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Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 AL 997/98 Urteil Arbeitslosengeld - Anwartschaft - Beschäftigung ohne Vergütung § 104 Abs 1 S 2 Nr 1 AFG,

Arbeitslosengeld - Anwartschaft - Beschäftigung ohne Vergütung Verfahrensgang vorgehend SG Marburg,

  1. Mai 1998, S 5 Ar 320/97, Urteil nachgehend BSG,
  2. Dezember 1999, B 11 AL 51/99 R, Urteil Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom
  3. Mai 1998 aufgehoben. Unter Abänderung des Bescheides vom
  4. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  5. Mai 1997 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger anstelle der gezahlten Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem
  6. Januar 1997 für insgesamt 156 Leistungstage Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt für die Zeit ab dem
  7. Januar 1997 Arbeitslosengeld anstelle der ihm gewährten Arbeitslosenhilfe. Randnummer 2 Der 1962 geborene Kläger ist Politologe. Er bezog vom
  8. März 1993 bis zum
  9. August 1993 Arbeitslosengeld und danach bis zum
  10. Januar 1996 Anschluß-Arbeitslosenhilfe. Randnummer 3 Am
  11. Februar 1996 trat der Kläger eine ABM-Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Forschungs-Informations- und Bildungsstelle (FIB) an. Hauptamtlicher Geschäftsführer des FIB. ist Herr J S. Der am
  12. Februar 1996 abgeschlossene Arbeitsvertrag, der die Unterschrift des Klägers und von Herrn S trägt, sah eine Vertragsdauer bis zum
  13. Dezember 1996 vor. Die wöchentliche Arbeitszeit sollte 32 Stunden betragen. Nach dem von der Beklagten dem Kläger unterbreiteten Arbeitsangebot für diese ABM-Stelle hätte das Arbeitsverhältnis ursprünglich bereits am
  14. Januar 1996 beginnen sollen. Nach dem Vortrag des Klägers kam es jedoch zu einer Verschiebung des Beginns des Arbeitsverhältnisses auf den
  15. Februar 1996, weil er -- der Kläger -- im Januar 1996 bereits seit längerer Zeit einen Urlaub geplant hatte, der nicht mehr verschoben werden konnte. Randnummer 4 Am
  16. Dezember 1996 meldete sich der Kläger beim zuständigen Arbeitsamt M und beantragte für die Zeit ab dem
  17. Januar 1997 die Zahlung von Arbeitslosengeld. Die dem Antrag beigefügte undatierte Arbeitsbescheinigung (unterschrieben mit "i.A. W") wies als Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die Zeit vom
  18. Februar 1996 bis zum
  19. Januar 1997 aus. In einer ebenfalls undatierten "Erläuterung zur Arbeitsbescheinigung", die im Februar 1997 zu den Arbeitsamtsakten gelangt ist und die ebenfalls die Unterschrift "i.A. W" trägt ist folgendes ausgeführt: Herr D B war vom 01.02.1996 bis 28.01.1997 als wissenschaftlicher Angestellter bei der Forschungs-, Informations- und Bildungsstelle. beschäftigt. Die Stelle wurde bis 31.12.1996 vom Arbeitsamt M gefördert. Der Arbeitsvertrag zwischen Herrn B und der FIB. wurde bis zum 28.01.1997 verlängert. Für den Zeitraum 01.
