dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und der hierzu ergangenen Berufsschadens-Ausgleichsverordnung (BSchAV) und hierbei insbesondere darum, ob für die Berechnung des BSA als Durchschnittseinkommen anstelle dessen eines Vollgesellen im Fleischereihandwerk, das eines Meisters in der fleischverarbeitenden Industrie (Leistungsgruppe I) zugrundegelegt werden muß. Randnummer 2 Der 1925 in L/Slowenien geborene Kläger ist deutscher Volkszugehörigkeit und deutscher Staatsbürger. Er besuchte in seinem Heimatland von 1933 -- 1939 die Volksschule und absolvierte in der Zeit vom 7. Oktober 1941 bis 7. September 1943 eine Lehre als Fleischhauer, die er
seinen Angaben im September 1943 mit der Prüfung erfolgreich abschloß. Anschließend war er
seinen Angaben noch einige Zeit im erlernten Beruf tätig, bis er am
der Entlassung aus britischer Kriegsgefangenschaft Anfang 1946 lebte der Kläger wieder in seinem Heimatland, wo er zunächst auf dem elterlichen Hof und
dessen Übernahme
dem Tod des Vaters
Granatdetonation." Randnummer 7 Der Kläger bezog wegen seines Wohnsitzes in Slowenien (dem früheren Teilstaat der ehemaligen Föderativen Sozialistischen Republik Jugoslawien -SFRJ-) bis September 1988 überwiegend Auslands-Teilversorgung. Im Oktober 1988 begründete er einen Dauerwohnsitz im Bundesgebiet und erhielt als deutscher Staatsbürger einen entsprechenden Staatsbürgerschaftsanerkennungsausweis, woraufhin ihm durch Bescheid vom 14. November 1988 Inlandsversorgung bewilligt wurde. Der Kläger erhält seither Grundrente
einer MdE von 100 v.H., den Pauschalbetrag für Kleiderverschleiß, die Schwerstbeschädigtenzulage Stufe II sowie Ausgleichsrente nebst Ehegattenzuschlag. Randnummer 8 Am
Durchführung weiterer Ermittlung zum schulischen und beruflichen Werdegang bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid des Versorgungsamtes F vom 23. März 1990 BSA mit Wirkung ab Antragsmonat (Oktober 1988) und legte dabei zur Ermittlung des Vergleichseinkommens den durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst eines männlichen Arbeiters im Handwerk, Handwerkszweig Fleischerei/Vollgeselle zugrunde. Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, daß er bereits kurze Zeit
Ende der Lehrzeit die Weiterbildung zum Meister angestrebt hätte, weshalb bei der Ermittlung des Vergleichseinkommens die Einstufung als Fleischermeister in einer eigenen Fleischerei oder einem entsprechenden Industriebetrieb notwendig sei. Im einzelnen begründete der Kläger seinen Widerspruch am
den Voraussetzungen in § 30 Abs. 2-6 BVG nicht ausreichend. Es sei insbesondere die
kriegssituation in Slowenien zu berücksichtigen, wo -- was auch der Kläger bestätigt habe -- sämtliche von Deutschen geführten privaten Handwerksbetriebe aufgelöst bzw. verstaatlicht worden seien. Es hätte damit an jeglichen Grundlagen für die Erreichung des behaupteten Berufszieles gefehlt. Diese Benachteiligungen hätten auch andere Personen deutscher Abstammung hinnehmen müssen, unabhängig davon, ob sie gesundheitliche Schäden durch den Dienst in der Wehrmacht davongetragen hätten. Die unterbliebene Verwirklichung des Berufszieles eines Metzgermeisters sei deshalb durch schädigungsunabhängige Umstände herbeigeführt worden. Wegen des Todes des älteren Bruders des Klägers, der den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb hätte übernehmen sollen, sei es auch wahrscheinlich gewesen, daß der Kläger bei gesunder Heimkehr in diesem landwirtschaftlichen Betrieb mitgeholfen hätte, um ihn später zu übernehmen. Randnummer 10 Gegen den am
3 BVG in der maßgeblichen Fassung vom 21. Juni 1988 sei rentenberechtigten Beschädigten, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch Schädigungsfolgen gemindert sei, ein Berufsschadensausgleich (BSA) zu gewähren. Einkommensverlust sei
4 Satz 1 BVG der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger und früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Dieses Vergleichseinkommen sei
5 BVG aus dem Durchschnittseinkommen der Berufs- und Wirtschaftsgruppe zu errechnen, welche der Beschädigte ohne die Schädigung
seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher getätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte (§ 2 Abs. 1 der BSchAV, Fassung: 4. Juni 1985, BGBl. I S. 910). Dieses Vergleichseinkommen werde durch die Einstufung des Schwerbeschädigten in diejenige Berufs- oder Wirtschaftsgruppe ermittelt, welcher er ohne die Schädigung angehört hätte.
