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Hessisches Landessozialgericht 10. Senat L 10 AL 508/97 Urteil Kurzarbeitergeld - Antragstellung - Versäumung der Ausschlußfrist § 72 Abs 2 S 1 AFG, §

Kurzarbeitergeld - Antragstellung - Versäumung der Ausschlußfrist Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 23. Januar 1997, S 14 Ar 1130/94, Urteil nachgehend BSG, 6. April 2000, B 11 AL 81/99 R, Urteil

§ 72Nr.

9), stehen diese Leistungen nicht zu, weil die Klägerin den nach § 72 Abs. 2 Satz 1 AFG erforderlichen Antrag nicht rechtzeitig, d. h. vor Ablauf der Ausschlußfrist von drei Monaten gestellt hat. Denn einen Antrag auf KuG hat die Klägerin erst am

  1. Oktober 1993 und damit verfristet gestellt. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils nimmt der Senat Bezug und sieht gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von weiteren Ausführungen ab. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß entgegen der Auffassung der Klägerin ein KuG-Antrag nicht bereits in der Anzeige über Arbeitsausfall vom
  2. März 1993 gesehen werden kann. Ihre Mitteilung in dem Antragsformular, als Zeitraum von mindestens 4 Wochen, für den KuG beantragt werde (Gewährungszeitraum), gelte die Zeit vom
  3. April 1993 bis
  4. April 1993, entspricht nicht den Erfordernissen, welche die Rechtsprechung an einen wirksamen KuG-Antrag im Sinne von § 72 Abs. 2 Satz 1 AFG stellt. Denn § 72 AFG normiert, worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, ein mehrstufiges Verfahren, welches mit der Anzeige von Arbeitsausfall beginnt, was die Prüfung der betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von KuG (§§ 63, 64 Abs. 1 AFG) einleitet. Hiervon getrennt verlangt § 72 Abs. 2 Satz 1 AFG einen ausdrücklichen KuG-Antrag. Das schließt es zwar nicht aus, daß nach den allgemeinen Grundsätzen der Auslegung von Willenserklärungen bereits in einer Arbeitsausfallanzeige zugleich ein Antrag auf KuG gesehen werden kann. Dies setzt allerdings deutliche Anhaltspunkte für eine besondere Antragstellung voraus. Denn typischerweise ist -- angesichts zahlreicher Unwägbarkeiten vor allem hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung -- in der Regel ein den Zeitraum des § 64 Abs. 1 Nr. 3 AFG benennender und daher bestimmter KuG-Antrag erst im Nachhinein möglich (

§ 63Nr.

1 Seite 8 f.). Randnummer 15 Vorliegend hat die Klägerin ein von der Beklagten zur Verfügung gestelltes Formular verwendet, welches diese für die Anzeige des Arbeitsausfalls und den Nachweis der betrieblichen Voraussetzungen des KuG entworfen hat. Für die Beantragung des KuG selbst dient dieses Formular nicht; hierfür stellt die Beklagte andere Formulare zur Verfügung, wie sie der Klägerin als Anlage zum Anerkennungsbescheid vom

  1. April 1993 übermittelt wurden und von denen die Klägerin auch Gebrauch gemacht hat. Angesichts dessen ist es ausgeschlossen, die Frage im Antragsformular nach dem Gewährungszeitraum für KuG bereits als entsprechende Antragstellung zu interpretieren; diese Frage zielt vielmehr auf die betriebliche Voraussetzung des § 64 Abs. 1 Nr. 3 AFG, wonach der Arbeitsausfall in einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens vier Wochen stattfinden muß. Hingegen setzt ein hinreichend bestimmter Antrag auf KuG voraus, daß neben dem Gewährungszeitraum die Zahl der verkürzt arbeitenden Arbeitnehmer, die Zahl der auf sie entfallenden Ausfallstunden sowie der ungefähre Gesamtbetrag des KuG sowie der Beitragszuschüsse bezeichnet wird (Gagel/Bieback, Kommentar zum AFG, § 72 Rdnr. 142 m.w.N.). Diese Angaben hat die Klägerin erst in ihren KuG-Anträgen vom
  2. Oktober 1993 gemacht. Randnummer 16 Die Berufung auf die Versäumung der Ausschlußfrist stellt sich auch nicht als Rechtsmißbrauch dar. Hierfür ist Voraussetzung, daß die Beklagte durch die Verletzung einer ihr obliegenden Betreuungspflicht die Versäumung der Ausschlußfrist verursacht hat (

§ 72Nr.

2). Eine solche Pflichtverletzung der Beklagten ist indes nicht zu erkennen. Die Argumentation der Klägerin, da die Beklagte bereits in dem Bescheid vom

  1. April 1993 KuG "gewährt" habe, habe sie deutlich gemacht, daß sie bereits in der Mitteilung der Klägerin vom
  2. März 1993 den erforderlichen Antrag auf Gewährung von KuG sehe, geht am Inhalt dieses Bescheides vorbei. Denn in diesem wird, nachdem der Verfügungssatz das Vorliegen der KuG-Voraussetzungen dem Grunde nach bejaht hat, ausdrücklich ausgeführt, daß das KuG jeweils für einen Zeitraum von mindestens vier Wochen zu beantragen sei, und insoweit auf die entsprechenden Antragsvordrucke verwiesen, die dem Anerkennungsbescheid beigefügt waren; gleichzeitig wird darauf hingewiesen, daß der Antrag in doppelter Ausfertigung innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten beim Arbeitsamt einzureichen sei und die Ausschlußfrist mit Ablauf des Kalendermonats beginne, in dem die Tage lägen, für die die Leistungen begehrt würden. Angesichts dessen war die Klägerin nicht nur über das Erfordernis eines ausdrücklichen Leistungsantrags, sondern ebenso über die dafür geltende Ausschlußfrist eindeutig informiert. Soweit sie sich demgegenüber auf einen anderen Passus in dem Bescheid beruft, betrifft dieser schon nach seinem Wortlaut nicht die Frage der einzuhaltenden Antragsfrist. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Entscheidung über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008021

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