Witwenbeihilfe - Rechtsvermutung - Berufsschadensausgleich für fünf Jahre - vorgezogenes Altersruhegeld - Schwerbeschädigter war zugleich schädigungsunabhängig schwerbehindert Verfahrensgang vorgehend
§ 48BVG Nr.
2, S. 6 und Nr. 3 S. 8). Das Vorliegen einer konkreten Versorgungslücke ist demnach erst dann zu prüfen, wenn keiner der oben genannten Vermutungstatbestände -- insbesondere der Anspruch auf BSchA gemäß Satz 6 -- gegeben ist. Vorliegend kommt für den Beschädigten nur ein Anspruch auf BSchA nach § 30 Abs. 4 (a.F.) in Betracht, weil der sogenannte "Netto-BSchA" gemäß § 30 Abs. 6 BVG (n.F.) erst am
- Juli 1990 eingeführt worden ist (insoweit Inkrafttreten des KOV-StruktG), und der Beschädigte einige Monate später verstorben ist, weshalb kein Anspruch auf "Netto-BSchA" für mindestens fünf Jahre hätte bestehen können. Randnummer 24 Der Vermutungstatbestand "Anspruch auf BSchA" ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Beschädigte zu Lebzeiten weder einen solchen Antrag gestellt hatte, noch darüber -- bewilligend oder ablehnend -- entschieden worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist aus der Formulierung "Anspruch" in § 48 Abs. 1 Satz 6 (n.F.) BVG zu folgern, daß auch ohne eine positive Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung des BSchA bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung von Witwenbeihilfe und nur anhand der Beschädigtenakten das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zahlung eines BSchA geprüft werden kann, jedenfalls dann, wenn sich die Unrichtigkeit einer früheren Ablehnung der Leistung aufdrängt (BSG, Urteile vom
- Januar 1987 -- 9 a RV 38/85 -- und 9 a RV 6/86 -- in: SozR 2-3100 § 48 BVG Nrn. 15, 16). Randnummer 25 Soweit nicht bereits zu Lebzeiten des Beschädigten über einen Antrag auf BSchA positiv entschieden oder wenigstens ein Antrag gestellt worden war, hat das BSG immer daran festgehalten, daß sich aus den Beschädigtenakten selbst (und nur aus diesen) "offenkundig" ein Anspruch auf BSchA hätte ergeben müssen, und es sich der Versorgungsverwaltung deshalb hätte aufdrängen müssen, über BSchA (positiv) zu entscheiden (oder aber auf eine entsprechende Antragstellung -- so sie noch nicht erfolgt war -- hinzuwirken); oder anders formuliert: Es mußten -- für den Fall, daß ein Antrag auf Bewilligung von BSchA abgelehnt worden war -- Fehler der Verwaltung "offenkundig" gewesen sein, und zwar derart, daß ein sog. Zugunstenbescheid hätte ergehen können und müssen. Randnummer 26 In einer neuesten Entscheidung des BSG hierzu (Urteil vom
- Juni 1998 -- B 9 V 19/97 R, S. 5 des Umdrucks; Bestätigung des Senats-Urteils vom
- Juni 1995 -- L 5 V 191/92 --) sind diese Grundsätze noch einmal wie folgt zusammengefaßt: Randnummer 27 "Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ...setzt ... § 48 Abs. 1 Satz 6 BVG voraus, daß dem verstorbenen Beschädigten offensichtlich oder für jeden Kundigen klar erkennbar fünf Jahre lang Anspruch auf BSchA zugestanden hat ("Offenkundigkeitsgrundsatz" -- vgl. SozR 3100 § 48 Nrn. 15 und 16;
§ 48Nrn.
2, 3, 4, 6 und 7). Die unwiderlegliche Vermutung des § 48 Abs 1 Satz 6 BVG würde ihren Zweck -- Verwaltungsvereinfachung -- verfehlen, wenn statt der in § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG grundsätzlich vorgesehenen Gegenüberstellung von schädigungsbedingt geminderter (tatsächlicher) und hypothetischer (vgl. dazu
§ 48Nr.
