Unfallversicherung - Versicherungspflicht - Beitragspflicht - Vorstandsmitglied - AG Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt, 17. März 1998, S 3 U 2160/97, Urteil nachgehend BSG, 14. Dezember 1999, B 2
§ 168Nrn.
10, 17;
§ 141a Nr.
8; Urteil des BSG vom
- März 1992 -- 11 RAr 15/91 in Betriebsberater 1992, 442; s. auch HLSG, Urteil vom
- Februar 1983 -- L-8/Kr -- 705/81). Dieses Ergebnis wurde zum Teil mit der Vorläuferbestimmung des § 1 Satz 4 SGB 6, nämlich § 3 Abs. 1 a AVG i.d.F. des Gesetzes vom
- Juli 1969 begründet, der bestimmte, daß die nach § 84 AktG ordnungsgemäß bestellten Vorstandsmitglieder einer AG nicht zu den Angestellten im Sinne des § 3 Abs. 1 AVG gehören (s. zur Entstehungsgeschichte BSG SozR § 3 AVG Nrn. 23, 24; BSG vom
- März 1992, a.a.O.). Dabei wurde darauf hingewiesen, daß diese Regelung davon ausgehe, daß die Vorstandsmitglieder einer AG einen wirtschaftlichen Status hätten, der es erlaube, sie vom Schutz der Sozialversicherung auszunehmen, dies mit der Auffassung korrespondiere, daß Vorstandsmitglieder einer AG nicht Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts seien (BGHZ 10, 187; 12, 1; 36, 142) und § 3 Abs. 1 a AVG somit einen allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck bringe, der auch für die Arbeitslosenversicherung, die gesetzliche Krankenversicherung und die Unfallversicherung trotz fehlender Verweisung auf § 3 Abs. 1 a AVG bei der Umschreibung des versicherungs- bzw. beitragspflichtigen Personenkreises verbindlich sei (BSG
§ 168Nr. 10; s. auch BSG Soz
R 2400 § 3 AVG Nr. 4 und SozR 3-2940 § 3 Nr. 1). Sogar für neben der Vorstandstätigkeit zusätzlich ausgeübte Beschäftigungen, die für sich allein betrachtet Versicherungs- und Beitragspflicht begründen würden, wurde Versicherungs- und Beitragspflicht mit der Begründung verneint, daß Vorstandsmitglieder von AGen nach der Entstehungsgeschichte, dem Wortlaut, Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 a AVG sowie mit Rücksicht auf die gleichzeitig eingeführte Regelung des § 2 Abs. 1 a AVG, wonach die nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 a AVG nicht versicherungspflichtigen Personen auch in anderen gesetzlichen Rentenversicherungen nicht der Versicherungspflicht unterliegen, nicht entsprechend dem Regel-/Ausnahmeverhältnis von Versicherungspflicht einerseits und Versicherungsfreiheit bzw. -befreiung andererseits innerhalb der Sozialversicherung, sondern wegen ihrer herausragenden und starken wirtschaftlichen Stellung von vornherein schlechthin -- also auch für zusätzliche abhängige Beschäftigungen -- außerhalb der Sozialversicherung stünden, allerdings mit dem Recht, die Versicherungspflicht als Selbständige (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG) zu beantragen (s. dazu BSG SozR § 3 AVG Nr. 24;
§ 168Nr.
