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Hessisches Landessozialgericht 2. Senat L 2 J 91/97 Urteil Berufsunfähigkeit - Verletzung der Aufklärungspflicht § 103 SGG, § 43 Abs 2 SGB 6

Berufsunfähigkeit - Verletzung der Aufklärungspflicht Verfahrensgang vorgehend SG Kassel,

  1. November 1996, S 8 J 1264/94 nachgehend BSG,
  2. Januar 2000, B 13 RJ 45/98 R, Urteil Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
  3. November 1996 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente. Randnummer 2 Der am ... März 1943 geborene Kläger hat den Beruf des Malers erlernt. Von September 1981 an war er als Putzer bei der Firma H. und B. GmbH, K. beschäftigt. Seit September 1993 ist der Kläger arbeitsunfähig. Randnummer 3 Am
  4. Oktober 1993 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit unter Vorlage eines Befundberichts des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. F. vom
  5. Oktober
  6. Die Beklagte zog die Unterlagen des Klägers vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Hessen, K., bei und veranlaßte eine Begutachtung des Klägers durch den Arzt für innere Medizin Dr. T.. Dieser diagnostizierte bei dem Kläger im Gutachten vom
  7. Dezember 1993 eine Ethanol-Abhängigkeit, einen Bluthochdruck, Wirbelsäulenbeschwerden und Gelenkbeschwerden ohne nachweisbare Funktionseinschränkung, eine psycho-soziale Belastung und eine Neigung zur Erhöhung der Harnsäure und der Fettwerte sowie der Leberenzymwerte. Unter Berücksichtigung dessen könne der Kläger noch leichte und mittelschwere Arbeiten vollschichtig im Sitzen und im Stehen verrichten. Nicht mehr zumutbar seien Nachtschicht, besonderer Zeitdruck, häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg, Arbeiten mit Absturzgefahr und an laufenden Maschinen. Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom
  8. Januar 1994 ab. Auf den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers, dem dieser einen Bescheid des Versorgungsamts K. vom
  9. September 1993 beifügte, zog die Beklagte medizinische Unterlagen über den Kläger vom Hessischen Amt für Versorgung und Soziales, Kassel, bei, holte eine Auskunft der Firma H. und B. vom
  10. April 1994 und eine Stellungnahme ihrer ärztlichen Berater Dr. R. und Dr. T. vom
  11. Juli 1994 ein. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  12. Oktober 1994 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger sei aufgrund der zuletzt rentenversicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigung der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen. Berufsunfähigkeit liege jedoch nicht vor, da der Kläger zumutbar zu verweisen sei auf die Tätigkeiten eines Fachberaters für Farben, Lacke, Tapeten und Malerzubehör in einem Bau- und Hobbymarkt, auf die Tätigkeiten eines Magaziners, eines Lackierers von Maschinenteilen in der Industrie und eines Schriftenmalers. Randnummer 5 Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am
  13. Oktober 1994 Klage vor dem Sozialgericht Kassel. Er machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Randnummer 6 Die Beklagte hielt das Leistungsvermögen des Klägers dagegen für zutreffend festgestellt und verwies auf eine Stellungnahme ihrer ärztlichen Beraterin Dr. T. vom
  14. Juli 1995, welche sie zum Gegenstand des Verfahrens machte. Randnummer 7 Das Sozialgericht holte Befundberichte ein von dem Facharzt für Orthopädie Dr. W. vom
  15. Mai 1995 und von Dr. F. vom
  16. Juni
  17. Außerdem erhob das Sozialgericht Beweis durch die Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens des Dr. D. vom
  18. Januar
  19. Dieser kam zu dem Ergebnis, die Erwerbsfähigkeit des Klägers werde beeinträchtigt durch ein rezidivierendes Cervikocephalsyndrom mit Spondylose/Spondylarthrose im Bereich C6/7, eine rezidivierende Lumbalgie mit Spondylose L5/S1, eine rezidivierende Dorsalgie mit Spondylose Th 8/9, ein rezidivierendes Supraspinatussyndrom beiderseits sowie einen Senk-Spreiz-Fuß mit Hallux valgus beiderseits. Der Kläger könne noch leichte Tätigkeiten verrichten, und zwar in wechselnder Körperhaltung, ohne Wechsel- und Nachtschicht und ohne Überkopfarbeiten sowie ohne Heben und Tragen von Gegenständen mit mehr als 5 kg. Diese Tätigkeiten könnten vollschichtig verrichtet werden. Schließlich holte das Sozialgericht eine Auskunft des Landesarbeitsamtes Hessen vom
