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Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 AL 917/96 Urteil Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit bei Klinikaufenthalt § 103 Abs 1 S 1 Nr 1 AFG, § 103 Abs

Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit bei Klinikaufenthalt Verfahrensgang vorgehend SG Gießen, 30. Mai 1996, S 12 Ar 876/95 nachgehend BSG, 5. November 1998, B 11 AL 35/98 R, Urteil Tatbestand Randnummer 1

§ 1248RVO Nr.

17) anschließen. Danach schließe die Durchführung eines Heilverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes aus. Zwar habe der Rehabilitant nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Rehabilitationsangleichungsgesetz die Pflicht, bei der Durchführung eines Heilverfahrens nach Kräften mitzuwirken. Dem Tatbestandsmerkmal des § 103 Abs. 1 Satz 1a AFG "darf" stehe eine Heilmaßnahme nicht entgegen, wenn der Arbeitslose sich unter Inkaufnahme der entsprechenden Konsequenzen über diese Bindung hinwegsetze. Dies gelte unter Berücksichtigung der besonderen Umstände auch im vorliegenden Fall. Nach dem Auslaufen des Krankengeldbezuges sei der Kläger darauf angewiesen gewesen, seinen Unterhalt durch Leistung von anderer Seite zu sichern. Der Kläger sei auch arbeitsbereit gewesen. Durch die Arbeitslosmeldung bringe der Arbeitslose im Allgemeinen seine Arbeitsbereitschaft zum Ausdruck (Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom

  1. Juli 1977 - Az.: 7 RAr 132/75 - in SozR 4100 § 134 Nr. 3). Zwar habe die Zeugin Zuleger in ihrer Vernehmung ausgesagt, der Kläger habe erklärt, er sei krank. Daraus könne jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, daß der Kläger damit habe zum Ausdruck bringen wollen, er sei zur Arbeitsleistung tatsächlich nicht in der Lage. Aus der Aussage der Zeugin werde vielmehr deutlich, daß die Frage der Verfügbarkeit des Klägers im Gespräch am
  2. November 1994 überhaupt nicht thematisiert worden sei. Dies sei aus der von der Zeugin dargelegten Überlegung zu schließen, daß die Bereitschaft zur Aufnahme einer Arbeit und der Aufenthalt des Klägers in der Klinik sich von vornherein ausschließen würden. Offensichtlich sei dies der Grund, weshalb eine eindeutige Klärung der Frage unterblieben sei, ob und ggf. in welchem Rahmen der Kläger zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bereit gewesen sei. Demgegenüber werde die Erklärung des Klägers durch die Aussage des Zeugen Dr. S gestützt. Dieser habe sich an eine Erklärung des Klägers, er sei krank, nicht erinnern können. Auch habe dieser eine fehlende Arbeitsbereitschaft in keiner Weise zum Ausdruck gebracht. Das Sozialgericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Randnummer 10 Die Beklagte hat gegen das ihr am
  3. Juni 1996 zugestellte Urteil am
  4. Juli 1996 Berufung eingelegt. Randnummer 11 Sie ist weiterhin der Auffassung, daß der Kläger in der streitigen Zeit objektiv der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden habe. Er sei wegen seines stationären Aufenthaltes in der Klinik gehindert gewesen, ohne Verzug eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. So habe das Bundessozialgericht in seinen Urteilen vom
  5. September 1987 (Az.: 7 RAr 22/86, 7 RAr 15/86, 7 RAr 24/87) und in seinem Urteil vom
  6. November 1989 (Az.: 7 RAr 8/89) entschieden, daß die Bereitschaft des Arbeitslosen zum Abbruch einer Bildungsveranstaltung für die objektive Verfügbarkeit nicht ausreiche. Auch könne von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom
  7. Oktober 1977 (Az.: 4 RJ 139/

§ 1248RVO Nr.

17) entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht abgewichen werden. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts G vom 30. Mai 1996 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Er ist der Auffassung, das Sozialgericht habe zutreffend entschieden. In der letzten Phase seines Aufenthalts in der Klinik habe die Aufgabe der psychiatrischen Betreuung darin bestanden, ihn bei dem Versuch, in das Arbeitsleben wieder zurückzukehren, zu begleiten. Die Aufnahme eines normalen Arbeitsverhältnisses sei Ziel seiner Therapie gewesen und er sei dazu von der Klinik angehalten worden. Randnummer 15 Der Senat hat den Entlassungsbericht der Klinik für Psychosomatische Medizin G vom 28. November 1994 beigezogen und den den Kläger dort behandelnden Arzt Dr. G schriftlich als Zeugen befragt. Des weiteren hat der Senat den Kläger durch die Berichterstatterin im Erörterungstermin am 27. August 1997 angehört. Wegen des Vortrages der Beteiligten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die beigezogene Leistungsakte (Stamm-Nr. 52078, Blatt 466 bis 624) und die Gerichtsakte ergänzend verwiesen. Randnummer 16 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Das Gericht konnte gem. §§ 124 Abs. 2 i.V.m. 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erteilt haben. Randnummer 18 Die Berufung ist auch zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist statthaft gem. § 151 Abs. 1 SGG. Des weiteren hat das Sozialgericht die Berufung gem. § 144 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Randnummer 19 Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet. Randnummer 20 Das Urteil des Sozialgerichts G vom 30. Mai 1996 war nicht aufzuheben. Randnummer 21 Es hat zutreffend entschieden, daß der Kläger einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit vom 2. November bis zum 23. November 1994 besitzt. Randnummer 22 Wie das Sozialgericht in seinem Urteil ausgeführt hat, war der Kläger in der streitigen Zeit gem. § 100 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) arbeitslos, erfüllte die Anwartschaftszeit, hatte sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt. Randnummer 23 Der Kläger besitzt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da er auch in der streitigen Zeit der Arbeitsvermittlung gem. §§ 100 Abs. 1, 103 Abs. 1 AFG zur Verfügung stand. Randnummer 24 Gem. § 103 Abs. 1 AFG in der Fassung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer Randnummer 25 1. eine zumutbare nach § 168 AFG die Beitragspflicht begründende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, Randnummer 26 nach Nr. 2 bereit ist, Randnummer 27

  1. a)jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann und darf, sowie Randnummer 28
  2. b)an zumutbaren Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung, zur beruflichen Rehabilitation teilzunehmen, sowie Randnummer 29 nach Nr. 3 das Arbeitsamt täglich aufsuchen kann und für das Arbeitsamt erreichbar ist. Randnummer 30 Der Senat ist nach freier Beweiswürdigung gem. § 128 Abs. 1 SGG zu der Überzeugung gekommen, daß der Kläger diese Voraussetzungen auch in der hier streitigen Zeit erfüllt. Randnummer 31 Der Kläger stand der Arbeitsvermittlung objektiv gem. § 103 Abs. 1 Nr. 1 AFG zur Verfügung. Randnummer 32 Zum Begriff des "Könnens" in § 103 Abs. 1 Nr. 1 AFG gehört insbesondere die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit des Arbeitslosen. Insoweit kommt es nicht darauf an, was sich der Arbeitslose noch zutraut, sondern darauf, was ihm objektiv möglich ist (Heuer in Hennig/Kühl/Heuer/Henkel, Arbeitsförderungsgesetz, § 103 Nr. 4). Randnummer 33 Nach dem Gutachten des Arztes M vom 17. November 1994 war der Kläger in der Lage, eine bis zu mittelschwere Tätigkeit vollschichtig mit Ausnahme von überdurchschnittlichem Streß und häufigem Arbeiten im Knien oder in der Hocke zu verrichten. Zwar bestand noch keine Eignung des Klägers für eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer. Er war jedoch in der Lage, unter günstigen Bedingungen einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Randnummer 34 Dem steht nicht entgegen, daß sich der Kläger in dieser Zeit in einer psychosomatischen Klinik aufgehalten hat. Der Entlassungsbericht der Klinik für Psychosomatische Medizin G vom 28. November 1994 enthält keinen Befund, der einer geregelten Erwerbstätigkeit entgegensteht. Zu diesem Ergebnis ist auch Herr M in seinem Befundbogen vom 17. November 1994 gekommen. Aus den schriftlichen Äußerungen des Zeugen Dr. G vom 19. September 1997 geht ergänzend hervor, daß der Kläger auch aus psychiatrischer Sicht wieder in der Lage war, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Danach sei der therapeutische Prozeß erst am Ende des Aufenthalts des Klägers in der Klinik abgeschlossen gewesen. Dennoch sei der Kläger in der hier streitigen Zeit bereits so stabil gewesen, daß die Klinik einer nichtaufschiebbaren Aufnahme einer Arbeit zugestimmt hätte. Randnummer 35 Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dieser Entscheidung das Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. Oktober 1977, Az.: 4 RJ 139/

§ 1248RVO Nr.