dem Gesetz sei hierfür maßgeblich u.a. die Berücksichtigung der "Lebensverhältnisse" des Beschädigten, wie sie sich auf seine berufliche Entwicklung -- ohne Eintritt der Schädigung -- vermutlich ausgewirkt hätten.
AV sei ein vermutlicher individueller Geschehensablauf unter Ausnutzung aller Erkenntnismittel, die eine solche Beurteilung zuließen, zu ermitteln. Für die Feststellung anspruchsbegründender Tatsachen bedürfe es insoweit eines wahrscheinlichen Verlaufes, der zu bejahen sei, wenn bei Abwägung aller bedeutsamen Umstände mehr für als gegen eine der in Betracht kommenden Möglichkeiten spreche. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der Angaben des Klägers sei nicht wahrscheinlich, daß dieser
Beendigung des Kriegsdienstes und der Kriegsgefangenschaft im Februar 1946
seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen ohne die erlittene Kriegsbeschädigung die Meisterprüfung abgelegt hätte und als selbständiger Metzgermeister oder in der fleischverarbeitenden Industrie tätig geworden wäre. Das Sozialgericht hat die Angaben des Klägers zugrundegelegt, wonach er
der Gesellenprüfung gleich eine Fortbildung zum Metzgermeister angestrebt und sich auch bereits um einen Ausbildungsplatz in der Meisterschule in K beworben habe. Auch unter Berücksichtigung der vor dem Kriegsdienst erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers (Abschluß als Fleischhauergehilfe) und dem
dem eigenen Vorbringen des Klägers bis dahin betätigten Arbeits- und Ausbildungswillens ist das Sozialgericht zu der Überzeugung gelangt, daß aufgrund der Lebens- und Familienverhältnisse des Klägers es
seiner Rückkehr aus der englischen Kriegsgefangenschaft Anfang Februar 1946 nicht als wahrscheinlich anzusehen sei, daß er (hätte er die Kriegsbeschädigung nicht erlitten) die Metzgermeisterprüfung abgelegt und als Meister entweder selbständig oder aber in der fleischverarbeitenden Industrie tätig geworden wäre. Unter Abwägung aller Umstände spreche mehr dafür, daß der Kläger bei gesunder Rückkehr aus dem Kriegsdienst zunächst in der elterlichen Landwirtschaft mitgeholfen und diese dann später weitergeführt hätte. Das Überwechseln in eine landwirtschaftliche Tätigkeit gehöre auch
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu den "Lebensverhältnissen", die
5 Satz 1 BVG zur Bestimmung des für den BSA maßgeblichen Berufes zu berücksichtigen sei. Für die Annahme, daß der Kläger in die Landwirtschaft zurückgekehrt wäre, spreche -- so das Sozialgericht -- auch die Tatsache, daß der ältere Bruder des Klägers, der den Bauernhof hätte übernehmen sollen, am 3. Mai 1945 von Partisanen erschossen worden sei. Als einziger noch verbliebener Sohn sei es deshalb wahrscheinlich, daß der Kläger
der Rückkehr in der elterlichen Landwirtschaft mitgeholfen und
dem Tode des Vaters im Jahre 1947 und der Heirat im Jahre 1950 den Bauernhof übernommen hätte. Bei der Größe dieses landwirtschaftlichen Anwesens sei auch davon auszugehen, daß der Kläger dieses zusammen mit seinen Familienangehörigen als Vollerwerbslandwirt hätte führen können, ohne zu einem Nebenerwerb als Metzger in der Lage gewesen zu sein. Dies ergäbe sich auch daraus, daß der 1965 geborene Sohn des Klägers seit 1988 den ihm vom Kläger übergebenen landwirtschaftlichen Betrieb als Vollerwerbslandwirt führe. Das Sozialgericht hat weiter ausgeführt, es sei
