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Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 SB 1351/96 Urteil Nachteilsausgleich aG - ungünstiges Zusammenwirken einer psychomotorischen Retardierung

Nachteilsausgleich aG - ungünstiges Zusammenwirken einer psychomotorischen Retardierung mit einer beinbetonten Spastik - Führen durch Begleitperson Verfahrensgang vorgehend SG Marburg,

  1. Mai 1996, S1/1a/Vb 315/95, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der schwerbehinderte Kläger außergewöhnlich gehbehindert ist und deshalb die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) erfüllt. Randnummer 2 Bei dem 1987 geborenen Kläger bestehen eine beinbetonte Tetraparese mit spastischer Gangstörung infolge einer hypoxischen Hirnschädigung nach Keuchhustenencephalitis im Alter von vier Monaten, Knick-Plattfüße beiderseits, rechts mehr als links sowie der Zustand nach Achillessehnenverlängerung und extraartikulärer Talusarthrodese nach Grice rechts am
  2. Dezember 1990 sowie eine Hüftdysplasie beidseits mit Steilstellung der Schenkelhälse und der Zustand nach proximaler Oberschenkeldrehosteotomie links im Jahre
  3. Neben der schweren allgemeinen Entwicklungsverzögerung besteht bei dem Kläger eine schwere Sprachentwicklungsstörung. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  4. Juni 1991 hatte der Beklagte bei dem Kläger als Behinderung anerkannt: „Entwicklungsstörungen, Fußfehlfunktion beiderseits“ festgestellt und den Grad der Behinderung mit 100 bewertet sowie die Nachteilsausgleiche „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung), „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), „aG“ und „H“ (Hilflosigkeit). Randnummer 4 Im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens von Amts wegen holte der Beklagte einen Befundbericht des behandelnden Arztes Dr. E. vom
  5. Oktober 1994 ein und zog die Behandlungsunterlagen dieses Arztes zum Verfahren bei, worunter sich Arztbriefe von Dr. P., Oberarzt der Abteilung für Neuropädiatrie mit Sozialpädiatrischem Zentrum der Städtischen Kliniken K. vom
  6. August 1993 und vom
  7. März 1994 befinden sowie Arztbriefe von Prof. Dr. G., Leiter des Zentrums Operative Medizin II, Klinik für Orthopädie des Klinikums der X-Universität M. vom
  8. November 1992 und vom
  9. November
  10. Randnummer 5 In einem Anhörungsschreiben vom
  11. Dezember 1994 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass nach den Ergebnissen des Nachprüfungsverfahrens die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ im Ausweis nicht mehr vorliegen würden. Das Anhörungsschreiben enthält keinen Hinweis darauf, welche medizinischen Unterlagen Grundlage für diese Annahme gewesen sind bzw. welche Ärzte im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens von der Beklagten dazu befragt worden sind. Randnummer 6 Mit Neufeststellungsbescheid vom
  12. Januar 1995 stellte der Beklagte fest, die Behinderung des Klägers habe sich wesentlich gebessert; es liege zwar eine beinbetonte Tetraparese vor, jedoch sei der Kläger inzwischen selbständig gehfähig. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich „aG“ wurden infolge dessen nicht mehr festgestellt. Randnummer 7 Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er könne zwar selbständig laufen, aber nicht in dem Sinne, dass er allein eine größere Strecke zurücklegen könne. Das „selbständig“ beziehe sich auf kurze Strecken im Raum mit ebenem Boden. Bei den häufigen Arztbesuchen sei die Sonderparkgenehmigung sehr hilfreich, zumal er sich nicht orientieren könne und versuche, auf die Straße und somit in die Autos zu laufen. Der Kläger legte dazu ein Attest seines behandelnden Arztes für Kinderheilkunde Dr. E. vom
  13. Januar 1995 vor. Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid vom
