Angaben der Klägerin im März 1995- ca. 3.000,00 DM) zurück. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 29.06.1995 berechnete die Beklagte sodann die Rente der Klägerin ab 1. Januar 1992 neu und stellte zugleich fest, daß der bisher nicht berücksichtigte KVdR-Beitragsanteil der Klägerin 3.956,72 DM betrage und von dieser noch zu zahlen sei. Randnummer 6
dem die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom
Erlaß des Verwaltungsaktes sei verstrichen. Schließlich seien die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 2 und 3 Nr. 3 SGB X zu verneinen. Grob fahrlässige Unkenntnis bezüglich der Rechtswidrigkeit der Bescheide könne ihr nicht angelastet werden. Die Barmer Ersatzkasse habe sie falsch belehrt, dieser sei ein Alleinverschulden anzulasten. Ferner fehle es auch an einer fehlerfreien Ermessensentscheidung der Beklagten. Die von der Barmer Ersatzkasse erstatteten Beiträge habe sie für die Sanierung ihres Gebisses verwandt. Randnummer 10 Mit Urteil vom
dem sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt hatten, konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§§ 124 Abs. 2, 153 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Randnummer 18 Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Randnummer 19 Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind entgegen dem Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
SGB X, der hier allein als Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 20. Februar 1992 und iVm § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X für die Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Zuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung der Klägerin in Betracht kommt, darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft und auch mit Wirkung für die Vergangenheit (bis zum Ablauf von 10 Jahren
seiner Bekanntgabe, Abs. 3 Satz 3 a.a.O.) zurückgenommen werden (Abs. 1). Er darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Abs. 2 Satz 1). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Abs. 2 Satz 3), oder soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 1). Liegen Wiederaufnahmegründe iSv § 580 der Zivilprozeßordnung (ZPO) vor, wird der Verwaltungsakt für die Vergangenheit (ohne Begrenzung auf die Zweijahresgrenze des § 45 Abs. 3 S. 1 SGB X zurückgenommen (§ 45 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 SGB X). Randnummer 21 § 45 Abs. 1 SGB X regelt mithin die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen zur Zurücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts, bei deren Vorliegen der Verwaltungsträger eine Ermessensentscheidung treffen „darf“ (vgl. BSG zuletzt Urteil vom 30. Oktober 1997 – 4 RA 71/96). Randnummer 22 Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 20. Februar sind - entgegen dem Urteil des Sozialgerichts Kassel - vorliegend auch für den im Berufungsverfahren noch streitbefangenen Zeitraum erfüllt. Es handelt sich bei dem Bescheid vom 20. Februar 1992 um einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne des § 45 SGB X, der deshalb und insoweit rechtswidrig war, weil die Klägerin (in Wahrheit) der Versicherungspflicht in der KVdR unterlag und ihr daher während der fraglichen Zeit kein Anspruch auf Zuschuß zur freiwilligen Krankenversicherung zugestanden hat.
4 Satz 1 SGB X kann ein solcher Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn entweder (zur Alternativität der tatbestandlichen Möglichkeiten dieser Vorschrift vgl. Rüfner, in: Wannagat (Hrsg), Sozialgesetzbuch, Kommentar, Loseblatt, SGB X, § 45 Rn 59 m.w.N.) einer der in § 580 ZPO genannten Wiederaufnahmegründe vorliegt oder im Falle fehlender Schutzwürdigkeit
Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 dieser Vorschrift.
6 ZPO findet die Restitutionsklage unter anderem statt, wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist. Diese Norm ist auch anwendbar bei der Aufhebung einer sonstigen Verwaltungsentscheidung, die in ihrer präjudiziellen Wirkung einem Urteil gleichkommt, z.B. bei einem feststellenden Verwaltungsakt (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, § 580, Rdn. 13 m.w.N.). Dies gilt auch für vorgreifliche Verwaltungsakte, die - wie hier - für die Leistungsbewilligung eines anderen Leistungsträgers maßgeblich sind. Die Bewilligung des Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung durch die Beklagte hatte auf der durch Verwaltungsakt der Barmer Ersatzkasse festgestellten freiwilligen Krankenversicherung der Klägerin beruht. Mit der gegenteiligen Entscheidung ist dieser Verwaltungsakt über die freiwillige Krankenversicherung der Klägerin rückwirkend ab dem 1. September 1991 aufgehoben und damit die Grundlage des den Zuschuß gewährenden Verwaltungsaktes der Beklagten ab diesem Zeitpunkt mit der Folge beseitigt worden, daß sich die Beklagte bezüglich der Aufhebung für die Vergangenheit insoweit auf § 580 Nr. 6 ZPO stützen kann. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob die Wiederaufnahmegründe
ZPO aufgrund ihres unterschiedlichen Gewichts eine berichtigende Auslegung des Gesetzes erfordern, die danach fragt, ob der Wiederaufnahmegrund einem der Gründe
O, Rn 61 m. Hinweis auf Hauck, in: Hauck, SGB X/1,2 § 45 Rn 30), denn vorliegend ist eine solche Vergleichbarkeit ohne weiteres anzunehmen. Der von der Beklagten bewilligte Beitragszuschuß zur freiwilligen Krankenversicherung der Klägerin stand in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung einer freiwilligen Krankenversicherung und der Entrichtung freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge.
Rückerstattung der freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge kann die Klägerin nicht damit gehört werden, sie habe auf die Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Zuschußleistungen für diese Beiträge vertraut. Redlicher Weise konnte und kann die Klägerin im Ergebnis nur erwarten, bei Rückabwicklung der freiwilligen Krankenversicherung ihre Nettobeiträge zurückbezahlt zu bekommen, d.h. die freiwillig gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung abzüglich der von der Beklagten hierzu bewilligten Zuschüsse. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte daher auch zutreffend auf die Verrechnungsmöglichkeit des § 28 Zi. 1 SGB IV hingewiesen, von der jedoch die Barmer Ersatzkasse vorliegend keinen Gebrauch gemacht hat. Randnummer 23 Die Beklagte hat - wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - auch die (hier alleine fragliche) Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Die Beklagte hatte ausreichend sichere Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom
alledem konnte der Berufung der Beklagten der Erfolg nicht versagt bleiben. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 27 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007975
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