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Hessisches Landessozialgericht 10. Senat L 10 AL 665/97 Urteil Beginn der Jahresfrist für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes - Tatsachenkenntnis § 4

Beginn der Jahresfrist für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes - Tatsachenkenntnis Verfahrensgang vorgehend SG Wiesbaden,

  1. Februar 1997, S 5 Ar 122/96, Urteil nachgehend BSG,
  2. Juli 2000, B 7 AL 88/99 R, Urteil Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom
  3. Februar 1997 aufgehoben und die Klagen abgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die teilweise Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld und die damit verbundene Rückforderung von Leistungen. Randnummer 2 Der im Jahre 1959 geborene Kläger war vom
  4. Juli 1991 bis zum
  5. Juli 1993 bei der Firma M Gebäudereinigung als Bereichsleiter tätig. Zum
  6. Juli 1993 meldete er sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Nach der Arbeitsbescheinigung der Firma M hatte der Kläger in den beim Ausscheiden abgerechneten Lohnabrechnungszeiträumen der Monate April 1993 und Mai 1993 ein gleichbleibendes Bruttoarbeitsentgelt von 3.795,00 DM erzielt; im Juni 1993 betrug es nach einer Tariflohnänderung 3.860,00 DM. Die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit hatte 39 Wochenstunden betragen. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  7. Juli 1993 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem
  8. Juli 1993 in Höhe von 582,60 DM wöchentlich (Leistungsgruppe C, kein Kind, gerundetes wöchentliches Arbeitsentgelt 1.410,00 DM). Infolge der Absenkung der Leistungssätze aufgrund der Leistungsverordnung 1994 betrug der wöchentliche Leistungssatz des Klägers ab dem
  9. Januar 1994 543,00 DM bei unveränderten Leistungsmerkmalen (Änderungsbescheid vom
  10. Januar 1994). Diese Leistung bezog der Kläger noch bis zum
  11. Januar
  12. Ab dem
  13. Februar 1994 nahm er an einer Bildungsmaßnahme teil, wofür ihm die Beklagte mit Bescheid vom
  14. April 1994 Unterhaltsgeld von 606,60 DM wöchentlich (Leistungsgruppe C, erhöhter Leistungssatz, gerundetes wöchentliches Arbeitsentgelt 1.410,00 DM) bewilligte. Infolge einer Dynamisierung des Bemessungsentgelts betrug die Leistung ab dem
  15. Juli 1994 621,00 DM wöchentlich (Änderungsbescheid vom
  16. Juli 1994). Randnummer 4 Bei einer Aktenprüfung am
  17. November 1994 stellte das Vorprüfungsamt der Beklagten fest, dass dem Kläger, der Vater eines ... 1992 geborenen Kindes ist, Leistungen von Beginn an nach dem erhöhten Leistungssatz zugestanden hätten, zugleich aber die Leistungshöhe fehlerhaft nach einem zu hohen Bemessungsentgelt festgesetzt worden war. Nach vorheriger Anhörung des Klägers nahm die Beklagte hierauf mit Bescheid vom
  18. Juli 1995 die Entscheidungen über die Bewilligung von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld mit Wirkung vom
