sozialgerichtliches Verfahren - Anhörung eines bestimmten Arztes - verspäteter Beweisantrag - Verzögerung - grobe Nachlässigkeit Verfahrensgang vorgehend SG Gießen,
- Juli 1996, S 10 Vb 1867/95 Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "B" nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG). Randnummer 2 Der Beklagte hatte bei dem 1929 geborenen Kläger zuletzt durch Bescheid vom
- Juli 1994 den Grad der Behinderung (GdB) auf 90 festgesetzt und die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" festgestellt. Als Behinderungen sind im Bescheid genannt: Randnummer 3
- Angstneurose sowie psychovegetative Überregbarkeit mit Auswirkungen auf die Funktion der inneren Organe. Randnummer 4
- Aufbraucherkrankung des linken Schultergelenkes, beider Kniegelenke, des linken Fußgelenkes und des rechten Großzehengrundgelenkes, Aufbraucherkrankung der Wirbelsäule, Senkspreizfuß beiderseits. Randnummer 5
- Sehbehinderung links. Randnummer 6
- Chronische Bronchitis mit Einschränkung der Atemfunktion. Randnummer 7
- Chronische Prostatitis. Randnummer 8
- Diabetes mellitus. Randnummer 9
- Leistenbruchbildung beiderseits. Randnummer 10
- Bluthochdruck, Herzrhythmusstörungen. Randnummer 11 Am
- Februar 1995 stellte der Kläger Antrag auf die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "B". Nachdem der Beklagte Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt hatte, wies er den Antrag mit Bescheid vom
- Juni 1995 zurück. Der Kläger legte am
- Juni 1995 Widerspruch ein und begründete diesen mit einer angstneurotischen Erkrankung, die sein behandelnder Nervenarzt Dr. F., Bad N., bestätigen könne. Dieser Arzt teilte auf eine Anfrage des Beklagten am
- Oktober 1995 mit, daß bei dem Kläger eine schwere angstneurotische Fehlsteuerung mit Depressivität vorliege, wodurch er öffentliche Verkehrsmittel aufgrund seiner vielfachen Ängste, inneren Unruhe, Angst- und Panikattacken nicht benutzen könne. Er sei regelmäßig auf fremde Hilfe, d.h. die Begleitung durch eine dritte Person angewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom
- Oktober 1995 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er war der Ansicht, die bescheinigte seelische Erkrankung reiche als Voraussetzung für die Gewährung des Merkzeichens "B" nicht aus. Randnummer 12 Der Kläger hat am
- November 1995 Klage vor dem Sozialgericht in Gießen erhoben, die er vor allem mit der Erkrankung auf nervenärztlichem Fachgebiet und mit den Funktionseinschränkungen aufgrund der orthopädischen Befunde begründete. Randnummer 13 Mit Bescheid vom
- Mai 1996 hob der Beklagte den GdB bei im wesentlich gleichen Behinderungen auf 100 an. Gleichzeitig lehnte er die Gewährung des Nachteilsausgleiches "B" erneut ab. Randnummer 14 Der Kläger hat Entlassungsberichte der Klinik L., Bad M., vom
- Dezember 1988 und der W.-Klinik, Bad H., vom
- Januar 1996 vorgelegt. Das Sozialgericht hat Befundberichte des Dr. O., Bad N., vom
- Februar 1996 und der W.-Klinik vom
- April 1996 eingeholt. Randnummer 15 Mit Urteil vom
- Juli 1996 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Behinderungen auf orthopädischem Gebiet, insbesondere die Kniegelenksarthrosen hinderten den Kläger nicht, in öffentliche Verkehrsmittel ohne Hilfe einzusteigen, weil er sich mit den von Gelenkbeschwerden nicht betroffenen Händen festhalten könne. Die Herzkreislauferkrankung sei medikamentös hervorragend eingestellt, so daß die von den Ärzten der W.-Klinik für wünschenswert gehaltene Begleitperson nicht notwendig sei. Aus den nervenärztlichen Befunden ergebe sich zwar eine Angstneurose, nicht aber, daß der Kläger an Orientierungsstörungen oder einer Anfallskrankheit leide, die eine ständige Begleitperson notwendig mache. Randnummer 16 Gegen das ihm am
- September 1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am
- September 1996 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Er ist der Ansicht, daß er wegen der vielfältigen Behinderungen, insbesondere der Kniegelenksbeschwerden, der häufigen Herz- oder Schwindelanfälle sowie der Panikzustände ständiger Begleitung bedürfe. Randnummer 17 Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Es liegen Befundberichte vor von dem Augenarzt Dr. M. vom
- April 1997, dem Internisten Dr. M. vom
- April 1997, dem Kardiologen Dr. S. vom
- Mai 1997 (insgesamt 7 Seiten), dem Orthopäden Dr. M. vom
- April 1997, der W.-Klinik vom
- April 1996, dem Nervenarzt Dr. F. vom
- Mai 1997 und dem Allgemeinarzt S. vom
- Juni
- Der Allgemeinarzt S. ist in einem Beweistermin am
- Oktober 1997 von dem Berichterstatter als Zeuge über die von ihm erhobenen Befunde vernommen worden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, Randnummer 19 das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
- Juli 1996 und den Bescheid des Beklagten vom
- Juni 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Oktober 1995 aufzuheben sowie den Bescheid vom
