28). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der allgemeinen Verhältnisse auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt vernünftigerweise mit einem Anschlussarbeitsplatz nicht rechnen konnte (
30). Verlangt wird eine konkrete Aussicht auf einen Arbeitsplatz, weshalb die Meinung der Klägerin, sie erfülle besondere weitere Qualifikationen und habe deshalb bessere Vermittlungschancen, nicht ausreicht. Die Klägerin konnte sich insoweit auch nicht auf ihre Erfahrungen zu früherer Zeit und anlässlich früherer Versetzungen ihres Verlobten berufen, da die Arbeitsmarktlage laufenden Änderungen unterliegt; zudem wollte die Klägerin auch örtlich eingeschränkt beschäftigt werden. Randnummer 20 Das gesamte Verhalten der Klägerin war auf eine zeitnahe Aufnahme einer Beschäftigung in A gerichtet; das Sozialgericht hat insoweit überzeugend festgestellt, dass die Klägerin die Möglichkeit oder Notwendigkeit, zunächst für eine Übergangszeit das frühere Beschäftigungsverhältnis weiter zu führen, schon mit dem Hinweis verworfen hatte, sie müsse sonst für eine kurze Zeit eine Wohnung und einen eigenen Hausstand am früheren Beschäftigungsort einrichten. Ob die Klägerin noch für wenige Wochen in der an sich nur für Bundesbedienstete vorgesehenen Wohnung ihres Verlobten hätte wohnen können oder ob die Klägerin eine vorübergehende Unterkunft sich hätte beschaffen müssen, kann letztlich dahinstehen und nicht streitentscheidend sein. § 119 AFG sanktioniert die Aufgabe einer Beschäftigung, obgleich keine neue Beschäftigung konkret in Aussicht steht. Dies verpflichtet den Versicherten, auch unter schwierigeren Bedingungen -- etwa Anmietung einer möblierten Wohnmöglichkeit -- ein Beschäftigungsverhältnis weiter zu führen. Bis zum Tag der Eheschließung ist eine doppelte Haushaltsführung grundsätzlich zuzumuten (vgl. BSG, Urt. vom 29.11.1988 a.a.O.). Dies hatte die Klägerin gar nicht erst erwogen. Wer die aus dem Versicherungsverhältnis folgende Obliegenheit, den Eintritt des Versicherungsfalls Arbeitslosigkeit zu vermeiden, nicht erfüllt, kann sich nicht auf einen wichtigen Grund berufen (BSG, Urt. vom 26.3.1998 -- B 11 AL 49/97 R -- SozR 3-4100 § 119 Nr. 14). Randnummer 21 Das Anschlussarbeitsverhältnis bei Dr. G konnte der Klägerin erst "wenige Wochen" vor dem
28). Das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" ist als unbestimmter Rechtsbegriff im Gesetz nicht näher festgelegt und im Einzelfall unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung zu konkretisieren, ohne dass der Arbeitslose den wichtigen Grund gekannt oder richtig bewertet haben muss (vgl. BSG in SozR 3-4100 § 119 Nr. 6). Randnummer 25 Der Zuzug zum oder zur Verlobten bzw. Lebenspartner oder Lebenspartnerin kann unter den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. bereits BSG, Urt. vom 29.11.1988 -- 11/7 RAr 81/87 -- SozR 4100 § 119 Nr. 34 sowie nachfolgend mit weiteren Nachweisen insbesondere Urt. vom 26.3.1998 -- B 11 AL 49/97 R -- SozR 3-4100 § 119 Nr. 14; Urt. vom 29.4.1998 -- B 7 AL 56/97 R -- SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 sowie Urt. vom 5.11.1998 -- B 11 AL 5/98 R -- SozR 3-4100 § 119 Nr. 16) hierzu festgelegten Maßstäben ein wichtiger Grund sein. Beim Zuzug zum Verlobten besteht für die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses ein wichtiger Grund i.S. des Ausschlusses einer Sperrzeit, § 119 Abs. 1 AFG, nur, wenn die Aufgabe zum gewählten Zeitpunkt notwendig war, um ab dem beabsichtigten Heiratstermin die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen (BSG, Urt. vom 29.11.1988 a.a.O.); den danach möglichen Härtetatbestand hatte die Beklagte bereits mit ihrer ersten Verwaltungsentscheidung vorgesehen. Randnummer 26 Auch die weitere Differenzierung der Rechtsprechung des 11. Senats des BSG (Urt. vom 5.11.1998 a.a.O.) führt hier nicht zu einem anderen Ergebnis, wie das Sozialgericht zu Recht festgestellt hat und auf dessen Gründe sich der erkennende Senat insoweit bezieht, vgl. § 153 Abs. 2 SGG. Randnummer 27 Ergänzend stellt der erkennende Senat auf folgende Gesichtspunkte hierzu ab: Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat grundsätzlich erst in der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft und in Erweiterung dieses Grundsatzes jedenfalls einer Erziehungsgemeinschaft einen wichtigen Grund für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses gesehen (vgl.
