Unfallversicherung - übergangsrecht - Versicherungsfall im Oktober 1990 - Unternehmenssitz im Beitrittsgebiet - Verletztenrente - Verletztengeld - Pflegegeld - Leistungshöhe - 1. Wohnsitz in den alten
§ 1149RVO).
§ 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO fingiert, daß ein vor dem
- Januar 1992 eingetretener Unfall, der nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht ein Arbeitsunfall war, auch als Arbeitsunfall im Sinne des
- Buches der RVO gilt. Satz 2 dieser Bestimmung nimmt in seiner
- Alternative von dieser Fiktion wiederum solche Unfälle aus, die mit Wirkung für die Zeit vor dem
- Januar 1992 als Arbeitsunfall nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannt worden sind, es sei denn der Verletzte hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor dem
- Januar 1992 in das Beitrittsgebiet verlegt. Für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO bestimmen § 1151 Abs. 1 Sätze 1 und 2 RVO, daß das Pflegegeld im ersten Halbjahr 1991 maximal DM 829,00 monatlich betrug und die in den alten Bundesländern geltenden Pflegegeldsätze des § 558 Abs. 3 Sätze 2 und 3 RVO nicht zu zahlen waren. Dasselbe gilt für ab
- Januar 1992 im Beitrittsgebiet eingetretene Arbeitsunfälle. In gleicher Weise bestimmt § 1152 Abs. 1 RVO, daß die aus der RVO übergeleiteten Vorschriften über den JAV nur für Versicherungsfälle gelten, die ab
- Januar 1992 im Beitrittsgebiet eingetreten sind. Für die ab der zweiten Jahreshälfte 1990 entstandenen Rentenansprüche aus vor dem
- Januar 1992 eingetretenen Arbeitsunfällen galt als JAV das Zwölffache der Berechnungsgrundlage nach § 12 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz vom
- Juni 1990 (BGBl. I Nr. 38, S. 495), wo für die zweite Jahreshälfte 1990 ein Höchst-JAV von DM 2.700,00 pro Monat vorgesehen war. Randnummer 13 Die Beklagte hat im abhelfenden Widerspruchsbescheid vom
- Dezember 1992 richtigerweise den Unfall des Klägers vom
- Oktober 1990 unter Anwendung des früheren Rechts des Beitrittsgebiets als Arbeitsunfall anerkannt. Die Pflichtversicherung für Unternehmer in der ehemaligen DDR war in §§ 13 -- 18 der Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom
- Dezember 1977 -Gesetzblatt I Nr. 1 S. 1- geregelt. Denn für die Frage der Versicherteneigenschaft galt ebenso wie für die Definition des Arbeitsunfalles nach § 1150 Abs. 1 RVO das Versicherungsfallprinzip (Bereiter-Hahn u.a., a.a.O., Anm.
§ 1149und Anm.
2 zu § 1150 RVO) und die allgemeinen RVO-Bestimmungen waren uneingeschränkt nur auf Versicherungsfälle ab
- Januar 1992 -- und damit nicht auf den Verkehrsunfall des Klägers vom
- Oktober 1990 -- anwendbar. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt des Unfallereignisses an und nicht auf dessen Bekanntwerden oder den Zeitpunkt der Entscheidung des Versicherungsträgers. Versicherungsfälle aus dem Beitrittsgebiet sind nur solche, die ihren Anknüpfungspunkt dort haben. Hinsichtlich der Anknüpfungstatbestände für die Anwendung des Übergangsrechtes ist zu beachten, daß das Übergangsrecht für die Frage der Versicherungspflicht nur für Beschäftigungsverhältnisse in der ehemaligen DDR gilt und für die Unternehmerversicherung auf den Unternehmenssitz abzustellen ist. War der Unternehmenssitz in der ehemaligen DDR angesiedelt, so spielt für die Anwendung des Übergangsrechts der Wohnsitz des Verunfallten oder der Unfallort keine Rolle (Ricke, a.a.O., Anm. 2 zu § 1150 RVO und Anm.