seiner Überzeugung nicht wahrscheinlich, daß der Kläger neben der Tätigkeit als Vollerwerbslandwirt noch nebenher die Metzgermeisterprüfung abgelegt hätte, um sodann in der fleischverarbeitenden Industrie als Meister zu arbeiten und den landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb weiterzuführen. Allenfalls hätte er die erworbenen Kenntnisse als Fleischhauergehilfe in den Wintermonaten, z.B. bei Hausschlachtungen und ggf. durch Selbstvermarktung des Viehes, nutzen können. Der Umstand, daß der vom Kläger geschilderte, von ihm früher geplante berufliche Werdegang nicht als wahrscheinlich angesehen werden könne, sei zum
teil des Klägers von diesem zu tragen, weshalb kein höheres durchschnittliches Einkommen bei der Berechnung des BSA zugrundegelegt werden könne. Randnummer 12 Gegen das seinem Bevollmächtigen am
3 BVG (maßgebliche Fassung bis
Anwendung des Abs. 2 (d.h.
Anhebung der MdE wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins, was im Falle des Klägers, dessen Schädigungsfolgen bereits eine "medizinische" MdE von 100 v.H. bedingen, nicht mehr zu prüfen ist) einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42.5 vom Hundert des auf volle Deutsche Mark
oben abgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich
Absatz 6 (n.F.; durch das KOV-StrukturG vom 23. März 1990 wurden die Absätze 3 und 6 bis 10 geändert, die bisherigen Absätze 6 bis 10 wurden -- mit Änderungen -- Absätze 11 bis 15, Absatz 16 wurde neu angefügt -- auf die Gesetzesänderungen und -ergänzungen, die vom Sozialgericht nicht berücksichtigt wurden, wird
folgend nur insoweit eingegangen, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind; aktueller Gesetzgebungsstand ist Art. 1 der Verordnung vom 17. Juni 1998, BGBl. I, S. 1362). Randnummer 22
Absatz 4 Satz 1 von § 30 BVG (Fassung: Bekanntmachung vom 22. Januar 1982, BGBl. I, S. 21; durch spätere Änderungen des BVG insoweit nicht geändert) ist Einkommensverlust der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Randnummer 23 Das Vergleichseinkommen errechnet sich gemäß § 30 Abs. 5 Satz 1 BVG
den Sätzen 2 bis 6 von Absatz 5 des § 30 BVG (Fassung bis
seinen Lebens-verhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte. Randnummer 24 Der BSA errechnet sich
der bis zum 31. März 1990 maßgeblichen Gesetzesfassung (
dem Bruttoprinzip) aus der Differenz des derzeitigen Bruttoeinkommens und einem durchschnittlichen -- pauschalierten -- Vergleichseinkommen, das sich einerseits aus einem hypothetischen Berufsverlauf und andererseits aus den
Maßgabe der Sätze 2 bis 6 von Abs. 5 empirisch ermittelten Durchschnittseinkommen der Berufsgruppe ergibt, welcher der Beschädigte -- ohne die Schädigung -- voraussichtlich ("wahrscheinlich" im Sinne des Gesetzes) angehört hätte. Randnummer 25 Das
Maßgabe der Sätze 2 bis 6 von Abs. 5 BVG vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zu ermittelnde Vergleichseinkommen ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Deutsche Mark
oben abzurunden (§ 30 Abs. 5 Satz 8 BVG n.F.). Randnummer 26 Für die Ermittlung des Vergleichseinkommens/Durchschnittseinkommens ist bei dem hypothetisch anzunehmenden Berufsverlauf gemäß § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 bis 6 (jetzt: der Absätze 3 bis 12 -- Berufs-Schadens-Ausgleichsverordnung -- BSchAV -- Fassung: Neufassung vom