  19. Juli 1993 bzw.
  20. Februar 1994 teilweise zurück und forderte von dem Kläger die Erstattung zuviel gezahlten Arbeitslosengeldes für die Zeit vom
  21. Juli 1993 bis zum
  22. Januar 1994 in Höhe von 4.851,00 DM sowie Unterhaltsgeldes vom
  23. Februar 1994 bis zum
  24. November 1994 in Höhe von 8.277,90 DM. Das für die Leistung maßgebliche Bemessungsentgelt sei falsch festgesetzt worden. Zwar beruhe dies auf einem Bearbeitungsfehler des Arbeitsamtes, der Kläger habe aber nicht im guten Glauben sein können, dass die Höhe der Leistung richtig sei. Auf den Widerspruch des Klägers vom
  25. August 1995 erläuterte die Beklagte dem Kläger hierzu, dass bei der Berechnung der Zahl der für die Arbeitslosengeldbemessung maßgeblichen Arbeitsstunden dem Arbeitsamt insofern ein Fehler unterlaufen sei, als es das Brutto-Arbeitsentgelt für die Monate April 1993 bis Juni 1993 in Höhe von 11.450,00 DM nur durch 305,33 Arbeitsstunden geteilt habe, obwohl die richtige Arbeitsstundenzahl 507 hätte lauten müssen (39 Stunden wöchentliche Arbeitszeit x 13 : 3 = 169 Stunden x 3 = 507 Stunden). Mit Widerspruchsbescheid vom
  26. Dezember 1995 wies die Beklagte den Widerspruch, soweit er sich gegen die teilweise Rücknahme der Arbeitslosengeld-Bewilligung richtete, zurück. Der Kläger habe in der Zeit vom
  27. April 1993 bis zum
  28. Juni 1993 (Bemessungszeitraum nach § 112 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz -- AFG -- in der bis zum
  29. Dezember 1993 geltenden Fassung) ein Bruttoentgelt in Höhe von 11.450,00 DM entsprechend einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von monatlich 3.816,67 DM erzielt, was einem -- gerundeten -- wöchentlichen Arbeitsentgelt von 880,00 DM entspreche. Rechtmäßig zugestanden habe dem Kläger nach der Leistungsverordnung 1993 und der Leistungsgruppe C (entsprechend der Steuerklasse III) unter Berücksichtigung eines Kindes bis zum
  30. Dezember 1993 Arbeitslosengeld in Höhe von 420,60 DM und vom
  31. Januar 1994 bis zum
  32. Januar 1994 in Höhe von 408,00 DM wöchentlich. Tatsächlich seien bis zum
  33. Dezember 1993 wöchentlich 582,60 DM und bis zum
  34. Januar 1994 wöchentlich 543,00 DM gezahlt worden. Bei Erhalt der Bewilligungsbescheide vom
  35. Juli 1993 und vom
  36. Januar 1994 habe dem Kläger sofort klar sein müssen, dass ihm eine viel zu hohe Leistung bewilligt worden sei; denn nicht nur das der Leistungsbemessung zugrundeliegende Brutto-Entgelt (1.410,00 DM wöchentlich) sei viel höher als das zuletzt tatsächlich erzielte Brutto-Arbeitsentgelt gewesen, sondern das zuerkannte Arbeitslosengeld habe auch das tatsächliche Netto-Einkommen, welches nach Auskunft der Firma M zuletzt monatlich 2.489,00 DM betragen habe, überstiegen. Es sei allgemein bekannt, dass das Arbeitslosengeld nur eine Lohnersatzfunktion habe und nicht voll den entgangenen Verdienst abdecke oder sogar überschreite, weshalb die Unrichtigkeit der Leistungsbewilligung sofort ins Auge hätte fallen müssen. Deshalb seien die Bewilligungsbescheide vom
  37. Juli 1993 und vom
  38. Januar 1994 gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit § 152 Abs. 2 AFG mit der daran anknüpfenden Erstattungspflicht hinsichtlich des zu Unrecht erbrachten Arbeitslosengeldes aufzuheben. Randnummer 5 Der Kläger erhob am
  39. Januar 1996 dagegen Klage zum Sozialgericht Wiesbaden. Randnummer 6 Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom
  40. Januar 1996 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom
  41. Juli 1995 auch insoweit zurück, wie dieser die teilweise Rücknahme der Unterhaltsgeld-Bewilligung ab dem
  42. Februar 1994 betraf. Für die Bemessung des Unterhaltsgeldes gälten gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 6 AFG die Bestimmungen für das Arbeitslosengeld entsprechend. Die Berechnung des Bemessungsentgeltes, welches der Zahlung des Unterhaltsgeldes zugrunde liege, sei, wie bereits im Widerspruchsbescheid vom
  43. Dezember 1995 dargelegt, nicht richtig vorgenommen worden. Nach der Leistungsverordnung 1994, der Leistungsgruppe C und unter Berücksichtigung eines Kindes habe der Kläger bis zum
  44. Juni 1994 einen Anspruch auf Unterhaltsgeld in Höhe von 408,00 DM wöchentlich gehabt; ab dem