Vorbemerkungen zum
- Buch). Der Kläger hatte seinen Gebrauchtwagenhandel ab
- Juni 1990 in A (S-A) eröffnet und entfaltete hier auch seine Verkaufsaktivitäten, weswegen er am Unfalltag von seinem Wohnort D nach A unterwegs war. Der Sitz seines Unternehmens befand sich danach dort, wo das Gewerbe angemeldet war und er hauptsächlich seinen Geschäften nachging, insbesondere die zum Verkauf erworbenen Autos anbot und weiter veräußerte (zum Sitz eines Handelsbetriebes vgl. Baumbach, Duden, Hopf, Handelsgesetzbuch, Kommentar, Anm. 6 zu § 105 HGB). Wo er die Autos einkaufte und ob dies maßgeblich in den alten Bundesländern geschah, bleibt demgegenüber ebenso unerheblich wie der Umfang seiner in A wöchentlich verbrachten Arbeitszeit. Die Buchhaltung mag er in D geführt haben, wie im Schriftsatz vom
- September 1991 an die Beklagte angegeben. Die in diesem Schriftsatz geäußerte Auffassung, seine Tätigkeit habe sich überwiegend auf den Bereich seines Wohnortes bezogen, ist angesichts der allein in A erfolgenden Verkaufsaktivitäten und der dortigen Anmeldung des Gewerbes nicht zutreffend. Randnummer 14 Der Verkehrsunfall des Klägers hatte sich vor dem
- Januar 1992 ereignet, so daß die Beklagte mit im übrigen bindendem Widerspruchsbescheid vom
- Dezember 1992 (§ 77 SGG) zu Recht nach den Bestimmungen des Beitrittsgebiets über seine Anerkennung als Arbeitsunfall entschieden hat mit der Folge, daß es sich um einen im Rahmen der Fiktion des § 1150 Abs. 2 RVO übergeleiteten Arbeitsunfall handelt. In Konsequenz dieser zutreffenden Beurteilung hat die Beklagte ihm das nach § 1151 Abs. 1 Satz 2 RVO höchstmögliche Pflegegeld gewährt, das sich nicht nach den in § 558 Abs. 3 Sätze 2 und 3 RVO vorgesehenen sondern nach den in den neuen Bundesländern auszuzahlenden reduzierten Sätzen zu richten hat (Ricke, a.a.O., Anm. 5 vor § 537; Zöller, Die Renten und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung der DDR nach dem Stand der am
- Juli 1990 in Kraft getretenen Rechtsänderungen und die Überleitung nach dem Einigungsvertrag vom
- August 1990, in: Die BG 1990, 682, 688 -- 690). Für die Höhe des zu zahlenden Pflegegeldes sind der Wohnsitz ebenso wie der Ort der Pflege unbeachtlich (Graeff, a.a.O., S. 498, 502; Bereiter-Hahn u.a., a.a.O., Anm.
§ 1151
). Der Beklagten ist insoweit auch kein Ermessensfehlgebrauch zu Lasten des Klägers unterlaufen, wie zuletzt bei der pauschalierenden Reduzierung des Pflegegeldes im Falle der Rückkehr eines Gastarbeiters in sein Heimatland angenommen (BSG in NZS 99, 196 ), da sie dem Kläger den gesetzlich zulässigen Pflegegeldhöchstbetrag zahlte. Für eine weitergehende Erhöhung des Betrages nach § 558 Abs. 3 Satz 5 RVO sind keine Anhaltspunkte erkennbar oder vom Kläger vorgetragen worden. Nach dieser Regelung, die in § 1151 Abs. 1 Satz 1 RVO nicht modifiziert und auf den Fall des Klägers daher anzuwenden war, kann ein Pflegegeld angemessen erhöht werden, soweit die Aufwendungen für fremde Wartung und Pflege den gewährten Pflegegeldbetrag übersteigen. Derartige Aufwendungen sind vom Kläger weder geltend gemacht noch gar spezifiziert worden. Die Beklagte hat auch für die Zahlung von Verletztengeld und Verletztenrente den nach § 1152 Abs. 2 Ziffer 2 RVO höchstzulässigen JAV von DM 2.700,00 monatlich bzw. DM 32.400,00 für die Zeit bis