  14. April 1995 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, die im Widerspruchsschreiben geschilderten Probleme begründeten nicht eine außergewöhnliche Gehbehinderung. Einer erheblichen Gehbehinderung mit der Notwendigkeit einer Begleitperson sei im angefochtenen Bescheid durch Feststellung der Merkzeichen „G“ und „B“ bereits Rechnung getragen. Randnummer 9 Der Kläger hat am
  15. Mai 1995 Klage beim Sozialgericht Marburg erhoben und vorgetragen, bei ihm liege neben der geistigen Behinderung eine extreme Körperbehinderung vor. Sein Gang sei so unsicher und wankend, dass kleinste Unebenheiten und Hindernisse ihn zu Fall bringen würden. Da er für sein Alter ein kräftig entwickelter Junge sei und ihn Gleichgewichtsstörungen beim Führen an einer Hand erst Recht aus der Bahn werfen würden, seien meist zwei Erwachsene notwendig, um ihn sicher zu führen. Der Kläger hat dazu eine Auskunft seiner Lehrerin H. A. vom
  16. Juni 1995 vorgelegt. Randnummer 10 Das Sozialgericht hat die Behandlungsunterlagen des behandelnden Arztes für Kinderheilkunde Dr. E., des Oberarztes Dr. P., Abteilung für Neuropädiatrie mit Sozialpädiatrischem Zentrum der Städtischen Kliniken K. sowie die Krankenakten aus dem Klinikum der X-Universität M. zum Verfahren bei gezogen und mit Urteil vom
  17. Mai 1996 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Gericht im wesentlichen ausgeführt, durch die Bescheinigung der Klassenlehrerin des Klägers, Frau A., vom
  18. Juni 1995 werde ebenfalls bestätigt, dass es bei Unterrichtsgängen und außerschulischen Unternehmungen notwendig sei, den Kläger fest an die Hand zu nehmen, da seine Art der Fortbewegung und seine Orientierungslosigkeit ihn und andere ansonsten in höchste Gefahr bringen würden. Damit sei zweifelsfrei belegt, dass der Kläger zur Fortbewegung außerhalb seines Kraftfahrzeugs durchaus in der Lage sei und demzufolge nicht zum begünstigten Personenkreis der Querschnittsgelähmten, Doppeloberschenkelamputierten u.s.w. gehöre. Unstreitig bedürfe der Kläger zwar wegen seiner Orientierungsstörungen und seines ungehemmten Bewegungsdranges einer Führungshilfe, die jedoch über die Nachteilsausgleiche „B“ und „H“ abgedeckt sei. Randnummer 11 Gegen das ihm am
  19. Oktober 1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  20. Oktober 1996 Berufung beim Sozialgericht Marburg eingelegt, die von dort an das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt (Eingang dort am
  21. Oktober 1996) weitergeleitet worden ist. Er trägt wie im Klageverfahren vor, er sei bei der Fortbewegung weiterhin sehr behindert, da er „mit außen rotierenden Füßen rechts“ laufe, wobei er ein schwerfälliges Gangbild zeige und den Fuß nicht richtig aufzusetzen in der Lage sei. Da er zudem aufgrund seiner geistigen Behinderung völlig unkontrollierbar und zudem inzwischen auch körperlich sehr kräftig sei, komme seine Mutter allein mit ihm nicht mehr zurecht. Bei längeren Strecken müssten seine Eltern ihn im Buggy transportieren. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom
  22. Mai 1996 und den Neufeststellungsbescheid des Beklagten vom
  23. Januar 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  24. Januar 1995 aufzuheben. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Er trägt vor, die Absicherung des Klägers gegen unkontrolliertes Handeln und Gefahrenabwehr sei nicht Gegenstand des Ausgleichsmerkmales „aG“, es sei denn, der Kläger müsse aufgrund seiner schweren Bewegungsstörung immer in einem Rollstuhl transportiert werden. Der Beklagte hat sich dazu insbesondere auf die aktenmäßige versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. H. vom
  25. Dezember 1997 gestützt. Randnummer 15 Der Senat hat zur Ermittlung des medizinischen Sachverhaltes Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt, und zwar von Dr. Hx., Leitender Arzt der Abteilung für Neuropädiatrie mit Sozialpädiatrischem Zentrum der Städtischen Kliniken K., vom