  45. Juli 1994 habe sein Anspruch wöchentlich 420,60 DM betragen. Tatsächlich habe er vom
  46. Februar 1994 bis zum
  47. Juni 1994 wöchentlich 606,10 DM und vom
  48. Juli 1994 bis zum
  49. November 1994 wöchentlich 621,00 DM an Unterhaltsgeld erhalten. Die Entscheidungen über die Bewilligung des Unterhaltsgeldes vom
  50. April 1994 und vom
  51. Juni 1994 hätten insoweit aus den im Widerspruchsbescheid vom
  52. Dezember 1995 genannten Gründen zurückgenommen werden können, weshalb der Kläger zur Erstattung von insgesamt 8.277,90 DM verpflichtet sei. Randnummer 7 Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger (am
  53. Januar 1996) Klage zum Sozialgericht Wiesbaden, welches beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verband. Randnummer 8 Mit Urteil vom
  54. Februar 1997 hob das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom
  55. Juli 1995 und die Widerspruchsbescheide vom
  56. Dezember 1995 und vom
  57. Januar 1996 auf. Es führte aus, zwar seien die Bewilligungsbescheide der Beklagten von Anfang an rechtswidrig gewesen, was der Kläger auch leicht hätte erkennen können; ihm seien Leistungen gezahlt worden, die mindestens im Bereich seines zuvor bezogenen Netto-Arbeitsentgeltes gelegen hätten. Eine Rücknahme scheitere jedoch daran, dass die Beklagte die bewilligenden Bescheide nicht innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurückgenommen habe, welche die Rücknahme der rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakte für die Vergangenheit rechtfertigten (§ 45 Abs. 4 SGB X). Im Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidungen, zuletzt am
  58. Juli 1994, hätten der Beklagten alle Angaben vorgelegen, die eine zutreffende Berechnung möglich gemacht hätten. Die Beklagte habe also von Anfang an Kenntnis der entscheidungserheblichen Tatsachen gehabt, so dass im Zeitpunkt der Erteilung des Rücknahmebescheides vom
  59. Juli 1995 die Jahresfrist abgelaufen gewesen sei. Es komme nicht darauf an, wann die Behörde sich der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bewußt geworden sei. Ebensowenig beginne die Jahresfrist erst mit der Anhörung des Klägers; die dahingehende Rechtsprechung des BSG (Urteil vom
  60. Februar 1996, 13 RJ 35/94) betreffe einen anderen Sachverhalt. Randnummer 9 Gegen dieses ihr am
  61. April 1997 zugestellte Urteil hat die Beklagte am
  62. Mai 1997 Berufung eingelegt. Randnummer 10 Sie trägt vor, die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X beginne zu laufen, wenn dem Arbeitsamt hinreichend sichere Informationen über alle die rückwirkende Aufhebung berechtigenden Tatsachen vorlägen und keine weiteren Ermittlungen erforderlich seien. Nach der Rechtsprechung des BSG erfordere dies eine hinreichend sichere Information über alle für die Rücknahme bedeutsamen Fakten. Angaben des Leistungsempfängers zu den für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen hätten hierfür besondere Bedeutung. Im Falle des Klägers seien die Überzahlungen dem Grunde nach erstmals durch Feststellungen des Vorprüfungsamtes im Oktober 1994 für die den Leistungsvorgang bearbeitende Stelle im Arbeitsamt Wiesbaden erkennbar geworden, worauf dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Eine erneute Anhörung sei am
  63. November 1994 erfolgt. Der am
  64. Juli 1995 erlassene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sei damit innerhalb der Jahresfrist ergangen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom
  65. Februar 1997 aufzuheben und die Klagen abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 13 Er macht sich die Ausführungen des Sozialgerichts zu eigen. Der Beklagten hätten bei ihren Bewilligungsentscheidungen alle für die Rücknahme bedeutsamen Fakten vorgelegen; diese habe lediglich aufgrund eines Berechnungsfehlers seinen Anspruch unzutreffend ermittelt. Seit diesem Zeitpunkt habe sie die Möglichkeit gehabt, ihre Berechnungen zu überprüfen; es sei ihre Obliegenheit, ihre Verwaltung so zu organisieren, dass dies rechtzeitig erfolge. Er habe auf die Richtigkeit der von der Beklagten durchgeführten Berechnungen vertraut und dementsprechend über die ihm gewährten Leistungen disponiert. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die zulässige Berufung ist begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Randnummer 16 Dies gilt zunächst in formell-rechtlicher Hinsicht. Zwar unterliegt es Zweifeln, ob der Bescheid vom