Arbeitern in der Industrie (bezogen auf Wirtschaftsbereiche und die Leistungsgruppen 1, 2 oder 3), im Handwerk oder in der Landwirtschaft (§ 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BSchAV). Bei selbständig Tätigen ohne abgeschlossene Berufsausbildung ist Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 des Bundesbesoldungsgesetzes (Grundgehalt erhöht um den Ortszuschlag
Stufe 2), bei Selbständigen mit abgeschlossener Berufsausbildung wird Besoldungsgruppe A 7 und bei solchen mit abgelegter Meisterprüfung Besoldungsgruppe A 9 zugrundegelegt (§ 5 Abs. 1 BSchAV). Eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Meisterprüfung ist nur zu berücksichtigen, wenn sie die Grundlage für den Beruf bildet, auf dessen Ausübung sich die Schädigung
teilig auswirkt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BSchAV). Randnummer 28 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsvorschriften und den
den Vorschriften der BSchAV vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) ermittelten Durchschnittseinkommen, haben die Beklagte und ihm folgend das Sozialgericht zu Recht entschieden, daß der Kläger keinen Anspruch auf höheren BSA haben kann, als er sich unter Zugrundelegung des Vergleichseinkommens eines (männlichen) "Vollgesellen" im Handwerksbereich "Fleischerei" ergibt. Randnummer 29 Der Beklagte hat als Vergleichseinkommen
der Anlage zum Bescheid vom
dieser Berechnung steht jedenfalls fest, daß der Kläger einen zu entschädigenden Einkommensverlust hat, dessen Höhe je
der Höhe der bei seinem Einkommen zur berücksichtigenden Rente aus Slowenien schwankt. Randnummer 30 Der Beklagte hat dabei zugunsten des Klägers unterstellt, daß dieser die Ausbildung zum Fleischereigesellen, die vom Kläger durch die Vorlage des Ausbildungsvertrages
gewiesen worden ist, auch erfolgreich abgeschlossen hat, obwohl der Kläger das Original des Gesellenbriefes oder ein entsprechendes amtliches Ersatzdokument nicht vorgelegt hat und nicht beschaffen konnte. Im Hinblick auf die Kriegswirren am Ende des Zweiten Weltkrieges und die
folgenden Änderungen in den politischen Verhältnissen in der Heimat des Klägers war zugunsten des Klägers gemäß den Vorschriften des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (-- VfG-KOV -- Fassung: Bekanntmachung vom
G-KOV sind, Angaben eines Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers ... verloren gegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie
den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. In besonderen Fällen kann vom Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden. Diese Vorschrift ist auch noch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. -- für das Opferentschädigungsrecht -- BSG, Urteil vom
5 Satz 1 BVG (in der hier durchgehend maßgeblichen Fassung) nur das monatliche Durchschnittseinkommen einer Berufs- oder Wirtschaftsgruppe berücksichtigt werden, welcher der Kläger ohne die Schädigung
seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte. Diese Merkmale müssen sämtlich -- und kumulativ -- Berücksichtigung finden. Anders, als der Kläger geltend macht, kann auch zur Überzeugung des Senats nicht davon ausgegangen werden, daß ein weiterer beruflicher Werdegang als wahrscheinlich anzusehen ist, in dessen Verlauf der Kläger wieder als Metzgergeselle tätig geworden wäre, um sodann die Meisterprüfung abzulegen und sich selbständig zu machen oder in einem größeren Betrieb -- leitend -- als Metzgermeister tätig zu werden.