  26. September 1997 nebst EEG-Befund vom
  27. Februar 1996, von dem Facharzt für Kinderheilkunde Dr. E. vom
  28. Oktober 1997 und vom
  29. Dezember 1997 sowie von Prof. Dr. G., Leiter der Klinik für Orthopädie der X-Universität M., vom
  30. September 1997 und vom
  31. Februar
  32. Zudem wurden die Behandlungsunterlagen dieser Ärzte bei gezogen, unter anderem die gesamten Krankenblattunterlagen von Prof. Dr. G.. Beweis hat der Senat erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens von Dr. K., Oberarzt an der Orthopädischen Klinik B., vom
  33. September 1998 sowie einer ergänzenden Stellungnahme dieses Sachverständigen vom
  34. Oktober
  35. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom
  36. September 1998 ausgeführt, der bei dem Kläger vorliegende vermehrte spastische Muskeltonus führe zu einer Koordinationsstörung im Bereich der Beine und zu unkontrollierten Bewegungen beim Gehen. Die Kombination dieser Spastik mit der bei dem Kläger vorliegenden vermehrten Innendrehfehlstellung beider Beine, verursacht durch die Steilstellung der Schenkelhälse, führe zu vermehrter Sturzneigung; der Kläger stolpere insbesondere auf unebenen oder abschüssigen Wegstrecken über seine eigenen Beine. Die ausgeprägten cerebralen Schädigungen würden zudem das Gleichgewicht und die Koordinationsfähigkeit sowie das Erkennen von Situationen und Gefahren einschränken. Die Gehwerkzeuge (Hüftgelenke, Muskulatur der Beine und Füße mit Spitzfußkomponente) führten allein betrachtet zu einer Gehbehinderung; in Kombination mit der muskulären Spastik und der schwersten cerebralen Störung sei indes die Anerkennung des Merkmales „aG“ gerechtfertigt. Der Kläger sei den Schwerbehinderten gleichzustellen, die nach ärztlicher Feststellung auch aufgrund von Erkrankungen das Merkmal „aG“ erhalten könnten. Diese Bewertung gelte durchgängig für die letzten Jahre, insbesondere auch zum Zeitpunkt des Neufeststellungsbescheides im Januar
  37. Randnummer 16 Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, auf die Krankenblattunterlagen der Klinik für Orthopädie der X-Universität M. sowie auf die Schwerbehindertenakte des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden sowie an sich statthaft (§§ 151 Abs. 2, 143, 144 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Randnummer 18 Auch in der Sache ist die Berufung des Klägers erfolgreich. Der Kläger hat weiterhin Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung). Der angefochtene Neufeststellungsbescheid des Beklagten vom
  38. Januar 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  39. April 1995 sowie das diese Bescheide bestätigende Urteil des Sozialgerichts Marburg vom
  40. Mai 1996 waren aufzuheben. Randnummer 19 Rechtsgrundlage für die Neufeststellung durch den Beklagten ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X), wonach ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Randnummer 20 Seit dem letzten bestandskräftigen Bescheid des Beklagten vom
  41. Juni 1991 ist vorliegend keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse derart eingetreten, dass die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „aG“ nicht mehr gerechtfertigt wäre. Randnummer 21 Nach § 4 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Schwerbehindertengesetzes vom
  42. August 1986 treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen über weitere gesundheitliche Merkmale als Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleichs. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz - SchwbAwV - in der Fassung der Bekanntmachung vom
