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Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 AL 309/98 Urteil Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - sozial gerechtfertigte Kündigung

Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - sozial gerechtfertigte Kündigung - krankheitsbedingte Kündigung - Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages Verfahrensgang vorgehend SG Kass

, Arbeitsrechtshandbuch, 7. Aufl. § 132, I 3a), zumal der frühere Arbeitnehmer fast 18 Jahre bei der Klägerin beschäftigt war. Randnummer 36 Die Klägerin wäre auch nicht berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis aus personenbedingtem Grund zu kündigen. So wäre insbesondere keine krankheitsbedingte Kündigung in Betracht gekommen. Dabei wären sowohl eine Kündigung wegen lang andauernder Krankheit (vgl.

§ 129

II 6c) als auch wegen krankheitsbedingter Minderung der Leistungsfähigkeit (

§ 129

II 6e) nicht in Frage gekommen; zum Zeitpunkt der Kündigung lag weder eine seit längerem bestehende Arbeitsunfähigkeit vor, noch war der frühere Arbeitnehmer gehindert, die ihm obliegende Arbeit zu verrichten. Soweit er bei seiner Vernehmung durch das Sozialgericht angegeben hat, dass er seinem Chef gesagt habe, dass dieser keinen Spaß mehr mit ihm haben werde, wenn er ihn weiter beschäftige, stellt dies keinen brauchbaren Beleg für eine Leistungsminderung dar. Die ärztliche Bescheinigung der Allgemeinmedizinerin D-H vom

  1. August 1996 ist mangels näherer Angaben nicht geeignet, eine dauerhafte Leistungseinschränkung im Hinblick auf den konkreten Arbeitsplatz oder das Vorliegen einer lang andauernden mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit zu belegen. Nach der eigenen Aufstellung der Klägerin vom
  2. November 1996 war der frühere Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung (
  3. Oktober 1992) nicht arbeitsunfähig, sondern hatte nach einer Kur (
  4. bis
  5. September 1992) und Bezug von Übergangsgeld (
  6. bis
  7. Oktober 1992) seine Arbeit wieder aufgenommen. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind davor lediglich für 15 Tage im März 1992 und davor im April 1991 (26 Tage) angegeben. Soweit der frühere Arbeitnehmer bei seiner Zeugenvernehmung am
  8. Januar 1998 angegeben hat, daß er sich zur Arbeitsleistung nicht mehr in der Lage gefühlt hat, wird dies durch die tatsächliche Erbringung der Arbeit widerlegt, insbesondere, da er nach der letzten Kur die Arbeit wieder aufgenommen hat. Dem entspricht auch die schriftliche Auskunft des früheren Arbeitnehmers auf die schriftliche Befragung durch die Beklagte vom
  9. März
  10. Seit seiner Arbeitslosmeldung war der frühere Arbeitnehmer nicht mehr arbeitsunfähig krank bei unverändertem Gesundheitszustand. Randnummer 37 Es konnte auch nicht festgestellt werden, daß die Klägerin zur Kündigung wegen häufiger Fehlzeiten (und ungünstiger Prognose) des früheren Arbeitnehmers berechtigt gewesen wäre. Es fehlt insoweit bereits schon an der Einstiegsvoraussetzung der häufigen Fehlzeiten, die nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte frühestens dann angenommen werden kann, wenn in den letzten drei Jahren durchschnittlich (pro Jahr) mehr als 6 Wochen Arbeitsunfähigkeitszeiten vorgelegen haben (vgl.

§ 129II 6d).

