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Hessisches Landessozialgericht 4. Senat L 4 V 1306/97 Urteil Zwischen den Beteiligten ist streitig die rückwirkende Zahlung einkommensabhängiger Leist

Verfahrensgang vorgehend SG Kassel,

  1. April 1997, S 6 B V 712/96 nachgehend BSG,
  2. November 1998, B 9 V 90/98 B, Beschluss Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
  3. April 1997 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig die rückwirkende Zahlung einkommensabhängiger Leistungen im Zeitraum vom
  4. Juli 1979 bis
  5. Dezember 1990 nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Randnummer 2 Bei dem 1917 geborenen Kläger waren zuletzt mit Bescheid vom
  6. April 1976 bzw.
  7. Januar 1982 mit einer MdE von 100 v.H./7O v.H. ab
  8. März 1982 als Schädigungsfolgen festgestellt worden: Randnummer 3 Geschlossene, inaktive Lungentuberkulose, Analfistel. Randnummer 4 Der Kläger war bis
  9. Juni 1979 als mithelfender Angehöriger im Gewerbebetrieb seiner Ehefrau beschäftigt. Daneben bezog er eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und eine Verletztenrente von der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 v.H. Nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit stellte der Beklagte mit Neufeststellungsbescheid vom
  10. Januar 1980 die Leistungen für die Zeit ab
  11. Juli 1979 neu fest und gewährte dem Kläger unter anderem einkommensabhängige Leistungen wie Ausgleichsrente, Ehegattenzuschlag und Berufsschadensausgleich. Dabei rechnete er jedoch die dem Kläger von der Berufsgenossenschaft gewährte Verletztenrente als Einkommen an, wie auch in den nachfolgenden Bescheiden bis
  12. September
  13. Randnummer 5 Aufgrund einer Verfügung des Hessischen Landesamtes für Versorgung und Soziales vom
  14. Mai 1995 hob der Beklagte mit Bescheid vom
  15. August 1995 nach § 44 Sozialgesetzbuch
  16. Buch (SGB 10) den Bescheid vom
  17. Januar 1980 und die Folgebescheide insoweit auf, als bei der Berechnung der vom Einkommen abhängigen Leistungen die Unfallrente der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel in voller Höhe berücksichtigt und aus diesem Grunde Versorgungsbezüge zu Unrecht in zu geringer Höhe gewährt worden sind. In der Begründung heißt es, aufgrund einer geänderten Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung seien Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Berechnung der vom Einkommen abhängigen Versorgungsbezüge nur noch mit dem Betrag zu berücksichtigen, der dem tatsächlichen Lohnersatz entspreche. Der Anteil der Unfallrente der entschädigungsrechtlichen, immateriellen Charakter habe, sei bei der Berechnung nicht zugrunde zu legen, sondern herauszurechnen. Hierbei handele es sich um den Betrag, der abhängig von der gewährten Unfallrente der Grundrente nach § 31 BVG entspreche. Entsprechend § 44 Abs. 4 SGB 10 erstrecke sich die Rückwirkung längstens auf einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme, mithin auf den
  18. Januar
  19. Mit weiteren Bescheiden vom
  20. September 1995 und
  21. Oktober 1995 berechnete der Beklagte die Nachzahlung mit einem Betrag in Höhe von 11.256,00 DM und stellte eine Zinsnachzahlung in Höhe von 1.047,00 DM fest. Randnummer 6 Gegen den Bescheid vom
  22. August 1995 erhob der Kläger am
  23. September 1995 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  24. Mai 1996 zurückwies. Randnummer 7 Hiergegen hat der Kläger am
  25. Juni 1996 bei dem Sozialgericht Kassel Klage erhoben. Mit Urteil vom
  26. April 1997 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, eine rückwirkende Neuberechnung der Versorgungsbezüge könne lediglich für die Zeit ab
  27. Januar 1991 vorgenommen werden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Neuberechnung für die Zeit davor. Dies ergebe sich aus § 44 Abs. 4 SGB
  28. Diese Vorschrift sei auch dann anzuwenden, wenn der aufzuhebende Verwaltungsakt vor dem
  29. Januar 1981 erlassen worden sei. Die Begrenzung der Nachzahlung auf die genannten vier Jahre sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Regelung sei nicht willkürlich. Es liege ein sachlicher und nachvollziehbarer Grund für die Einschränkung vor. Abs. 4 des § 44 SGB 10 solle wegen des Unterhaltscharakters laufender Sozialleistungen verhindern, daß diese für einen längeren Zeitraum als vier Jahre nachgezahlt werden. Ein früherer Zeitpunkt als der, der sich aus dem Bescheid vom
  30. August 1995 ergebe, könne nicht zugrunde gelegt werden. Selbst die internen Anweisungen für die Berichtigung der früheren Entscheidungen datierten alle aus dem Jahre 1995, so daß sich daraus keine Vorverlegung ergeben könne. Einen Antrag auf Berichtigung habe der Kläger in der Zeit zwischen 1980 und 1995 nicht gestellt. Seine Anträge hätten lediglich die Anerkennung von Gesundheitsschäden betroffen. Der von ihm gegen den Bescheid vom
  31. Juli 1984 erhobene Widerspruch habe lediglich die zahlenmäßige Höhe des für die Berechnung des Berufsschadensausgleiches maßgeblichen Vergleichseinkommens betroffen und sei mit Widerspruchsbescheid vom
