Erstattungsanspruch - Leistungsträger - Ausschlußfrist - konkludente Geltendmachung Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 28. April 1998, S 8 U 4949/95, Urteil Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin
§ 111
SGB 10; Schroeder-Printzen, a.a.O., Hauck-Haines, a.a.O., Anm.
§ 111
). Die Auslegungen der Mitteilung als einer Willenserklärung hat mit dem Ziel zu erfolgen, den wirklichen Willen zu erforschen, wie er für den Erklärungsgegner erkennbar geworden ist und wie dieser die Erklärung nach Treu und Glauben nach der Verkehrsauffassung verstehen musste, wobei die besondere Sachkunde der Beklagten als Unfallversicherungsträger Berücksichtigung finden muss (Grüner, Verwaltungsverfahren, SGB 10, Anm. 3 zu § 111; BSG in: USK 8320; LSG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom
- Juli 1988, L-17/U – 85/87). Randnummer 15 Die Klägerin hat ihren Erstattungsanspruch im Sinne des § 111 SGB 10 „geltend gemacht”, indem sie 1986 Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Ziffer 2 SGG vor dem Sozialgericht Koblenz eingelegt hatte. Die Beklagte konnte dieser Handlung unzweifelhaft den Willen der Klägerin entnehmen, rechtssichernd tätig zu werden. Dies gilt umso mehr, als sie der Klägerin im Schreiben vom
- Februar 1986 eben dieses Vorgehen selbst empfohlen hatte. Indem die Klägerin der Beklagten vorprozessual den gegenüber der Witwe ergangenen formlosen Vorschussbescheid vom
- März 1986 zur Kenntnis brachte und während des Feststellungsstreitverfahrens in gleicher Weise mit dem die Hinterbliebenenleistungen feststellenden und gewährenden Bescheid vom
- April 1986 verfuhr (an die Beklagte mit Schriftsatz vom
- Juni 1988 übersandt), versetzte sie die Beklagte zudem in die Lage, die Höhe des Erstattungsanspruches exakt selbst zu berechnen und sich auf eine entsprechende Rückzahlung einzurichten. Die Beklagte konnte aufgrund dieses Verhaltens der Klägerin „geradezu mit den Händen greifen”, dass es der Klägerin letztlich nicht nur um die im Klageverfahren geforderte Feststellung sondern letztlich um die Regulierung ihrer Aufwendungen ging. Für die Klägerin wäre es ein leichtes gewesen, den Feststellungsantrag auf einen Leistungsantrag umzustellen, wenn sie damit hätte rechnen müssen, dass die Beklagte ihrer Erstattungspflicht nicht nachkommen wolle, nachdem sie selbst das von der Klägerin gewählte Verfahren vorgeschlagen hatte. Bei Umstellung des Feststellungs- auf einen Leistungsantrag hätte es sich nicht einmal um eine Klageänderung gehandelt (§§ 99 Abs. 3 Ziffer 2 SGG; dazu BSGE 48, 196; Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Anmerkungen, Anm.
§ 99m.w.N.).
Randnummer 16 Die Auffassung des Senats steht in Übereinstimmung mit der zwischen Unfallversicherungs- bzw. Sozialversicherungsträgern geübten Praxis. Im Verhältnis zwischen Krankenkassen und Unfallversicherungsträgern geht man allgemein davon aus, dass durch Übersendung der Unfallanzeige nach § 1503 RVO im Wege schlüssigen Handelns der Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegenüber dem Unfallversicherungsträger geltend gemacht wurde (Eichenhöfer in: Wannagat, SGB, Anm. 7 zu § 111 SGB 10), was die Unfallversicherungsträger in der Praxis als Geltendmachen eines Erstattungsanspruches nach § 1504 RVO angesehen hatten (so Pickel, SGB 10, Kommentar, Anm. 1 zu § 111 unter Hinweis auf das dort abgedruckte gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialleistungsträger vom
- und
- März 1983 zu § 111 und die ergänzenden Erläuterungen der Spitzenverbände der Krankenkassen vom
- Dezember 1983). Die ausdrückliche Verwendung des Wortes „Erstattung/Erstattungsanspruch” ist nicht zu fordern. Die Rechtsprechung (Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom
- Juli 1988, Az.: L-17/U – 85/87) hat schon in der Übersendung eines Vorerkrankungsverzeichnisses durch die Krankenkasse auf Bitten der BG in einem BK-Verfahren verbunden mit der Bitte um Unterrichtung, sofern eine BK anerkannt werde, eine Geltendmachung im Sinne des § 111 SGB 10 gesehen. Schließlich steht die Entscheidung des BSG in SozR 1300 Nr.
§ 111SGB 10 der Auffassung des Senats nicht entgegen.