Im vorliegenden Fall hat der frühere Arbeitnehmer in der Zeit von Oktober 1989 bis zur Kündigung nach der Aufstellung der Klägerin insgesamt 113 Kalendertage gefehlt, entsprechend durchschnittlich etwa 5 1/2 Wochen je Jahr. Dabei handelt es sich um für einen Arbeitgeber noch zumutbare Fehlzeiten, so dass es auf die Frage der Prognose, die Betrachtung der Art der Erkrankungen, die Bewertung von Kuren, die empfindliche Störung des Betriebsablaufes oder die nach der Kündigung eintretenden Erkrankungen nicht mehr ankommt. Randnummer 38 Die Erstattungspflicht der Klägerin entfällt auch nicht wegen unzumutbarer Belastung nach § 128 Abs. 2 Nr. 2 AFG. Randnummer 39 Zum einen liegt hinsichtlich des Jahres 1993 eine negative generelle Entscheidung des Arbeitsamtes K vom

  1. Juli 1995 gegenüber der Klägerin vor, zum anderen hat die Auswertung der Unterlagen der Klägerin ergeben, daß diese über erhebliche liquide Mittel und Geldanlagen verfügt (z.B. Jahresabschluss 1993 für sonstige Rückstellungen 220 Millionen). So ist im Geschäftsbericht der Klägerin für 1992 (Bl. 31 GA) von einer soliden Vermögens- und Kapitalstruktur die Rede und die Jahresfehlbeträge für die Jahre 1991 und 1992 in Höhe von DM 10,8 bzw. 14,7 Millionen nehmen sich gegenüber der Höhe der Rücklagen bescheiden aus. Die Klägerin hat folgerichtig zu diesem Befreiungstatbestand während des Rechtsstreites nichts mehr vorgetragen. Randnummer 40 Es konnte nicht festgestellt werden, dass der frühere Arbeitnehmer hinsichtlich des streitbefangenen Zeitraumes Ansprüche auf andere Leistungen entsprechend § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 AFG hatte. Insoweit hat der frühere Arbeitnehmer in seinem Antrag auf Arbeitslosengeld keine Einschränkungen seiner Vermittlungsfähigkeit angegeben. Auch sind der Beklagten in der Folgezeit keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des früheren Arbeitnehmers vorgelegt worden. Bestätigt wird dies durch die negative schriftliche Auskunft des früheren Arbeitnehmers auf die Anfrage der Beklagten vom
  2. März
  3. Es fehlte mithin für die Beklagte ein Ansatzpunkt hinsichtlich anderer Sozialleistungen weiter zu ermitteln; ein solcher war auch für das Gericht nicht zu erkennen. Randnummer 41 Die Beklagte hat die Erstattungsforderung hinsichtlich Arbeitslosengeld und Rentenversicherungsbeiträgen auch der Höhe nach richtig berechnet. Randnummer 42 Der frühere Arbeitnehmer hatte einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die streitbefangene Zeit ab
  4. Dezember
  5. Er war ab
  6. Juli 1993 arbeitslos, stand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, hatte die Anwartschaftszeit erfüllt, sich am
  7. Juni 1993 arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt, § 100 Abs. 1 AFG. Sein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand auch in der tatsächlich gezahlten Höhe von DM 35.301,20, entsprechend einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von DM 910.-- (dynamisiert auf DM 940.-- bzw. DM 960.--) unter Berücksichtigung der Steuerklasse 1 (Leistungsgruppe A) und dem allgemeinen Leistungssatz (ohne Kindermerkmal). Nach den Leistungsverordnungen 1993, 1994 und 1995 ergaben sich daraus wöchentliche Leistungssätze in Höhe von DM 358,20