9) Witwenversorgung und der Ermittlung ihrer schädigungsbedingten Minderung mit mehr oder weniger demselben oder größerem Verwaltungsaufwand ein zu Lebzeiten des Beschädigten vorhanden gewesener Anspruch auf BSchA und dessen Dauer exakt ermittelt werden müßten. Dieser Weg ist nur ausnahmsweise zu beschreiten, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten (auch) BSchA beantragt hat und über diesen Antrag noch nicht entschieden worden ist. Auf diesen Fall bezieht sich die bisherige Rechtsprechung des Senats des BSG, soweit sie eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsgrundsatz macht (vgl.
§ 48Nr.
3 S. 9;
§ 48Nr.
6 S. 17): Gemeint sind dabei die Fälle, in denen ein zu Lebzeiten des Beschädigten eröffnetes Verfahren zum Zeitpunkt seines Todes noch nicht abgeschlossen war. Denn, wie der Senat bereits entschieden hat, gilt der Offenkundigkeitstatbestand auch für die Fälle, daß ein Antrag des Beschädigten auf BSchA zu dessen Lebzeiten zwar gestellt, das dadurch eingeleitete Verwaltungsverfahren aber für ihn erfolglos abgeschlossen worden war, selbst wenn die Witwe nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Zugunstenfeststellung des Anspruchs betreibt (vgl.
§ 48Nr. 7)." Randnummer 28 Demnach war lediglich ein offenkundiger Anspruch auf BSch
A geeignet, die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 6 BVG zu erfüllen. Denn ein Verwaltungsverfahren über einen Antrag war zum Zeitpunkt des Todes des Beschädigten nicht mehr anhängig, weil seine Anträge auf Versorgung zuletzt durch die Ausführungsbenachrichtigung vom
- Juni 1971 vollständig beschieden und d.h. verbraucht waren. Auch von Amts wegen hat ein Verwaltungsverfahren über weitere Ansprüche auf Versorgung, insbesondere, auf BSchA nicht mehr stattgefunden. Insbesondere hat auch der Beklagte nicht von sich aus ein Verfahren über eine Neuprüfung der getroffenen Regelungen gemäß § 62 BVG a.F. (ab
- Januar 1981 § 48 SGB X) und § 60 Abs. 2 und 3 BVG eröffnet (BSG, a.a.O. S. 6 und 7). Randnummer 29 Nach diesen Grundsätzen der Rechtsprechung des
- Senats des BSG, wonach sich die "Offenkundigkeit" des Anspruchs auf BSchA unmittelbar aus den Beschädigtenakten selbst ergeben muß (BSG, Urteile vom
- November 1991 -- 9a RV 19/90 --, vom
- Januar 1992 -- 9a RV 5/91 -- und vom
- Juli 1992 -- 9a RV 40/91 -- alle in
§ 48BVG Nrn. 2, 3 und 4 sowie Urteil vom 15. Juli 1992 -- 9a RV 8/92 -- Soz
R 3-3642 § 8 BSchAV Nr. 5) sowie unter Berücksichtigung allgemeinkundiger Tatsachen -- z. B. über durchschnittliche Vergleichseinkommen -- steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Beschädigte zum Zeitpunkt seines Todes einen Anspruch auf BSchA hatte. Der Senat folgt -- wie bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom
- Juni 1995 -- L 5 V 191/92 --; bestätigt durch Urteil des BSG vom
- Juni 1998 -- B 9 V 19/97 R -- sowie vom
- Oktober 1995 -- L 5/V 519/88 --; vgl. auch Urteil des
- Senats des HLSG vom
- August 1998 -- L 4 V 378/98 ) -- diesen Grundsätzen der Rechtsprechung des BSG. Wie das BSG entschieden hat, erleidet ein wegen Schädigungsfolgen Schwerbehinderter, der nach Vollendung des
- Lebensjahres aus dem Erwerbsleben ausscheidet und vorgezogenes Altersruhegeld erhält, einen schädigungsbedingten Einkommensverlust. Sein Berufsschadensausgleich ist dann nach dem ungekürzten Durchschnittseinkommen der vorausgegangenen Berufstätigkeit (Vergleichseinkommen) zu bemessen (BSG, Urteil vom
- Dezember 1990 -- 9 a/9 RV 20/89 -- unter Berufung auf BSG SozR 2-3100 § 30 Nr. 78). Eine solche Einkommensdifferenz war beim Beschädigten zum Zeitpunkt der Bewilligung des Altersruhegeldes zur Jahreswende 1984/85 offenkundig eingetreten. Die Bruttorente betrug ab
