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Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 VG 151/94 Urteil Opferentschädigung - Tötungsdelikt - Strafverfahren - Notwehrsituation § 1 Abs 1 OEG, § 1

Opferentschädigung - Tötungsdelikt - Strafverfahren - Notwehrsituation Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 7. Dezember 1993, S 24 Vg 3496/90 nachgehend BSG, 25. März 1999, B 9 VG 1/98 R, Urteil Ten

§ 1OEG nicht vorgelegen habe.

Randnummer 10 Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch machten die Kläger u.a. geltend, eine kritiklose Übernahme des Strafurteils könne im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechtes nicht erfolgen, zumal im Strafurteil der Grundsatz „in dubio pro reo” angewandt werde. Randnummer 11 Der Schädiger habe sich nicht in einer Notwehrlage befunden. Jedenfalls habe er die Grenzen der Notwehr weit überschritten, da der Geschädigte nicht nur einen sondern vier Messerstiche erhalten habe. Das Opfer indessen, der Geschädigte, sei nur in das Haus des Schädigers zurückgekehrt, um der Ehefrau des Schädigers beizustehen, die zuvor laut um Hilfe gerufen habe und bei dem Eintreten des Geschädigten in die Wohnung des Schädigers am Boden gelegen habe. Ob der Schädiger seine Ehefrau niedergeschlagen oder mit dem erhobenen Messer bedroht habe, bleibe zumindest offen. Ein Entschädigungsanspruch der Hinterbliebenen könne daher nicht abgelehnt werden. Randnummer 12 Mit den Widerspruchsbescheiden vom

  1. Oktober 1990 wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger mit der Begründung zurück, aus dem rechtskräftigen Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Frankfurt am Main vom
  2. Juni 1988 ergebe sich, daß der Ehemann und Vater Klaus L. am
  3. Juni 1987 in Notwehr getötet worden sei. Die Feststellung des Notwehrtatbestandes beruhe im Gegensatz zu den Ausführungen zur Begründung des Widerspruches nicht nur darauf, daß in Strafsachen im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werde. Vielmehr habe die Kammer klipp und klar festgestellt, daß die Tat nach ihrer Überzeugung durch Notwehr geboten war. Das Schwurgericht habe ferner mit wohl abgewogenen und durch ständige Rechtsprechung abgesicherten Erwägungen dargetan, daß die Grenzen der Notwehr nicht überschritten worden sind. Die Versorgungsverwaltung habe sich dem Ergebnis des Strafverfahrens nach eigener Prüfung und Überzeugung in zulässiger Weise angeschlossen. Da die Notwehr die Rechtswidrigkeit ausschließe, seien die Grundvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 OEG nicht erfüllt. Randnummer 13 Dagegen haben die Kläger die am
  4. November 1990 beim Sozialgericht Frankfurt am Main eingegangene Klage erhoben. Wie im Widerspruchsverfahren haben die Kläger vorgetragen, der Schädiger habe sich nicht in einer Notwehrlage befunden. Für den Täter sei es selbstverständlich gewesen, sich auf „Notwehr” bei der gewaltsamen Tötung eines Menschen zurückzuziehen und seine Verteidigung darauf aufzubauen. Der Geschädigte, das Opfer, habe der geschundenen und gequälten Frau des Schädigers Hilfe leisten wollen und sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts berechtigt gewesen zu diesem Zweck auch große Gefahren auf sich nehmen. Wenn der Schädiger von einem Angriff ausgegangen sei, dann hätte er sich in die Küche zurückziehen können, die vom Eingang nur 1,50 m entfernt war. Zu diesem Zeitpunkt habe die Ehefrau des Schädigers, die dieser vorher körperlich mißhandelt habe und die laut um Hilfe geschrien habe, (noch) im Eingangsflur auf dem Boden gelegen. Eine effektive Hilfe für die Ehefrau des Schädigers habe also nur darin bestehen können, daß der Geschädigte zu der am Boden liegenden Frau vordrang und diese aus der Gewalt ihres Ehemannes befreite. Die Länge der Stichkanäle spreche eindeutig gegen die Schutzbehauptung des Täters, er habe in Notwehr gehandelt. Außerdem bleibe dabei unerklärlich, weshalb der Täter zweimal oder sogar dreimal zugestochen habe. Die Absicht der Hilfeleistung hätte von dem Schädiger nicht verkannt werden können, da die Frau vorher gellend und anhaltend um Hilfe gerufen habe. Auch die Darstellung des Schädigers, er habe sich mit dem Messer ein Stück Schinken abschneiden wollen, sei eine reine Schutzbehauptung im Strafverfahren gewesen. Schon aus zeitlichen Gründen – laute Hilfeschreie der Ehefrau, sofortiges Anklopfen und Eintreten des Geschädigten – sei die (angeblich) dazwischen liegende Zubereitung eines Abendbrotes nicht möglich gewesen. Randnummer 14 Mit Urteil vom
  5. Dezember 1993 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Gericht als feststehenden Tatbestand die Feststellungen des Landgerichts – Schwurgericht – Frankfurt am Main im Urteil vom
  6. Juni 1988 zugrundegelegt und ausgeführt, weitere eigenständige Ermittlungen zur zusätzlichen Aufklärung des Geschehensablaufs am
  7. Juni 1987 in der Zeit zwischen 1 Uhr und dem Tod des K. L. seien nicht möglich. Der Geschädigte sei nicht mehr am Leben, die umfangreichen und ausführlichen Einlassungen des Schädigers W. P. seien aus den Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main und dem Gerichtsurteil der
  8. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zu entnehmen. Ein anderer Vortrag sei nicht zu erwarten, hinsichtlich des größer werdenden zeitlichen Abstandes müßten an der Verwertbarkeit einer neuen Aussage beträchtliche Zweifel angebracht sein. Die Ehefrau des Schädigers habe bereits im Strafverfahren von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und zudem im Zeitpunkt der Tat unter erheblichem Alkoholeinfluß gestanden. Nach eigenständiger Würdigung des Sachverhalts und Beurteilung desselben mittels der anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 OEG komme das Sozialgericht zu dem Ergebnis, daß ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff gegen die Person des verstorbenen K. L. nicht vorgelegen habe. Aufgrund des Geschehensablaufes ergebe sich, daß der später verstorbene L. einen Angriff gegen den Schädiger P. geführt habe und somit das Tatbestandsmerkmal „vorsätzlich”

