R 3 -- 6050 Art. 71 Nr. 2). Gemäß Art. 71 Abs. 1 b Ziff. ii EWGV 1408/71 erhielten solche Arbeitnehmer, sofern sie nicht Grenzgänger seien und sich der Arbeitsvermittlung des Staates zur Verfügung stellten, in dessen Gebiet sie wohnten, bei voller Arbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie dort zuletzt beschäftigt gewesen seien. Diese Voraussetzungen seien im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Der Träger eines anderen Staates als der des Beschäftigungsstaates könne nur in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer nach den Kriterien des Art. 71 EWGV 1408/71 während seiner Beschäftigung nicht im Beschäftigungsstaat, sondern (weiterhin) in dem Staat "gewohnt" habe, in dem der Anspruch geltend gemacht werde. Da es sich hier aber um einen Personenkreis handele, der nicht -- wie Grenzgänger -- in kurzen Abständen an seinen bisherigen Wohnsitz zurückkehre, sondern sich für die Dauer der Beschäftigungszeit (wenn auch mit Unterbrechungen) im Beschäftigungsstaat aufhalte und dort lebe, ergäben sich besondere Schwierigkeiten, unter welchen Voraussetzungen der Ort, an dem der Arbeitnehmer vor Aufnahme seiner Beschäftigung in dem anderen Staat gewohnt habe, im Sinne von Art. 71 EWGV 1408/71 weiterhin noch als sein Wohnort angesehen werden könne. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei dabei zu berücksichtigen, daß die gesetzliche Regelung nicht alle Fälle erfassen solle, in denen ein Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat eine Beschäftigung aufnehme und seine Bindungen zu seinem bisherigen Wohnort aufrecht erhalte. Im Hinblick darauf, daß die Kostenlast ohne entsprechende Beitragsleistung vom Wohnstaat zu tragen sei, werde es nicht als gerechtfertigt angesehen, den Wohnstaat durch allzu großzügige Auslegung in großem Umfang zur Leistungsgewährung zu verpflichten. Im einzelnen seien die Dauer und der Zweck der Abwesenheit, die Art der im anderen Mitgliedsstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergebe, zu berücksichtigen, wobei die EWGV 1407/71 insoweit keine Höchstdauer festlege (
R 3 6050 Art. 71 Nr. 1). Diese Ausführungen habe das BSG dahin konkretisiert, daß die Zuständigkeit des Wohnlandes nur dort erhalten bleiben könne, wo die nach Zweck und Dauer bestimmte Stärke der Zuwendung zum ausländischen Arbeitsmarkt durch entsprechende stärkere Bindung an den inländischen Arbeitsmarkt ausgeglichen werde; mithin stiegen die Anforderungen an die inländischen Bindungen, je stärker sich der Arbeitnehmer durch Dauer, Zweck und Absichten seiner ausländischen Arbeitstätigkeit diesem Arbeitsmarkt zuwende. Eine erhebliche Dauer einer Beschäftigung im Ausland könne aufgehoben werden durch eine von vornherein festliegende Begrenztheit des Zweckes der Auslandstätigkeit und die damit verbundenen Absichten, aus denen sich ergebe, daß die Zumutung, sich dort zunächst arbeitslos zu melden, um nach weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten zu suchen, letztlich als nicht sachgerecht erscheine. Bei der danach erforderlichen Gesamtwürdigung der Umstände sei es von besonderer Bedeutung, ob eine Tätigkeit nur einem von vornherein begrenztem Zweck (z.B. akademischer Austausch) diene und sich in einem für diesen Zweck üblichen Rahmen halte und mit einer intensiven Aufrechterhaltung der Beziehungen zur Wohnung im Herkunftsland und zum dortigen sozialen Umfeld einhergehe (BSG SozR 3 6050 Art. 71 Nr. 2). Randnummer 7 Bei Anwendung dieser sachgerecht abgrenzenden Kriterien habe die Klägerin nicht den Nachweis geführt, daß sie während ihrer Beschäftigung in L weiterhin in dem Staat "gewohnt" habe, indem sie nunmehr den Anspruch geltend mache, mithin in der Bundesrepublik. Sie habe keinen schriftlichen Arbeitsvertrag vorgelegt, aus dem sich habe entnehmen lassen, daß ihr Arbeitsverhältnis bei der Banque Scandinave a L S.A. von vornherein für eine bestimmte Zeit oder für einen von vornherein begrenzten Zweck bestimmt und damit mit einer längerfristigen Integration in den luxemburgischen Arbeitsmarkt nicht zu rechnen gewesen sei. Aus dem schriftlichen Zeugnis vom