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann für die Ermittlung des Vergleichseinkommens grundsätzlich von demjenigen Beruf ausgegangen werden, den der Beschädigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses ausgeübt hat, weil in aller Regel
der Lebenserfahrung angenommen werden darf, daß ein Beschädigter ohne die Schädigung in diesem Beruf weiter tätig gewesen wäre (BSG, Urteil vom 8. Juli 1970 -- 10 RV 189/68 --). Andererseits ist
der Formulierung des Gesetzes auch denkbar, daß ein anderer, als der ursprünglich erlernte Beruf, als "Hätte-Beruf" in Betracht kommt, wenn festgestellt werden kann, daß der Beschädigte diesen -- anderen -- Beruf ohne die Schädigung ergriffen hätte (BSG. a.a.O.; BSG, Urteil vom
teilig auf die vom Kläger mitgeteilten Berufsziele hätten auswirken können. Auch solche "objektiven" Umstände gehören, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, zu den
Abs. 5 von § 30 BVG zu berücksichtigenden "Lebensumständen", (BSG, Urteil vom
kommen und damit praktisch zum Hoferben geworden war, für den hypothetischen Berufsverlauf des Klägers maßgebliche Berücksichtigung finden muß. Der Senat nimmt insoweit auf die ausführlichen und ihn überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts in den Entscheidungsgründen Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Gegen die Annahme eines hypothetischen Verlaufs der beruflichen Entwicklung, wie sie der Kläger geschildert hat, spricht zur Überzeugung des Senats darüber hinaus, daß dem Kläger im Anschluß an den Lehrabschluß auch noch keine längere Zeit zur Erprobung der erlernten beruflichen Fähigkeiten und des geäußerten Weiterbildungs- und Aufstiegswillens verblieben ist, und daß überdurchschnittliche Fähigkeiten, wie sie für den erfolgreichen Abschluß eines Meisterlehrgangs erforderlich sind, nicht
gewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht worden sind, weil die vom Kläger vorgelegten und beglaubigten Erklärungen aus Slowenien hierzu keine näheren Angaben enthalten. Unter Abwägung der glaubhaften Aussagen des Klägers zum Ausbildungswillen und zur Situation in Slowenien
dem Ende des Zweiten Weltkrieges einerseits und der "objektiven Verhältnisse", wie sie sich
seiner Rückkehr aus der Gefangenschaft dargestellt haben, hält auch der Senat eine Wiederaufnahme der Beschäftigung als Metzger/Fleischer und
folgend einer erfolgreichen Erwerbstätigkeit als Geselle und Meister für weniger wahrscheinlich als den tatsächlichen Verlauf, d.h. die Rückkehr des Klägers auf den elterlichen Hof und die Übernahme der Landwirtschaft
dem Tod des Vaters im Jahre 1947. Randnummer 34 Der Beklagte hat dabei, ausgehend von der zuletzt vor der Schädigung ausgeübten Tätigkeit, zugunsten des Klägers bereits eine bessere Einstufung des "Hätte -Berufs" vorgenommen, als es dem anzunehmenden hypothetischen Verlauf entsprochen hätte. Eine andere -- bessere -- Vergleichsgruppe scheidet aus. Die vom Bundesarbeitsminister festgestellten Durchschnittseinkünfte in der Industrie ("Fleischverarbeitung") lagen in der Leistungsgruppe 3
der ab Juli 1988 maßgeblichen "Bekanntmachung" (a.a.O.) mit 2.873, -- DM (Tabelle 1, männliche Arbeiter in der Industrie) deutlich unter dem Vergleichseinkommen im Fleischerei-Handwerk. Randnummer 35 Auch bei Berücksichtigung des zur Überzeugung des Senats wahrscheinlicheren Verlaufs der beruflichen Entwicklung des Klägers, wonach es nahegelegen hätte, das Vergleichseinkommen des Klägers
