R 3-1300 § 45 Nr. 37), spricht für das Vorliegen eines solchen Vertrauens beim Kläger eine -- im Zweifel allerdings auch widerlegliche -- Vermutung (BSG, Urt. vom 05.11.1997 a.a.O. unter Hinweis auf Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz -- VwVfG --
20). Randnummer 21 Aus der Formulierung "in der Regel" wird aber nach einhelliger Meinung in der Literatur und der Rechtsprechung geschlossen, dass in diesen beiden Fällen (wobei der Fall des "Verbrauchs" nur -- rückwärts gewandt -- die Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides für die Vergangenheit betrifft, was vorliegend nicht geschehen ist, während der andere Fall -- im Hinblick auf zukünftige Entwicklungen -- für die Rücknahme eines begünstigenden Bescheides für die Zukunft und damit hier einschlägig ist) zwar nicht immer und unter allen Umständen, aber doch in aller Regel ein schutzwürdiges Vertrauen anzuerkennen ist (BSG, Urteile vom 14.06.1984 -- 10 RKg 5/83 -- und vom 28.11.1985 -- 11b/7 RAr 128/84 -- in:
9 u. 20). Dies bedeutet aber auch zugleich, dass damit nicht abschließend alle die Fälle bezeichnet werden, bei denen von einem schutz- und vorzugswürdigen Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Bescheides ausgegangen werden kann. Würde man nur in den Regelfällen des Abs. 2 Satz 2 von § 45 SGB X ein schutzwürdiges Vertrauen anerkennen, hätte dies zur Folge, dass diejenigen Leistungsempfänger, die mutiger und risikobereiter sind als andere, in einer gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßenden Weise zusätzlich begünstigt würden. Wenn sie etwa wegen des Kauf eines Hauses oder einer Wohnung eine schutzwürdige Vermögensdisposition getroffen haben, würde ihnen bei Weitergewährung der Versorgungsbezüge auch noch die Möglichkeit eingeräumt, die Schuldzinsen und Tilgungsleistungen zu zahlen, mit dem Ergebnis, dass sie durch (rechtswidrig bewilligte) Mittel aus dem Bundeshaushalt noch einen zusätzlichen Vermögensvorteil erwerben könnten, während andere, die etwa wegen der Schwere ihrer Schädigungsfolgen eine solche Vermögensdisposition nicht haben treffen können oder wollen, durch den Entzug der Versorgungsleistungen für die Zukunft zusätzlich benachteiligt würden. Randnummer 22 Wie das BSG (unter Bezugnahme auf die Begründung des Gesetzesentwurfs, amtlich zu § 48 VwVfG, vgl. BT-Drucksache 8/2034, S. 34 und 7/910, S. 68 f.) weiter ausgeführt hat, muss zusätzlich -- soweit nicht ohnedies einer der beiden Regeltatbestände erfüllt ist -- geprüft werden, ob aus irgend einem anderen Grund ein schutzwürdiges Vertrauen entstanden ist, bei dem dann aber unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme des Bescheides geprüft werden muss, ob es vorzugswürdig ist (BSG, Urt. vom 14.06.1984 -- 10 RKg 5/83 --, vom 28.11.1985 -- 11b/7 Rar 128/84 -- in:
R 3-1300 § 45 Nr. 37). Randnummer 23 Dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme eines Bescheides für die Zukunft, wie im vorliegenden Fall, wird dabei ein erhebliches Gewicht beigemessen (vgl. BSG, Urt. vom 25.06.1986 -- 9a RVg 2/84 -- in:
24). Die nach § 45 SGB X zugelassene Durchbrechung der Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte (§ 77 Sozialgerichtsgesetz -- SGG--) geht von dem Gedanken der Recht- und Gesetzmäßigkeit jeden Verwaltungshandelns aus, der es grundsätzlich verlangt, rechtswidrige Verwaltungsakte zu beseitigen (BSG, Urt. vom 14.11.1984 -- 7 RAr 123/84 -- in:
