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Hessisches Landessozialgericht 2. Senat L 2 B 43/98 RJ Beschluss Prozeßkostenhilfe - nachträgliche Anordnung von Zahlungen § 124 Abs 1 S 1 ZPO

Prozeßkostenhilfe - nachträgliche Anordnung von Zahlungen Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluß der

  1. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  2. März 1998 wird zurückgewiesen. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde ist zulässig; die Beschwerdebefugnis der Staatskasse ergibt sich aus § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 Zivilprozeßordnung (ZPO). Randnummer 2 Die Beschwerde ist aber sachlich unbegründet. Der Beschluß der
  3. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  4. März 1998 ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dem Kläger durch Senatsbeschluß vom
  5. November 1996 ohne Zahlungsbestimmungen gewährte Prozeßkostenhilfe in dem Rechtsstreit SG Frankfurt am Main, Az.: S 16 J 4011/94 ist nicht nachträglich mit Zahlungsbestimmungen zu versehen. Dafür liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor. Randnummer 3 Nach § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozeßkostenhilfe maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Dabei kann die Änderung in den Verhältnissen tatsächlicher oder rechtlicher Art sein; sie liegt nur vor, wenn sich die Verhältnisse, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe objektiv vorlagen, geändert haben. Randnummer 4 Vorliegend ist dem Kläger durch Senatsbeschluß vom
  6. November 1996 Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen gewährt worden, so daß die Beschwerde des Klägers gegen die ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts erfolgreich gewesen ist. Zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung war aus den Akten bekannt, daß dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit Bescheid vom
  7. September 1996 ab
  8. September 1995 in Höhe von monatlich 1.075,97 DM bewilligt war und eine Nachzahlung in Höhe von 15.013,98 DM geleistet werden sollte. Es war davon auszugehen, daß die Nachzahlung dem Kläger auch schon im Oktober 1996, d.h. vor dem Senatsbeschluß vom
  9. November 1996, zugeflossen war. In der Folgezeit sind demgegenüber bei Vergleich der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, wie sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vom
  10. November 1996 und dem Beschluß des Sozialgerichts vom
  11. März 1998 vorlagen, keine wesentlichen Änderungen eingetreten. Die Vorschrift des § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO ist aber grundsätzlich nur dann anzuwenden, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach der PKH-Bewilligung wesentlich verändert haben, ausnahmsweise auch dann, wenn diese Änderung vor der Bewilligungsentscheidung eingetreten ist, das Gericht sie aber deshalb nicht berücksichtigen konnte, weil sie ihm nicht bekannt war (Hessisches LSG, Beschluß vom
  12. Juni 1996, Az.: L 10/B 25/95 ). Bei seiner Entscheidung vom
  13. November 1996 waren dem Senat aber die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers bekannt. Es ist davon auszugehen, daß sie tatsächlich und rechtlich bewertet wurden, denn andernfalls hätte es zu keiner Entscheidung kommen können. Darüber hinaus haben sich die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Klägers nach der Prozeßkostenhilfeentscheidung vom
  14. November 1996 auch nicht weiter verbessert. Selbst wenn die Nachzahlung am
  15. Oktober 1997 noch in Höhe von 12.146,66 DM vorhanden war, die – angeblich – zur Begleichung aufgelaufener Schulden bei Bekannten verwendet werden sollte, begründet dies keine wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S.v. § 120 Abs. 4 ZPO. Randnummer 5 Die Beschwerde mußte daher erfolglos bleiben. Randnummer 6 Dieser Beschluß kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007988

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