- Januar 1985 monatlich 1.660,60 DM (bzw. korrigiert: 1.664,00 DM). Das seinerzeit maßgebliche Durchschnittseinkommen eines Fachhilfsarbeiters im Druckereigewerbe betrug in der Leistungsgruppe 3 monatlich 3.046,00 DM (vgl. Tabelle 1 der Bekanntmachung der Vergleichseinkommen). Damit war (unter Berücksichtigung der Differenz der Bruttoeinkommen) offenkundig, daß der verstorbene Beschädigte mit der Inanspruchnahme des Altersruhegeldes einen erheblichen Einkommensverlust gegenüber dem Einkommen bei Fortführung der Erwerbstätigkeit hatte hinnehmen müssen. Diese Einkommensdifferenz ist auch so erheblich, daß sie durch die bei gewerblichen Arbeitnehmern üblichen Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung nicht hätte ausgeglichen werden können. Zur Beurteilung der Offenkundigkeit dieses Einkommensverlustes ist auf die Sicht qualifizierter und sachkundiger Mitarbeiter der Versorgungsverwaltung abzustellen. Diese hätten nach Mitteilung über den Rentenbeginn und die Rentenhöhe ohne weiteres erkennen können, daß für den Beschädigten ein Anspruch auf BSchA in Betracht kommt und ggf. auf eine Antragstellung hinwirken müssen. Durch die von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegte Mitteilung des letzten Arbeitgebers des Beschädigten, wonach dieser im August 1984 (lediglich) Anspruch auf eine Betriebsrente in Höhe von 130,-- DM/Monat gehabt hätte (die durch Auszahlung eines Kapitalbetrages abgefunden wurde) werden lediglich diese Feststellungen bestätigt. Sie hätte sich bei sorgfältiger Prüfung bereits um die Jahreswende 1984/85 nach Lage der Akten aufdrängen müssen. Dabei kann der Senat hier dahingestellt sein lassen, ob insoweit die Voraussetzungen für die Anwendung der Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch hätten Berücksichtigung finden müssen (vgl. hierzu -- ablehnend -- Urteil des BSG vom
- August 1994 -- 9 RV 31/93 --). Randnummer 30 Der beim verstorbenen Beschädigten eingetretene Einkommensverlust war auch offenkundig auf Schädigungsfolgen zurückzuführen. Randnummer 31 Das BSG hat in seinem Urteil vom
- Juli 1992 Entscheidungen bestätigt, mit denen der Witwe eines Beschädigten (MdE 50 v.H.) Witwenbeihilfe zuerkannt worden war, deren Ehemann nach Vollendung des
- Lebensjahres und nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit unter Inanspruchnahme des flexiblen Altersruhegeldes für Schwerbehinderte aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war. In dieser Entscheidung hat es der 9a Senat des BSG zur Erfüllung des "Offenkundigkeits-Grundsatzes" für ausreichend erachtet, daß das vorgezogene Altersruhegeld schädigungsbedingt in Anspruch genommen worden ist und dem Beschädigten -- rückschauend leicht erkennbar -- ein Anspruch auf BSchA mit der Folge zustand, daß der Vermutungstatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 6 BVG als erfüllt zu gelten hatte. In dieser Entscheidung wird auch ausgeführt, daß grundsätzlich von einem schädigungsbedingten Ausscheiden und einer (offenkundigen) schädigungsbedingten Einkommensminderung auszugehen sei, wenn ein Schwerbeschädigter (mindestens MdE 50 v.H.) -- der auch als Schwerbehinderter nach dem SchwbG anzuerkennen ist -- von der Möglichkeit des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben und der Inanspruchnahme eines Altersruhegeldes Gebrauch macht. Diese Vermutung könne nur durch eine zu Lebzeiten erfolgte Feststellung widerlegt werden, nach der klar erkennbar ist, daß andere Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben alleine verursacht haben (Leitsatz und Urteil in
§ 48BVG Nr.
