Geschiedenenwitwenrente - Leistungen für künftigen ungewissen Lebensbedarf der geschiedenen Ehefrau Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt, 7. Mai 1997, S 6/An 696/95, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Di
§ 1265RVO Nr.
40 -- ständige Rechtsprechung). Randnummer 35 Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der gerichtlichen Unterhaltsvereinbarung vom
- Januar 1980 sind weder von der Klägerin aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Zwar hat der
- Senat des Bundessozialgerichts vor einiger Zeit (BSG vom
- Juni 1989 -- 5/4a RJ 77/87) klarstellend hervorgehoben, daß die frühere Ehefrau eines Versicherten sich auch noch nach dessen Tode auf die Unwirksamkeit des vergleichsweisen Unterhaltsverzichts gemäß § 779 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berufen könne. Nach dieser Vorschrift ist ein Vertrag, durch den der Streit bzw. die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis oder die Unsicherheit der Verwirklichung eines Anspruchs im Wege gegenseitigem Nachgebens beseitigt wird (Vergleich) unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit über die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Im vorliegenden Fall kann es jedoch nicht als bewiesen angesehen werden, daß die Klägerin und der Versicherte bei Abschluß der Unterhaltsvereinbarung einem Irrtum über die sog. Vergleichsgrundlage oder einem Irrtum über streitausschließende Umstände erlegen sein könnten und die Unterhaltsvereinbarung ohne einen dementsprechenden Irrtum nicht abgeschlossen haben würden. Der darin enthaltene Unterhaltsverzicht wirkt sich für die Klägerin im Nachhinein zwar hinsichtlich des Anspruchs auf Gewährung von Hinterbliebenenrente höchst nachteilig aus, doch zum Zeitpunkt der Ehescheidung sprachen dem Vorbringen der Klägerin zufolge für die getroffene Vereinbarung gute Gründe. Die Klägerin, die im sowohl Scheidungsverfahren als auch im Vollstreckungsschutzverfahren anwaltlich vertreten gewesen und mithin auch sachkundig beraten worden ist, hat nämlich durch die Zahlung des Abfindungsbetrages über 80.000.-- DM anstelle von Unterhaltsleistungen des Versicherten eine offenkundig nach ihren eigenen Berechnungen wirtschaftlich in etwa gleichwertige Rechtsposition erlangt. An der seinerzeit im Rahmen der Regelung der Unterhaltspflicht vorgenommenen Lastenverteilung muß sich die Klägerin heute festhalten lassen. Denn es sind auch keine Tatsachen nachgewiesen, aufgrund derer eine Anfechtung des Unterhaltsvertrages nach Maßgabe der §§ 119, 123, 134 oder 138 BGB in Betracht kommen könnte. Randnummer 36 Ein Anspruch auf Gewährung von Geschiedenen-Hinterbliebenenrente ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Bedeutung eines Unterhaltsverzichtes anläßlich der Ehescheidung im Rahmen des § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO bzw. des § 243 Abs. 3 SGB VI (vgl. insbesondere BSG vom
- November 1988 -- 5/5b RJ 100/86 =
§ 1265Nr.
90 und BSG vom
- Februar 1989 -- 5/5b RJ.2/86; zum Gesamtkomplex: Maier, Sgb 1989, 493 und Gleitze/Försterling, Sgb 1990, 144; jeweils mit weiteren Nachweisen). Denn im vorliegenden Fall hat die Klägerin -- anders als in den vom Bundessozialgericht entschiedenen Fällen -- gerade nicht auf einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem früheren Ehemann verzichtet, der im Hinblick auf dessen mangelnde Leistungsfähigkeit ohnehin als "leere Hülse" angesehen werden müßte, sondern der Versicherte hätte der Klägerin ohne den Unterhaltsverzicht -- wie sie selbst vorträgt -- nach der Ehescheidung unter Berücksichtigung des Scheidungsfolgenvergleichs vom
- Februar 1969 jeweils 1.000,-- DM Unterhalt im Monat geschuldet. Ganz abgesehen davon bezieht sich die zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts überdies auch nur auf diejenigen Fälle, in denen -- anders als vorliegend -- keine Witwenrente zu gewähren ist. Randnummer 37 Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kann schließlich ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Hinterbliebenenrente auch nicht aus § 243 Abs.1 Nr. 3 Fall 1 bzw. § 243 Abs. 2 Nr. 3 Fall 1 SGB VI hergeleitet werden. Denn bei verständiger Würdigung aller Einzelumstände des vorliegenden Falles kann bereits nicht davon ausgegangen werden, daß der Versicherte der Klägerin im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat. Randnummer 38 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind die Voraussetzungen für ein tatsächliches Gewähren von Unterhalt im Sinne der Nr. 3 Fall 1 erfüllt, wenn vom Versicherten an die frühere Ehefrau in der allein maßgeblichen Zeit nach der Scheidung regelmäßig Zahlungen in Höhe von wenigstens 25 vom Hundert (v.H.) des zeitlich und örtlich maßgeblichen Regelsatzes der Sozialhilfe ohne die Kosten der Unterkunft erbracht werden (vgl. BSG vom
- Mai 1982 -- 5b/5 RJ 30/80 = BSGE 53, 256 =
S 1265 Nr. 63). Leistungen, die diesen Wert nicht erreichten, können -- auch wenn die Unterschreitung nur geringfügig war -- in der Regel keinen Rentenanspruch auslösen (BSG vom 7. September 1982 -- 1 RA 87/80 =
§ 1265Nr.