10; BSG vom
- März 1992, a.a.O.; Kasseler Komm., Rdnrn. 33 und 34 zu § 1 SGB 6). Im Anschluß an § 3 Abs. 1 a AVG ist für die Rentenversicherung mit Wirkung vom
- Januar 1992 nunmehr in § 1 Satz 4 SGB 6 unter der Überschrift "Beschäftigte" bestimmt, daß Mitglieder des Vorstandes einer AG "nicht versicherungspflichtig" sind. Im AFG wurde mit Wirkung ab
- Januar 1993 in § 168 Abs. 6 geregelt: "Mitglieder des Vorstandes einer AG sind in Beschäftigungen für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht beitragspflichtig. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des AktG gelten als ein Unternehmen". Seit dem
- Januar 1998 ist für die Arbeitslosenversicherung in § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB 3 unter der Überschrift "Versicherungsfreie Beschäftigte" bestimmt: "Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als Mitglieder des Vorstandes einer AG für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des AktG gelten als ein Unternehmen." Daraus ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu schließen, daß Vorstands-mitglieder einer AG nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auch in ihrer Vorstandstätigkeit doch oder inzwischen wieder als Beschäftigte im Sinne der für alle Zweige der Sozialversicherung (s. § 1 SGB 4) geltenden Legaldefinition des § 7 SGB 4, d.h. als Personen anzusehen sind, die "nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" leisten und von einer für sie an sich als abhängig Beschäftigte bestehenden Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung nur gesetzlich befreit wurden. § 1 Satz 4 SGB 6 wird gegenüber § 3 Abs. 1 a AVG als inhaltsgleiche Regelung begriffen (BSG vom
- März 1992, a.a.O.; Kasseler Komm., Rdnr. 34 zu § 1 SGB 6) und hat demzufolge für Vorstandsmitglieder einer AG weiterhin nicht die Funktion einer Befreiung kraft Gesetzes von einer an sich bestehenden Versicherungspflicht als -- leitende -- Angestellte nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB 6 (s. auch § 5 SGB 6). Durch die in Anlehnung daran geschaffene Vorschrift des § 168 Abs. 6 AFG und die Nachfolgebestimmung des § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB 3 ist für die Arbeitslosenversicherung letztlich nur abweichend bestimmt worden, daß Vorstandsmitglieder einer AG in diesem Bereich seit
- Januar 1993 nicht -- mehr --, wie noch im Urteil des BSG vom
- März 1992, a.a.O., entschieden wurde, allgemein und generell, d.h. auch bezüglich aller neben der Vorstandstätigkeit ausgeübten anderweitigen Beschäftigungen nicht "beitragspflichtig" bzw. "versicherungsfrei" sind, sondern nur in -- zusätzlichen -- Beschäftigungen für die AG bzw. den Konzern, dem die AG angehört. Daß die Vorstandstätigkeit selbst vom Gesetzgeber als eine Arbeitnehmertätigkeit und Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB 4 angesehen wird, läßt sich diesen Regelungen jedenfalls nicht entnehmen. Im übrigen wurde die Versicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern einer AG in ihrer Vorstandstätigkeit auch nicht nur mit § 3 Abs. 1 a AVG bzw. § 1 Satz 4 SGB 6, sondern auch bzw. ausschlaggebend (s. insbesondere BSG
§ 141a Nr.
8;
§ 168Nr.
17) damit verneint, daß es insoweit an den für die Eigenschaft als Arbeitnehmer und die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern generell -- auch in der gesetzlichen Unfallversicherung -- bedeutsamen Merkmalen des Direktionsrechts und der Weisungsgebundenheit und damit an der persönlichen Abhängigkeit von einem Arbeitgeber fehle, die Organstellung des Vorstandsmitglieds durch § 76 Abs. 1 aber auch §§ 78, 82, 88 ff. auch nicht arbeitnehmerähnlich, sondern arbeitgeber/unternehmer-ähnlich ausgestaltet sei und dem Anstellungsvertrag zwischen AG und Vorstandsmitglied (s. § 84 Abs. 3 Satz 5 AktG) keine eigenständige Bedeutung zukomme, weil dieser nur zur Erfüllung der Aufgaben