  43. Juli 1991), die aufgrund einer Ermächtigung nach § 4 Abs. 5 Satz 5 Schwerbehindertengesetz erlassen worden ist, ist im Ausweis des Schwerbehinderten der Nachteilsausgleich „aG“ einzutragen, wenn der Schwerbehinderte außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG zur „Schaffung von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung“ vorgesehene Rechtsverordnung und allgemeinen Verwaltungsvorschriften finden sich in § 45 Abs. 1 Buchstabe b und § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) und insbesondere in der zu § 46 StVO erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO - VwV-StVO - vom
  44. November 1970, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 228 vom
  45. Dezember 1970, in der seit dem
  46. August 1976 insoweit unverändert geltenden Fassung der Allgemeinen Verwaltungs-vorschrift vom
  47. Juli 1976, Bundesanzeiger Nr. 142 vom
  48. Juli 1976, zu § 46 StVO, zu Nr. 11 Abschnitt II Nr. 1). Hiernach sind als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen nach der VwV-StVO Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind. Die VwV-StVO enthält zudem Ausnahmegenehmigungen für Blinde und bestimmt, dass unabhängig von der Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung Ohnhänder und kleinwüchsige Menschen mit einer Körpergröße von 1,39 m und darunter spezielle Parkerleichterungen erhalten. Randnummer 22 Der Kläger gehört nicht zu dem ausdrücklich in der VwV-StVO angesprochenen Personenkreis. Er kann diesen Personenkreis nach Auffassung des Senats indes gleichgestellt werden. Randnummer 23 Nach der Rechtsprechung des 9/9a-Senates des Bundessozialgerichtes - BSG - (Urteil vom
  49. November 1985 - 9 a RVs 7/83 -, Urteil vom
  50. Februar 1988 - 9/9a RVs 19/86 - sowie Urteil vom
  51. Dezember 1994 - 9 RVs 3/94 -) können nicht alle Personen gleichgestellt werden, die durch vergleichbar schwere Leiden behindert sind, sondern nur solche, bei denen die Auswirkungen der Leiden denen gleich zu erachten sind, die der Bundesminister für Verkehr in seinen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften genannt hat. Der Leidenszustand muss wegen der außergewöhnlichen Behinderung beim Gehen die Fortbewegung auf das Schwerste einschränken. Entscheidend sei - so das BSG -, dass die Auswirkungen funktionell gleich zu achten sind. Ein Ausweis mit dem Merkzeichen „aG“ befreie den Behinderten von Beschränkungen des Haltens und Parkens im Straßenverkehr und eröffne ihm besonders gekennzeichnete Parkmöglichkeiten mit einer größeren Fläche als Parkraum. Sinn des Nachteilsausgleichs sei somit allein, die neben der Kraftfahrzeugbenutzung unausweichliche Wegstrecke für Schwerbehinderte abzukürzen, die sich nur mit außergewöhnlicher und großer Anstrengung zu Fuß fortbewegen können. Dies bedeutet zugleich - so das BSG -, dass der Personenkreis eng zu fassen ist. Mit der Ausweitung des Personenkreises steigt nämlich nicht nur die Anzahl der Benutzer, eine Entwicklung, der an sich mit einer Vermehrung entsprechender Parkplätze begegnet werden könnte. Vielmehr wird mit jeder Vermehrung der Parkflächen dem gesamten Personenkreis eine durchschnittlich längere Wegstrecke zugemutet, weil ortsnaher Parkraum nicht beliebig geschaffen werden kann. Bei einer an sich wünschenswerten Ausweitung des begünstigten Personenkreises ist zu bedenken, dass dadurch der in erster Linie zu begünstigende Personenkreis wieder benachteiligt würde (BSG, Urteile vom
  52. Februar 1988 - a.a.O. - vom
  53. Dezember 1994 - a.a.O. - sowie vom
  54. Dezember 1997 - 9 RVs 16/96 -). Randnummer 24 Nach dem Sinn des Nachteilsausgleichs - so das BSG - sollen Orientierungsstörungen bei der Fortbewegung (BSG, Urteil vom
  55. November 1985 - 9a RVs 9/83 -), zeitweise Anfälle (BSG, Urteil vom
  56. Januar 1992 - 9a RVs 4/90 -), eine psychomotorische Retardierung mit Verhaltungsstörungen (BSG, Urteil vom
