Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit - Maschinenschlosser - Maschinenmonteur - Obermonteur - Verweisungstätigkeit - Telefonist Verfahrensgang vorgehend SG Wiesbaden, 18. Februar 1998, S 9 RJ 887/95, Gericht
§ 1246Nrn.
27, 29 -- ständige Rechtsprechung). Randnummer 40 Zur praktischen Ausfüllung dieser Rechtssätze ist das Bundessozialgericht aufgrund einer Beobachtung der tatsächlichen Gegebenheiten der Arbeits- und Berufswelt, wie sie unter anderem auch in Tarifverträgen Ausdruck finden, zu der generellen Feststellung gelangt, dass sich die Arbeiterberufe in vier nach ihrer Leistungsqualität -- nicht nach der Entlohnung oder nach dem Prestige -- hierarchisch geordnete Gruppen aufgliedern: Die unterste Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten, die Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (mit "sonstiger", d.h. nicht den Facharbeitern entsprechender Ausbildung), die Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter (mit einer Regelausbildung von mehr -- nicht: mindestens -- als zwei, regelmäßig von drei Jahren) sowie die -- zahlenmäßig kleine -- Gruppe mit dem Leitberuf der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion, denen die besonders qualifizierten Facharbeiter gleich zu behandeln sind ("Mehr-Stufen-Schema", vgl. z.B.
§ 1246Nrn.
16, 27, 29, 51, 85, 86, 95, 126 und 132 -- ständige Rechtsprechung). Als im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zumutbaren beruflichen Abstieg hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jeweils den Abstieg zur nächstniedrigeren Gruppe angenommen. Hiernach können z.B. Versicherte, die nach ihrem bisherigen Beruf in die Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter fallen, auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (sonstigen Ausbildungsberufe) verwiesen werden, nicht jedoch auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten (vgl. BSGE 43, 243, 246 = SozR 2200 § 1246 Nr. 16; BSGE 55, 45 = SozR 2200 § 1246 Nr. 107 m.w.N. -- ständige Rechtsprechung). Randnummer 41 Im Rahmen des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehr-Stufen-Schemas ist die vom Kläger zuletzt im sog. Hauptberuf verrichtete Tätigkeit als Vorarbeiter (Obermonteur) in der Montageabteilung der M Gutehoffnungshütte AG in O unter Berücksichtigung ihrer Wertigkeit nicht der obersten Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters zuzuordnen, sondern -- wie das Sozialgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat -- lediglich der zweithöchsten Gruppe mit dem Leitberuf des (schlichten) Facharbeiters. Randnummer 42 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei den "Facharbeitern mit Vorgesetztenfunktion" um Versicherte mit Leitungsfunktionen, deren Berufstätigkeit wegen ihrer besonderen qualitativen, insbesondere geistigen und persönlichen Anforderungen die der (einfachen) Facharbeiter deutlich überragt; sie müssen Weisungsbefugnis gegenüber mehreren anderen Facharbeitern haben und dürfen selbst nicht den Weisungen eines anderen Beschäftigten im Arbeiterverhältnis unterliegen (vgl.
§ 1246Nrn. 44, 102, 145; BSG Soz
R 3-2200 § 1246 Nr. 39). Außerdem müssen sie sich -- soweit eine tarifliche Einstufung erfolgt ist -- wegen der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, nicht etwa aufgrund des Lebensalters oder langjähriger Betriebszugehörigkeit, in der Spitzengruppe der Lohnskala befinden (vgl.
§ 1246Nrn.