eines Vorstandsmitgliedes und damit zur Leistung selbständiger Dienste verpflichte. Dabei wurde ausdrücklich klargestellt, daß dies für alle Vorstandsmitglieder einer AG gelte, die für die Abgrenzung der Arbeitnehmereigenschaft der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer maßgeblichen Gesichtspunkte sich auf die Vorstandsmitglieder einer AG schon wegen ihrer wesentlich anders gestalteten und vor allem weitaus unabhängiger gestalteten Organstellung nicht übertragen ließen und sich durch den Umfang der Kapitalbeteiligung nichts daran ändere, daß die Vorstandsmitglieder allein aufgrund ihrer Stellung als Vorstandsmitglied eine unternehmerähnliche, unabhängige Stellung im Unternehmen hätten. Des weiteren wurde darauf hingewiesen, daß durch die Einbeziehung auch von Mitgliedern der Organe von Kapitalgesellschaften in Arbeitnehmerschutzvorschriften die allgemeingültige Inhaltsbestimmung des Arbeitnehmerbegriffs nicht verändert werde. Irgendwelche Besonderheiten der gesetzlichen Unfallversicherung, die eine andere Bewertung der Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern einer AG für diesen Bereich notwendig machen könn-ten, sind mit dem SG nicht ersichtlich. Vielmehr übersieht die Beklagte offenbar nur, daß es in einem Unternehmen nicht nur stets auf der einen Seite den Unternehmer und auf der anderen Seite entweder nur abhängig Beschäftigte oder arbeitnehmerähnlich tätige Personen gibt, sondern daß eine Mitarbeit immer auch aufgrund eines unabhängigen Dienstvertrages vorgenommen werden kann (u.a. BSG, Urteil vom
- Dezember 1981 -- 2 RU 27/80; Brackmann, a.a.O., Rdnrn. 51 -- 53 zu § 2 SGB 7). Dementsprechend ist für Personen, die "in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind" die Versicherungspflicht kraft Gesetzes ausdrücklich bestimmt (§ 539 Abs. 1 Nr. 5 RVO; § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB 7) und für Personen, die in sonstigen Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie ein Unternehmer selbständig tätig sind, mit Wirkung ab
- Januar 1992 das Recht auf freiwillige Versicherung vorgesehen worden (§ 545 Satz 1 Nr. 2 RVO; § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB 7). Randnummer 16 Allerdings hat das BSG im Urteil vom
- Mai 1989 -- 4 RA 22/88 (SozR 2200 § 1248 Nr. 48) und evtl. schon früher (BSG SozR § 3 AVG Nr. 24) die Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern einer AG entgegen der o.a. Rechtsprechung und Literatur im Sinne der Auffassung der Beklagten beurteilt. Denn hier wurde die Auffassung vertreten, daß Vorstandsmitglieder einer AG "abhängig gegen Entgelt beschäftigt" seien, eine "nichtselbständige Arbeit im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB 4" ausübten. Obgleich sie entgeltlich beschäftigt seien, seien sie wegen § 3 Abs. 1 a AVG nicht "als Angestellte" versicherungspflichtig und als abhängige Beschäftigte kraft Gesetzes aus der Versicherungspflicht herausgenommen worden. Zur Begründung wurde im einzelnen ausgeführt: "Eine "nicht selbständige Arbeit" im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB 4 liegt bei hochqualifizierten Mitarbeitern auch dort noch vor, wo sie sich "zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozeß verfeinert" hat. ... Zwar hat der Vorstand einer AG die Gesellschaft unter eigener Verantwortung zu leiten (§ 76 Abs. 1 AktG) und nimmt gegenüber der Belegschaft die Arbeitgeberfunktionen wahr. Seine Geschäftsführung unterliegt aber der Überwachung durch den Aufsichtsrat (§ 111 Abs. 1 AktG), der ihn bestellt und ggf. abberuft (§ 84 AktG), der bestimmte Arten von Geschäften an seine Zustimmung binden kann (§ 111 Abs. 4 Satz 2 AktG) und dem er berichts- und rechenschaftspflichtig ist (§ 90 AktG). Außerdem ist er der Hauptversammlung verantwortlich (§§ 119, 120 AktG), die durch die Satzung seine Geschäftsführungsbefugnis beschränken kann (§ 82 