65). Die Zahlungen müssen außerdem grundsätzlich für die Dauer eines vollen Jahres vor dem Tode des Versicherten erbracht worden sein, weil nur Leistungen, die regelmäßig über die ganze Dauer des im Gesetz genannten Jahreszeitraums erbracht worden sind, objektiv die Annahme rechtfertigen, der Versicherte würde -- wenn er nicht gestorben wäre -- auch weiterhin Unterhalt geleistet haben und der frühere Ehegatte habe sich daher für die Zukunft auf den Erhalt der entsprechenden Unterhaltsleistungen einstellen dürfen (vgl. BSGE 25, 86 ). Lediglich in Ausnahmefällen -- insbesondere dann, wenn der Tod des Versicherten oder andere außergewöhnliche Umstände die Unterhaltsleistung für das volle letzte Jahr vor dem Tode des Versicherten verhindert haben -- reichen Unterhaltsleistungen für die Dauer von weniger als einem vollen Jahr aus (vgl. BSG vom
- Oktober 1979 -- 1 RA 53/78 -- und BSG vom
- Dezember 1979 -- 4 RJ 37/79 --, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ob der Versicherte im Erlebensfalle auch in der Zeit nach seinem Tode weiterhin Unterhalt geleistet hätte, ist im Rahmen des § 243 Abs. 1 Nr. 3 Fall 1 bzw. des § 243 Abs. 2 Nr. 3 Fall 1 SGB VI unerheblich (BSG vom
- Oktober 1979 -- 1 RA 53/78). Eine einschränkende Interpretation ist insofern geboten, als tatsächliche Unterhaltsleistungen des Versicherten im letzten Jahr vor seinem Tode einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente dann nicht auszulösen vermögen, wenn bereits im Zeitpunkt des Todes festgestanden hat, daß die Unterhaltsleistung des Versicherten in naher Zukunft enden würde (vgl. BSG vom
- Oktober 1979 -- 1 RA 53/78-; BSG
§ 1265Nr.
10). Randnummer 39 Im vorliegenden Fall hat der Versicherte im maßgeblichen letzten Jahr vor seinem Tode jedoch keine Unterhaltsleistungen in diesem Sinne an die Klägerin erbracht. Randnummer 40 Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, sieht § 62 Abs. 1 Satz 1 EheG grundsätzlich vor, daß Unterhalt in Gestalt einer Geldrente zu zahlen ist, wobei es den Geschiedenen im Rahmen des § 72 Satz 1 EheG andererseits jedoch unbenommen bleibt, eine andere Art der Leistung zu vereinbaren. Sofern die Geschiedenen eine von der üblichen Zahlung einer Geldrente an die Berechtigte abweichende Art der Unterhaltsleistung vereinbaren, ist jedoch jeweils im Einzelfall durch Auslegung des Unterhaltsvertrages zu ermitteln, ob eine kapitalisierte Rentenvorauszahlung ohne Aufhebung des Stammrechts, also nur eine Änderung der Zahlungsweise gewollt ist oder ob sie eine echte Abfindung angestrebt haben, die auch das Stammrecht zum Erlöschen bringen sollte. Für die Annahme einer Unterhaltsvorauszahlung ist insoweit insbesondere zu fordern, daß die Vermögenszuwendung in einem bestimmten oder jedenfalls bestimmbaren Verhältnis zur Unterhaltsschuld steht und unmittelbar oder mittelbar zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Berechtigten dient (vgl. BSGE 43, 39 =
§ 1265Nr.
