der Eheschließung in D bei den Eltern der Klägerin. Die Klägerin war und ist noch heute als Sachbearbeiterin bei der L am R-M F in F am M tätig. Ihr Ehemann betrieb seit Anfang der 80er Jahre als Fotografenmeister ein Geschäft in T in gemieteten Räumen. Noch vor der Eheschließung erwarben sie das Grundstück in der Hauptstraße 9 in T zu Miteigentum. Die Eheleute beschlossen, ein auf dem neu erworbenen Grundstück befindliches einstöckiges Gebäude aufzustocken und so eine Wohnung zu errichten. Der Ehemann wollte auch sein Fotogeschäft auf dem Grundstück unterbringen. Die Baugenehmigung für die "Errichtung einer Wohnung durch Aufsetzen eines Kniestocks" wurde vom Kreis G-G am
dem chirurgischen Rentengutachten der Dres. B-H und Th, B U (B) F a M vom
dem 2. Wohnungsbaugesetz (WoBauG) vorbehalten bleibe. Die anlässlich der Baumaßnahme geplanten Selbsthilfearbeiten einschließlich der Dachdeckerarbeiten führte er im einzelnen auf. Die Bau-BG informierte den Ehemann über die Möglichkeit beitragsfreien Unfallversicherungsschutzes bei der Beklagten, falls das Bauvorhaben als steuerbegünstigt
BauG anerkannt werde und empfahl ihm, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Anderenfalls müsse er als Bauherr für die am Bauvorhaben tätigen Personen (ausgenommen Bauherr und Ehefrau) Sozialversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung bezahlen. Am 30. Juli 1986 stellte der Ehemann daraufhin den Antrag auf Erteilung eines Anerkennungsbescheides
BauG bei der Gemeinde T und gab an, er wolle das vorhandene Gebäude um ein Obergeschoss aufstocken und so eine Wohnung schaffen, die von zwei Personen bezogen werden solle, eine Wohnfläche von 117,50 m2 aufweise und aus einem Wohnraum, einem Schlafraum, einer Küche und Nebenräumen (Bad, Kammer, Flur) bestehe. Randnummer 5 Die Gemeinde T erließ daraufhin den Anerkennungsbescheid gemäß § 82
Erhalt des Anerkennungsbescheides vom
1 Ziffer 15 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht bestehe. Es habe sich bei dem Bauvorhaben nicht um ein Familien- bzw. Eigenheim im Sinne des 2. WoBauG gehandelt.
BauG sei das Eigenheim ein rechtlich selbständiges Grundstück, das sich im Eigentum einer natürlichen Person befinde und ein Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen enthalte, von denen eine Wohnung zum Bewohnen durch den Eigentümer oder seine Angehörigen bestimmt sei. Zwar könne als Eigenheim auch ein Grundstück mit zwei Wohngebäuden anerkannt werden, aber nur dann, wenn jedes Wohngebäude nur je eine Wohnung enthalte. Ein Grundstück mit insgesamt drei Wohnungen könne kein Eigenheim in diesem Sinne sein. Familienheime dürften nur eine Wohnung mit einer Wohnfläche von höchstens 156 m2 bzw. zwei Wohnungen mit einer Wohnfläche bis höchstens 240 m2 enthalten, was sich aus den insoweit einschlägigen Begriffsbestimmungen des
dem
dieser Vorschrift aus. Ein treuwidriges Verhalten ihrerseits sei zudem nicht erkennbar. Randnummer 9 Gegen den ihr am
weis, dass sich nur eine Wohnung im Altbau befunden habe. Randnummer 10 Die Beklagte hat vorgetragen, die tatsächlichen Umstände zum Unfallzeitpunkt rechtfertigten nicht die Annahme gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes.