37, 79, 102). Randnummer 43 Dem so umschriebenen Kreis von Versicherten mit einer Leitungsfunktion kann der Kläger schon bereits deshalb nicht zugerechnet werden, weil er sowohl nach den vorliegenden Arbeitgeberauskünften als auch nach seinem eigenen Vorbringen innerhalb seiner Tätigkeit als Dachdecker-Vorarbeiter keinerlei Weisungsbefugnisse gegenüber einer ins Gewicht fallenden Zahl von anderen Facharbeitern hatte. Denn es steht fest, dass der Kläger -- anders als etwa der direkt einem angestelltenversicherten Bauingenieur unterstellte Polier auf einer Großbaustelle -- nicht einer größeren Zahl von qualifizierten (Fach-) Arbeitern vorstand, sondern dass er vielmehr lediglich als Anführer ("Obermonteur") einer Gruppe von 5 bis 10 gelernten bzw. angelernten oder ungelernten Arbeitern ("unten vorneweg") vorangegangen ist und insbesondere bei fachlich anspruchsvollen Arbeiten selbst mit Hand angelegt hat. Dabei unterstand er seinerseits den Weisungen von Personen, die der Rentenversicherung der Arbeiter unterlagen. Randnummer 44 Die oberste Gruppe des Mehr-Stufen-Schemas ist aber damit noch nicht ausgeschöpft. Den Facharbeitern mit Vorgesetztenfunktion sind die besonders hoch qualifizierten Facharbeiter gleichgestellt. Dazu gehören Versicherte, die -- unabhängig von einer Leitungsfunktion -- wesentlich höherwertige Arbeiten als ihre zur Gruppe der (einfachen) Facharbeiter gehörenden Arbeitskollegen verrichten und diese nicht nur im Hinblick auf die Höhe der Entlohnung, die sich an der Einstufung in die Spitzengruppe der Lohnskala zeigt, sondern aufgrund besonderer geistiger und persönlicher Anforderungen auch hinsichtlich der Wertigkeit ihrer Berufstätigkeit deutlich überragen (vgl. dazu
§ 1246Nr.
70 mit eingehender Darstellung der Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts;
§ 1246Nrn. 77 und 102 sowie BSG Soz
R 3-2200 § 1246 Nr. 39). Diese Gruppe dürfte im Zuge der Umgestaltung der Produktionsvorgänge (Gruppenarbeit usw.) insbesondere in größeren Betrieben immer mehr an Bedeutung gewinnen, während demgegenüber die Zahl der "klassischen" Vorarbeiter rückläufig zu sein scheint. Randnummer 45 Zu den besonders hoch qualifizierten Facharbeitern zählen insbesondere Versicherte, die eine Tätigkeit ausgeübt haben, zu der sie sich zusätzlich zu einer abgeschlossenen, mehr als zweijährigen Ausbildung im Sinne des § 25 Berufsbildungsgesetz<BBIG> (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21 m.w.N.) durch eine längere planmäßige, spezielle Zusatzausbildung mit Prüfungsabschluss qualifiziert haben (vgl.
§ 1246Nrn.
37, 103, 144). Beispielhaft sind hier der Lokomotivführer, der einen Handwerksberuf erlernt sowie einen zusätzlichen dreieinhalb Jahre dauernden Vorbereitungsdienst durchlaufen haben muss (vgl.
§ 1246Nr.
144) und der Betriebsstudienhauer im Bergbau zu nennen, der zusätzlich zur Facharbeiterausbildung als Hauer über eine langjährige Erfahrung in diesem Beruf, umfangreiche bergmännische Fachkenntnisse und eine Refa-Ausbildung von insgesamt 11 Wochen verfügen muss (vgl.
§ 1246Nr.
103). Ansonsten hat das Bundessozialgericht als weitere Kriterien für die Zugehörigkeit einer beruflichen Tätigkeit zu dieser Gruppe eine gewisse Selbständigkeit im Betriebsablauf (vgl.
§ 1246Nrn.
