Orthopädieverordnung - Kostenübernahme - Ausbaukosten eines Zusatzgerätes Verfahrensgang vorgehend SG Wiesbaden,
- April 1997, S 4 V 478/92 nachgehend BSG,
- August 1998, B 9 VS 9/98 B, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob der Beklagte Kosten in Höhe von DM 70,00 für den Ausbau eines Zusatzgeräts nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) i.V.m. der Orthopädieverordnung (OrthV) erstatten muß. Randnummer 2 Bei dem 1937 geborenen Kläger sind zuletzt mit Bescheid vom
- November 1976 nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) mit einer Minderung der Erwerbstätigkeit von 100 v.H. als Schädigungsfolgen anerkannt: Randnummer 3 Verrenkungsbruch des
- BWK mit Schädigung des Rückenmarks, schlaffe Lähmung beider Beine mit Sensibilitätsstörungen sowie Blasen- und Mastdarmlähmung. Randnummer 4 Am
- Dezember 1991 beantragte der Kläger die Gewährung eines Zuschusses zur Beschaffung eines Motorfahrzeugs und Ausstattung mit Zusatzgeräten. Am
- Februar 1992 beantragte er überdies die Erstattung von Überführungskosten in Höhe von DM 81,70 zu einer Fachwerkstatt wegen des Einbaus eines Zusatzgerätes und gleichzeitig die Erstattung eines Betrages in Höhe von DM 70,00 für den Ausbau des Altzusatzgerätes aus seinem früheren Kfz. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
- Februar 1992 gewährte der Beklagte einen Zuschuß zur Anschaffung des Kfz sowie zum Einbau von Zusatzgeräten, lehnte jedoch die Übernahme von Überführungs- und Ausbaukosten ab. Randnummer 6 Der Widerspruch des Klägers vom
- März 1992 wurde mit Widerspruchsbescheid vom
- Mai 1992 zurückgewiesen. Randnummer 7 Hiergegen hat der Kläger am
- Juni 1992 bei dem Sozialgericht Wiesbaden Klage erhoben. Mit Urteil vom
- April 1997 hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, die Kosten für die Überführung in Höhe von DM 81,70 zu übernehmen und hat im übrigen die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Zu den notwendigen Kosten für die Sonderausstattung mit Zusatzgeräten gehörten nach Überzeugung des Gerichts auch die Überführungskosten. Zum fachgerechten Einbau des Zusatzgerätes sei die Überführung des angeschafften Pkw vom Händler zur Fachwerkstatt erforderlich gewesen. Da der Kläger das Fahrzeug vor Einbau des Zusatzgerätes nicht habe führen dürfen, seien die Überführungskosten notwendige Kosten im Sinne von § 27 OrthV. Hinsichtlich der geltend gemachten Ausbaukosten für das alte Zusatzgerät sei eine gesetzliche Grundlage zur Übernahme dieser Kosten nicht vorhanden. Das Gesetz bestimme i.V.m. der OrthV im einzelnen, welche Leistungen im Rahmen der Versorgung mit Hilfsmitteln zu erbringen seien. Kosten zwecks Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes einer Sache seien nur in den Fällen der §§ 13 Abs. 4 und 18 a Abs. 3 OrthV zu übernehmen. Es gäbe keinen Rechtsgrundsatz, der zwingend die vollständige und umfassende Übernahme von Kosten, die im Zusammenhang mit Schädigungsfolgen entstanden seien, gebiete. Randnummer 8 Gegen dieses am
- Juni 1997 zur Post ausgelieferte Urteil hat der Kläger am
- Juli 1997 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Randnummer 9 Der Kläger beantragt (sinngemäß), Randnummer 10 das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom
- April 1997 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom
- Februar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 1992 zu verurteilen, an ihn weitere DM 70,00 für den Ausbau eines Zusatzgerätes aus seinem 1992 verkauften Kraftfahrzeug zu bezahlen. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Mit Abhilfebescheid vom
- Juni 1997 hat er dem Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom
- April 1997 - Zahlung von DM 81,70 - Rechnung getragen. Randnummer 14 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen sowie auf den der Akten des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, da in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung auf die Möglichkeit hingewiesen ist (§110 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Randnummer 16 Die Berufung ist zulässig, nachdem das Sozialgericht diese zugelassen hat (§144 SGG). Im übrigen ist sie auch fristgerecht eingelegt. Randnummer 17 Sie ist jedoch sachlich unbegründet. Randnummer 18 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die Ausbaukosten des Zusatzgerätes aus seinem alten Kfz in Höhe von DM 70,
- Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom
- April 1997 ist insoweit nicht zu beanstanden. Zutreffend weist das Gericht darauf hin, daß für die Übernahme der geltend gemachten Kosten eine gesetzliche Grundlage nicht vorhanden ist und das Gesetz in bestimmten einzelnen Fällen ausdrücklich die Ausbaukosten geregelt hat. Im übrigen sind diese Kosten nicht schädigungsbedingt entstanden. Der Kläger trägt selbst vor, das Zusatzgerät habe ausgebaut werden müssen, damit er beim Verkauf des Alt-Pkw's dem Käufer diesen Pkw in einem vertragsentsprechenden Zustand habe übergeben können. Dieses Altgerät ist auch nicht in den neuen Pkw eingebaut worden, sondern wurde verschrottet und entsorgt. Die Kosten für das neue Zusatzgerät sind jedoch von dem Beklagten übernommen worden. Im übrigen schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung und Meinungsbildung den Ausführungen im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden an und weist die Berufung aus den dort niedergelegten zutreffenden Gründen als unbegründet zurück. Von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird insoweit abgesehen (§153 Abs. 2 SGG). Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 20 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007934