der Auskunft der Gemeinde T vom
den vorliegenden Lageplänen enthalte das Grundstück T, Hauptstraße 9, drei Gebäude und eine Garage, wobei die gewerbliche Nutzung gegenüber der wohnlichen insgesamt überwiege. Randnummer 11 Das SG hat die Akte des Bauamtes beim K G G beigezogen, dem gegenüber der Ehemann als Bauherr den Bauantrag vom 20. Februar 1986 gestellt und angegeben hatte, eine Wohnung durch Aufsetzen eines Kniestockes auf ein eingeschossiges Gebäude errichten zu wollen, wobei ein Wohnzimmer, ein Schlafzimmer, ein Bad, eine Küche und eine Kammer laut beigefügter Bauzeichnung entstehen solle. Die Wohnflächenangabe und -berechnung vom Februar 1986 war identisch mit der gegenüber der Gemeinde T
dem
Auskunft der Gemeinde T vom
dem
dem
dem
den Angaben des Bauherren ergebe sich für das maßgebliche Grundstück bei Ausführung der ursprünglichen Planung eine Wohnfläche von insgesamt 271,40 m2, welche die Höchstgrenze von 240 m2
BauG deutlich überschreite. Ferner müsse die Planung und Durchführung des Bauvorhabens auch in der Zukunft dem eines Familienheimes entsprechen. Dass dem nicht so sei, ergebe sich aus der Tatsache, dass bereits 1990 umfangreiche Baumaßnahmen durchgeführt worden seien mit dem Ergebnis, dass allein im Hauptgebäude drei Wohnungen geschaffen worden seien. Durch die Baumaßnahmen des Jahres 1990 sei die bereits im Januar 1985 beabsichtigte Planung bewiesen, so dass widerlegt sei, dass zum Unfallzeitpunkt die Absicht bestanden habe, ein Familienheim zu erstellen. Die Umgestaltung des Flachbaues mit Aufstockung sei in ihrer Gesamtheit zu bewerten.
BauG verliere das Familienheim seine Eigenschaft, wenn es für die Dauer seiner Bestimmung nicht entsprechend genutzt werde, wenn insbesondere weniger als die Hälfte der Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes gewerblichen oder beruflichen Zwecken diene. Ausgehend von einer Quadratmeterzahl von je 117,50 für das Erd- und das Obergeschoss des aufgestockten Gebäudes würden sich
den vorliegenden Berechnungen 140,80 m2 für Gewerberäume und 84,20 m2 als Wohnfläche ergeben. Danach sei die Entscheidung der Gemeinde T, das Vorhaben als "sonstige Wohnung" einzustufen, nicht zu beanstanden, insbesondere stelle es kein Familienheim im Sinne des 2. WoBauG dar. Die Klägerin hat entgegnet, entscheidend seien allein die Planungsabsichten zum Unfallzeitpunkt im Jahre 1986. Diese habe der Zeuge F
drücklich geschildert und danach sei es damals noch um die Errichtung eines Familienheimes gegangen. Es sei nicht zulässig, auf viele Jahre später durchgeführte Baumaßnahmen abzustellen und daraus Rückschlüsse auf Planungen im Jahre 1986 zu ziehen, zumal sich die Eheleute
dem Unfall getrennt hätten und es erst dann zu neuen Planungen gekommen sei. Diese seien von den Verhältnissen im Jahre 1986 zu unterscheiden. Randnummer 21 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte der Beklagten, die Unterlagen der Bau-BG Frankfurt am Main, die Akten des Bauamtes beim K G-G und des ALL Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Auf die form- und fristgerecht erhobene, insgesamt zulässige (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz --SGG--) und im Ergebnis auch begründete Berufung der Beklagten war die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben, denn es ist nicht erwiesen, dass die Klägerin am 2. Juli 1986 beim Bau eines "Familienheimes" verunfallte. Randnummer 23 Das Entschädigungsbegehren der Klägerin richtet sich noch
den Vorschriften der RVO, weil das von ihr als Arbeitsunfall geltend gemachte schädigende Ereignis vor dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs --
1 Nr. 15 Satz 1 RVO sind in der Unfallversicherung Personen unfallversichert, die beim Bau eines Familienheimes (Eigenheim, Kaufeigenheim, Kleinsiedlung) im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, wenn durch das Bauvorhaben öffentlich geförderte oder steuerbegünstigte Wohnungen geschaffen werden sollen. Randnummer 24 Der Unfall der Klägerin hat sich zwar im Rahmen von Selbsthilfearbeiten ereignet, da sie am 2. Juli 1986 als Bauherrin/Ehefrau des Bauherren D F bei in Selbsthilfe ausgeführten Dachdeckerarbeiten verunglückt ist. Die Selbsthilfemaßnahmen waren wesentlich für die Baumaßnahme, denn sie überwogen
dem Eigenbaunachweis des Ehemannes vom 13. Juli 1986 gegenüber der Bau-BG sogar die Fremdarbeiten (zum Mindesterfordernis von 1,5 % der Bausumme für Selbsthilfearbeiten BSGE 28, 122 ; 64, 29). Randnummer 25 Der Senat hatte weiter in eigener Kompetenz zu prüfen und zu entscheiden, ob die Selbsthilfearbeiten der Eheleute F dem Bau eines "Familienheimes" im vorgenannten Sinne dienten. Eine Bindung des Senats an die Feststellung der Gemeine T im Rahmen der Verfahren
BauG bestand insoweit nicht. Die Gemeinde hatte das Bauvorhaben zwar mit ggf. für den Senat bindender Wirkung (BSGE 28, 134 ; 45, 258) mit Bescheid vom
BauG maßgebend. Familienheime sind
BauG Eigenheime, die
Größe und Grundriss ganz oder teilweise dazu bestimmt sind, dem Eigentümer und seiner Familie als Heim zu dienen. Der Bau eines Familienheimes kann auch in Form einer Erweiterung im Sinne des § 17 Abs. 2 des
trag, S. 474 y; Lauterbach-Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, Anm. 93 zu § 539 RVO). Ein "Familienheim" verliert seine Eigenschaft nicht, wenn weniger als die Hälfte der Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes anderen als Wohnzwecken, insbesondere gewerblichen oder beruflichen Zwecken, dient. Ein "Eigenheim" ist ein im Eigentum einer natürlichen Person stehendes Grundstück mit einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen enthält, von denen eine Wohnung zum Bewohnen durch den Eigentümer oder seine Angehörigen bestimmt ist.