24 und BSGE 54, 270 =
§ 1291Nr.
27 sowie Urteile des erkennenden Senats vom
- Februar 1991 -- L-13/14/J-1039/89 -- und vom
- August 1991 -- L-13/J-163/91). Wenn demgegenüber um den Preis anderweitiger (wirtschaftlicher) Vorteile das unterhaltsrechtliche Band zum Versicherten gänzlich gelöst worden ist, dann besteht keine Veranlassung, nach dem Tode des Versicherten eine Hinterbliebenenrente zu gewähren. Denn die Hinterbliebenenrente soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers an die Stelle speziell des Unterhalts treten, den der Versicherte -- wenn er nicht gestorben wäre -- geleistet haben würde, und nicht schlechthin jeden Nachteil ausgleichen, der sich durch den Tod des Versicherten und die demzufolge möglicherweise nicht mehr zu verwirklichenden Motive für eine vertragliche Unterhaltsregelung ergeben kann. Randnummer 41 Ausgehend von diesen Grundsätzen müssen sich im vorliegenden Fall zur Überzeugung des Senats nicht unerhebliche Zweifel am Vorliegen der von der Klägerin behaupteten bloßen Unterhaltsvorauszahlung des Versicherten ergeben. Randnummer 42 Bereits das eigene Vorbringen der Klägerin spricht zum Teil eher gegen als für eine bloße Änderung in der Zahlungsweise. Denn wie sie bei der Rentenantragstellung -- noch gänzlich unbeeinflußt von etwaigen rechtstaktischen Erwägungen -- im Schreiben vom
- Juli 1993 unter Vorlage einer Bescheinigung der Steuerberaterin M W vom
- Juni 1993 gegenüber der Beklagten glaubhaft angegeben hat, sollte entsprechend der von den Eheleuten getroffenen Vereinbarung der eine Teil der Abfindung über 80.000,-- DM mündelsicher angelegt werden und ihrer Alterssicherung dienen. Dementsprechend habe sie dann auch mit einem Teilbetrag in Höhe von 37.580,-- DM ein "Grundstück...in ihrem Geburtsort und in der Nähe der Schwester erworben..., um im Alter dort den Alterssitz errichten zu können oder aber durch den Verkauf des Grundstücks dann den Erwerb einer anteiligen Beteiligung zu einem Seniorenstift o.ä. zu finanzieren". Zumindest dieser zur Alterssicherung eingesetzte Teilbetrag kann damit freilich nicht mehr als Unterhaltsleistung des Versicherten im Sinne von § 243 Abs. 1 Nr. 3 Fall 1 bzw. § 243 Abs. 2 Nr. 3 Fall 1 SGB VI angesehen werden. Denn wie das Bundessozialgericht bereits in seiner Entscheidung vom
- Februar 1978 (-- 11 RA 14/77 =
§ 1265Nr.
29 m.w.N.) hervorgehoben hat, kommt es nicht darauf an, ob solche Aufwendungen zur Alterssicherung nach bürgerlichem Recht Unterhaltscharakter haben, weil der Anspruch auf Geschiedenen-Hinterbliebenenrente wegen deren Unterhaltsersatzfunktion allein an die dem gegenwärtigen Lebensbedarf dienenden Unterhaltsleistungen des Versicherten für das letzte Jahr vor seinem Tode anknüpft. Leistungen des Versicherten, die sich auf einen erst künftigen (ungewissen) Lebensbedarf der geschiedenen Ehefrau beziehen und sie über den laufenden Unterhaltsbedarf hinaus vor den Folgen möglicher Wechselfälle in ihrem Leben schützen sollten, können deshalb nicht zur Begründung eines Rentenanspruchs aus § 243 SGB VI herangezogen werden. Randnummer 43 Auch hinsichtlich des danach noch verbleibenden Teilbetrages in Höhe von 42.420,-- DM kann allerdings zur Überzeugung des Senats nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß zumindest insoweit eine den laufenden Unterhalt betreffende Vorauszahlung des Versicherten erfolgt ist. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, daß dieser restliche Betrag auf ihrem Girokonto verblieben und von ihr über die Jahre zur laufenden Mietzahlung eingesetzt worden sei. Ob es sich insoweit um eine Unterhaltsvorauszahlung des Versicherten gehandelt hat, richtet sich allerdings nicht nach der Verwendung, die dieser Betrag bei der Klägerin gefunden hat, sondern in erster Linie nach dem vom Versicherten mit der Zuwendung des Geldbetrages verfolgten Leistungszweck. Insoweit kann freilich nicht übersehen werden, daß gemäß Ziffer 2 des Prozeßvergleichs vom