§ 1Abs.

1 OEG von selten des Schädigers nicht vorliegen könne. Vielmehr habe sich der Schädiger aus seiner Sicht aufgrund des Angriffs des Geschädigten in einer Notwehrsituation befunden, in der er sich verteidigen mußte. Da er ein Küchenmesser in der Hand gehabt habe, habe er sich mit diesem Messer verteidigt, was aus der subjektiven Sicht des Schädigers verständlich sei, zumal der Geschädigte L. körperlich größer, besser durchtrainiert und wesentlich (etwa 30 Jahre) jünger gewesen sei. Randnummer 15 Gegen dieses dem Bevollmächtigten der Kläger mit Empfangsbekenntnis am

  1. Februar 1994 zugestellte Urteil haben die Kläger die am
  2. Februar 1994 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung eingelegt. Randnummer 16 Die Kläger verfolgen ihr Begehren auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz weiter und machen geltend, die Schutzbehauptungen des Schädigers (Schinkenabschneiden; Faustschläge) könnten nicht dazu genutzt werden, den Versorgungsanspruch der Hinterbliebenen abzulehnen. Dies widerspreche der Forderung des Bundessozialgerichts nach einer eigenständigen Beweiswürdigung durch die Tatsachengerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Randnummer 17 Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  3. Dezember 1993 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom
  4. Mai 1990 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22.,
  5. und
  6. Oktober 1990 zu verurteilen, ihnen Hinterbliebenenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz ab
  7. Juli 1987 zu gewähren. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Er ist weiterhin der Auffassung, daß es bereits an den Grundvoraussetzungen des § 1 OEG fehle. Randnummer 20 Der Senat hat die Akten der Hessischen Ausführungsbehörde für Unfallversicherung Frankfurt am Main (Aktenzeichen 91/014949) zum Verfahren beigezogen. Nach dem in diesen Akten enthaltenen Bescheid vom
  8. Mai 1995 wurden den Klägern aufgrund Hilfeleistung des Geschädigten gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 9 c Reichsversicherungsordnung (RVO) Rentenleistungen bewilligt. Randnummer 21 Für den Sach- und Streitstand im übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten (W-Akten des Versorgungsamtes Frankfurt am Main, Grundlisten-Nr. ..., ... und ...), die Akten der Hessischen Ausführungsbehörde für Unfallversicherung Frankfurt am Main (Band I, II Aktenzeichen ...) sowie die Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main (Band I – III, Aktenzeichen 76/77 Js 15931/87), die zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz– SGG – in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Opferentschädigungsgesetz– OEG –). Randnummer 23 Die Berufung ist auch in der Sache begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  9. Dezember 1993 kann keinen Bestand haben. Die Bescheide des Beklagten vom
  10. Mai 1990 in Gestalt der Widerspruchbescheide vom 22.,
  11. und
  12. Oktober 1990 sind rechtswidrig. Randnummer 24 Die Kläger, die Hinterbliebenen des verstorbenen Geschädigten K. L. erfüllen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Versorgung. Nach § 1 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 OEG erhalten die Hinterbliebenen desjenigen, der durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr getötet worden ist, auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Randnummer 25 Der Senat geht davon aus, daß vorliegend die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG vorliegen, d.h. daß der Geschädigte infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person getötet worden ist. Randnummer 26 Dabei legt der Senat hinsichtlich des Geschehensablaufes die Feststellungen des Landgerichts Frankfurt am Main in dem Strafurteil vom
  13. Juni 1988 zugrunde. Dieser Geschehensablauf ist auch von den Beteiligten, insbesondere den Klägern, nicht bestritten, soweit er sich auf die Ergebnisse der Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmungen und Sachverständigengutachten bezieht. Soweit es um die Geschehnisse in der Wohnung des Schädigers, insbesondere in der Zeit zwischen 1 Uhr und dem Tod des Geschädigten geht, stand dem Landgericht nur die Einlassung des Schädigers zur Verfügung, da der Geschädigte nicht mehr am Leben ist und die Ehefrau des Schädigers von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte und zudem, insbesondere auch aufgrund ihres Alkoholgenusses, erhebliche Zweifel an ihrer Wahrnehmungsfähigkeit bestanden und an ihrer Fähigkeit, zuverlässige Angaben zu machen. Wie das Sozialgericht geht auch der Senat davon aus, daß weitere Ermittlungen zur zusätzlichen Aufklärung des Geschehensablaufs in der Wohnung des Schädigers nicht möglich sind, zumal von dem Schädiger im sozialgerichtlichen Verfahren nicht ein anderer Vortrag zu erwarten und der zeitliche Abstand zur Tat bei einer neuen Aussage hinsichtlich der Verwertbarkeit zu berücksichtigen ist. Im übrigen ist der Sachverhalt vorliegend auch nicht unter anderen rechtlichen Kriterien zu prüfen als im Strafverfahren. Nur in einem solchen Fall sowie beim Auftauchen neuer, erfolgversprechender Ansatzpunkte besteht indes eine über die Beiziehung der Strafermittlungsakten hinausgehende Ermittlungspflicht (BSG, Urteil vom
  14. November 1993 – 9 RVg 2/93 m.w.N.). Randnummer 27 Der Schädiger hat gegen den Geschädigten

§ 1Abs.