  20. bis 28.01.1997 hatte Herr B unbezahlten Urlaub. Hierbei handelte es sich nicht um Abgeltung von Urlaubsansprüchen. Randnummer 5 Zugleich wurde dem Arbeitsamt ein auf den
  21. Dezember 1996 datierter "Zusatz zum Arbeitsvertrag" vorgelegt, der folgenden Inhalt hat: Das zwischen Herrn D B und der Forschungs- Informations- und Bildungsstelle (FIB.) laut Arbeitsvertrag vom 5.2.1996 bis 31.12.1996 befristete Arbeitsverhältnis wird bis zum 28.1.1997 verlängert, da das von Herrn B betreute Projekt "Publikationsbedingungen kritischer Wissenschaft" nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt abgeschlossen werden konnte. Herr B verpflichtet sich, die noch ausstehenden Arbeiten im Rahmen des neu vereinbarten Zeitraums zu erledigen. Randnummer 6 Dieser Zusatz ist vom Kläger sowie von Herrn Dr. R R unterzeichnet. Randnummer 7 Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsverhältnis mit FIB. wurde dem Kläger nach BAT III für eine Gesamtdauer von 11 Monaten gezahlt. Randnummer 8 Durch Bescheid vom
  22. März 1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab dem
  23. Januar 1997 Arbeitslosenhilfe anstelle des beantragten Arbeitslosengeldes. Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein, den er damit begründete, wegen des bis zum
  24. Januar 1997 bestehenden Arbeitsverhältnisses bei FIB. habe er die Anwartschaftszeit von 360 Kalendertagen erfüllt, so daß ihm statt der bewilligten Arbeitslosenhilfe Arbeitslosengeld zustehe. Randnummer 9 Durch Widerspruchsbescheid vom
  25. Mai 1997 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe in der gesetzlichen Rahmenfrist des § 104 Abs. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), die in seinem Fall die Zeit vom
  26. Februar 1994 bis zum
  27. Januar 1997 umfasse, lediglich in der Zeit vom
  28. Februar 1996 bis zum
  29. Dezember 1996 in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (§ 104 Abs. 1 Satz 1) gestanden. Die Zeit der erfolgten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses im Januar 1997 könne der beitragspflichtigen Beschäftigung nicht zugerechnet werden, da er vom
  30. Januar 1997 bis zum
  31. Januar 1997 unbezahlten Urlaub gehabt habe. Für die Zeit ab dem
  32. Januar 1991 stehe ihm deshalb lediglich Arbeitslosenhilfe zu. Randnummer 10 Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Marburg durch Urteil vom
  33. Mai 1998 abgewiesen. Das Sozialgericht hat die Auffassung der Beklagten bestätigt, wonach die Zeit vom
  34. Januar 1997 bis zum
  35. Januar 1997 nicht als eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung nach § 168 AFG angesehen werden könne. Denn in dieser Zeit habe der Kläger ausweislich der vorgelegten Erläuterung zur Arbeitsbescheinigung unbezahlten Urlaub gehabt. Die Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses zum Zwecke der Inanspruchnahme unbezahlten Urlaubs sei jedoch sinnlos. Auch die Form der Verlängerung des Arbeitsvertrages, die ohne Beteiligung des Geschäftsführers erfolgt sei, spreche dafür, daß der Kläger im Januar 1997 keine tatsächliche Beschäftigung aufgenommen habe. Der Zusatz zum Arbeitsvertrag sei offensichtlich nur zum Zwecke der Begründung einer Anwartschaft auf Arbeitslosengeld zustande gekommen. Ein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis könne dieser Zusatz zum Arbeitsvertrag deshalb nicht bewirken. Randnummer 11 Gegen das dem Kläger am
  36. Juni 1998 zugestellte Urteil richtet sich die am
  37. Juli 1998 eingegangene Berufung. Der Kläger trägt vor, im Verlaufe seines Beschäftigungsverhältnisses habe es mehrere Versuche seitens des Leiters des FIB., Herrn Dr. R, als auch seitens des Projektleiters, Herrn S, gegeben, die Förderungsdauer um einen Monat zu verlängern, um so insgesamt auf das avisierte komplette Jahr der Beschäftigung zu gelangen. Um dies im Ergebnis zu erreichen, habe man den Arbeitsvertrag mit dem Kläger verlängert, so daß das vom Kläger betreute Projekt in Absprache mit dem Geschäftsführer und dem Projektleiter habe fortgeführt werden können. Der Zustand der tatsächlichen Beschäftigung bei gleichzeitiger Nichtzahlung der Vergütung könne keinesfalls als "Urlaub" angesehen werden. Es habe sich deshalb lediglich um die unbezahlte Phase eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses gehandelt, in dessen Schlußphase er das von ihm betreute Projekt im Januar 1997 fortgeführt habe. Bei FIB. handele es sich um einen gemeinnützigen Verein, dessen Mittel derart eng begrenzt seien, so daß eine Weiterfinanzierung der Stelle des Klägers allein durch die FIB nicht möglich gewesen wäre. Für den