  20. Juli 1996 ein zu der Frage, welche Tätigkeiten der Kläger nach seinem beruflichen Werdegang und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch verrichten könne. Hierzu hat das Landesarbeitsamt Hessen ausgeführt, als Verputzer und Maler sei der Kläger nicht mehr einsetzbar, ebenfalls nicht in berufsnahen Tätigkeiten. Der Kläger könne noch berufsfremd eingesetzt werden als Büro- oder Verwaltungshilfskraft, als Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde und als Warenaufmacher/Versandfertigmacher. Hierbei handele es sich um ungelernte Tätigkeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich sei und die nach einer entsprechenden Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit verrichtet werden könnten. Randnummer 8 Mit Urteil vom
  21. November 1996 hob das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom
  22. Januar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  23. Oktober 1994 auf und verurteilte die Beklagte, dem Kläger ab
  24. November 1993 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen und die zu gewährende Rentenleistung ab Antragstellung mit 4 % zu verzinsen. Die auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gerichtete Klage wies das Sozialgericht ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im wesentlichen aus, entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Kläger berufsunfähig. Der bisherige Beruf des Klägers sei der eines Putzers. Unter Berücksichtigung des erlernten Ausbildungsberufes als Maler mit anschließender Tätigkeit eines Malers und Verputzers sei der Kläger unstreitig dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen und der Auskunft des Landesarbeitsamtes Hessen sei die Kammer davon überzeugt, daß der Kläger mit seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen nicht mehr als Maler oder Verputzer tätig sein könne. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten sei die Kammer indessen der Überzeugung, daß für den Kläger keinerlei Verweisungstätigkeiten in zumutbarer Art und Weise gegeben seien. Die vom Landesarbeitsamt benannten Verweisungstätigkeiten seien ungelernte Tätigkeiten, auf die der Kläger sich subjektiv nicht verweisen lassen müsse. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien gegeben. Dagegen seien die Voraussetzungen für das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit nicht erfüllt. Vor dem Hintergrund der von allen Sachverständigen festgestellten vollschichtigen Leistungsfähigkeit des Klägers liege Erwerbsunfähigkeit nicht vor. Randnummer 9 Mit ihrer am
  25. Januar 1997 eingelegten Berufung wendet sich die Beklagte gegen das ihr am
  26. Dezember 1996 zugestellte Urteil. Zur Begründung führt die Beklagte aus, der Kläger sei in die Gruppe der Facharbeiter einzuordnen. Zumutbar für einen Facharbeiter seien alle Tätigkeiten, die zu den Facharbeiterberufen und den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehörten oder die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erforderten, wenn er dazu gesundheitlich imstande und beruflich fähig sei. Darüber hinaus komme die Verweisung auf ungelernte Tätigkeiten dann in Betracht, wenn diese tariflich etwa gleich hoch wie die sonstigen Ausbildungsberufe eingestuft seien. Dies sei bei den vom Landesarbeitsamt benannten Verweisungstätigkeiten der Fall. Die Tätigkeiten entsprächen tariflich Anlerntätigkeiten. Insoweit bezieht sich die Beklagte auf eine Auskunft der Gewerkschaft HBV vom
  27. Juli 1994 sowie eine Auskunft des Landesverbandes Groß- und Außenhandel Hessen e.V. vom
  28. Januar
  29. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
  30. November 1996 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Auf die Zinsansprüche aus dem Urteil hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am
  31. November 1997 verzichtet. Randnummer 13 Der Senat hat eine Auskunft der Gewerkschaft HBV vom
  32. Juni 1997 sowie eine Auskunft des Verbandes Großhandel, Außenhandel, Verlage und Dienstleistungen Hessen e.V. vom