- Januar 1980 die Zahlung des Abfindungsbetrages über 80.000,-- DM zur Abgeltung etwaiger Unterhaltsansprüche der Klägerin "für Vergangenheit und Zukunft" erfolgte. Die Beigeladene hat insoweit von der Klägerin unwidersprochen vorgetragen, daß anläßlich des vor dem Landgericht Düsseldorf(Az.:) geführten Vollstreckungsschutzverfahrens unter anderem auch rückständiger Unterhalt in Höhe von mindestens 34.500,-- DM im Streit gewesen sei. Dies ergibt sich nicht nur aus der von der Beigeladenen vorgelegten Zahlungsaufforderung des Rechtsanwalts Dr. M an den Versicherten vom
- September 1978, sondern auch aus dem Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom
- Januar 1980, durch welchen der Streitwert des damaligen Rechtsstreits mit Einverständnis der Parteien auf 35.000,-- DM festgesetzt worden ist. Da die Begleichung von Unterhaltsschulden aus vergangener Zeit nicht ohne weiteres die Vermutung rechtfertigt, der Versicherte würde auch über seinen Tod hinaus Unterhaltsleistungen an seine geschiedene Ehefrau erbracht haben, deren Ausfall es nun durch die Gewährung einer Geschiedenen-Hinterbliebenenrente zu ersetzen gelte, können derartige Nachzahlungen freilich in gleicher Weise wie die Aufwendungen für eine Alterssicherung nicht als Unterhaltsleistungen im Sinne von § 243 Abs. 1 Nr. 3 Fall 1 bzw. § 243 Abs. 2 Nr. 3 Fall 1 SGB VI angesehen werden (in diesem Sinne auch BSG vom
- Januar 1987 -- 1 RA 3/86 =
§ 1265Nr.
83 m.w.N.). Randnummer 44 Von der insgesamt seitens des Versicherten erbrachten Abfindungszahlung über 80.000,-- DM verbleibt damit nur ein Restbetrag in Höhe von 8.000,-- DM, welcher überhaupt als Unterhaltsvorauszahlung des Versicherten angesehen werden könnte. Sofern man diese Summe linear aufteilt auf die Zeit vom Abschluß des Prozeßvergleichs am
- Januar 1980 bis zum Tod des Versicherten am
- Juni 1992 ergibt sich bei einer Laufzeit von insgesamt 160 Kalendermonaten ein auf den jeweiligen Monat entfallender Anteil von 50,-- DM, was allerdings bei einem im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten (ab 1.Juli 1991) für den Wohnsitz der Klägerin in Nordrhein-Westfalen geltenden Sozialhilfe-Eckregelsatz von 473,-- DM hinreichend deutlich unterhalb der von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Ermittlung eines wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Unterhalts gezogenen 25%-Grenze (vgl. BSG vom
- November 1978 -- 11 RA 2/78 =
§ 1265Nr.
36 m.w.N.) bleibt. Randnummer 45 Bei dieser Sachlage kann es zur Überzeugung des Senats insgesamt als nicht bewiesen angesehen werden, daß der Versicherte im Wege der Abfindungszahlung über 80.000,-- DM eine auf das letzte Jahr vor seinem Tode entfallende Unterhaltsvorauszahlung in wirtschaftlich bedeutsamer Höhe erbracht hat. Nach aller Lebenserfahrung muß es vielmehr als wesentlich näher liegend erscheinen, daß durch den Prozeßvergleich vom 23. Januar 1980, der schließlich auch einen Unterhaltsverzicht für den Fall des Notbedarfs beinhaltet, das Stammrecht der Klägerin auf Unterhaltsleistungen des Versicherten endgültig zum Erlöschen gebracht werden sollte. Wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, spricht für eine solche Auslegung des Vergleichsinhalts insbesondere auch der Umstand, daß die Zahlung der 80.000,-- DM von den Vertragschließenden mit keinerlei -- auf eine bloße Unterhaltsvorauszahlung hindeutende -- Zweckbestimmung versehen worden ist. Randnummer 46 Die Berufung der Klägerin konnte deshalb insgesamt keinen Erfolg haben. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 48 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007940