der einschlägigen Kommentierung zum 2. WoBauG (vgl. Fischer-Dieskau, Pergande, Schwender, Wohnungsbaurecht, Kommentar, Stand: September 1996, Anm. 1.2 zu § 9) umfasst das Eigenheim
1 das gesamte Grundstück, nicht nur das Wohngebäude. Das Grundstück, auf dem das Wohngebäude errichtet ist oder errichtet werden soll, muss ein Grundstück im Sinne des bürgerlich-rechtlichen Liegenschaftsrechts sein, d.h. ein gegen andere Teile räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nr. im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist. Sind auf dem Grundstück von demselben Grundeigentümer mehr als zwei Wohnungen errichtet oder sollen sie errichtet werden, so handelt es sich nicht um ein Eigenheim. Das ergibt sich auch aus der Zielsetzung des § 1 Abs. 2
der die Wohnungsbauförderung überwiegend der Bildung von Einzeleigentum dienen soll. Befindet sich nur ein Wohngebäude mit einer Wohnung und daneben eine Lagerhalle auf dem Grundstück, so handelt es sich um ein Eigenheim, da es dem Eigenheimbegriff nur dann abträglich sein würde, wenn auf dem Grundstück mehr als ein Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen vorhanden wäre. Desgleichen ist ein Grundstück, auf dem sich neben einem Einfamilienhaus ein Mietwohngrundstück mit mehreren Mietparteien befindet, kein Eigenheim, wenn das gesamte Grundstück eine wirtschaftliche Einheit bildet, also einschließlich des Mietwohngebäudes. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes, dass auf dem Grundstück nur ein einziges Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen vorhanden sein darf, kann angenommen werden, wenn zwar zwei Wohngebäude vorhanden sind, aber jedes Wohngebäude nur eine Wohnung enthält, von denen eine vom Eigentümer bewohnt wird und wenn die Gesamtwohnfläche beider Gebäude nicht größer ist als diejenige, die er bei Errichtung eines einzigen mit zwei Wohnungen versehenen Gebäudes zulässig wäre. Die Rechtsprechung hat bei einem Doppelhaus, das auf einem einheitlichen Grundstück errichtet ist, die Eigenheimeigenschaft bejaht. Sofern nur eine Wohnung vom Eigentümer bewohnt wird, wird die Zielsetzung des 2. WoBauG -- überwiegende Forderung der Bildung von Einzeleigentum -- erreicht (a.a.O., Anm. 1.3). Nur wenn ein Bauvorhaben als "Wohngebäude" angesprochen werden kann, kann es ein Eigenheim sein und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 ein Familienheim. Da das Gesetz den Begriff Wohngebäude nicht bestimmt, muss sein näherer Inhalt
allgemeinen Auslegungsregeln ermittelt werden. Man wird daher nur ein solches Gebäude unter den Begriff fassen können, bei dem der Wohnzweck eindeutig überwiegt und der Gewerberaum Nebensache bleibt. Der Wohnzweck wird dabei in erster Linie
der baulichen Anlage und Ausstattung des Gebäudes zu beurteilen sein. Aber auch die sich aus anderen Umständen ergebende Zweckbestimmung des Gebäudes oder des gesamten Grundstücks wird zu berücksichtigen sein. Auch die Lage des Grundstücks (beispielsweise in einer ausgesprochenen Wohngegend) und die übliche Bauweise der Gebäude mit ein oder zwei Wohnungen in der gleichen Gegend können von Bedeutung sein. Die Beurteilung wird sich
der Verkehrsauffassung, d.h.