  57. März 1994 - 9 RVs 3/94 -) allein nicht ausreichen, um den Nachteilsausgleich zuzuerkennen, wenn die Gehfähigkeit selbst nicht eingeschränkt sei. Die durch den Nachteilsausgleich „aG“ vermittelten Parkvergünstigungen hätten nicht den Zweck, einer notwendigen Begleitperson die Aufgabe zu erleichtern, weil sie den Behinderten nur auf einem verkürzten Weg zu überwachen und zu leiten hätte. Etwas anderes solle nur dann gelten, wenn die mit den Behinderungen verbundenen Schwierigkeiten und Gefahren sich dahin entwickelt hätten, dass der Behinderte im innerstädtischen Fußgängerverkehr durch eine Begleitperson nicht mehr sicher geführt werden könne. Ein solcher Zustand - so das BSG - wäre etwa erreicht, wenn eine verantwortungsbewusste Begleitperson den Behinderten wegen der Selbstgefährdung und der Gefährdung anderer nicht mehr führen, sondern regelmäßig nur noch im Rollstuhl bewegen würde (BSG, Urteile vom
  58. Januar 1992 und vom
  59. Dezember 1994 - a.a.O.-). Randnummer 25 Nach Auffassung des Senats sind die Auswirkungen der bei dem Kläger vorliegenden Behinderungen durchaus funktionell den Auswirkungen der Leiden gleich zu achten, die der Bundesminister für Verkehr in seinen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften genannt hat. Bei dem Kläger liegen nicht nur cerebrale Schädigungen aufgrund einer hypoxischen Hirnschädigung nach Keuchhustenencephalitis vor, sondern auch Funktionsstörungen, die die Gehfähigkeit als solche betreffen. Der Senat stützt sich für diese Feststellungen im wesentlichen auf das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des Oberarztes Dr. K. der Orthopädischen Klinik B. vom
  60. September 1998 und auf die ergänzende Stellungnahme dieses Gutachters vom
  61. Oktober
  62. Der Sachverständige hat schlüssig und für den Senat nachvollziehbar ausgeführt, dass die eigentlichen Gehwerkzeuge (Hüftgelenke, Kniegelenke und Füße) zwar insoweit ausreichend ausgebildet seien, dass sie das Gehen - rein von der Gelenkmechanik her betrachtet - nicht unmöglich machen würden. Der Gebrauch derselben sei jedoch durch die cerebrale Störung und die Spastik der Muskulatur mit kombinierter Koordinationsstörung stark eingeschränkt. Die vermehrte Innendrehstellung beider Beine, verursacht durch Steilstellung der Schenkelhälse, könne dazu führen, dass der Kläger über seine eigenen Beine stolpere. In Kombination mit der bestehenden Spastik der Muskulatur der Beine komme es zu einer vermehrten Sturzneigung. Die ausgeprägten cerebralen Schädigungen führten bei dem Kläger zu einer Einschränkung des Gleichgewichtes und der Koordination sowie des Erkennens von Situationen und Gefahren. Der Sachverständige schildert aufgrund seiner Untersuchung ein unkontrolliertes und stark schwankendes Gangbild des Klägers. Randnummer 26 An der Richtigkeit dieser Ausführungen von Dr. K. hat der Senat keinen Zweifel, zumal die Feststellungen des Sachverständigen mit den Feststellungen der behandelnden Ärzte des Klägers übereinstimmen. Auch Dr. Hx., Leitender Arzt der Abteilung für Neuropädiatrie mit sozialpädiatrischem Zentrum der Städtischen Kliniken K. hat unter anderem in seinen Arztbriefen an Dr. E. vom
  63. Juli 1995 sowie vom
  64. März 1994 als auch vom
  65. Juni 1997 eine erhebliche dystonataktische Bewegungsstörung des Klägers mit schwerfälligem Gangbild beschrieben. Ebenso wie der Sachverständige Dr. K. weist der behandelnde Prof. Dr. G., Leiter der Klinik für Orthopädie der X-Universität M., auf das ungünstige Zusammenwirken der psychomotorischen Retardierung mit der beinbetonten Spastik des Klägers hin, welches zu einer außergewöhnlichen Gehbehinderung führe. Der Kläger bedarf nach den übereinstimmenden Feststellungen der behandelnden Ärzte und des Sachverständigen zum Erreichen eines Zieles der fremden Hilfe nicht nur zur Orientierung, sondern auch, um einen Sturz zu vermeiden. Randnummer 27 Der Senat