(1993), DM 335,40 (Januar bis Juni 1994), DM 343,80 (Juli bis Dezember 1994), DM 335,40 (Januar bis Juni 1995) und DM 340,80 (Juli bis Dezember 1995). Dem entspricht die von der Beklagten gegenüber der Klägerin geltend gemachte Erstattungsforderung für den streitbefangenen Zeitraum. Randnummer 43 Die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung der auf das gewährte Arbeitslosengeld entfallenden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Krankenversicherung folgt aus § 128 Abs. 4 AFG. Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge folgt aus § 170 Abs. 1 Nr. 2b Sozialgesetzbuch
  1. Buch (SGB 6); die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge folgt aus §§ 155, 157 Abs. 1 AFG. Randnummer 44 Hinsichtlich der Höhe der Erstattungsforderung der Krankenversicherungsbeiträge ist die Klage in geringem Umfang begründet, im übrigen -auch hinsichtlich der Rentenversicherungsbeiträge jedoch unbegründet. Randnummer 45 Die Beklagte hat die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge nach einer zwar von ihr immer verwendeten, jedoch unzutreffenden Berechnungsformel ermittelt, die bewirkt, dass während des Arbeitslosengeldbezuges Woche für Woche Beiträge fortlaufend gezahlt werden (§ 114 AFG), ohne eine Begrenzung auf 30 Beitragstage im Monat bzw. auf 360 Beitragstage im Jahr wie in der Krankenversicherung (§ 223 Abs. 2 Satz 2 SGB 5). Aus dieser unterschiedlichen Berechnung ergibt sich im vorliegenden Fall eine rechtswidrige Mehrforderung der Beklagten in Höhe von insgesamt DM 154,
  2. Die Klägerin ist nur zur Beitragserstattung in der Höhe verpflichtet, in der eine rechtmäßige Beitragszahlung der Beklagten vorlag (vgl. Urteil des BSG vom
  3. September 1998 -- B 11 AL 59/97 R). Soweit die Beklagte tatsächlich höhere Beiträge an die Bundesknappschaft gezahlt hat, kann sie den überschießenden Betrag nicht von der Klägerin im Wege der Erstattungsforderung nach § 128 Abs. 4 AFG verlangen. Randnummer 46 Der rechtmäßige Krankenversicherungsbeitrag errechnet sich für die Zeit bis 31.12.1994 nach § 157 Abs. 3 Satz 1 AFG a.F. Danach gilt als beitragspflichtige Einnahme das durch 7 geteilte wöchentliche Arbeitsentgelt, das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegt. Im Zeitraum vom
  4. Dezember 1993 bis
  5. Juni 1994 betrug das wöchentliche Arbeitsentgelt des früheren Arbeitnehmers DM 910.--, die beitragspflichtige Einnahme (je Tag) damit DM 130.-- (DM 910.-- : 7). Bei einem Beitragssatz von 13,9% errechnet sich daraus ein täglicher Beitrag in Höhe von DM 18,07 bzw. ein monatlicher Beitrag in Höhe von DM 542,10 (18,07 x 30). Für die Zeit vom
  6. bis
  7. Dezember 1993 betrug der rechtmäßige Beitrag damit 415,61 (23 x 18,07) und für die Zeit vom
  8. Januar bis
  9. Juni 1994 DM 3.252,60 (6 x 542,10). Für Juli bis Dezember 1994 ergibt sich bei einem auf DM 940.-- dynamisierten Bemessungsentgelt eine beitragspflichtige Einnahme (je Tag) in Höhe von DM 134,29 (940.-- : 7) und ein täglicher Beitrag in Höhe von DM 18,67 (13,9% von 134,29) bzw. ein monatlicher Beitrag in Höhe von DM 560,10 (18,67 x 30). Der rechtmäßige Beitrag für die Zeit vom
  10. Juli bis
  11. Dezember 1994 betrug damit DM 3.360,60 (6 x 560,10). Randnummer 47 Für die Zeit ab
  12. Januar 1995 gilt nach § 157 Abs. 3 Satz 1 AFG als beitragspflichtige Einnahme 80% des durch 7 geteilten wöchentlichen Arbeitsentgeltes, das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegt. Bei einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von DM 940.-- ergeben 80% DM 752.-- entsprechend einer beitragspflichtigen Einnahme von DM 107,43 (752.-- : 7) und einem täglichen Beitrag von DM 14,93 (13,9% von 107,43) bzw. einem monatlichen Beitrag von DM 447,90 (14,93 x 30). Für die Zeit von Januar bis Juni 1995 ergibt sich damit ein rechtmäßiger Beitrag in Höhe von DM 2.687,40 (6 x 447,90). Randnummer 48 Für die Zeit ab