1 Satz 1 OEG durch die Stichverletzungen mit dem Messer einen tätlichen Angriff im Sinne einer in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielenden gewaltsamen Einwirkung (vgl. BSGE 49, 98, 100) verübt. Dies folgert der Senat aus den Erkenntnissen des Gerichtsmediziners Dr. L. die dieser in seinem Obduktionsbericht dargelegt hat, welcher sich in den Strafakten befindet. Danach kann insbesondere eine der Stichverletzungen, und zwar die mit dem schräg in den Körper hineinverlaufenden Stichkanal und der Winkelform des Stiches, nur durch ein „Zustechen” des Schädigers und nicht durch ein „In-das-Messer-fallen” des Geschädigten erklärt werden. Der Senat geht ebenso wie das Landgericht davon aus, daß der Schädiger das Messer zweimal gezielt gegen den Oberkörper des Geschädigten eingesetzt und dabei dessen Tod jedenfalls in Kauf genommen hat. Randnummer 28 Der Senat nimmt weiter an, daß dieser tätliche Angriff durch den Schädiger auf den Geschädigten rechtswidrig war. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hält der Senat die Tat des Schädigers nicht durch Notwehr geboten und gerechtfertigt. Bei der Entscheidung über den Versorgungsanspruch nach § 1 OEG ist der Senat nicht an die rechtskräftig gewordene Beurteilung des Strafgerichts, daß die tödlichen Stiche durch Notwehr gerechtfertigt waren, gebunden (vgl. dazu BSG, Urteil vom

  1. Juni 1986 – 9 a RVg 2/84). Randnummer 29 Die Notwehr, die eine Rechtswidrigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG ausschließt, ist nach den Rechtsmaßstäben zu beurteilen, die zur Notwehr im Sinne des § 32 Strafgesetzbuch (StGB) im Gesetz festgelegt und ergänzend durch die Rechtsprechung entwickelt worden sind. Insoweit knüpft das OEG an strafrechtliche Begriffe an (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Juni 1986 a.a.O.). Die Stiche, durch die der Geschädigte getötet wurde, waren nicht als Notwehr im Sinne einer Verteidigung geboten, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich (Notwehr) oder einem anderen (Nothilfe) abzuwenden (§ 32 Abs. 2 StGB). Randnummer 30 Erforderlich ist die Notwehrhandlung, wenn und soweit sie einerseits zur Abwehr des Angriffs geeignet ist und andererseits das relativ mildeste Gegenmittel darstellt. Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs bestimmen dabei Art und Maß der Abwehr. Reicht eine Drohung oder ein Schreckschuß aus, so ist unmittelbare Gewaltanwendung keine Notwehr mehr (siehe dazu Kunz, a.a.O. § 1 Rdnr. 18 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Strafsachen – BGHSt). Andererseits darf der Angegriffene das Mittel benutzen, das mit Sicherheit eine erfolgreiche Abwehr gewährleistet (BGHSt 24, 358). Unter diesen Voraussetzungen kann auch die Benutzung einer Waffe zulässig sein, selbst wenn der Angreifer unbewaffnet ist (BGHSt 24, 356). Einschränkungen des Notwehrrechts ergeben sich unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs als auch gegenüber Angriffen von schuldlos Handelnden (z.B. schuldloser Irrtum des Angreifers), d.h. in den Fällen, in denen die Prinzipien der Notwehr – Schutz des angegriffenen Rechtsguts, Bewährung der Rechtsordnung im ganzen – an Bedeutung verlieren (Kunz a.a.O., mit weiteren Nachweisen; Schumann, „Zum Notwehrrecht und seinen Schranken – OLG Hamm, NJW 1977, 590 ” in JUS 1979, Heft 8, S. 559, 564; Lenckner in Schönke-Schröder, Strafgesetzbuch,