- Mai 1996 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei ihm die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "B" festzustellen, hilfsweise, nach § 109 SGG ein Gutachten von dem Orthopäden Dr. med. H., F., einzuholen. Randnummer 20 Der Beklagte, der das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend hält, beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Wegen Einzelheiten der Beweiserhebung und wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die zulässige Berufung (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - i.V.m. § 4 Abs. 6 SchwbG) ist sachlich unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts und die angefochtenen Bescheide sind zu Recht ergangen. Bei dem Kläger besteht noch keine Notwendigkeit für eine ständige Begleitperson. Randnummer 24 Gemäß § 60 Abs. 2 SchwbG erhalten Behinderte, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind, den Nachteilsausgleich "B". Bei Blinden, Ohnhändern und Querschnittsgelähmten ist die Notwendigkeit ständiger Begleitung stets anzunehmen. Außerdem liegt sie in der Regel bei Behinderungen vor, die Hilflosigkeit bedingen, sowie bei hirnorganischen Anfallsleiden mit wenigstens mittlerer Anfallshäufigkeit (vgl. Nr. 32, S. 168 f. der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1996). Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor. Randnummer 25 Auf internistischem Fachgebiet bestehen vor allem ein Diabetes mellitus und Herzrhythmusstörungen. Der behandelnde Kardiologe hat mitgeteilt, daß der Kläger an keinen besonderen Beschwerden leide. In dem nachgereichten Befundbericht vom
- Dezember 1997 schreibt er, daß der Kläger mit dem Vorhofflimmern gut leben könne, über Beschwerden klage er derzeit nicht. Der leichte Diabetes hat keine Auswirkungen auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Randnummer 26 Auf orthopädischem Fachgebiet liegen schwerwiegende Verschleißerscheinungen insbesondere an der Lendenwirbelsäule und den Kniegelenken vor. Dies ergibt sich vor allem aus den letzten vom Kläger übersandten Befundberichten des Orthopäden Dr. B., B., vom
- Oktober 1997 und der Radiologin Dr. L.-H., Bad N., vom
- Februar
- Allerdings weist die beratende Ärztin des Beklagten, Dr. von F., zutreffend darauf hin, daß bei den mitgeteilten Befunden, insbesondere den Meßwerten, die selbständige Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln noch möglich sei. Die verbliebenen Bewegungsmöglichkeiten der Hüfte, der Kniegelenke und der Wirbelsäule sind ausreichend, Verkehrsmittel selbständig besteigen und benutzen zu können. Der Senat verkennt nicht, daß beträchtliche Einschränkungen beim Kläger vorliegen, weshalb es auch nachvollziehbar ist, daß die Ärzte der W.-Klinik eine Begleitperson für wünschenswert halten. Eine bloße Wünschbarkeit reicht zur Voraussetzung für den Nachteilsausgleich "B" allerdings nicht aus, die zu fordernde Notwendigkeit ergibt sich aus der Ansicht der W.-Klinik nicht. Gleiches gilt für die Ansicht des Hausarztes S., der ebenfalls eine Begleitperson für wünschenswert hält. Randnummer 27 Da das Ergebnis der orthopädischen Befundberichte eindeutig ist, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen von Amts wegen. Der Senat brauchte auch nicht der Anregung des Klägers vom
- Juli 1998 nachzugehen und ein Gutachten bei Dr. H., F., einzuholen. Randnummer 28 Diese Anregung stellte keinen Antrag nach § 109 SGG dar. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, der einen Vorschlag, aber keinen Antrag enthält. Der im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellte Antrag nach § 109 SGG ist verspätet. Mit Zugang der gerichtlichen Verfügung vom
- September 1998, spätestens aber mit Zugang der Ladung war für den Kläger zu ersehen, daß der Senat eine weitere Beweisaufnahme nicht beabsichtigte. Dies wäre der letzte Zeitpunkt gewesen, zu dem ein Antrag hätte gestellt werden dürfen. Der Kläger wäre zumindest verpflichtet gewesen, diese Absicht eines Antrags nach § 109 SGG dem Gericht unverzüglich anzuzeigen und deshalb die Aufhebung des Termins zu beantragen. Ein Kläger, der dies nicht beachtet, handelt grob nachlässig im Sinne von § 109 Abs. 2 SGG (vgl. Mayer-Ladewig, SGG, § 109 Rz. 8, 11, Urteil des Senats vom
- November 1995 - L-4/Vb-435/94 m.w.N., Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom
- August 1991 - L-l2/J-1185/89). Randnummer 29 Schließlich begründet der Kläger sein Begehren unter Bezugnahme auf die Berichte des Dr. F. mit Befunden des nervenärztlichen Fachgebiets. Er leide an Schwindel- und Angstanfällen sowie an Panikattacken. Allerdings bringt sich der Kläger durch seinen eigenen weiteren Vortrag in Widerspruch mit seinem Begehren. Er weist ausdrücklich daraufhin, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei und sich beim Autofahren sicher fühle. Diesem tatsächlichen Vorbringen ist ein höherer Beweiswert zuzubilligen, als der ärztlichen Beurteilung. Es ist davon auszugehen, daß jemand, der sich beim Steuern eines Kraftfahrzeuges sicher fühlt, nicht in einem solchen Maße an Schwindel oder Angstanfällen sowie an Panikzuständen leidet, daß er nicht ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen könnte. Sollte der Kläger jedoch seinen Führerschein zurückgeben oder sein Kraftfahrzeug abmelden, wäre der Sachverhalt neu zu überprüfen. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 SGG. Randnummer 31 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007978