  13. Juli 1995 ergeben 80% des wöchentlichen Bemessungsentgeltes in Höhe von DM 960.-- DM 768.-- entsprechend einer beitragspflichtigen Einnahme von DM 109,71 (768.-- : 7) und einem täglichen Beitrag von DM 15,25 (13,9% von 109,71) bzw. einem monatlichen Beitrag von DM 457,50 (15,25 x 30). Für die Zeit vom
  14. Juli 1995 bis zum
  15. Dezember 1995 ergibt sich damit ein rechtmäßiger Beitrag in Höhe von DM 2.287,50 (5 x 457,50) zuzüglich DM 91,50 (6 x 15,25). Randnummer 49 Die Summe der oben errechneten Beträge ergibt den im Tenor ausgeworfenen Betrag von DM 12.095,
  16. Randnummer 50 Soweit die Beklagte unter Berufung auf die Beschlußempfehlung und den Bericht des BT-Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drucksache 8/4022 S. 91) und das Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom
  17. Dezember 1994 (vgl. Theuerkauf in Hennig/Kühl/Heuer/Henke § 157 AFG Rd.Nr. 20) das wöchentliche Bemessungsentgelt (bzw. ab
  18. Januar 1995 80% des wöchentlichen Bemessungsentgeltes) durch 6 teilt, daraus den Beitrag für die Krankenversicherung je Leistungstag errechnet und diesen mit der Zahl der Leistungstage multipliziert, verstößt sie gegen den Gesetzeswortlaut des § 157 Abs. 3 AFG und umgeht damit die Begrenzung in der Krankenversicherung auf 30 Tagesbeiträge je Monat bzw. auf 360 Tagesbeiträge je Jahr (vgl. Urteil des BSG vom
  19. März 1998 -- B 7 AL 20/97 R). Soweit das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Urteil vom
  20. März 1999 (L 13 AL 4163/97) die Berechnungsmethode der Beklagten bestätigt, hat dies den erkennenden Senat nicht überzeugt. Der entscheidende Fehler der Beklagten liegt nicht darin, dass sie eine Teilung des Bemessungsentgeltes durch 6 (statt durch 7) vornimmt, sondern, dass sie entgegen dem System der Krankenversicherung für mehr als 360 Tage im Jahr (bzw. 30 Tage im Monat) Beiträge entrichtet. Ob und wie eine richtige Beitragsberechnung mit einer Begrenzung auf 360 Beitragstage im Jahr bzw. auf 30 Tage im Monat ausgehend von dem ersten Berechnungsschritt der Beklagten (Bemessungsentgelt : 6) funktionieren würde, brauchte hier nicht geprüft zu werden. Der erkennende Senat hatte lediglich die Höhe der Erstattungsforderung zu überprüfen, gleichgültig auf welchem Wege die Beklagte die Erstattungsforderung berechnet hat. Soweit das LSG Baden-Württemberg (s.o.) sich auf die Bestätigung seiner ständigen Rechtsprechung durch das BSG beruft (Urteil BSG vom
  21. Dezember 1998 -- B 7 AL 110/97 R), führt das bei der Frage der richtigen Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge zu keinen weitergehenden Erkenntnissen, da das BSG hierzu in dem zitierten Urteil keine Ausführungen macht, aus welchem Grund auch immer. Randnummer 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei war zu berücksichtigen, daß die Berufung der Beklagten unbegründet war; der Grundlagenbescheid war schon wegen fehlender Rechtsgrundlage rechtswidrig (vgl. Urteil des BSG vom
  22. Dezember 1997 -- 11 RAr 103/96), die später von der Beklagten aufgehobenen Abrechnungsbescheide vom
  23. Juli 1995 und vom
  24. Mai 1996 waren wegen fehlender Anhörung der Klägerin rechtswidrig. Lediglich hinsichtlich des Bescheides vom
  25. September 1998 war die erhobene Klage im wesentlichen ohne Erfolg. Dementsprechend hat die Beklagte die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin des Berufungsverfahrens zu erstatten. Ein Ausspruch hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz hatte nicht zu erfolgen, da die Beteiligten auch insoweit keine Entscheidung des erkennenden Senats mehr begehrten. Randnummer 52 Die Revision ist vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008024

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