- April 1991 jährlich zugrunde gelegt und hat diese Sätze der jeweiligen Rentenanpassungsverordnung aus § 1153 RVO entsprechend in der Folgezeit erhöht (§§ 1151 Abs. 1 Sätze 3 und 4, 1153 Sätze 2 und 3 RVO). Randnummer 15 Der Unfall des Klägers kann nicht als FRG-Fall nach § 1150 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 2 RVO Anerkennung finden, um höhere Leistungsansprüche auf diese Weise begründen zu können. Nach dieser Bestimmung sind Arbeitsunfälle aus der Sozialversicherung der ehemaligen DDR von der fiktiven Übernahme in das RVO-Recht nach § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO ausgenommen, die als Arbeitsunfälle nach dem FRG anerkannt worden sind. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Kollisionsvorschrift des Inhalts, daß bei Beibehaltung des gewöhnlichen Aufenthalts in den alten Bundesländern anerkannte FRG-Ansprüche den Originäranspruch nach DDR-Recht endgültig verdrängen. Der bereits anerkannte Entschädigungsanspruch nach dem FRG soll bestehen bleiben und ein Anspruch nach dem
- Buch der RVO entsteht in diesen Fällen nicht. Dies soll nach der Gesetzesbegründung auch für laufende FRG-Ermittlungsfälle gelten, wenn die Anerkennung ab dem
- Januar 1992 aber mit Wirkung für die Zeit vor diesem Stichtag ausgesprochen wird (Graeff, a.a.O., S. 502; Raschke, Unfallversicherungsrechtliche Abgrenzung des Fremdrentengesetzes im Rahmen des Renten- und Überleitungsgesetzes, in: BG 1993, 377, 378, 379; Urteil des Senats vom
- Dezember 1997 zu Az.: L-3/U -- 1239/95). Der Anerkennung seines Arbeitsunfalles nach den FRG-Bestimmungen steht indessen Art. 24 § 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom
- Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom
- Juni 1990 (BGBl. II S. 518) entgegen. Danach ist auf Arbeitsunfälle, die in der DDR nach dem
- Mai 1990 eingetreten sind, das FRG nicht mehr anzuwenden (so der Senat, a.a.O.; ebenso Raschke, a.a.O., S. 377; BSG in SozR 3-5050 Nr. 2 zu § 5 FRG). Der Arbeitsunfall des Klägers datiert vom
- Oktober 1990, ist also nach dem vorgenannten Stichtag eingetreten und damit nicht mehr nach dem FRG anerkennungsfähig. Randnummer 16 Da der Kläger seinen Arbeitsunfall vor dem
- Januar 1992, aber nach dem
- Mai 1990 erlitten hat, kommt weder die Anwendung der allgemeinen RVO-Vorschriften in Betracht noch eine Anerkennung als FRG-Fall und es hatte -- wie von Beklagter und SG zutreffend erkannt -- eine Übernahme nach § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO zu erfolgen mit der Konsequenz der §§ 1151, 1152 RVO für die Höhe der streitigen Leistungen. Randnummer 17 Es begegnet im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, GG) keinen Bedenken, daß die Leistungsansprüche des Klägers geringer sind als für einen in gleicher Weise in den alten Bundesländern wohnhaften, dort tätigen und auch verunglückten Unternehmer, auch wenn der Kläger sich gegenüber anderen durch Arbeitsunfall verletzten Bewohnern der alten Bundesländer ungleich behandelt fühlt, da er trotz seines Wohnsitzes in den alten Bundesländern und der dort im Vergleich zu den neuen Bundesländern höheren Lebenshaltungs- und insbesondere Pflegekosten nur die reduzierten Leistungen erhält, die im Regelfall den Bewohnern der neuen Bundesländer wegen des dort geringeren Lohn- und Kostenniveaus für die Übergangsfälle gezahlt werden. Randnummer 18 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bindet der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch den Gesetzgeber. Er gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln und verbietet, vergleichbare Sachverhalte ohne sachlichen Grund, also willkürlich, ungleich zu behandeln (BVerfGE 31, 212, 218 ; 33, 367, 384) bzw. fordert weitergehend, verschiedene Gruppen von durch eine gesetzliche Regelung betroffener Bürger solange gleich zu behandeln, wie zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, daß sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; zur Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Herzog in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Anm. 3 bis 7 im Anhang zu Art. 3). Der Spielraum des Gesetzgebers für eine Ungleichbehandlung endet dort, wo ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 9, 334, 337 ), wobei das BVerfG dem Gesetzgeber im Bereich der hier relevanten Leistungsverwaltung eine noch größere Gestaltungsfreiheit zubilligt als beispielsweise im Bereich der Eingriffsverwaltung (BVerfGE 17, 210, 216 ; 36, 230, 235). Randnummer 19 Der Gesetzgeber hatte mehrere sachliche Gründe, die "Überleitungsleistungen" nicht sofort in Höhe der allgemeinen RVO Leistungen zu gewähren. In den neuen Bundesländern stand wegen der dort niedrigeren Löhne und Gewinne ein gegenüber den alten Bundesländern deutlich geringeres Beitragsaufkommen zur Verfügung. Angesichts dessen entsprach es dem Versicherungsprinzip, einem niedrigeren Beitragsaufkommen auch ein niedrigeres Leistungsniveau gegenüber zu stellen. Der schrittweise Einstieg des Gesetzgebers in einen neu entwickelten Leistungsbereich, der zunächst ganze Gruppen möglicher Leistungsempfänger ganz oder teilweise von Leistungen ausschließt, wird in der Rechtsprechung des BVerfG ebenso toleriert (BVerfGE 87, 1, 43; Herzog, a.a.O., Anm. 60 zu Art. 3 Anhang) wie die Rücksichtnahme auf das für neu einzuführende Leistungen erforderliche Finanzvolumen (BVerfGE 75, 40, 72 ; 78, 1, 46), wobei nur das Sozialstaatsgebot evident verletzende Mißgriffe ein Eingreifen des BVerfG zulassen (Herzog, a.a.O., Anm. 59 zu Art. 3 Anhang). Die Überleitungs- und Anpassungsregelungen führten immerhin dazu, daß die Bestandsrenten der gesetzlichen Unfallversicherung in den neuen Bundesländern sich kurzfristig um 90 % gegenüber dem Niveau vor der Wiedervereinigung erhöhten und das Pflegegeld sich mehr als verzehnfachte (Zahlen bei Zöller, a.a.O., BG 1990, 682, 688). Wenn die Leistungshöhe damals trotzdem hinsichtlich der Verletztenrente nur ca. ein Drittel und des Pflegegeldes weniger als die Hälfte des Westniveaus erreichte und der Gesetzgeber sich entschloß, das Leistungsniveau schrittweise demjenigen der alten Bundesländer anzupassen, so war dies im Hinblick auf die finanzielle Belastung einerseits und die Bewältigung einer einmaligen historischen Situation andererseits durchaus begründet. Die "Benachteiligung" des Klägers resultiert daraus, daß das Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung durchweg an den Unternehmenssitz bzw. den Ort der versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung anknüpft und auf den Wohnsitz ebensowenig Rücksicht nimmt wie auf den Ort, an dem ein Arbeitsunfall oder eine BK eintritt. Nicht übersehen werden darf schließlich die Regelung des § 558 Abs. 3 Satz 5 RVO, deren Geltung weder vom Einigungsvertrag noch vom RÜG beschränkt war. Dort genannte Aufwendungen sind vom Kläger bisher nicht nachgewiesen worden, da die Pflege im wesentlichen durch Familienangehörige sichergestellt worden ist, so daß es dabei verbleibt, daß ihm insoweit das Pflegegeld nur nach den reduzierten Höchstsätzen des Überleitungsrechts zusteht. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Ziffer 1 SGG zugelassen, da die Rechtssache sowohl hinsichtlich der Anwendung der Übergangsrechtsbestimmungen als auch der konkreten Betroffenheit des Klägers im Verhältnis zu vergleichbaren durch Arbeitsunfall Geschädigten Rechtsfragen grundsätzlicher Art aufwirft. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008007