  3. Aufl., München 1997, § 32 Rdnr. 52). In diesen Fällen kann eine Verteidigung, die über bloße Schutzwehr hinausgeht, unzulässig sein. Aktive Gegenwehr ist nur in einem solchen Rahmen zulässig, in dem die zugefügte Verletzung nicht außer Verhältnis zu dem drohenden Schaden steht (entspr. § 228 Bürgerliches Gesetzbuch– BGB; s. Lenckner in Schönke-Schröder, a.a.O.; Schumann a.a.O., S. 565). Randnummer 31 Bei der gegebenen Sachlage bestehen schon Zweifel, ob die beiden gezielten Stiche in den Brustkorb des Geschädigten die gebotene Abwehrhandlung des Schädigers darstellten. Nach der Rechtsprechung des 9 a-Senates des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom
  4. Juni 1986 – 9 a RVg 2/84) ist die Verteidigung mit einer Stichwaffe nicht rechtswidrig, wenn sie sich gegen Mißhandlungen richtet, die dem Täter in unzulässiger Selbsthilfe und aus Rache zugefügt werden sollen. Anders als in diesem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall waren vorliegend indes die Motive des Geschädigten, gegen den sich die Abwehr mit der Waffe richtete, nicht rechtsfeindlich, sondern subjektiv rechtstreu. Randnummer 32 Bei seinem Angriff mit bloßen Fäusten auf den Schädiger handelte der Geschädigte in dem Irrtum, der bedrängten Ehefrau des Schädigers zu Hilfe kommen zu müssen. Von dem Vorliegen dieser inneren Tatsache bei dem Geschädigten geht der Senat – ebenso wie das Landgericht – aufgrund der äußeren Tatumstände aus, die dem Angriff des Geschädigten vorangingen. Der Geschädigte konnte seinen Irrtum auch bei objektiv sorgfaltspflichtgemäßer Prüfung angesichts der äußeren Umstände nicht vermeiden, denn bei seinem Eintritt in das Haus des Schädigers stand ihm der Schädiger mit einem Messer bewaffnet gegenüber und die Ehefrau des Schädigers, die zuvor laut um Hilfe gerufen hatte, lag auf dem Fußboden im Hausflur. Dem Geschädigten ist somit bei seinem Angriff auf den Schädiger nicht einmal Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Diese Putativ-Nothilfesituation, in der sich der Geschädigte befand, schränkte das Notwehrrecht des Schädigers ein, und zwar selbst dann, wenn der Schädiger den Erlaubnistatbestandsirrtum des Geschädigten nicht erkannte oder nicht erkennen konnte. Die Versagung der Rechtfertigung hängt allein von dem objektiven Vorliegen der notwehrbeschränkenden Umstände ab (vgl. dazu Schumann a.a.O., S. 565). Diese „objektive” Sichtweise entspricht bei der Beurteilung eines Versorgungsanspruches nach § 1 Abs. 1 OEG auch dem Schutzzweck der Vorschrift im Sinne eines „effektiven Opferschutzes” (vgl. BSG, Urteil vom
  5. September 1997 – 9 RVg 1/96– zur Sichtweise beim „tätlichen Angriff”