37,79) und eine hohe Verantwortung als wesentlich angesehen. Randnummer 46 Auch dieser Untergruppe kann der Kläger zur Überzeugung des Senats indes nicht zugeordnet werden. Es kann zwar nicht übersehen werden, dass der Kläger als Anführer seines kleinen Arbeitnehmertrupps der eigentliche Fachmann vor Ort gewesen sein mag und dass sein Handeln in diesem Rahmen sowohl von einer gewissen Selbständigkeit geprägt gewesen ist als auch das Anleiten der ihm unterstellten Hilfsarbeiter mit umfasste. Dies allein reicht zur Überzeugung des Senats indes noch nicht aus, um die vom Kläger im Hauptberuf verrichtete Tätigkeit eines Maschinenmonteur-Vorarbeiters zur Gruppe der besonders hoch qualifizierten Facharbeiter zählen zu können. Denn eine "hohe Verantwortung" trifft in dem sicherheitsempfindlichen Bereich der Maschinenmontage fast ausnahmslos alle Mitarbeiter, d.h. auch diejenigen, deren Tätigkeit innerhalb des Mehr-Stufen-Schemas dem Leitberuf der Angelernten bzw. der Ungelernten zugeordnet werden müsste. Dass der Kläger neben dieser allgemeinen Verantwortung eines jeden Mitarbeiters für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zusätzlich noch an besonders herausgehobener Position Verantwortung auch für die Arbeit anderer Mitarbeiter oder aber für die Gesamtheit des Betriebes getragen habe, ist freilich weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Randnummer 47 Schließlich rechtfertigt auch die tarifvertragliche Einstufung der vom Kläger verrichteten Tätigkeit als Maschinenmonteur-Vorarbeiter zur Überzeugung des Senats nicht die Annahme, dass es sich insoweit um eine die normalen Facharbeitertätigkeiten deutlich überragende, wesentlich höherwertige Arbeit gehandelt haben könnte. Seine Entlohnung erfolgte nach Lohngruppe 8 des Lohnrahmenabkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom
- September 1967/
- April 1970 ("Arbeiten schwieriger Art, deren Ausführung Fertigkeiten und Kenntnisse erfordert, die über jene der Gruppe 7 wegen der notwendigen mehrjährigen Erfahrungen hinausgehen") und entsprach unter Berücksichtigung des zur Bestimmung der grundsätzlichen Qualität einer Tätigkeit unerheblichen sog. Bewährungsaufstieg der typischen Einstufung eines langjährigen (schlichten) Facharbeiters. Das ergibt sich zum einen aus den Einstufungsmerkmalen der Gruppe 7 ("Arbeiten, deren Ausführung ein Können voraussetzt, das erreicht wird durch eine entsprechende ordnungsgemäße Berufslehre <Facharbeiten>") als auch aus den Einstufungsmerkmalen der für den Kläger gerade nicht herangezogenen Gruppe 9 ("Arbeiten hochwertiger Art, deren Ausführung an das Können, die Selbständigkeit und die Verantwortung im Rahmen des gegebenen Arbeitsauftrages hohe Anforderungen stellt") und der höchsten Gruppe 10 ("Arbeiten höchstwertiger Art, die hervorragendes Können mit zusätzlichen theoretischen Kenntnissen, selbständige Arbeitsausführung und Dispositionsbefugnis im Rahmen des gegebenen Arbeitsauftrages bei besonders hoher Verantwortung erfordern"). Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Kläger zusätzlich zum Facharbeiterlohn noch eine Vorarbeiter-Zulage von 5% erhalten hat, ändert dies im Ergebnis nichts an der Tatsache, dass er ganz offenkundig nicht zu den Arbeitnehmern in der Spitzengruppe der tariflichen Lohnskala gehörte. Da die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit in aller Regel ein verlässliches Kriterium zur Ermittlung der Qualität dieser Tätigkeit im Sinne des Mehr-Stufen-Schemas ist, kann im Falle des Klägers mithin eine Zuordnung des Hauptberufs zur obersten Stufe nicht in Betracht kommen. Randnummer 48 Ausgehend von der ("normalen") Facharbeitertätigkeit eines Maschinenschlossers/Maschinenmechanikers muss sich der Kläger nach den vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätzen zur Verwertung seines Restleistungsvermögens sozial zumutbar verweisen lassen auf all diejenigen Tätigkeiten, die zu den Facharbeiterberufen und den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten Dauer erfordern, wenn er dazu gesundheitlich im Stande und beruflich fähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl.
§ 1246Nr.
37 und Nr. 152, jeweils m.w.N.). Er kann darüber hinaus aber auch auf Tätigkeiten aus der Gruppe der ungelernten Arbeiter verwiesen werden, wenn sich die Tätigkeiten aus dem Kreis ungelernter Tätigkeiten innerhalb des Betriebes und im Ansehen, aber auch unter Berücksichtigung ihrer tariflichen Eingruppierung im Vergleich mit anderen Tätigkeiten besonders herausheben. Dabei sollen diese ungelernten Tätigkeiten wegen ihrer Qualität tariflich etwa gleich hoch wie die sonstigen Ausbildungsberufe eingestuft sein (vgl.