  33. Juli 1997, außerdem eine Auskunft der Hessen Metall vom
  34. Januar 1997 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Randnummer 14 Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf die Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Berufung ist zulässig, aber sachlich unbegründet. Randnummer 16 Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit ab
  35. November 1993 zu gewähren. Der Senat bezieht sich insoweit auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, denen er sich anschließt (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz– SGG –). Randnummer 17 Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt für den Kläger als Verweisungstätigkeit nicht die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde in Frage. Diese Tätigkeit wird tarifvertraglich nicht als angelernte Tätigkeit eingestuft. Nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) entspricht die Arbeitsbeschreibung des Landesarbeitsamts den Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IX b. Hierbei handelt es sich nicht um eine angelernte Tätigkeit, auf die der Kläger sich verweisen lassen müßte (vgl. auch Urteil des BSG vom
  36. September 1990 – Az.: 5 RJ 98/78). Auch nach der Auskunft der Hessen Metall vom
  37. Januar 1997 wird die Tätigkeit des Poststellenmitarbeiters in die Lohngruppe 2 oder 3 des Metalltarifvertrages eingestuft und gilt damit als ungelernte Tätigkeit. Als ungelernte Tätigkeit ist auch die vom Landesarbeitsamt Hessen benannte Tätigkeit eines Warenaufmachers/Versandfertigmachers bereits nach der gegebenen Arbeitsplatzbeschreibung zu bewerten. Dies wird im übrigen bestätigt durch die Auskünfte der Gewerkschaft HBV vom
  38. Juni 1997 und des Verbandes Großhandel, Außenhandel, Verlage und Dienstleistungen Hessen e.V. vom
  39. Juli 1997, eingeholt unter Zugrundelegung der Arbeitsplatzbeschreibung, die das Landesarbeitsamt für die Tätigkeit des Warenaufmachers/Versandfertigmachers mitgeteilt hatte. Dagegen sind die Antragen, die zur Auskunft der Gewerkschaft HBV vom
  40. Juli 1994 sowie der Auskunft des Landesverbandes des Groß- und Außenhandels Hessen e.V. vom
  41. Januar 1995 geführt haben, hier nicht bekannt. Die darin angesprochene Tätigkeit des Packers/Kommissionierers ist jedenfalls eine andere als die des Versandfertigmachers, so daß die tarifliche Einstufung des Packers/Kommissionierers hier unerheblich ist. Für eine weitere Beweiserhebung zur Feststellung des qualitativen Wertes der im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Verweisungstätigkeiten hat der Senat daher keine Veranlassung gesehen. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, der Kläger sei auch auf Tätigkeiten der Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrages für den Groß- und Außenhandel des Landes Hessen einzusetzen, ist zu beachten, daß diese Gehaltsgruppe eine zweijährige kaufmännische oder gleichwertige Berufsausbildung voraussetzt, über die der Kläger nicht verfügt, so daß er auf Tätigkeiten der Gehaltsgruppe II nicht verweisbar ist. Schließlich hat das Landesarbeitsamt für den Kläger die Tätigkeit eines Telefonisten bzw. Pförtners im Fernsprechvermittlungsdienst nicht benannt. Damit geht der Senat davon aus, daß diese Tätigkeiten dem Kläger auch nicht zumutbar sind. Denn die Auskunft des Landesarbeitsamts ist erfolgt unter Auswertung der Akten und unter Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs des Klägers und seiner gesundheitlichen Einschränkungen. Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Auskunft ergeben sich für den Senat nicht. Im übrigen ist auch die Tätigkeit des Pförtners nur in der Vergütungsgruppe IX b der Anlage 1 a zum BAT eingestuft, welche lediglich ungelernte Arbeiten umfaßt. Dies folgt auch aus der Auskunft der Hessen Metall vom
  42. Januar 1997, welche die Tätigkeiten der Bürohilfskraft, des Pförtners und Telefonisten regelmäßig der Gruppe der ungelernten Arbeiter nach der Lohngruppe 3 zuordnet. Randnummer 18 Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 20 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007903

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