  66. Juli 1995 im Sinne von § 35 Abs. 1 SGB X ausreichend begründet ist: Denn weder aus diesem Bescheid noch aus dem Anhörungsschreiben vom
  67. November 1994 war für den Kläger zu ersehen, aus welchem konkreten Grund die früheren Leistungsbewilligungen rechtswidrig waren. Ein darin möglicherweise liegender Mangel des Verfahrens ist aber jedenfalls dadurch geheilt worden, dass die Beklagte im Verlauf des Widerspruchsverfahrens die erforderliche Begründung nachträglich gegeben hat (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X). Denn sie hat den Kläger durch ihr Schreiben vom
  68. September 1995 über den insoweit maßgeblichen Sachverhalt aufgeklärt. Randnummer 17 Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom
  69. Juli 1995 nicht zu beanstanden. Seine Rechtsgrundlage findet er in § 45 SGB X. Danach darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, auch nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit unter bestimmten, in den Absätzen 2 bis 4 beschriebenen Einschränkungen mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, sofern er rechtswidrig ist. Randnummer 18 Bei den Bescheiden der Beklagten vom
  70. Juli 1993 und vom
  71. Januar 1994 über die Bewilligung von Arbeitslosengeld sowie den Bescheiden vom
  72. April 1994 und vom
  73. Juli 1994 über die Bewilligung von Unterhaltsgeld, welche die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid teilweise zurückgenommen hat, handelte es sich in diesem Sinne um rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte. Denn sowohl bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes wie bei der Berechnung des Unterhaltsgeldes hat die Beklagte ein zu hohes Arbeitsentgelt zugrundegelegt. Der Kläger hatte im Bemessungszeitraum (§ 112 Abs. 2 AFG) ein durchschnittliches Brutto-Einkommen von monatlich 3.816,67 DM. Bei einer tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit von 39 Wochenstunden hätte nach der Berechnungsformel des § 112 Abs. 3 AFG der Leistungsbewilligung ein gerundetes wöchentliches Arbeitsentgelt von 880 DM zugrundegelegt werden müssen. Die insoweit maßgeblichen Berechnungsschritte wie auch die daraus sich ergebenden richtigen Leistungssätze, die dem Kläger an Arbeitslosengeld bzw. Unterhaltsgeld zugestanden hätten, hat die Beklagte in ihren Widerspruchsbescheiden vollständig und zutreffend dargelegt, weshalb der Senat hierauf gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Entlastung Bezug nimmt. Tatsächlich erhielt der Kläger wesentlich höhere Leistungen, weil die Beklagte der Bemessung fälschlich ein wöchentliches Arbeitsentgelt von 1.410,00 DM zugrunde legte. Randnummer 19 Zwar darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte jedoch unter anderem dann nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Maßgeblich ist also, ob unter Berücksichtigung des Einsichtsvermögens und der Kritikfähigkeit des Betroffenen dieser aufgrund einfachster und ganz naheliegender Überlegungen hätte erkennen können bzw. müssen, dass die Behördenentscheidung nicht rechtmäßig sein konnte (BSGE 62, 107; SozR 4100 § 152 Nr. 10). Randnummer 20 Dies ist im Fall des Klägers zu bejahen. Dieser konnte schlechterdings von der Rechtmäßigkeit der Höhe des ihm bewilligten Arbeitslosengeldes bzw. Unterhaltsgeldes nicht ausgehen. Aus den Bewilligungsbescheiden ergab sich, dass der Leistungsbemessung ein wöchentliches Bruttoarbeitsentgelt von 1.410,00 DM zugrundegelegt worden war. Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass dieses Bemessungsentgelt viel höher war als das Brutto-Arbeitsentgelt, das der Kläger bei der Firma M zuletzt tatsächlich erzielt hatte. Auch bewegte sich das zuerkannte Arbeitslosengeld (582,60 DM ab dem