der im allgemeinen Rechtsverkehr unter Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse der herrschenden tatsächlichen Anschauung zu richten haben. Soweit im Einzelfall danach noch Zweifel bleiben, dürften sie in der Regel gegen die Annahme eines Wohngebäudes sprechen (a.a.O., Anm. 8 zu § 7). Vorgenannte Voraussetzungen müssen zum Unfallzeitpunkt vorgelegen haben (BSG in SozR 2200 Nr. 124 zu § 539; HLSG in Breithaupt 1978, 433; Brackmann, S. 475 a II; Lauterbach, Anm. 92 a, b zu § 539). Es ist unerheblich, wenn die zum Unfallzeitpunkt vorliegenden Voraussetzungen
Abschluss der Bauphase wegfallen (HLSG, a.a.O.). Der sichere
weis, dass diese Voraussetzungen im Unfallzeitpunkt vorgelegen haben, wird im allgemeinen auf der Grundlage der für die Baugenehmigung eingereichten Unterlagen und evtl. bis zum Unfallzeitpunkt vorgenommener Änderungen erbracht. Ungewissheiten dürfen insoweit nicht verbleiben (BSGE 28, 137, 139 ; BSG, Urteils-Az.: 2 RU 87/77; Brackmann, a.a.O., S. 475). Das erkennende Gericht muss
dem im sozialgerichtlichen Verfahren üblichen Beweismaßstab mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (dazu Meyer-Ladewig, SGG mit Erläuterungen, Anm. 5 zu § 118; BSGE 6, 144) vom Vorliegen auch dieser tatbestandsmäßigen Voraussetzungen überzeugt sein. Randnummer 27
dem Ergebnis der Ermittlungen im Berufungsverfahren hat das auf dem Grundstück T, Hauptstraße 9, Flur 1, Flurstück 407/1 existierende alte Bauernwohnhaus zum Unfallzeitpunkt keine zwei eigenständigen Wohnungen enthalten, so dass sich auf dem gesamten Grundstück insgesamt nur zwei Wohnungen befanden,
dem das Vorhaben zur Aufstockung des Flachdachgebäudes beendet war. Zum Begriff der Wohnung hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung geäußert, zur Mindestausstattung einer Wohnung gehöre eine funktionsfähige Küche mit angeschlossener Spüle, Wasserzulauf und Wasserablauf, Anschlussmöglichkeit für Gas oder Elektroherd und Entlüftungsmöglichkeit, ferner eine Toilette und ein Bad oder eine Dusche. Die Eignungsmerkmale einer Wohnung sind ausschließlich
objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Hinzu kommen muss, dass die Wohnung dem materiellen Baurecht entspricht und zur Dauernutzung als Wohnung zugelassen ist (Fischer-Dieskau u.a., a.a.O., Anm. 4.1 zu § 82 mit zahlreichen
weisen aus der Rechtsprechung). Die Gemeinde T hatte zwar in ihrer Auskunft vom
und
erforderlich geworden entsprechend der Entwicklung der familiären, beruflichen und finanziellen Situation. Unter Berücksichtigung der schwankenden Angaben der Eheleute gegenüber verschiedenen Behörden, der teilweise divergierenden Planungsunterlagen, der Mietverträge mit zeitlicher Begrenzung und der Entwicklung diverser Bauvorhaben auf dem Grundstück T, Hauptstraße 9, sind beim Senat insoweit Zweifel verblieben, die zu Lasten der Klägerin als Anspruchstellerin gehen (zur objektiven Beweislast in sozialgerichtlichen Verfahren Meyer-Ladewig, a.a.O., Anm. 19 zu § 103 und Anm. 6 zu § 118; BSGE 71, 260). Randnummer 30 Der Zeuge F hatte ausweislich seiner Aussagen im Erörterungstermin und vor dem Senat als Fotografenmeister Anfang der 80er Jahre in T ein Geschäft gemietet. Noch vor der Heirat mit der Klägerin im Oktober 1984 erfuhren die Eheleute, dass eine Hofreite in T verkauft werden sollte, die in der Hauptstraße 9 eine "gute Lage im Ortskern" aufwies. Der Zeuge hatte zunächst die Absicht, das Bauernwohnhaus abzureißen und dort ein neues Geschäftshaus zu errichten, was die Gemeinde T wegen fehlender Parkplätze ablehnte. Die Planungsunterlagen des Büros T zum Antrag des Zeugen vom
dem Unfall der Klägerin vom Juli 1986 -- unverändert auch an ihren Bauplänen für das Haupthaus festhielten. Randnummer 31 Der Aussage des Zeugen F vom 15. Dezember 1999 wird man insofern folgen können, als alle Ausbauvorhaben 1985 noch nicht in allen Einzelheiten geplant waren. Der Ehemann trennte sich 1987 von der Klägerin, führte das Aufstockungsvorhaben zu Ende und bezog 1988 die dadurch hergestellte Wohnung zunächst alleine. Die Pläne zum Umbau des Haupthauses waren vom Zeugen F auch
der Trennung von seiner Ehefrau 1987 nicht aufgegeben worden. Sie waren zwischenzeitlich vielmehr offenbar soweit gereift und konkretisiert, dass die umfangreichen Umbaumaßnahmen direkt
dem Auszug der Mieter Ende Januar 1990 in Angriff genommen werden konnten und in nur wenigen Monaten abgeschlossen werden konnten. In dieser Zeit wurde das alte Bauernwohnhaus
den Angaben des Zeugen komplett entkernt, umfassend saniert, zu einem Dreifamilienhaus umgestaltet und als solches neu aufgebaut.