§ 1246Nr. 116 und Nr. 147, BSG Soz
R 3-2200 § 1246 Nr. 17; jeweils m.w.N.). Randnummer 49 Eine nach diesen Grundsätzen auch einem Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit ist aber unter anderem die in den berufs- und wirtschaftskundlichen Auskünften vom
- September 1998, vom
- März 1999 und vom
- August 1999 diskutierte Tätigkeit als Telefonist, die das Landesarbeitsamt nach anfänglichen Bedenken als dem Restleistungsvermögen des Klägers entsprechend bezeichnet hat und deren ganztägige Verrichtung durch den Kläger auch der Sachverständige Dr. med. Sch im Gutachten vom
- Dezember 1999 ausdrücklich als zumutbar ansieht. Randnummer 50 Dass die Tätigkeit als Telefonist dem Kläger objektiv zumutbar ist, ergibt sich bereits aus der vom Senat zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskunft des Landesarbeitsamts Hessen vom
- Oktober
- Danach umfasst die Tätigkeit eines Telefonisten die Bedienung von Telefon- bzw. Fernsprechzentralen, die Erteilung von Auskünften, die Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telegrammen, Telefaxen und ähnlichem sowie die Entgegennahme und Niederschrift von Nachrichten für Teilnehmer, die vorübergehend abwesend sind. Je nach Art des Betriebes bzw. der Behörde können diese Tätigkeiten auch mit der Verrichtung von einfachen Büroarbeiten und/oder dem Empfangen und Anmelden von Besuchern gekoppelt sein. Diese Tätigkeiten werden den Angaben des Landesarbeitsamts zufolge in Abhängigkeit von der Art der Arbeitsaufgabe sowohl von gelernten oder angelernten Arbeitskräften als auch von ungelernten Arbeitern ausgeübt und könnten ausweislich des vom Senat bei Dr. med. Sch eingeholten Sachverständigengutachtens vom
- Dezember 1999 durch den Kläger innerhalb der üblichen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit von maximal drei Monaten Dauer vollwertig verrichtet werden. Randnummer 51 Soweit der Kläger sich unter Bezugnahme auf die in der Stellungnahme vom
- März 1999 anfangs auch seitens des Landesarbeitsamts Hessen erhobenen Zweifel darauf beruft, dass er die Tätigkeit eines Telefonisten aus gesundheitlichen Gründen nicht verrichten könne, weil er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur noch "in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen" arbeiten könne, muss sein Einwand zur Überzeugung des Senats aufgrund des Ergebnisses der weiteren Beweisaufnahme als widerlegt angesehen werden. Randnummer 52 Ausgangspunkt ist insoweit das fachchirurgisch-sozialmedizinische Gutachten des Sachverständigen Dr. med. M vom
- Dezember 1997, in welchem mit überzeugender Begründung dargelegt worden ist, dass der Kläger noch in der Lage sei, "leichte ... körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung zu verrichten, wobei der sitzende Anteil überwiegen solle." Wie das Hessische Landessozialgericht nach umfangreichen Ermittlungen bereits mehrfach entschieden hat (vgl. unter anderem das Urteil des erkennenden Senats vom
- Januar 1998 -- L 13 RJ 852/96), steht ein dementsprechend nur geringfügig eingeschränktes Restleistungsvermögen der Verrichtung einer Tätigkeit als Telefonist indes nicht entgegen. Denn nach den bereits in der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten berufs- und wirtschaftskundlichen Auskunft vom
- Februar 1997 dargelegten und im vorliegenden Verfahren in der Auskunft vom
- August 1999 nochmals wiederholten Erkenntnissen des Landesarbeitsamts Hessen sind Telefonisten in allen Bereichen von Wirtschaft und Verwaltung tätig und es ergibt sich für diese Tätigkeit je nach Einsatzbereich ein unterschiedliches Anforderungsprofil. Während sich in großen Wirtschaftsunternehmen und Verwaltungen die Tätigkeiten der Telefonisten in der Regel auf das Bedienen einer zum Teil recht umfangreichen Telefonanlage beschränken, findet man in kleineren und mittleren Betrieben und Organisationen häufig eine Funktionskopplung mit einfachen Bürotätigkeiten, Schreibtätigkeiten sowie Empfangs- und Pförtnertätigkeiten. Zumindest bei einem Einsatz in kleineren Betrieben kann dabei nach Auskunft des Landesarbeitsamts davon ausgegangen werden, dass eine wechselweise Körperhaltung zum einen aufgrund des breiteren Betätigungsfeldes, zum anderen aber auch im Bedarfsfalle jederzeit möglich ist. Das Landesarbeitsamt hat seine anfänglichen Zweifel an einer Eignung des Klägers für eine Tätigkeit als Telefonist damit ausdrücklich nicht länger aufrecht erhalten. Randnummer 53 Zweifel, dass die Tätigkeit des Telefonisten dem Kläger entgegen der abschließenden Auskunft des Landesarbeitsamts Hessen vom