  32. Januar 1985 bindend abgeschlossen worden. Andere Äußerungen, die als Antrag auf Berichtigung der bisherigen Entscheidung über die Höhe des anzurechnenden Einkommens gedeutet werden könnten, seien aus den Akten nicht ersichtlich. Maßgeblich für die Berechnung des Rückwirkungszeitraumes sei mithin das Datum des Berichtigungsbescheides vom
  33. August
  34. Auch bei Unterstellung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ergebe sich kein längerer Rückwirkungszeitraum. Randnummer 8 Gegen dieses dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am
  35. September 1997 zugestellte Urteil hat er am
  36. Oktober 1997 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt und verfolgt sein Begehren weiter. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
  37. April 1997 sowie den Bescheid des Beklagten vom
  38. August 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  39. Mai 1996 aufzuheben und diesen zu verurteilen, ihm für die Zeit vom
  40. Juli 1979 bis
  41. Dezember 1990 die einkommensabhängigen Leistungen nur unter gekürzter Anrechnung der Verletztenrente neu festzustellen, hilfsweise, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland auszusetzen und zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 44 Abs. 4 SGB 10 die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 14 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen sowie auf den der Akten des Beklagten und der Akten des Sozialgerichts Kassel S 7 V 10/84, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Berufung ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Randnummer 16 Sie ist jedoch sachlich unbegründet. Randnummer 17 Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
  42. April 1997 und die Bescheide des Beklagten vom
  43. August 1995 und
  44. Mai 1996 sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung einkommensabhängiger Leistungen vor dem
  45. Januar
  46. Dies hat das angefochtene Urteil im einzelnen zutreffend und ausführlich begründet dargelegt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Überprüfung und Meinungsbildung an. Er sieht daher von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 18 Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: Auch in der Berufungsbegründung hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, den Rückzahlungszeitraum zu erweitern. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, daß der Kläger zu einem Zeitpunkt vor dem
  47. Januar 1991 einen entsprechenden Antrag nach § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB 10 gestellt haben soll. Aus dem früheren Widerspruchsverfahren betreffend die Herabsetzung der MdE von 100 v.H. auf 70 v.H. ergibt sich nach Überzeugung des Senats eindeutig, daß die Beteiligten ausschließlich um die Schädigungsfolgen bzw. die Herabsetzung der MdE gestritten haben. Dies zeigt unter anderem auch der Schriftsatz der damaligen Prozeßvertreter vom
  48. April
  49. Soweit der Beklagte in den vom Kläger angeführten Schreiben bzw. internen Vermerken ausführt, es sei auch noch über die Abrechnung der einkommensabhängigen Leistungen zu entscheiden, ist dies im Zusammenhang mit dem Ausgangsbescheid vom
  50. Januar 1980 zu sehen. Durch die Herabsetzung der MdE von 100 v.H. auf 70 v.H. ergibt sich beispielsweise auch eine Änderung der Ausgleichsrente (vgl. § 32 Abs. 2 BVG). Zutreffend weist der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, daß ein Antrag des Klägers auf Erteilung eines Rücknahmebescheides nach § 44 SGB 10, der die rückwirkende Gewährung höherer Versorgungsbezüge für die Zeit vor dem
  51. Januar 1991 begründen würde, nicht vorliegt. Randnummer 19 Soweit der Kläger hilfsweise beantragt hat, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wegen der Verfassungswidrigkeit von § 44 Abs. 4 SGB 10 einzuholen, war diesem Antrag ebenfalls nicht zu entsprechen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, weshalb diese Vorschrift verfassungswidrig sein soll. Das Bundessozialgericht hat sich mit dieser Frage bereits ausführlich beschäftigt und die Begrenzung der rückwirkend zuerkannten Leistungen auf einen Zeitraum von vier Jahren verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Es hat ausdrücklich ausgeführt, daß die vom Kläger beanstandete Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB 10 mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. Beschluß des Großen Senats des BSG vom
  52. Dezember 1982 - GS 2/80 und Urteil des BSG vom
  53. Juli 1986 - 1 RA 31/85 in SozR 1300 § 44 SGB 10 Nr. 3, 23 m.w.N.). Dies gilt auch für den Fall, daß die Voraussetzungen eines sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches vorliegen (vgl. die entsprechenden Nachweise bei Steinwedel, Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 44 SGB 10 Rz. 47). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung ausdrücklich an und sieht von daher keine Veranlassung, die Verfassungsmäßigkeit von § 44 Abs. 4 SGB 10 durch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht prüfen zu lassen. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 21 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007959

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