seinem Schreiben vom
vollziehbar, er habe sich erst 1990
dem Auslaufen der Mietverträge entschlossen, im Haupthaus drei Mietwohnungen zu errichten,
dem die Gemeinde den Abriss des Altbaus 1990 nicht gestattet habe. Über das Abrissverbot hatte ihn die Gemeinde bereits vor Beginn der ersten Baumaßnahmen 1986 unterrichtet, wie er am 16. Oktober 1997 im Erörterungstermin selbst angegeben hatte. Randnummer 32
dem der Zeuge sich im Jahr 1987 von der Klägerin getrennt hatte, heiratete er im Januar 1993 erneut. Weder diese Heirat noch die im Anschluss daran erforderlich werdende Errichtung eines Querhauses im hinteren Teil des Hofes in den Jahren 1994/1995 waren -- wie vom Zeugen F am 16. Oktober 1997 angegeben -- nicht von Anbeginn geplant bzw. überhaupt "planbar".
der aufgezeigten Entwicklung der diversen baulichen Maßnahmen konnte der Senat indessen nicht feststellen, dass die Eheleute F lediglich beabsichtigten, durch Aufstocken des Flachdachgeschosses eine zweite Wohnung auf dem Grundstück zu errichten und die übrige Bausubstanz unverändert zu belassen. Weitere Baumaßnahmen waren "angedacht", Verträge entsprechend gestaltet, Baupläne entwickelt -- wenn auch später zum Teil wieder verworfen. Insgesamt ist jedoch erkennbar geworden, dass es den Eheleuten nicht um den Bau eines "Familienheimes" allein ging sondern darum, die auf dem Grundstück befindliche Bausubstanz außer für eigene Wohnzwecke auch noch für geschäftliche und Vermietungszwecke umzugestalten. Die von § 539 Abs. 1 Ziffer 15 RVO beabsichtigte Förderung des Wohnungsbaues richtet sich demgegenüber auf solche Personen, die ein geringes Einkommen haben und bei Errichtung ihres Familienheimes im Wege der Selbsthilfe mitarbeiten müssen. Als flankierende Maßnahme zum öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau werden derartige Bauherren durch einen beitragsfreien Unfallversicherungsschutz auf Kosten der Allgemeinheit gemäß §§ 657 Abs. 1 Nr. 8, 770 Satz 5 RVO i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 15 RVO unterstützt (BSG, Urteil vom 26. Oktober 1998, Az.: B 2 U 45/97 R; BSGE 28, 128, 129; Brackmann, a.a.O., S. 474 x). Diesem Personenkreis waren die Eheleute F
den für den Unfallzeitpunkt feststellbaren Umständen nicht zuzurechnen. Sie hatten vielmehr die Möglichkeit, sich bei Durchführung ihrer nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten bei der Bau-BG freiwillig gegen Unfälle zu versichern. Diese gemäß § 68 Abs. 1 der von der Bau-BG übersandten, zum Unfallzeitpunkt gültigen Satzung eingeräumte Option haben sie nicht wahrgenommen mit der Konsequenz, dass die Klägerin für den Unfall vom 2. Juli 1986 gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht genoss, und der weiteren Folge, dass die Bau-BG als leistungspflichtiger Versicherungsträger nicht in Betracht kam und zum Verfahren nicht beizuladen war. Der Senat musste sich danach nicht mehr mit den weiteren Anspruchsvoraussetzungen befassen, ob das Bauvorhaben auf die Schaffung öffentlich geförderter oder steuerbegünstigter Wohnungen gerichtet war. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008051
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.