  38. und
  39. Januar 1997 sei eine Vorstandstagung des FIB avisiert gewesen, auf der die Auswertung des letzten Teils des Projekts, an dem er in der letzten Jahresphase mitgearbeitet habe, im Mittelpunkt stehen sollte. Dabei sei es thematisch um "Praxiserfahrungen des elektronischen Publishing im Kleinverlagsbereich" gegangen. Obgleich er seinen unmittelbaren arbeitsvertraglichen Aufgaben bereits nachgekommen gewesen sei und das Projekt bezüglich seines Teils weitestgehend abgeschlossen gehabt habe, habe Herr S darum gebeten, ihn bei den Vorbereitungen der Vorstandstagung zu unterstützen. Bei dem danach vereinbarten Job habe es sich tatsächlich um einen "Voll-Time"-Job gehandelt, so daß er sich konsequenterweise auch nicht bereits zum
  40. Januar 1997 habe arbeitslos melden können, weil er damals dem Arbeitsmarkt aufgrund seiner Tätigkeit (noch) nicht zur Verfügung gestanden habe. Weil er sich auf der einen Seite dazu bereiterklärt habe, zum abschließenden Gelingen und einer erfolgreichen Auswertung des dreijährigen Projekts beizutragen, andererseits aber aufgrund der finanziellen Situation des Vereins durch diesen keine Möglichkeit zu seiner weiteren Unterstützung bestanden habe, sei man dazu gekommen, diesen rechtlichen Rahmen schließlich als "unbezahlten Urlaub" zu umschreiben. Er sei deshalb bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsvertrages am
  41. Januar 1997 einer Beschäftigung nachgegangen, habe hierfür jedoch lediglich keine gesonderte Vergütung erhalten. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom
  42. Mai 1998 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom
  43. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  44. Mai 1997 zu verurteilen, ihm anstelle der gewährten Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem
  45. Januar 1997 für insgesamt 156 Leistungstage Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Die Beklagte hält die sozialgerichtliche Entscheidung für zutreffend. Randnummer 15 In der mündlichen Verhandlung vom
  46. Februar 1999 wurden Herr S und Herr Dr. R als Zeugen zum Inhalt und der Abwicklung des mit dem Kläger bestehenden Beschäftigungsverhältnisses gehört. Auf die darüber gefertigte Sitzungsniederschrift wird ebenso Bezug genommen wie auf den gesamten weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Leistungsakte der Beklagten (Stamm-Nr.) Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -- SGG --) ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Abs. 1 SGG liegen nicht vor. Randnummer 17 Die Berufung ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig. Dem Kläger steht anstelle der ihm gezahlten Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem
  47. Januar 1997 für insgesamt 156 Leistungstage Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu. Randnummer 18 Anwendung finden vorliegend noch die Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum
  48. Dezember 1997 maßgeblichen Fassung. Randnummer 19 Danach gilt folgendes: Randnummer 20 Nach § 100 Abs. 1 AFG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor: Der Kläger war ab dem
  49. Januar 1997 arbeitslos i.S.v. §§ 100, 101 AFG, da er jedenfalls ab diesem Zeitraum nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis stand. Der Kläger hat sich darüber hinaus beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt. Sowohl subjektiv als auch objektiv stand er ab dem