9; Urt. vom 05.11.1997 a.a.O.). Der Fortbestand eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides hätte zur Folge, dass in der Zukunft aus dem Bundeshaushalt entgegen der Regelung in § 7 Abs. 2 BVG auf Dauer erhebliche Mittel gezahlt werden müssten, obwohl dies nach der seit 1992 bzw. 1993 gefestigten Rechtsprechung des BSG nicht zulässig ist. Dies widerspräche auch den allgemein anerkannten und verbindlich geregelten Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung (vgl. hierzu z.B. Art. 109 ff. des Grundgesetzes -- GG --, insbesondere Art. 109 Abs. 3, 110 und 114 GG sowie § 6 Haushaltsgrundsätzegesetz -- HGrG -- und §§ 7, 105 Abs. 1 Nr. 2 der Bundeshaushaltsordnung -- BHO --). Bei einem Verwaltungsakt, mit welchem -- wie hier -- dem Begünstigten eine Dauerleistung bewilligt worden ist, die noch für eine erhebliche Zeitspanne weiterzugewähren sein würde, muss deshalb das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes in der Regel höher eingeschätzt werden, als etwa bei der Gewährung einer einmaligen Leistung; dem öffentlichen Interesse an einer rechtmäßigen Mittelverwendung hat dann im allgemeinen der Vorrang zu gebühren (BSG, Urteil vom 25.06.1985,
24; Urteil vom 05.11.1997, a.a.O., m.w.N. unter anderem mit Hinweis auf BSG
9, 19 und 24). Dem trägt auch die Vorschrift des § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X Rechnung, wonach, wenn ein in rechtswidriger Weise eine Leistung bewilligender Bescheid aus Rechtsgründen nicht mehr zurückgenommen werden kann, die Leistung jedenfalls nicht mehr an zukünftigen Anpassungen teilnimmt, sondern "eingefroren" wird. Randnummer 24 Diese gewichtigen öffentlichen Interessen schließen es aber im Einzelfall nicht aus, den Vertrauensschutz des Begünstigten als bedeutsamer anzusehen. Vielmehr muss eine Abwägung zwischen einerseits all den Gesichtspunkten des jeweiligen Einzelfalles stattfinden, welche konkret geeignet sein können, das Vertrauen des Berechtigten in die Bestandskraft des Bescheides zu stärken, und dem dargelegten gewichtigen öffentlichen Interesse an der Rechtmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwendung von Mitteln aus öffentlichen Haushalten (vgl. Steinwedel, a.a.O., § 45 SGB Rdnr. 48 f. unter Hinweis auf BSG
R 3-1300 § 45 Nr. 37). Dabei sind allerdings zugunsten des Leistungsempfängers nicht irgendwelche Gesichtspunkte zu berücksichtigen und in die Abwägung einzubeziehen, sondern nur solche, welche geeignet erscheinen können, das Interesse des Betroffenen an und sein Vertrauen in die Bestandskraft des Bescheides zu bestärken (Steinwedel, a.a.O.). Randnummer 25 Die öffentlichen Belange sind dann immer als weniger gewichtig zu bewerten, als das Interesse des Berechtigten am Bestand des Bescheides, wenn der Fehler, der zum Erlass eines rechtswidrigen Bescheides geführt hat, ausschließlich von der Verwaltung zu vertreten ist (BSG SozR 2300 § 45 Nrn. 19, 20 und 24; BSG, Urteile vom 05.11.1997 -- 9 RV 20/96 -- und vom 07.07.1998 -- B 5 RJ 58/97 R -- vgl. SozR 3-1300 § 45 Nrn. 37 und 38). So liegen die Dinge im vorliegenden Fall: Der Kläger hat alle von ihm verlangten Informationen im einem mehrjährigen Verwaltungsverfahren beschafft und dem Beklagten übermittelt und dabei insbesondere auch von Anfang an ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er in seinem Heimatstaat als ziviles Kriegsopfer anerkannt worden war und deshalb von diesem eine -- wenn auch vergleichsweise bescheidene Rente -- erhält. Die Verwaltung des Beklagten hat in Kenntnis dieser Tatsachen und Umstände sowie der Rechtslage -- wobei insbesondere die Anerkennung des Klägers als ziviles Kriegsopfer in seinem Heimatstaat eine wichtige Bedeutung für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 8 BVG zugunsten des Klägers hatte -- dem Kläger Kann-Versorgung gewährt, obwohl bereits nach einer früheren Entscheidung des BSG (Urt. vom 25.11.1976 -- 9 RV 188/75 -- in SozR 2-3100 § 7 Nr. 2) durchaus Zweifel an der Zulässigkeit dieser Praxis der Leistungsbewilligung an im Ausland lebende zivile Kriegsopfer angebracht waren. In keiner Weise hat der Kläger diese -- durch Richtlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung ("Richtlinien Ost") ausdrücklich gebilligte -- Praxis durch unzutreffende Angaben oder Auskünfte herbeigeführt oder sonst zu vertreten. In der Rechtsprechung des BSG und in der Kommentarliteratur wird allgemein anerkannt, dass ein solcher Umstand bei der Abwägung zugunsten des Leistungsempfängers zu berücksichtigen ist (BSG in:
R 3-1300 Nrn. 37 und 38; Steinwedel, a.a.O. § 45 Rdnr. 47; Grüner/Dalichau, a.a.O., Anm. § 45 IV.3.; Pickel, a.a.O., § 45 Rdnr. 25), wobei zunächst offen bleiben kann, ob man durch diesen Umstand eher das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bescheides gestärkt sehen will, oder aber eine Relativierung des öffentlichen Interesses an der Rücknahme des Bescheides für die Zukunft (insoweit, als das Offenlegen eines solchen Verwaltungsfehlers geeignet ist, das Ansehen der Versorgungsverwaltung und das Vertrauen in eine rechtsstaatlich einwandfreie Verwaltungstätigkeit zu beschädigen, was nicht im öffentlichen Interesse liegt). Randnummer 26 Darüber hinaus erfährt das öffentliche Interesse an der Aufhebung des Bewilligungsbescheides aber auch noch unter einem weiteren Gesichtspunkt eine Abschwächung, weil vorliegend auch außenpolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen sind. Der Senat hat hierzu das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland als besonders fachkundige Stelle für die Bewertung außenpolitischer Belange und -- vermittelt über dieses -- die Botschaften der Bundesrepublik Deutschland in allen früheren Teilstaaten der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) um eine Auskunft ersucht. In Kenntnis der Stellungnahmen der Botschaft in Zagreb (für die Republik Kroatien), derzufolge dort zwar nicht von erheblichen Unstimmigkeiten in diesem Land berichtet worden war, sowie einer ersten Stellungnahme der Botschaft in S (frühere Sozialistische Republik Mazedonien) hat das Auswärtige Amt bereits die Bewertung abgegeben, dass durch die Entziehung von Versorgungsleistungen öffentliche Belange der Bundesrepublik Deutschland tangiert sein können. Eine Entziehung dieser Leistungen müsste nicht nur für die Betroffenen unverständlich sein, sondern könnte auch zur Folge haben, dass sich die Bundesrepublik im Ausland der Kritik ausgesetzt sehen müsste, zivile Opfer des zweiten Weltkrieges unangemessen zu behandeln. Aus außenpolitischer Sicht könnte es deshalb -- so das Auswärtige Amt -- gerechtfertigt erscheinen, dem Vertrauen der Betroffenen in den Bestand des nach einem langwierigen Verwaltungsverfahren zustande gekommenen Bewilligungsbescheides größeres Gewicht beizumessen, als dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung des Bescheides -- auch für die Zukunft. Randnummer 27 Diese Bewertung wird durch die Äußerungen der Botschaften der Bundesrepublik Deutschland in S (für Bosnien-Herzegowina) und insbesondere in L/L (für Slowenien) bestätigt. Nach diesen Auskünften können für die Berücksichtigung der Situation in diesen Ländern und den Umgang mit zivilen Opfern des zweiten Weltkrieges nicht ausschließlich fiskalische Interessen und Grundsätze des (bundesdeutschen) Haushaltsrechts im Vordergrund stehen. Es ist jedenfalls -- so insbesondere die Stellungnahme aus L -- eine erhebliche Beschädigung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland in diesen Staaten zu besorgen. Der Senat hält die Bewertungen des Auswärtigen Amtes und der Botschaften zwar nicht allein für zwingend und ausschlaggebend. Sie machen aber zur Überzeugung des Senats jedenfalls deutlich, dass, über die bereits vorstehend erörterten Aspekte hinaus, ein öffentliches Interesse an der Rücknahme