2). Dementsprechend hatte die Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer die Rechtsvorteile dieser Vorschrift nur Saisonarbeitern und den in Art. 14 Abs. 1 b, c und d EWGV 1408/71 aufgeführten Arbeitnehmern zuerkannt. Diese Aufzählung sah der EuGH allerdings nicht als abschließend an. Jedoch sei der Begriff des "Mitgliedsstaats, in dessen Gebiet sie wohnen", auf den Staat zu beschränken, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedsstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohne und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befinde. Verfüge ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedsstaat über einen festen Arbeitsplatz, so werde vermutet, daß er dort auch wohne. Erforderlich sei aber eine Gesamtwürdigung, bei der die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedsstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergebe, zu berücksichtigen sei; es sei Sache des nationalen Gerichts, diese Kriterien auf den konkreten Fall anzuwenden (SozR 3 6050 Art. 71 Nr. 1). Dem ist das BSG mit den im erstinstanzlichen Urteil dargelegten Präzisierungen (Seite 8 f.) gefolgt. Im konkreten Fall einer im Rahmen des akademischen Austausches nach Großbritannien vermittelten Gymnasiallehrerin hat es eine Aufenthaltsdauer von 21 Monaten zwar als erheblich angesehen, gleichwohl aber die Zugehörigkeit zum Personenkreis des Art. 71 Abs. 1 b Ziff. ii EWGV 1408/71 bejaht, wobei es berücksichtigte, daß es sich um eine von vornherein begrenzte Tätigkeit zu einem bestimmten Zweck (akademischer Austausch) handelte, die dortige Klägerin ihre Wohnung in Deutschland beibehielt, sich dort in den Semesterferien auch aufhielt und ihre Beschäftigung ersichtlich nicht darauf ausgerichtet gewesen war, auf dem ausländischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Randnummer 16 Von diesen Grundsätzen ausgehend, muß ein "Wohnen" der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland während der Zeit ihrer Beschäftigung in L verneint werden. Äußerlich wird dies bereits dadurch deutlich, daß die Klägerin seit April 1988 in Deutschland tatsächlich keine Wohnung im Sinne von §§ 11, 12 Melderechtsrahmengesetz mehr besaß. Sie hatte ihre Wohnung aufgelöst, sich beim Einwohnermeldeamt abgemeldet und hielt sich nur noch besuchsweise in Deutschland auf. Dies unterscheidet den Fall der Klägerin bereits grundlegend von den Fallgestaltungen, die den Entscheidungen des EuGH und des BSG zugrunde lagen; dort hatten die jeweiligen Arbeitnehmer eine Wohnung in ihrem Heimatland behalten und damit bereits äußerlich eine fortbestehende Bindung dokumentiert. Ob allein dies angesichts des mehr als vierjährigen Auslandsaufenthalts der Klägerin ausschließt, von einem fortbestehenden "Wohnen" in der Bundesrepublik auszugehen, kann allerdings dahingestellt bleiben. Denn zusätzlich kommt hinzu, daß auch der berufliche und soziale Mittelpunkt der Lebensverhältnisse der Klägerin nicht mehr in der Bundesrepublik lag. Berücksichtigt man Art und Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses in L, so greift die vom EuGH aufgestellte Vermutung, daß ein Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedsstaat über einen festen Arbeitsplatz verfügt, dort auch wohnt. Die Klägerin war in L für mehr als drei Jahre bei einer skandinavischen Bank beschäftigt. Auch wenn es sich hierbei, wie die Klägerin vorgetragen hat, um eine zeitlich befristete Stelle handelte, so hatte sie sich doch erkennbar dem anderen Staat und dem dortigen Leben zugewandt. Randnummer 17 Gegenüber diesen Faktoren, die für eine Auslandsintegration der Klägerin und gegen ein weiteres "Wohnen" in der Bundesrepublik besprechen, treten die von ihr angeführten Umstände zurück. Insbesondere gilt dies für die Behauptung der Klägerin, daß eine Rückkehr ihres Ehemannes aus L nach Deutschland nach Ablauf von drei Jahren geplant war und sie die Absicht hatte, ihm dann zu folgen. Eine derartige Absicht, die angesichts des langen Zeitraums von drei Jahren notwendig mit Unsicherheiten und der Möglichkeit sich ändernder Verhältnisse belastet ist, kann die deutliche äußere Integration in den ausländischen Arbeitsmarkt nicht ausgleichen. Die durch den EuGH aufgestellten Grundsätze zeigen, daß nur solche Arbeitnehmer unter den Anwendungsbereich des Art. 71 Abs. 1 b Ziff. ii EWGV 1408/71 fallen sollen, bei denen bereits äußerlich erkennbar ist, daß ihre wesentlichen Bindungen weiterhin im Inland liegen. Auf diesen maßgeblichen Aspekt hat bereits das Sozialgericht hingewiesen; der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf die dortigen Darlegungen Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 19 Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. 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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.