  50. Januar 1997 auch dem Arbeitsmarkt für eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zur Verfügung (§ 103 Abs. 1 AFG). Randnummer 21 Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Umstritten ist dagegen, ob der Kläger die Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt hat. Nach Auffassung des Senats liegt beim Kläger allerdings auch diese Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld vor. Randnummer 22 Die Anwartschaftszeit hat nach § 104 Abs. 1 AFG erfüllt, wer in der Rahmenfrist 360 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung (§ 168 AFG) gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt nach § 104 Abs. 3 AFG 3 Jahre; sie reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose bereits eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte. Nach § 104 Abs. 2 AFG geht die Rahmenfrist dem ersten Tage der Arbeitslosigkeit unmittelbar voraus, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind oder nach § 105 AFG als erfüllt gelten. Randnummer 23 Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme stand der Kläger vom
  51. Februar 1996 bis einschließlich
  52. Januar 1997 tatsächlich bei der Forschungs-Informations- und Bildungsstelle. in einem die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis. Randnummer 24 Daß ein solches Beschäftigungsverhältnis jedenfalls ab dem
  53. Februar bis zum
  54. Dezember 1996 bestanden hat, wird von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Die Beweisaufnahme hat diese Annahme tatsächlich auch bestätigt. Danach begann das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bereits zu dem genannten
  55. Februar 1996, wie der Aussage des für die Einstellung des Klägers verantwortlichen Geschäftsführers des FIB, J S, entnommen werden kann. Daß der schriftliche Arbeitsvertrag erst unter dem
  56. Februar 1996 abgeschlossen worden ist, steht dem nicht entgegen. Denn durch diesen Arbeitsvertrag wurde lediglich eine schriftliche Bestätigung der bereits zuvor mündlich getroffenen Vereinbarung vorgenommen. Begonnen hat der Kläger seine Arbeit jedoch schon am
  57. Februar
  58. Randnummer 25 Das beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnis des Klägers hat im übrigen nicht schon, worauf der ursprünglich geschlossene Arbeitsvertrag hindeuten könnte, am
  59. Dezember 1996 geendet. Vielmehr hat dieses Beschäftigungsverhältnis seine Fortsetzung bis zum
  60. Januar 1997 gefunden. Auch dies läßt sich der glaubwürdigen Aussage des Zeugen S sowie des Zeugen Dr. R R, des für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds des FIB. entnehmen. Randnummer 26 Aus diesen Aussagen ergibt sich insbesondere, daß der Kläger auch in der Zeit nach dem
  61. Dezember 1996 bis zu eben diesem
  62. Januar 1997 weiterhin in der bisherigen Form für den FIB. auf der Grundlage der zuvor bestehenden Vertragsvereinbarungen im Rahmen einer 32-Stunden-Woche aufgrund der bestehenden arbeitsvertraglichen Verpflichtung tätig gewesen ist. Dem Kläger war die Aufgabe gestellt gewesen, im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine wissenschaftliche Untersuchung darüber durchzuführen, welche Bedingungen sog. "kritische Wissenschaftler" vorfinden, um Zugang zu Publikationen zu erhalten. Dazu war der Kläger bis zum
  63. Januar 1997 sowohl in den Büroräumen des FIB in M tätig, als auch in Bibliotheken und dabei insbesondere in der Bibliothek der Universität M. Randnummer 27 Keinesfalls kann dabei von einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bereits zum
  64. Dezember 1996 ausgegangen werden. Die beiden vor dem Senat gehörten Zeugen haben dazu bestätigt, daß die schriftliche Vereinbarung vom
  65. Dezember 1996 in der Tat eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bis zu eben diesem
  66. Januar 1997 festschreiben sollte. Hintergrund der wirksam getroffenen Zusatzvereinbarung war demnach nicht die Begründung einer Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld, wie von beiden Zeugen in glaubwürdiger Weise bestätigt worden ist. Dabei stimmt das Datum des
  67. Januar 1997 genau mit dem Ende der für den
  68. und
  69. Januar 1997 nach der Schilderung der Zeugen vorgesehenen Tagung des Vorstandes des FIB überein, zu deren Abschluß auch die Entgegennahme des im Dezember 1996 noch nicht fertiggestellten Berichtes des Klägers über die von diesem in der vorangegangenen Zeit seiner Beschäftigung durchgeführte Untersuchung gehörte. Diesen Bericht hat der Kläger dann auch bis zum
