als die zuvor tatsächlich bezogene Arbeitslosenhilfe von DM 229,20 (nach dem später wieder erhöhten Bemessungsentgelt von DM 660,–), aber auch nur um 15,– DM niedriger als die ihm zustehende Arbeitslosenhilfe in Höhe von DM 274,80 (bei Bemessungsentgelt von DM 830,–). Dem Kläger war aber auch zumutbar, die endgültige Höhe des Unterhaltsgeldes abzuwarten. Keinen wichtigen Grund zum Abbruch stellt die Weigerung der Beklagten dar, dem Kläger einen Pkw (teilweise) zu finanzieren. Dem Kläger waren die täglichen Pendelfahrten zwischen Wohnung und Umschulungsstätte auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom
- Oktober 1997 – L 6/Ar-145/96). Randnummer 26 Das Vorliegen einer besonderen Härte nach den für den Eintritt einer Sperrzeit maßgebenden Tatsachen ist nicht erkennbar. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 28 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007894