- August 1999 objektiv unzumutbar sein könnte, ergeben sich für den Senat nicht. Denn zu den besonderen gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit gehört unter anderem die Arbeitsmarktforschung, und sie verfügt zur Erfüllung dieses Auftrages über entsprechende personelle und sachliche Einrichtungen, so dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Aussagen der Bundesanstalt für Arbeit und ihrer Behörden zu Fragen des Arbeitsmarktes von besonderer Sachkunde gestützt werden (vgl. BSG vom
- Juni 1984 -- 4a RJ 19/85). Es kann im Übrigen nicht übersehen werden, dass der Sachverständige Dr. med. Sch in seinem Gutachten vom
- Dezember 1999 nochmals ausdrücklich bestätigt hat, dass der Kläger ohne Schaden für seine Restgesundheit ganztags als Telefonist tätig sein könne. Randnummer 54 Die Tätigkeit als Telefonist ist dem Kläger überdies auch bei Annahme eines sog. qualifizierten Berufsschutzes als Facharbeiter sozial zumutbar. Es handelt sich hierbei zwar weder um einen sonstigen Ausbildungsberuf noch um eine Tätigkeit, die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten Dauer erfordert. Die Tätigkeit als Telefonist wird jedoch wegen ihrer Qualität wie sonstige Ausbildungsberufe bewertet und tariflich eingestuft, was ihre soziale Zumutbarkeit als Verweisungstätigkeit ebenfalls begründet (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17). Dies gilt etwa für Telefonistentätigkeiten der Vergütungsgruppe BAT VIII (vgl. BSG in DAngVers 1988, 426, 428) oder auch für Telefonistentätigkeiten nach Gehaltsgruppe K II des Gehaltstarifvertrages für den Berliner Einzelhandel, nach Gehaltsgruppe G II oder G III des Tarifvertrages über die Gehälter im Berliner Groß- und Außenhandel oder nach Gehaltsgruppe 2 oder 3 des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten in der Berliner Metallindustrie (vgl. LSG Berlin vom
- November 1989 -- L-10/An-142/86). Randnummer 55 Die vom Senat zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskünfte bestätigen die tarifvertragliche Gleichstellung der Tätigkeit des Telefonisten mit anderen Tätigkeiten aus der Gruppe des sonstigen Ausbildungsberufs. Nach dem Gehaltstarifvertrag und Lohntarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel (gültig ab
- März 1995) erfolgt bereits die tarifvertragliche Einordnung einfacher Telefonisten gemäß § 3 B in die Gruppe der Angestellten mit abgeschlossener kaufmännischer oder technischer Ausbildung, und zwar für einfache Telefonisten in die Gehaltsgruppe Ia (Angestellte mit einfacher kaufmännischer oder technischer Tätigkeit) und für Telefonisten, die mehr als drei Amtsanschlüsse zu bedienen haben, in die Gehaltsgruppe Ib (Angestellte mit erweiterten Fachkenntnissen), mithin in jedem Falle in eine Gehaltsgruppe für Angestellte mit einem sonstigen Ausbildungsberuf (vgl. hier auch die Auskunft des Landesverbandes des Hessischen Einzelhandels e.V. vom
- April 1996). Nach dem Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Groß- und Außenhandel des Landes Hessen (gültig ab
- April 1995) erfolgt die tarifliche Einordnung von Telefonisten entweder in die Gehaltsgruppe G II oder G III, mithin in Gehaltsgruppen, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, für die entweder eine zweijährige kaufmännische oder gleichwertige Berufsausbildung vorausgesetzt wird oder die gar eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kaufmann im Groß- und Außenhandel, als Bürokaufmann oder eine gleichwertige Ausbildung voraussetzen (vgl. hierzu auch die Auskunft des Landesverbandes des Groß- und Außenhandels für Hessen e.V. vom
- April 1996 sowie die Auskunft der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen vom