  70. Januar 1997 in Fortführung des weiterbestehenden Arbeitsverhältnisses erstellt. Randnummer 28 Die Beweisaufnahme hat dabei auch ergeben, daß der Kläger im Januar keinesfalls "unbezahlten Urlaub" hatte, wie er selbst noch vor dem Sozialgericht hat vortragen lassen. Auch sein ursprünglicher Vortrag darüber, daß er für diesen Monat keine Bezahlung erhalten habe, ist jedenfalls in seiner rechtlichen Bewertung unzutreffend. Randnummer 29 Zutreffend ist allerdings, daß dem Kläger für den Monat Januar 1997 kein zusätzliches Gehalt gezahlt worden ist. Dennoch ist auch die Zeit im Januar 1997 bis zum
  71. dieses Monats als eine Beschäftigung gegen Entgelt (§ 168 Abs. 1 AFG) über die Kurzzeitigkeits- und Geringfügigkeitsgrenze des § 169 a AFG hinaus anzusehen. Der Kläger hat vom
  72. Februar 1996 bis zum
  73. Januar 1997 nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insgesamt 11 Monatsgehälter erhalten. Bezogen auf den Monat Januar 1997 war jedoch bereits in der Zeit davor eine Entlohnung erfolgt, die rechtlich als Gehaltsvorschuß bewertet werden muß, auch wenn dies der Kläger selbst möglicherweise anders gesehen hat. Denn der Kläger hatte in der Zeit bis zum
  74. Dezember 1996 bereits mehr Urlaub erhalten, als ihm arbeitsvertraglich eigentlich zustand. Vertraglich war, wie die Einvernahme des Zeugen S ergeben hat, nämlich lediglich ein Umfang von vier Urlaubswochen vorgesehen gewesen. Der Kläger hat jedoch vor Ende des Jahres 1996 insgesamt acht Arbeitswochen an Urlaub erhalten. Die Zeit vom
  75. Januar 1997 bis zum
  76. Januar 1997 entspricht demgemäß genau diesen zusätzlichen vier Wochen, so daß die erfolgte Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zu eben jenem
  77. Januar 1997 auch insoweit ihre natürliche Erklärung findet. Randnummer 30 Wann genau diese vier Wochen zusätzlicher Urlaub im Verlauf des Jahres 1996 gewährt und vom Kläger in Anspruch genommen worden sind, ließ sich aufgrund der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme allerdings nicht mehr abschließend klären. Wegen des beschriebenen Vorschußcharakters der bis Dezember 1996 vorgenommenen Gehaltszahlung ist damit letztlich auch offen geblieben, in welcher Zeit vor dem Ende des Jahres 1996 ein unbezahlter Urlaub und damit eine die Beitragspflicht bestehende Beschäftigung nicht bestanden hat. Randnummer 31 Auf die genaue Feststellung der diesbezüglichen Zeiträume kommt es jedoch im Zusammenhang mit der hier umstrittenen Frage des dem Kläger zustehenden Leistungsanspruchs nicht an. Zwar dienen nach § 104 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AFG Zeiten einer Beschäftigung, für die kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde, grundsätzlich nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit. Dies gilt jedoch nach § 104 Abs. 1 S. 3 AFG nicht für Zeiten, die jeweils vier Wochen nicht überschreiten. Eine solche Überschreitung liegt jedoch im Falle des Klägers unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vor. Sein Urlaubsanspruch umfaßte insgesamt vier Wochen. Die weiteren vier Wochen Urlaub vor Ende des Jahres liegen jedoch genau innerhalb der Grenzen des § 104 Abs. 1 S. 3 AFG. Randnummer 32 In der Rahmenfrist des § 104 Abs. 3 AFG, die vom
  78. Januar 1994 bis zum
  79. Januar 1997 reicht, stand der Kläger nach alledem jedenfalls in der Zeit vom
  80. Februar 1996 bis zum
  81. Januar 1997, also für insgesamt 362 Kalendertage, in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung. Sein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht demnach gem. § 106 AFG für insgesamt 156 Tage, während derer ihm anstelle der bereits bewilligten Arbeitslosenhilfe Arbeitslosengeld zu gewähren ist. In diesem Umfang waren auf die Berufung des Klägers hin die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zur Gewährung von Arbeitslosengeld zu verurteilen. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 34 Die Revision hat der Senat nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008000

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