den Tabellenwerten für selbständige Landwirte zu berechnen, ergibt sich kein höherer Betrag des Vergleichseinkommens zugunsten des Klägers. Dabei kann dahinstehen, ob die Berufsausbildung des Klägers als "Fleischer" (wie auch das Sozialgericht ausgeführt hat) als eine solche im Sinne von § 5 Abs. 2 BSchAV angesehen werden kann, weil der Kläger, wenn er gesund aus dem Zweiten Weltkrieg
Hause gekommen wäre und die Landwirtschaft des elterlichen Hofes übernommen hätte, durch Hausschlachtungen die Erträge seines landwirtschaftlichen Betriebes hätte verbessern können. Auch für einen Landwirt mit abgeschlossener Berufsausbildung ist -- gemäß den pauschalierenden Festsetzungen das Vergleichseinkommen
der BSchAV -- in Anlehnung an die Beamtenbesoldung bestenfalls von einem Vergleichseinkommen entsprechend Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes (mit bestimmten Zulagen) auszugehen. Diese Regelung, die anknüpft an die Einkommen einer besonderen Gruppe abhängig Beschäftigter und
der ständigen Rechtsprechung des BSG keinen -- auch keinen verfassungsrechtlichen -- Bedenken begegnet (BSG, Urteil vom
dem (neuen) Abs. 6 von § 30 BVG auch
dem Nettoprinzip zu berechnen, wenn dies im Ergebnis für den Kläger günstiger ist. Diese Neuregelung ist zwar grundsätzlich auf den Kläger anwendbar, da nicht bereits vor dem 1. Juli 1989 über den Anspruch auf BSA für die Zeit
dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben (d.h. der Vollendung des
6 BVG (n.F.) ist BSA
dem (neuen) letzten Satzteil von Abs. 3 der Nettobetrag (Absatz 7) des
Absatz 5 letzter Satz bekanntgemachten Vergleichseinkommens, abzüglich des Nettoeinkommens (Absatz 8) aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit sowie der Ausgleichsrente und des Ehegattenzuschlags. Mit dieser Neuregelung (und den Berechnungsregeln in Abs. 7 und 8) wird für den BSA zusätzlich die Berechnung
einer sog. "Nettoformel" eingeführt, verbunden mit einer Günstigkeitsklausel. Randnummer 39 Danach ist auf der Grundlage des von der Beklagten zugrundegelegten durchschnittlichen Vergleichseinkommens, das für den "Hätte-Beruf" des Klägers maßgeblich ist, zu errechnen, ob bei einer Nettobetrachtung -- sowohl beim Vergleichseinkommen als auch beim abzusetzenden Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit -- sich ein höherer BSA ergibt. Randnummer 40 Gemäß Abs. 7 (n.F.) findet eine Nettoberechnung des Vergleichseinkommens beim Kläger nicht statt, weil dieser vor dem 30. Juni 1927 geboren ist. Es verbleibt deshalb bei der von dem Beklagten vorgenommenen "Eingruppierung" mit dem Bruttoeinkommen als Voll-Geselle im Fleischereihandwerk
Maßgabe der vom BMAS bekanntgemachten Beträge. Eine Nettoberechnung der (abzuziehenden) Renteneinkünfte des Klägers ist abhängig von der Höhe der Anrechnung der Rente aus Slowenien, über die von seiten des Beklagten eine abschließende Verwaltungsentscheidung noch nicht getroffen wurde, und bei der, wenn sie ergeht, die Vergleichsberechnung
dem Günstigkeitsprinzip noch zu berücksichtigen sein wird. Randnummer 41 Insoweit erweisen sich die Bescheide der Beklagten auch
der gesetzlichen Neuregelung weiterhin als rechtlich zutreffend, weshalb das Sozialgericht die Klage zur Recht abgewiesen hat und die Berufung zurückzuweisen war. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 43 Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe im Sinne des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007962
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