geht davon aus, dass die mit den Behinderungen des Klägers verbundenen Schwierigkeiten und Gefahren ein solches Ausmaß erreicht haben, dass der Kläger im innerstädtischen Fußgängerverkehr durch eine Begleitperson - im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes - wegen der Selbstgefährdung und der Gefährdung anderer nicht mehr sicher geführt werden kann. Nach dem glaubhaften Vortrag seiner Eltern (u.a. bei der Begutachtung durch Dr. K.) kommt die Mutter mit dem Kläger allein (bei dem Zurücklegen von Wegen) nicht mehr zurecht. Der körperlich kräftige Kläger ist mittlerweile sehr aggressiv und reißt sich oft von der führenden Hand los. Bei längeren Strecken wird der Kläger daher im Buggy transportiert. Die Angaben der Eltern bestätigt Dr. K. durch seine eigenen Beobachtungen, wonach eine körperliche Untersuchung des Klägers nur sehr eingeschränkt möglich gewesen ist, da alle Untersuchungen mit heftigsten Abwehrbewegungen begleitet wurden. Ruhiges Sitzen - so der Sachverständige - sei dem Kläger nicht möglich, „er steht ständig auf, krabbelt unter den Tisch oder den Schreibtisch“; nur unter Mühe und Kraftanwendung sei es den Eltern möglich gewesen, den Kläger zu entkleiden. Auf die erhebliche psychomotorische, nicht steuerbare dranghafte Unruhe des Klägers haben ebenso wie Dr. K. die behandelnden Ärzte hingewiesen. Randnummer 28 Abgesehen von dem oben dargelegten Verstoß gegen das sachliche Recht kann die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide des Beklagten auch mit einem formalen Mangel begründet werden, der Verletzung der Anhörungspflicht nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -Verwaltungsverfahren - (SGB X). Randnummer 29 Vor der Entziehung von Leistungen hat der Beklagte nach § 24 SGB X dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Nach den dazu entwickelten Grundsätzen des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom
  66. März 1999 - B 9 SB 14/97R - und B 9 SB 12/97R sowie Urteil vom
  67. April 1999 - B 9 SB 5/98R -) kommt der Beklagte vor Erlass eines Neufeststellungsbescheides nach dem Schwerbehindertengesetz dieser Verpflichtung nur dann nach, wenn er die Entscheidungsgrundlagen, nämlich das Ergebnis der jeweils eingeholten Befundberichte, dem Kläger mitteilt und auch die Namen der Ärzte nennt, die den Bericht erstattet haben. Vorliegend hat der Beklagte im Verwaltungsverfahren diese Anhörungspflicht verletzt, da er dem Kläger im Anhörungsschreiben vom
  68. Dezember 1994 nicht mitgeteilt hat, dass Grundlage seiner Entscheidung insbesondere Befundberichte des behandelnden Arztes für Kinderheilkunde Dr. E. vom
  69. Oktober 1994 sowie die von diesem Arzt bei gezogenen Unterlagen der Abteilung für Neuropädiatrie der Städtischen Kliniken K. als auch der Klinik für Orthopädie des Klinikums der X-Universität M. gewesen sind. Dieser Mangel könnte indes nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 SGB X dadurch geheilt sein, dass der Kläger im Widerspruchsverfahren ein Attest des behandelnden Arztes Dr. E. vom
  70. Januar 1995 vorgelegt hat, in dem dieser Arzt nochmals zu seinen vorherigen Ausführungen Stellung nimmt bzw. diese näher erläutert. Daraus kann nämlich geschlossen werden, dass dem Kläger die bisherigen Ausführungen von Dr. E. bekannt geworden sind. Ob dadurch die Verletzung der Anhörungspflicht geheilt worden ist, brauchte der Senat nicht zu entscheiden. Die angefochtenen Bescheide sind jedenfalls wegen materieller Rechtswidrigkeit aufzuheben, zumal eine zwingende Reihenfolge bei Beachtung sachlich-rechtlicher Fehler nicht vorgeschrieben ist (Großer Senat, Beschluss vom
  71. Februar 1992 - GS 1/89 -). Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 31 Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008058

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