§ 1Abs.

1 OEG). Randnummer 33 Im vorliegenden Fall, in dem das Rechtsbewährungsprinzip zurücktrat und die Notwehrbefugnisse des Schädigers eingeschränkt waren, durfte dieser sein gefährliches Messer auch unter Berücksichtigung seiner körperlichen Unterlegenheit nicht zu gezielten Stichen in den Brustkorbbereich des Geschädigten einsetzen, zumal er von dem Geschädigten bisher in keiner Weise irgendwie verletzt oder überhaupt mit Fäusten getroffen worden war. Es kann dabei dahinstehen, ob dem Schädiger ein Ausweichen (in die nahe gelegene Küche) oder eine Schutzwehr überhaupt möglich gewesen wäre. Eine aktive Gegenwehr, wie sie hierfür verübt wurde und durch die Verletzungen zu befürchten waren, die zu dem durch den Angriff drohenden Schaden außer Verhältnis standen, waren dem Schädiger, den der Geschädigte nur entwaffnen wollte, nicht erlaubt. Das Handeln des Schädigers, der gezielte und lebensgefährliche Einsatz des Messers, war deshalb nicht wegen Notwehr nach § 32 StGB gerechtfertigt. Randnummer 34 Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG erfordert grundsätzlich, daß der rechtswidrige tätliche Angriff „vorsätzlich” erfolgt ist. Daran fehlt es hier. Nach den Feststellungen des Landgerichts war für den Schädiger nicht erkennbar, daß der Geschädigte nur deshalb auf ihn eindrang, um ihn zu entwaffnen und kampfunfähig zu machen und der – vermeintlich bedrängten – Ehefrau des Schädigers beizustehen. Der Schädiger kannte somit nicht den Irrtum des Geschädigten, der sein eigenes Notwehrrecht diesem gegenüber einschränkte, und übte folglich die gegen einen nicht irrenden Angreifer zulässige Verteidigung aus. Ein derartiger Erlaubnistatbestandsirrtum des Schädigers, der dessen Vorsatz ausschließt (Kunz, a.a.O., § 1 Rdnr. 23 –BSG, Urteil vom