17 nicht entgegen. Zwar hat das Bundessozialgericht in diesem Urteil ausgeführt, daß grundsätzlich ein Arbeitsloser während der Zeit einer Heilmaßnahme nicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Das Bundessozialgericht hat jedoch in diesem Urteil es ausdrücklich offen gelassen, wie die Verfügbarkeit eines Versicherten zu beurteilen sei, wenn der Träger der Maßnahme dem Abbruch vorher zugestimmt habe. Falls dem Versicherten in dieser Zeit eine geeignete Arbeit angeboten wird. Randnummer 36 Der vorliegende Sachverhalt ist mit dem des Urteils des Bundessozialgerichts nicht vergleichbar. Die Klinik hat zwar, wie den Ausführungen des Dr. G zu entnehmen ist, nicht von Anfang an ihre Zustimmung zu einer vorzeitigen Entlassung des Klägers erklärt. Jedoch hätte sie ihr Einverständnis in der hier streitigen letzten Phase des Aufenthaltes des Klägers erteilt, da die soziale Wiedereingliederung, insbesondere die Eingliederung des Klägers in das Arbeitsleben, ein wichtiges Therapieziel gewesen ist. Auch wäre vorliegend das Einverständnis der Klinik und nicht des Trägers der Maßnahme ausreichend gewesen. Denn allein die Psychosomatische Klinik hätte beurteilen können, ob der Kläger nunmehr stabil genug gewesen wäre, um vorzeitig aus der Klinik zur unmittelbaren Arbeitsaufnahme entlassen zu werden. Randnummer 37 Auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom

  1. September 1987, Az.: 7 RAr 22/86, steht dem nicht entgegen. Wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil ausführt, bedeutet die objektive Verfügbarkeit, daß der Arbeitslose durch nichts gehindert sein darf, um ohne Verzug eine gemäß § 103 AFG zumutbare Beschäftigung aufnehmen zu können. Nicht ausreichend sei eine Lage, die gegenwärtig eine berufliche Tätigkeit ausschließe und erst beseitigt werden müsse. Aus der schriftlichen Äußerung von Dr. G ist jedoch erkennbar, daß die Situation des Klägers in der Zeit vom
  2. November bis zum
  3. November 1994 durch seine Vorbereitung auf eine geregelte Beschäftigung gekennzeichnet war. Sein Aufenthalt in der Klinik in dieser Zeit sollte damit nicht mehr zu einer Arbeitsaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt beitragen. Nach seinen Äußerungen war der Kläger vielmehr in der Zeit vom
  4. bis zum
  5. November 1994 soweit stabil, daß er unmittelbar eine Arbeit hätte aufnehmen können. Damit war, wie das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung ausführt, die Verfügbarkeit des Klägers an jedem Tag erfüllt, für den Arbeitslosengeld erbracht werden soll. Randnummer 38 Ebenso steht dieser Entscheidung das Urteil des Bundessozialgerichts vom
  6. April 1997 (Az.: 11 RAr 39/96) nicht entgegen. Das Bundessozialgericht führt darin aus, der Arbeitslose habe sich aktuell der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen. Diesem Erfordernis genüge es in der Regel nicht, wenn es für die Aufnahme einer Beschäftigung einer gestaltenden Entscheidung des Arbeitslosen (Abbruch der Maßnahme) bedürfe. Der Senat ist zu der Überzeugung gekommen, daß vorliegend Umstände gegeben sind, die eine Ausnahme von dieser Regel rechtfertigen. Denn das Therapieziel bestand in der Wiedereingliederung des Klägers in das Arbeitsleben. Nach der Auskunft von Dr. G war die Therapie im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung des Klägers bereits in eine Phase getreten, die seine Entlassung von einem auf den anderen Tag ermöglicht hätte. Dies war für die Klinik nicht außergewöhnlich. Der Zeuge Dr. S verließ nach seiner Aussage selbst die Klinik als Patient von heute auf morgen zur Aufnahme einer Tätigkeit. Der Senat ist insoweit zu dem Ergebnis gekommen, daß nicht nur im Falle der Betreuung von Angehörigen (Bundessozialgericht, Urteil vom 25.04.1991, Az.: 11 RAr 9/90 in SozR 3 - 4100 § 103 AFG Nr. 5; Urteil vom 12.12.1990, Az.: 11 RAr 137/89 in SozR 3 - 4100 § 103 AFG Nr. 4) sondern auch im vorliegenden Fall die Bereitschaft zum Abbruch des Klinikaufenthaltes für die Annahme der objektiven Verfügbarkeit ausreichend ist. Randnummer 39 Der Kläger stand der Arbeitsvermittlung auch subjektiv nach § 103 Abs. 1 Nr. 2 AFG zur Verfügung. Randnummer 40 Wie der Zeuge Dr. S in seiner Vernehmung ausgesagt hat, hat sich der Kläger bei seiner Arbeitslosmeldung am
  7. November 1994 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt. Da der Kläger keine Rücklagen mehr besessen hat und er von der Krankenkasse ausgesteuert gewesen ist, hat er sich bei dem, Arbeitsamt in M arbeitslos gemeldet. Wäre dem Kläger eine Arbeitsstelle angeboten worden, so hätte der Kläger die Klinik von einem Tag auf den anderen verlassen und bei einer Bekannten wohnen können. Dies wird auch durch die schriftliche Äußerung des Zeugen Dr. G vom
  8. September 1997 bestätigt. Eine kurzfristige Beendigung des stationären Aufenthalts des Klägers zum Zwecke einer nicht aufschiebbaren Arbeitsaufnahme wäre im streitigen Zeitraum von der Klinik unterstützt worden. Daß der Kläger bereit gewesen ist, eine zumutbare Tätigkeit aufzunehmen, zeigt auch die Aussage von Dr. S insoweit, als dieser ausführt, der Kläger habe sich sehr darüber aufgeregt, daß ein Gutachten zur Frage seiner Verrentung eingeholt werden sollte. Dazu erklärt der Zeuge: "Er (der Kläger) wollte keinesfalls schon in jungen Jahren in Rente gehen." Dies zeigt deutlich, daß der Kläger sich bei seiner Arbeitslosmeldung am
  9. November 1994 für eine zumutbare Tätigkeit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellte. Randnummer 41 Die Aussage der Arbeitsvermittlerin des Klägers für die streitige Zeit, der Zeugin Z, steht dem nicht entgegen. Nach ihrer Aussage ist sie bei der Arbeitslosmeldung des Klägers auf die Frage seiner Verfügbarkeit nicht eingegangen. Für sie habe sich nur die Frage des Leistungsbezuges nach § 105a AFG gestellt. Es ist anzunehmen, daß sie die Erklärungen des Klägers und ihre Bedeutung für seine Verfügbarkeit nicht wahrgenommen hat. Denn sie hat ausgesagt, nach ihrer Auffassung schließe sich die Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme und der Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik von vornherein aus. Dem ist zu entnehmen, daß die Zeugin aus dem Klinikaufenthalt des Klägers den Schluß gezogen hat, der Kläger sei in einer Weise krank, die eine Arbeitsaufnahme unmöglich mache. Randnummer 42 Der Kläger konnte das Arbeitsamt M auch gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 3 AFG täglich aufsuchen und war für das Arbeitsamt täglich erreichbar. Randnummer 43 Nach der schriftlichen Aussage des Zeugen Dr. G vom
  10. September 1997 wäre es dem Kläger während der streitigen Zeit möglich gewesen, auch kurzfristigen Einladungen des Arbeitsamtes M, für den nächsten Tag, nachzukommen, selbst wenn therapeutische Veranstaltungen deshalb ausgefallen wären. Randnummer 44 Auch die Voraussetzungen des § 1 Satz 1 der Aufenthaltsordnung sind erfüllt. Randnummer 45 Der Kläger konnte nach den schriftlichen Erklärungen des Zeugen Dr. G täglich seine Post in Empfang nehmen. Randnummer 46 Da die Berufung somit keinen Erfolg hat, ist die Beklagte gemäß § 193 SGG verpflichtet, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Randnummer 47 Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007937

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