4; vgl. auch Urteil vom
- Mai 1995 -- 9 RV 36/
- --). Randnummer 32 Hingegen hat der 9a Senat in einer Entscheidung vom selben Tage (
- Juli 1992) eine ablehnende Entscheidung bestätigt, die im Tatbestand des Urteils in einigen Punkten mit dem hier zu entscheidenden Fall übereinstimmt (-- 9a RV 8/92 --). Dort war der Beschädigte, der (einschließlich einer besonderen beruflichen Betroffenheit) nach einer MdE von 50 v.H. Grundrente bezogen hatte und wegen weiterer (Nicht-Schädigungs-)Leiden acht Jahre vor dem Tod mit einem GdB von 80 sowie fünf Jahre vor dem Tod mit einen GdB von 100 als Schwerbehinderter anerkannt worden war, ebenfalls im Alter von 65 Jahren verstorben; BSchA hatte er nie beantragt, auch nicht, als er nach Vollendung des
- Lebensjahres unter Bezug von flexiblem Altersruhegeld aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war. Der 9a Senat hielt -- rückwirkend betrachtet -- einen Anspruch auf BSchA nicht -- jedenfalls nicht "offenkundig"- für gegeben, weil nicht glaubhaft (im Sinne von § 8 BSchAV) gemacht sei, daß der Beschädigte ohne die Schädigungsfolgen noch erwerbstätig gewesen sei. Wenn über das Bestehen von Nicht-Schädigungsleiden, die geeignet sein können, ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu veranlassen, eine Feststellung nach dem SchwbG getroffen worden sei, so könne in aller Regel nicht mehr glaubhaft gemacht werden, daß ohne die nach dem BVG anerkannten Schädigungsfolgen noch eine Erwerbstätigkeit fortgeführt worden wäre. Das BSG hat dies damit begründet, daß für das vorzeitige Ausscheiden unter Inanspruchnahme von Altersruhegeld nach dem Gesetz (gemeint ist § 1248 Abs. 1 RVO bzw. § 25 AVG in der seinerzeit maßgeblichen Fassung) das Motiv unerheblich sei. Dies müsse aber auch zu Lasten des Beschädigten (bzw. seiner Witwe) Berücksichtigung finden, weil bei einem Schwerbehinderten, der diesen Status auch ohne Schädigungsfolgen habe, nicht mehr glaubhaft zu machen sei, daß der Entschluß gerade durch die für das Versorgungsrecht maßgeblichen Schädigungsfolgen bestimmt worden sei. Jedenfalls könne ein Anspruch auf BSchA, der nie beantragt worden sei, in diesem Fall nicht als offenkundig behandelt werden (vgl. auch die Urteile des BSG vom
- Februar 1993 -- 9/9a RV 4/92 -- und vom
- August 1994 -- 9 RV 31/93 --). Randnummer 33 Die letztere Argumentation hat sich auch das Sozialgericht zu eigen gemacht, und sowohl einen Anspruch des verstorbenen Ehemannes der Klägerin auf BSchA überhaupt als auch die "Offenkundigkeit" eines solchen Anspruchs ab Rentenbeginn verneint, weil beim verstorbenen Ehemann der Klägerin -- lange nach der Anerkennung der Schädigungsleiden mit einer MdE von 60 v.H. im Jahre 1971 -- andere, schwerwiegende Leiden aufgetreten seien (arterielle Verschlußkrankheit mit der Notwendigkeit zur zweimaligen Gefäßersatzoperation, koronare Herzkrankheit und Wirbelsäulenverschleiß), die für sich allein betrachtet bereits die Anerkennung als Schwerbehinderter nach dem SchwbG zur Folge hätten haben können und damit dem Beschädigten -- unabhängig von der Anerkennung als Schwerbeschädigter -- den frühzeitigen Rentenbezug ermöglicht hätten. Randnummer 34 Dem vermag der erkennende Senat für das vorliegende Verfahren aus im wesentlichen zwei Gesichtspunkten nicht zu folgen. Randnummer 35 Einmal besteht ein Wertungswiderspruch zur Rechtsprechung des
- Senats des BSG zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG (a.F.). Das BSG hat jedenfalls seit 1989 mehrfach und in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß eine Beweiserleichterung in entsprechender Anwendung des § 8 BschAV zugunsten des Beschädigten eingreift, der vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheidet und ein vorgezogenes Altersruhegeld (jetzt: "Rente") in Anspruch nimmt (vgl. Urteil vom
- Juli 1989 -- 9 RV 16/88 -- in SozR 2-3100 § 30 BVG Nr. 78 sowie Urteile vom
- Mai 1992 -- 9a RV 24/91 -- und vom
- Mai 1994 -- 9 RV 14/93 -- in
§ 30Nr.