2 und Nr. 17). Dass vorliegend die Ehe später -- aber nicht zeitlich mit der Arbeitsaufgabe im Zusammenhang -- eingegangen wurde, reicht nicht aus. Diese Abwägung stützt das BSG maßgeblich auf Art. 6 Abs. 1 und 2 Grundgesetz -- GG --, der die Wahrung der Pflichten als Ehepartner oder Elternteil unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt; dieser Schutzauftrag der staatlichen Ordnung erstreckt sich nach Art. 6 GG nicht auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft, wenngleich diese Lebensform dem Gestaltungsrecht des Einzelnen vorbehalten ist und durch das Abwehrrecht des Art. 2 GG geschützt wird; eine Förderung dieser Lebensgestaltung folgt hieraus jedoch nicht. Randnummer 28 Gründe, die einen Bezug zur Weiterführung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft haben und die das Aufrechterhalten des früheren Beschäftigungsverhältnisses als unzumutbar erscheinen lassen könnten, sind nicht feststellbar. Das mehrjährige Bestehen einer solchen Lebensgemeinschaft reicht für sich nicht aus, wie das Sozialgericht zu Recht festgestellt hat. Dies gilt auch für den Umstand, dass bereits über längere Zeit ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat, worauf die Klägerin besonders hingewiesen hatte. Daran kann auch nichts ändern, dass die Klägerin mit der Versetzung ihres Partners das Wohnrecht am früheren Beschäftigungsort verloren hatte. Schließlich folgt auch aus dem Einzelumstand, dass die Klägerin von geringeren Schwierigkeiten bei der Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes ausgegangen sei und deshalb auch unter dem Risiko der Arbeitslosigkeit gekündigt haben mag, keine andere Bewertung. Die Klägerin hat insoweit Gründe, die ihre Ursache in der privaten Lebensgestaltung (vgl. dazu BSG, Urt. vom 5.11.1998 -- B 11 AL 5/98 R) haben, der Interessenlage der Versichertengemeinschaft an der Vermeidung des Versicherungsfalles der Arbeitslosigkeit übergeordnet; damit wird die zeitweise Fortführung des ... Beschäftigungsverhältnisses jedoch nicht unzumutbar. Ob im Einzelfall auch ein längeres Zuwarten mit der Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses bei erkennbaren oder zumindest nicht ausgeräumten Schwierigkeiten einer Anschlussbeschäftigung einen wichtigen Grund darstellen könnte, etwa nach Monaten oder gar Jahren, kann hier dahinstehen; die Klägerin löste geradezu parallel zur Versetzung ihres Verlobten das Beschäftigungsverhältnis auf, wobei im Hinblick auf die hier möglicherweise in Bezug zu nehmenden Zeiträume von mehreren Monaten kein Anlass besteht, weitere Ermittlungen dazu anzustellen, ob die Klägerin bereits im April, im Mai oder geringfügig später gekündigt hatte. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 30 Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008057
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