- Mai 1996). Die Tätigkeit des Telefonisten ist damit tarifvertraglich überwiegend zumindest als Angelerntentätigkeit, in einigen Fällen sogar als Facharbeitertätigkeit eingestuft und einem Versicherten, der Berufsschutz als Facharbeiter genießt, grundsätzlich sozial zumutbar. Anhaltspunkte dafür, dass die tarifvertragliche Einstufung der Tätigkeit des Telefonisten zumindest auch auf qualitätsfremden Merkmalen bzw. Erwägungen beruhen könnte, sind für den Senat nicht ersichtlich und auch von den Beteiligten nicht aufgezeigt worden. Randnummer 56 Bei dem Kläger liegen unter Berücksichtigung des vom Senat festgestellten Leistungsvermögens auch keine besonderen Umstände vor, die die Ausübung einer Tätigkeit als Telefonist in ungewöhnlicher Weise erschweren. Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers -- unter Hinweis auf dessen Lebensalter und sein mit "Frustrationserscheinungen" verbundenes Schicksal als Langzeitarbeitsloser -- aufgestellte Behauptung, dass es dem Kläger an der für die Verrichtung einer anderen als der zuletzt ausgeübten Tätigkeit erforderlichen Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit fehle, muss nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als widerlegt angesehen werden. Denn der Sachverständige Dr. med. Sch hat in seinem Gutachten vom
- Dezember 1999 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger ein über seinem Schul- und Lebenshintergrund entsprechendes gut durchschnittliches Intelligenzniveau und über eine durchschnittliche intellektuelle Beweglichkeit verfüge. Zeichen einer hirnorganisch bedingten Minderung von Tempo, Konzentrationsfähigkeit und Merkfähigkeit konnten bei dem Kläger selbst anlässlich der gutachtlichen Untersuchung vom
- Dezember 1999 nicht festgestellt werden, so dass die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit am
- März 1992 (letzter Zeitpunkt der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) mangels entgegenstehender Anhaltspunkte erst recht als gegeben angesehen werden muss. Randnummer 57 Schließlich kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, dass seine vom Senat festgestellte Resterwerbsfähigkeit im Arbeitsleben wegen der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr verwertbar (gewesen) sei. Denn es gab und gibt ausweislich der berufs- und wirtschaftskundlichen Auskunft des Landesarbeitsamts H vom
- August 1999 auf dem für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitsmarkt in allen möglichen Beschäftigungsformen (alleinige Telefonistentätigkeit wie auch mit sonstigen Arbeiten kombinierte Tätigkeiten) noch eine nennenswerte Zahl von Tätigkeiten als Telefonist, die er trotz seines eingeschränkten Leistungsvermögens ausüben könnte. Ob die betreffenden Arbeitsplätze frei sind oder besetzt, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles unerheblich, denn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten, der wie der Kläger noch vollschichtig einsatzfähig ist, hängt nicht davon ab, ob das Vorhandensein von für ihn offenen Arbeitsplätzen für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten konkret festgestellt werden kann oder nicht. Der im Sinne der sog. konkreten Betrachtungsweise auf die tatsächliche Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit abstellende Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom
- Dezember 1976 -- SozR 2200 § 1246 Nr. 13) kann bei noch vollschichtig einsatzfähigen Versicherten grundsätzlich nicht herangezogen werden. Ausnahmen können allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein Versicherter nach seinem Gesundheitszustand nicht dazu in der Lage ist, die an sich zumutbaren Arbeiten unter den in der Regel in den Betrieben üblichen Bedingungen zu verrichten, oder wenn er außerstande ist, Arbeitsplätze dieser Art von seiner Wohnung aus aufzusuchen (vgl. BSG vom
- Februar 1980 -- 1 RJ 32/79). Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegend jedoch nicht bejaht werden. Wenn der Kläger gleichwohl keinen Arbeitsplatz findet, den er nach seinem Leistungsvermögen noch ausfüllen könnte, so ergibt sich daraus allenfalls ein Anspruch gegen die Arbeitslosenversicherung, nicht aber ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gegen die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung. Randnummer 58 Nach allem ist der Kläger noch nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Die weitergehenden Voraussetzungen für das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind damit erst recht nicht erfüllt. Denn erwerbsunfähig ist ein Versicherter dieser Vorschrift zufolge erst dann, wenn sein Leistungsvermögen -- stärker als im Falle der Berufsunfähigkeit -- so weit herabgesunken ist, dass er infolge von Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit (überhaupt) nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann. Randnummer 59 Die Berufung des Klägers konnte damit insgesamt keinen Erfolg haben. Randnummer 60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 61 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008072