10 mit zahl-reichen weiteren Nachweisen). Danach hat der
- Senat auch nach erneuter Überprüfung daran festgehalten, daß die Schädigungsfolgen schon dann für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und einen dadurch eingetretenen Einkommensverlust ursächlich sind, wenn sich der Beschädigte gleichzeitig zur Altersversorgung auf eine wesentlich durch Schädigungs-folgen bedingte Schwerbehinderung berufen muß. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt worden, daß es die Vorschriften des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung gerade nicht zuließen, nach der Art und der Verursachung der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu fragen, die zur Anerkennung des Status "Schwerbehinderter" führen und damit das Recht einräumen, früher "in Rente" zu gehen. Der erkennende Senat hält diese Argumentation für konsequent und überzeugend. Gerade auf der Rechtsfolgeseite des Versorgungsrechts muß in der Regel schon die Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs ausreichen, wobei dann, wenn die Schädigungsfolgen auch (mit-)ursächlich für eine Anerkennung als Schwerbehinderter und/oder das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben sind, jede mitwirkende Ursache gleichermaßen als kausal angesehen werden muß. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 6 BVG (früher: Satz 2), die vorbehaltlos auf die Regelung über den BSchA verweisen, können aber keine anderen Rechtsprinzipien Geltung beanspruchen, als bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Anspruch auf BSchA. Randnummer 36 Zur Überzeugung des Senats ist deshalb grundsätzlich -- und auch als "offenkundig" -- davon auszugehen, daß ein Schwerbeschädigter in aller Regel (auch wenn er zugleich wegen anderer schwerwiegender Leiden als Schwerbehinderter anzuerkennen ist und anerkannt wurde), wenn er bereits mit Vollendung des
- Lebensjahres Rente beantragt, schädigungsbedingt (im Sinne der wesentlichen Mitursache) vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheidet und dadurch auch -- in aller Regel -- einen ausgleichswürdigen und ausgleichspflichtigen Einkommensverlust erleidet. "Der vorgezogene Ruhestand für Schwerbeschädigte indiziert ein schädigungsbedingtes Ausscheiden" (BSG, Urteil vom
- Dezember 1990 -- 9a/9 RV 20/89 -- S. 6 des Umdrucks a.E.; vgl. auch BSG, Urteil vom
- Mai 1992 -- 9a RV 24/91 --). Etwas anderes gilt nur, wenn der Schwerbeschädigte auch ohne seine schädigungsbedingte Schwerbehinderung sozial gesichert -- z.B. durch einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit -- vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden könnte und/oder ausgeschieden ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
- Mai 1994 -- 9 RV 29/93 -- in
§ 30BVG Nr.
9 und Urteil des
- Senats des Hess. LSG vom
- August 1998 -- L 4 V 378/98 -- sowie Urteil des erkennenden Senats vom
- Oktober 1995 -- L 5 V 519/88 --). Soweit aber ein schädigungsbedingtes Ausscheiden "indiziert" ist, erleidet der Beschädigte auch einen schädigungsbedingten Einkommensverlust. Sein BSchA ist dann nach dem ungekürzten Durchschnittseinkommen der vorausgegangenen Berufstätigkeit (Vergleichseinkommen) zu bemessen (BSG, Urteil vom
- Juli 1989 -- 9 RV 16/88 -- a.a.O. und Urteil vom
- Dezember 1990 -- 9a/9 RV 20/89 --) und dies bis zur Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren -- vorliegend also für mindestens fünf Jahre (vgl. § 8 BSchAV und indirekt, BSG, Urteil vom
- Juli 1989 -- 9 RV 16/88 -- sowie BSG, Urteil vom
- August 1997 -- 9 RV 26/95 --). Randnummer 37 Ein zweiter Gesichtspunkt kommt hinzu: Nach der neueren Rechtsprechung des BSG (Urteil vom