Das BSG hatte dort eine Aktenübersendung mit Formularbegleitschreiben nicht als Willenserklärung gewertet, die die Anmeldung eines Erstattungsanspruches enthalte, nachdem die Klägerin sich im vorhergehenden Rechtsstreit noch als zuständiger Leistungsträger bezeichnet hatte. Angesichts dessen spreche alles dafür, dass sie davon auch bei Aktenübersendung ausgegangen sei. Im anhängigen Berufungsverfahren musste die Beklagte indessen aufgrund ihres eigenen Vorverhaltens und von ihrem „Empfängerhorizont” als Unfallversicherungsträger eher gerade umgekehrt davon ausgehen, dass die Klägerin die Feststellungsklage einlegte, und ihre Mitteilungen über die an die Witwe gezahlten vorläufigen Leistungen aus dem Grunde machte, weil sie sie für die zuständige Leistungsträgerin hielt und von ihr die vorläufig erbrachten Leistungen zurück haben wollte. Die abweichende erstinstanzliche Entscheidung hat die von Verwaltungspraxis und Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für eine konkludente Geltendmachung des Erstattungsanspruches nach § 111 SGB 10 verkannt und zudem das eigene Verhalten der Beklagten nicht sachgerecht gewürdigt und ist daher zu einer im Ergebnis fehlerhaften Abweisung der Klage gelangt. Randnummer 17 Die Verjährungseinrede der Beklagten, die diese im Klageverfahren erhoben und im Berufungsverfahren hilfsweise aufrecht erhalten hat, greift nicht durch. Denn die Verjährungsfrist beträgt für Erstattungsansprüche vier Jahre mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des BGB sinngemäß (§ 113 SGB 10). Der Erstattungsanspruch nach § 102 SGB 10 entsteht mit Erbringen der vorläufigen Leistung (Schroeder-Printzen, a.a.O., Anm. 2.1 und 2.2 zu § 113), bei wiederkehrenden Leistungen wird jede Einzelleistung vom Verjährungsablauf erfasst. Da die Feststellungsklage vom
- März 1986 zu einer Unterbrechung der Verjährung nach § 113 Abs. 2 SGB 10 i.V.m. §.209 Abs. 1 BGB geführt hatte, die bis zur Beendigung des Prozesses durch Anerkenntnis im Januar 1992 andauerte (§ 211 Abs. 1 BGB) und weiter zur Folge hatte, dass die vierjährige Verjährungsfrist anschließend neu zu laufen begann (§ 217 BGB) und durch die Erstattungsklage vom
- Dezember 1995 vor dem SG wieder unterbrochen wurde, ist bislang eine Verjährung nicht eingetreten. Randnummer 18 Die „Gemeinsame Empfehlung der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger zur Anwendung der Ausschlussfrist des § 111 SGB 10 auf vorläufige Leistungen”, auf die sich die Beteiligten vorprozessual wiederholt bezogen haben, weist zutreffend daraufhin, „mit Erhebung der Feststellungsklage über die Zuständigkeit des UV-Trägers wird nämlich zugleich auch immanent dem Grunde nach die Feststellung der Erstattungspflicht dieses UV-Trägers beantragt”. Dies allein war das mit dem Vorgehen der Klägerin verfolgte Endziel und die Beklagte hatte die Klägerin dazu ja gerade aufgefordert. Auch wenn die Klägerin ihre Feststellungsklage nicht ausdrücklich in eine Leistungsklage im Rahmen des § 99 Abs. 3 Ziffer 2 SGG umgestellt hatte, so hatte sie die Beklagte doch über den Umfang der zu erstattenden Beträge durch Übersendung der vorläufigen Leistungen an die Witwe gewährenden Bescheide informiert. Auch die Zivilrechtsprechung (BGHZ 103, 298, 301) geht davon aus, dass der gesamte unfallbedingte Schaden auf eine Feststellungsklage hin rechtshängig wird, womit die Beklagte verpflichtet werden soll, den weiteren Schaden aus einem Unfall zu ersetzen. Die unbezifferte Feststellungsklage setzt einen Unterbrechungstatbestand für die Verjährung hinsichtlich des mit ihr verfolgten Streitgegenstandes und führt zur Unterbrechung der Verjährung im Ganzen (Palandt-Heinrichs, BGB-Kommentar, Anm. 2 und 15 zu § 209). Die Beklagte wendet zwar ein, dass Streitgegenstand der vor dem SG seit 1986 betriebenen Klage kein Erstattungsanspruch gewesen sei, der erst mit Klage vom
- Dezember 1995 explizit geltend gemacht worden sei. Der Klägerin ging es aber bereits im Feststellungsverfahren maßgeblich um die Durchsetzung der Erstattungsverpflichtung, zumal sie nach dem Vorverhalten der Beklagten keinerlei Hinweise dafür hatte, dass die Beklagte einem Erstattungsbegehren nicht nachkommen würde. Im sozialgerichtlichen Verfahren wird ein Kläger – gleich ob ein Versicherter oder ein Versicherungsträger – auch ansonsten zur Durchsetzung eines Leistungsanspruches gegenüber einem Sozialversicherungsträger nicht auf eine Leistungsklage verwiesen. Vielmehr wird eine Feststellungsklage auch bei im übrigen bezifferbaren Leistungsbegehren für zulässig gehalten, da davon ausgegangen wird, dass ein nach § 55 Abs. 1 Ziffer 2 SGG als zuständig festgestellter Versicherungsträger seinen Verpflichtungen auch nachkommen wird (BSGE 10, 21, 24 ; 15, 52). Randnummer 19 Auf die Berufung der Klägerin war daher die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen, da das SG mit einer nicht zutreffenden Begründung davon ausgegangen ist, dass die Klägerin die Ausschlussfrist des § 111 SGB 10 versäumt habe, und die Beklagte darüber hinaus mit der Verjährungseinrede nach § 113 SGB 10 nicht durchdringt. Der Senat musste angesichts dessen die Frage nicht entscheiden, ob die Beklagte bei pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens (dazu Schroeder-Printzen, a.a.O., Anm.
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) unter Berücksichtigung ihres eigenen Vorverhaltens gegenüber der Klägerin einerseits und des unter Sozialversicherungsträger sicher erhebliche Bedeutung erlangenden Grundsatzes von Treu und Glauben nicht ohnehin davon hätte absehen müssen, sich auf den Zeitablauf zu berufen, wenn die Verjährungsfrist denn abgelaufen gewesen wäre. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 Satz 1 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007987