  1. September 1997 – 9 RVg 9/95 –), ist indes in § 1 Abs. 1 S. 2 OEG ausdrücklich in den Schutzbereich des Gesetzes einbezogen worden. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 OEG wird die Anwendung der Vorschrift nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes gehandelt hat. Randnummer 35 Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 OEG liegen somit vor. Es bestehen auch keine Gründe, nach § 2 OEG Leistungen zu versagen. Nach dieser Vorschrift sind Leistungen zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Hinterbliebene des Geschädigten, wie die Kläger, müssen sich das Verhalten des Geschädigten anrechnen lassen und erhalten keine Versorgung (nach § 1 Abs. 1 OEG in Verbindung mit den §§ 38, 45 BVG), sofern in der Person des Geschädigten ein Versagungsgrund nach § 2 OEG vorliegt (Kunz, a.a.O. § 2 Rdnr. 2). Randnummer 36 Für die Frage der Mitverursachung im Sinne des § 2 Abs. 1
  2. Alternative OEG kommt es darauf an, ob das Verhalten des Opfers wesentlich ursächlich im Sinne der entschädigungsrechtlichen Kausalitätsnorm, d.h. in etwa gleichwertig mit dem Tatbeitrag des Schädigers gewesen ist. Der
  3. Senat des Bundessozialgerichts hat dazu ausgeführt (vgl. u.a. Urteil vom
  4. Juni 1996 – 9 RVg 7/94), daß der Tatbeitrag des Opfers im allgemeinen nicht als wesentliche Mitverursachung gelten kann, sofern es sowohl an einer gesetzlichen Mißbilligung als auch an einer Selbstgefährdung fehlt, wobei die Selbstgefährdung wiederum dann unbeachtlich sei, wenn das Opfer sie in der Absicht auf sich genommen habe, einen rechtlich gebilligten Zweck zu verfolgen. Sofern die Umstände der am Opfer begangenen Gewalttat nicht gegen ein wenigstens subjektiv rechtstreues, den strafrechtlichen Vorsatz ausschließendes Verhalten des Opfers bei der Mitverursachung der Gewalttat sprechen, sei zugunsten des Opfers davon auszugehen, daß es die Gewalttat und somit seine Schädigung nicht wesentlich mitverursacht hat. Randnummer 37 Auch im vorliegenden Fall hat der Geschädigte nicht durch rechtsfeindliches Verhalten zu der Schädigung beigetragen. Wie schon ausgeführt, handelte der Geschädigte in der irrigen Annahme einer Nothilfesituation, als er der um Hilfe schreienden Ehefrau des Schädigers beistehen wollte. Randnummer 38 Das subjektiv rechtstreue Verhalten des Geschädigten steht auch einer „Unbilligkeit”

§ 2Abs.

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  1. Alternative OEG entgegen. Ein Versagungsgrund, für den im übrigen der Beklagte die Beweislast trägt (BSG, Urteil vom
  2. Juni 1996 – a.a.O.), liegt nicht vor. Randnummer 39 Schließlich steht einer Entschädigung nach dem OEG nicht entgegen, daß die Kläger Leistungen wegen derselben Ursache aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten. Die Regelungen des Opferentschädigungsgesetzes setzen gerade einen Anspruch auf Entschädigung voraus, der nicht auf Fälle konkreter Bedürftigkeit beschränkt ist (BSG, Urteil vom
  3. November 1981 – 9 RVg 2/81 –). Nach § 65 BVG ruht der Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG vielmehr in entsprechender Höhe, wenn Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung verlangt werden können bzw. bezogen werden. Dies bedeutet, daß der zugrunde liegende Anspruch nach dem OEG bestehen bleibt und nur seine Verwirklichung zu Lasten des anderen Sicherungssystems eingeschränkt ist. Randnummer 40 Die Kläger haben somit einen Versorgungsanspruch nach § 1 OEG (i.V.m. § 38 BVG – Witwenrente – bzw. § 45 BVG – Waisenrente –.) Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 42 Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007939

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