der Bescheide (und damit auch am rechtsstaatlichen Gesetzesvollzug und an der sparsamen Haushaltsführung) weiter relativiert werden muss, weil an einer Beschädigung des Ansehens der Versorgungsverwaltung der Bundesrepublik Deutschland ein öffentliches Interesse nicht erkennbar ist. Randnummer 28 Weder in der Republik Bosnien-Herzegowina, wo der Kläger wohnt, noch in einem der anderen ehemaligen Teilstaaten der früheren SFRJ wird die Zahlung von Versorgungsleistungen an zivile Kriegsopfer als eine Einmischung in die inneren Angelegenheiten dieser nunmehr souveränen Staaten angesehen. Insoweit hat sich die vom BSG geäußerte Besorgnis (Urteile vom 05.11.1997 -- 9 RV 20/96 -- u.a. sowie im vorliegenden Verfahren Urt. vom 11. März 1998) nicht bestätigt. Dies hat aber auch zur Folge, dass bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Rücknahme des Bewilligungsbescheides mit den zugunsten des Klägers zu berücksichtigenden Vertrauensschutzgesichtspunkten dem öffentlichen Interesse nur eine erhebliche geringere Bedeutung zugesprochen werden kann. Randnummer 29 Demgegenüber sprechen erhebliche und in der Rechtsprechung des BSG immer wieder anerkannte Gesichtspunkte für die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Klägers in den Bestand des Bewilligungsbescheides. Randnummer 30 Der Kläger hat dargelegt, dass die Zuerkennung von Versorgungsleistungen für ihn eine einschneidende und dauernde Änderung der Lebensführung aufgrund der Begünstigung ("Vertrauensbetätigung", vgl. Steinwedel, a.a.O. § 45 SGB X, Rdnr. 47) ermöglicht hat. Sein Vertrauen in den Bestand dieses Bewilligungsbescheides ist zunächst durch ein besonders langwieriges und aufwendiges Verwaltungsverfahren (Dauer: über 3 Jahre) und durch die besonders sorgfältige Durchführung dieses Verwaltungsverfahrens bestärkt worden (BSG, Urt. vom 05.11.1997 -- a.a.O.), wobei der Kläger in erheblichem Umfang mitzuwirken hatte, indem umfassende Auskünfte zu erteilen und -- beglaubigte -- Urkunden vorzulegen waren. Der Kläger musste im Einzelnen den Hergang der Schädigung und die Anerkennung als ziviles Kriegsopfer in seinem Heimatland nachweisen, weshalb bei ihm der (seinerzeit nicht unbegründete) Eindruck entstanden sein musste, dass gerade die Anerkennung als ziviles Kriegsopfer durch seinem Heimatstaat der entscheidende Gesichtspunkt dafür sei, ihn (im Ermessenswege) in den Kreis der Leistungsberechtigten nach dem BVG einzubeziehen. Darüber hinaus wurde der Kläger aufgefordert, umfassend über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berichten, was geeignet war, den Eindruck zu verstärken, dass die Kann-Leistung nach dem BVG auch nur solchen Personen zukommen sollte, die besonders bedürftig und deshalb oder aus anderen Gründen (wie die Schwere der Beschädigung) auf die Leistungen aus der Bundesrepublik Deutschland in besonders hohem Umfang angewiesen sind. Alle diese, den Ablauf und die Dauer des Verwaltungsverfahrens betreffenden Umstände, waren in hohem Maße geeignet, bei dem im Ausland lebenden, der deutschen Sprache nicht mächtigen und nicht rechtskundigen Kläger, den Eindruck zu erwecken, es werde ihm Gerechtigkeit in einem Verfahren zuteil, in dem alles "mit rechten Dingen" zuging. Randnummer 31 Darüber hinaus hat der Beklagte auch nach Erlass des Bewilligungsbescheides dieses beim Kläger entstandene besondere Vertrauen noch dadurch verstärkt, dass er Folgebescheide erlassen hat (vgl. schon BSG, Urt. vom 14.06.1984 in
9 sowie BSG, Urt. vom 05.11.1997, a.a.O. -- weitergehend als noch bei
24). Der Beklagte hat nämlich für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Bewilligung die dem Kläger bewilligten Leistungen verzinst (Bescheid vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.