  74. Juli 1993) umgerechnet auf den Monat im Bereich des zuletzt bei der Firma M erzielten Nettoeinkommens. Zur Überzeugung des Senats ist es jedoch allgemeinkundig, dass das Arbeitslosengeld nicht in voller Höhe den Verdienst der letzten Beschäftigung ersetzt. Eine entsprechende Einsichtsfähigkeit ist bei dem Kläger, der bis zum Beginn seiner Arbeitslosigkeit als Bereichsleiter bei einer Gebäudereinigungsfirma arbeitete und anschließend eine Umschulung zum Industrieelektroniker erfolgreich abgeschlossen hat, gegeben. Die gegenteilige Behauptung des Klägers vermochte der Senat nicht zu glauben, zumal dieser sein Arbeitsverhältnis bei der Firma M selbst gekündigt hatte und dieser Zusammenhang es nahelegt, dass sich der Kläger auch über die ihm zustehenden Lohnersatzleistungen vorher Kenntnis verschafft hatte. Randnummer 21 Schließlich hat die Beklagte ihren Rücknahmebescheid auch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erlassen, welche die Rücknahme der rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakte für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Nach der Rechtsprechung des BSG hat sich die Kenntnis im Sinne von § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nämlich sowohl auf diejenigen Tatsachen zu erstrecken, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes ergibt, als auch auf die, welche in § 45 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 2 SGB X vorausgesetzt werden. Denn nur in diesen Fällen ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit zugelassen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Die Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X wird daher nicht schon durch die bloße Kenntnis der Tatsachen ausgelöst, die die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes begründen (BSG SozR 3 -- 1300 § 45 SGB X Nr. 2, Nr. 27). Randnummer 22 Für den Beginn der Jahresfrist genügt es folglich nicht, dass ein aufmerksamer Sachbearbeiter bei der erstmaligen Festsetzung des maßgeblichen Bemessungsentgelts -- welches dann bei allen Folgebewilligungen ungeprüft übernommen wurde -- hätte erkennen können oder sogar müssen, dass der Berechnungsfaktor "Arbeitsstunden" im Sinne von § 112 Abs. 3 Satz 1 AFG falsch bestimmt worden war. Die Jahresfrist beginnt nicht zu laufen, bevor die Behörde die Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung erkannt hat. Denn erst hierdurch wird sie in die Lage versetzt, die maßgeblichen Tatsachen zu den übrigen Rücknahmevoraussetzungen zu ermitteln, insbesondere also zu klären, ob der Begünstigte die Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 2). Daher kann die Jahresfrist regelmäßig erst nach erfolgter Anhörung des Betroffenen beginnen, da die Behörde erst hierdurch die erforderliche Kenntnis aller für die Rücknahmeentscheidung maßgeblichen Tatsachen erlangt (BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 27). Randnummer 23 Hieraus folgt, dass die Beklagte im vorliegenden Fall die Jahresfrist gewahrt hat. Sie wurde erstmals durch Feststellungen des Vorprüfungsamtes im Oktober 1994 auf die Rechtswidrigkeit der vorangegangen Leistungsbewilligungen aufmerksam; es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt um die Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung wußte. Hierauf hat sie den Kläger (mit Schreiben vom
  75. Oktober 1994 und
  76. November 1994) angehört und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; dieser hat sich mit Schreiben vom
  77. November 1994 geäußert. Unabhängig davon, welches Datum insoweit für den Beginn der Jahresfrist maßgeblich ist, liegt die angefochtene Rücknahmeentscheidung der Beklagten vom
  78. Juli 1995 damit in jedem Fall innerhalb der gesetzlichen Frist. Randnummer 24 Mithin war die Beklagte verpflichtet, die rechtswidrigen Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise zurückzunehmen. Ermessen hatte sie hierbei aufgrund von § 152 Abs. 2 AFG in der seit dem
  79. Januar 1994 geltenden Fassung durch das
  80. SKWPG vom
  81. Dezember 1993 nicht auszuüben. Randnummer 25 Liegen damit die Rücknahmevoraussetzungen des § 45 SGB X vor, so folgt hieraus die Pflicht des Klägers zur Erstattung der ihm zu Unrecht erbrachten Leistungen (§ 50 Abs. 1 SGB X). Die sich ergebenden Überzahlungsbeträge hat die Beklagte in ihren Widerspruchsbescheiden korrekt berechnet. Der Senat nimmt hierauf Bezug. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Entscheidung über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008027

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