- Juni 1998 -- B 9 SB 17/97 R --) soll es nach SchwbG nicht mehr um die Feststellung von -- mehreren -- "Behinderungen" gehen, sondern nur um eine Behinderung (die sich durch verschiedene, festzustellende Gesundheitsstörungen "ergibt"), weshalb kein Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Feststellung einer einzelnen Gesundheitsstörung bestehen soll. Folgt man dieser Überlegung, dann wird es aus Rechtsgründen problematisch, zu gewichten, ob eher die Schädigungsleiden -- mit der Schwerbeschädigteneigenschaft -- oder die Nicht-Schädigungsleiden zur Schwerbehinderteneigenschaft führen und damit zur Inanspruchnahme von Vergünstigungen nach dem SchwbG sowie zur Berechtigung zum vorzeitigen Rentenbeginn. Die Umstellung des Schwerbehindertenrechts im Jahr 1974 vom "Kausal-" zum "Final"-prinzip würde geradewegs unterlaufen, wollte man nun beim Rentenrecht (und davon abgeleitet: Bei der Frage, ob die anerkannten Schädigungsfolgen zur Inanspruchnahme der "Statuspassage" "vorzeitige/s Altersruhegeld/-rente" berechtigen bzw. führen) gerade wieder nach Kausalitäten fragen. Randnummer 38 Unter Berücksichtigung der Grundsätze, die der Senat der Rechtsprechung des 9/9a Senates des BSG entnimmt, sind die beiden hier entscheidungserheblichen Fragen deshalb zu bejahen: (1.) Dem verstorbenen Beschädigten stand seit Rentenbeginn (ab
- Januar 1985 -- und damit für fünf Jahre --) ein Anspruch auf BSchA zu und dies war auch (2.) offenkundig, d.h. für jeden Kundigen anhand der Beschädigtenakte sogleich erkennbar. Randnummer 39 Dem Beklagten war eine Abschrift des Deckblatts der Rentenbescheide übersandt worden, aus dem sich ergibt, daß es sich um ein flexibles Altersruhegeld für einen Schwerbehinderten gehandelt haben muß. Aus der Rentenhöhe (monatlich 1.660,60 DM bzw. 1.664,00 DM) war für einen "Kundigen" -- d.h. also eine/n der qualifizierten Beschäftigten der Versorgungsverwaltung -- ohne weiteres erkennbar, daß eine Versorgungslücke vorhanden sein mußte. Das allgemein bekannt gemachte Einkommen der Wirtschaftsgruppe und der Qualifikationsstufe, welcher der verstorbene Beschädigte seinerzeit zuletzt angehört hatte, betrug brutto im Monat 3.069,00 DM. Damit war offenkundig, daß ein Anspruch auf BSchA bestehen mußte, selbst dann, wenn der Beschädigte noch zusätzlich einen Anspruch auf eine Betriebsrente hätte geltend machen können, weil -- wie ausgeführt -- Renten der betrieblichen Altersversorgung der Arbeiter -- was allgemeinkundig ist -- nicht in der Höhe gezahlt werden, um eine Versorgungslücke von seinerzeit (damals noch ausschließlich nach dem -- "Bruttoprinzip") rund 1.440,00 DM auszugleichen. Randnummer 40 Dies ist durch die Vorlage der Auskunft über den Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des letzten Arbeitgebers des Beschädigten auch lediglich bestätigt worden. Randnummer 41 Zur Überzeugung des Senats ist jedenfalls der "Vermutungstatbestand" "fünf Jahre Anspruch auf BSchA" nach § 48 Abs. 1 Satz 6 BVG (früher: Satz 2) erfüllt, weshalb die Klägerin Anspruch auf Witwenbeihilfe hat. Die entgegenstehenden Bescheide und das Urteil des SG Frankfurt a.M. mußten deshalb aufgehoben werden. Der Beklagte war antragsgemäß -- dem Grunde nach (§ 130 SGG) -- zu verurteilen, der Klägerin Witwenbeihilfe ab dem
- Januar 1991 zu gewähren. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 43 Die Revision mußte gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zugelassen werden, weil der Senat von der Entscheidung des BSG in einem vergleichbaren Fall abweicht und nach dem Sachverhalt keine hinreichenden Ansatzpunkte für eine Differenz zwischen der hier getroffenen Entscheidung und jener des BSG erkennbar sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190007994