Abs. 2, § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG). Ein eigenes unternehmerisches Risiko trägt der Vorstand aber nicht. Keiner Darlegung bedarf, daß der Kläger für seine Vorstandstätigkeit "Arbeitsentgelt" im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB 4 ... erhalten hat". Diese Ausführungen überzeugen nicht. Richtig ist zwar, daß die Vorstandsmitglieder einer AG im Verhältnis zur Gesellschaft verpflichtet sind, die Beschränkungen einzuhalten, die im Rahmen der Vorschriften über die AG die Satzung, der Aufsichtsrat, die Hauptversammlung und die Geschäftsordnungen des Vorstandes und des Aufsichtsrats für die Geschäftsführungsbefugnis getroffen haben (§ 82 Abs. 2 AktG). Auch selbständig Tätige können indes in ihren Handlungsmöglichkeiten begrenzt sein. So muß auch derjenige, der sich durch Dienstvertrag zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung als Selbständiger verpflichtet hat, grundsätzlich nach § 675 i.V.m. § 665 Satz 1 BGB "Weisungen" des Dienstberechtigten beachten, die auch noch nachträglich erteilt werden können (s. Palandt, Kommentar zum BGB, Anm. 2 a zu § 665). Wesentlich ist, welcher Art die Begrenzungen der Handlungsfreiheit sind, ob sie bereits im voraus im Vertrag selbst niedergelegt und abschließend definiert sind, sich nur aus generell abstrakten Normen oder Regeln/Leitlinien ergeben, dessen Beachtung zur Erreichung des mit der Tätigkeit verbundenen Ziels notwendig sind, oder ob sie auf konkretisierenden Einzelanordnungen des Dienstberechtigten während der Tätigkeit beruhen bzw. dieser aufgrund vertraglicher Abmachung das Recht sowie tatsächlich die Möglichkeit hat, durch Einzelanweisungen die gesamte Durchführung der betroffenen Tätigkeit -- nicht nur ihre Ziele, sondern auch die Art und Weise ihrer Erreichung -- zu bestimmen (BSG, Urteil vom
- Mai 1982 -- 12 RK 41/81; BSG SozR 2200 § 165 Nr. 45). Auch bei Einordnung in einen Betrieb kann wegen fehlender Unterordnung die für die Arbeitnehmereigenschaft notwendige und charakteristische persönliche Abhängigkeit durchaus fehlen (Brackmann, aaO, Rdnr. 29 zu § 2 SGB 7), z.B. dann, wenn der Dienstverpflichtete sich nur in eine von ihm als Leiter des Betriebes selbst gegebene Ordnung einfügt. Auch ist der Geschäftsführer einer Gesellschaft nicht schon dann abhängig beschäftigt, wenn er bei seinen Sachentscheidungen im Rahmen der Geschäftsführung bestimmten Beschränkungen unterliegt, z.B. für bestimmte wichtigere Geschäfte/Maßnahmen die Genehmigung anderer Organe einholen muß, ohne zugleich in bezug auf die Ausführung seiner Arbeit einem Direktionsrecht unterworfen zu sein (BSGE 13, 196). Ausgehend hiervon kann auch für die Vorstandstätigkeit in einer AG eine persönliche Abhängigkeit in der für Arbeitnehmer typischen Gestalt der Weisungsunterworfenheit unter das Direktionsrecht eines Arbeitgebers weder inhaltlich und erst recht nicht bezüglich des äußeren Ablaufs, die Einteilung und Ausführung der Tätigkeit festgestellt werden. Daraus, daß der Vorstand als gesetzlich berufener Leiter der AG, der die Gesellschaft allein in eigener Verantwortung zu führen hat und dessen Vertretungsbefugnis nicht einschränkbar ist (§§ 76 Abs. 1, 82 Abs. 1 AktG), der Gesellschaft gegenüber verpflichtet ist, Beschränkungen aus generell -- abstrakten Normen wie Gesetz, Satzung und Geschäftsordnungen einzuhalten, ergibt sich eine solche Abhängigkeit ebensowenig wie aus seinen Berichts- und Rechenschaftspflichten und den Überwachungsbefugnissen der anderen Organe, da die Erteilung von Einzelanweisungen oder Ersatzvornahmen durch die anderen Organe, z.B. als Ergebnis dieser Pflichten und Rechte, gesetzlich ausgeschlossen ist. Satzung oder Aufsichtsrat können lediglich bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften (z.B. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken, Übernahme von Bürgschaften, Erteilung der Prokura) nur mit der Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden dürfen (§ 111 Abs. 4 Satz 2 AktG), sofern die Stellung des Vorstandes als verantwortlicher Leiter des Unternehmens nicht ungebührlich beeinträchtigt wird. Die Maßnahmen der Geschäftsführung selbst können jedoch nie -- auch bei Meinungsverschiedenheiten nicht -- dem Aufsichtsrat übertragen bzw. von ihm übernommen werden (§ 111 Abs. 4 Satz 1 AktG); ausführendes Organ bleibt stets der Vorstand und zwar in eigener Verantwortung, die ihm von keiner Stelle abgenommen werden kann. Auch kann er zwar an die Zustimmung, nicht aber an Weisungen des Aufsichtsrates gebunden werden. Dieser kann die fraglichen Maßnahmen nicht positiv erzwingen. Ebensowenig wie der Aufsichtsrat ist die Hauptversammlung "Vorgesetzter" des Vorstandes. Die Hauptversammlung kann über Fragen der Geschäftsführung nur dann entscheiden, wenn der Vorstand dies selbst verlangt (§ 119 Abs. 2 AktG; s. auch § 111 Abs. 4 Satz 3 AktG), z.B. weil er ein Interesse daran hat, seine Haftung gegenüber der Gesellschaft auszuschließen (§ 93 Abs. 4 Satz 1 AktG). Nur dann ist der Vorstand an diese Entscheidung auch gebunden (§ 83 Abs. 2 AktG). Im übrigen kann die Hauptversammlung zwar ihre Meinung zu Fragen der Geschäftsführung durch Beschluß äußern; eine Bindung des Vorstands daran besteht jedoch nicht und die Nichtbeachtung stellt auch keine Pflichtverletzung dar. Wegen der Möglichkeit der Abberufung des Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat aus "wichtigem Grund", wozu insbesondere grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung aber auch ein Mißtrauensvotum der Hauptversammlung gehören (§ 84 Abs. 3 AktG), ist zwar nicht zu verkennen, daß Vorstandsmitglieder, die nicht selbst die Mehrheit der Aktien halten oder sich wegen ihrer Persönlichkeit für die AG unentbehrlich gemacht haben, in ihrer Gesamtstellung nicht unerheblich vom Willen der anderen Gesellschaftsorgane abhängig sind. Das gilt indes nicht für die Ausführung ihrer Tätigkeit und die einzelnen Handlungen. Anders als die Beklagte (so auch Hauck-Riebel, Komm. zum SGB 7, Rdnr. 19 a zu § 2; Bereiter/Hahn/Schieke/Mehrtens, Komm. zum SGB 7, Anm. 6.24 zu § 2; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, Kennziffer 300 zu § 2 SGB 7) stellt das BSG in dem o.a. Urteil vom
- Mai 1989 auch gar nicht auf die "Mehrheitsbeteiligung" des Vorstandsmitglieds am Aktienkapital ab, die im übrigen auch für den Geschäftsführer einer GmbH nicht zwingende Voraussetzung für eine selbständige Tätigkeit ist (u.a. BSG SozR 2100 § 7 Nr. 7 m.w.N.; Kasseler Komm. Rdnr. 91 zu § 7 SGB 4), sondern sieht offensichtlich alle Vorstandsmitglieder in jedem Fall als abhängig Beschäftigte an, ohne auf die vorhergehenden abweichenden Urteile des BSG einzugehen. Der Senat schließt sich mit dem SG sowie der überwiegenden Meinung in der Literatur diesen Urteilen, insbesondere dem vom
- April 1987 (
§ 141a Nr.
8) an, auch soweit darin darauf hingewiesen wird, daß die Bezüge der Vorstandsmitglieder von AGen nicht nach arbeitsrechtlichen, sondern nach aktienrechtlichen Grundsätzen (§ 87 AktG) festgesetzt werden. Soweit das BSG im Urteil vom 31. Mai 1989 u.a. das Fehlen eines Unternehmerrisikos und die Zahlung fester Bezüge als Hinweise für eine abhängige Beschäftigung von Vorstandsmitgliedern einer AG angeführt hat, ist festzustellen, daß bei Leitern bzw. Geschäftsführern von juristischen Personen wie AG und GmbH ein echtes Unternehmerrisiko nie bestehen kann und auch die Zahlung fester Bezüge hier kein aussagekräftiges Kriterium darstellt. Denn solche Zahlungen sind ohne Rücksicht auf eine etwaige Kapitalbeteiligung und deren Höhe regelmäßig Bestandteil der jeweiligen Anstellungsverträge. Randnummer 17 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), diejenige über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007968