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Hessisches Landessozialgericht 13. Senat L 13 RJ 431/99 Beschluss

Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt,

  1. September 1998, S 2 RJ 2374/97, Urteil Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom
  2. September 1998 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat 1.000,- DM Gerichtskosten an die Staatskasse zu zahlen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die dem Kläger aus der Versicherung seines am xx. xx 1994 verstorbenen Vaters B. A. (Versicherter) bewilligte Waisenrente auf der Grundlage eines zutreffenden Versicherungsverlaufs berechnet worden ist. Randnummer 2 Der 1945 geborene Versicherte war vom
  3. September 1977 an als Vorarbeiter/Monteur bei der Firma E. ER. Engineering in XY. arbeiterrentenversicherungspflichtig beschäftigt und vom
  4. Januar 1993 an arbeitsunfähig erkrankt. Er führte vor dem Arbeitsgericht ZZ. wegen einer am
  5. Februar 1993 erklärten “letzten Abmahnung‘ sowie wegen einer Forderung auf Lohnfortzahlung (Aktenzeichen: xxxxx) und wegen einer am
  6. Juni 1993 ausgesprochenen fristlosen Kündigung (Aktenzeichen yyyyy) zwei Prozesse gegen den Arbeitgeber, die am
  7. August 1994 durch einen im Verfahren mit dem Aktenzeichen yyyyy geschlossenen Prozessvergleich folgenden Inhalts beendet wurden:
  8. „Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zu der Beklagten aufgrund deren ordentlicher Kündigung vom 15.6.1993 entsprechend der damals vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist mit dem 30.9.1993 geendet hat. Damit ist die fristlose Kündigung vom 15.6.1993 gegenstandslos.
  9. Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass dem Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses das monatliche Arbeitsentgelt auf der Basis eines monatlichen Bruttoentgelts von DM 5.000,-- (i.W.: fünftausend) abzurechnen und auszuzahlen ist, unter Berücksichtigung für den Monat September 1993 ab 8.
  10. gezahlten Arbeitslosengeldes an den Kläger.
  11. Die Beklagte zahlt an den Kläger als Lohnfortzahlung für den Zeitraum vom 13.
  12. bis 23.2.1993 den sich aus DM 6.975,78 brutto (i.W.: sechstausendneunhundertfünfundsiebzig) ergebenden Nettobetrag, unter Berücksichtigung des im Zeitraum vom 19.
  13. bis 23.2.1993 an den Kläger von der AOK gezahlten Krankengeldes in Höhe von DM 2.706,12 (i.W.: zweitausendsiebenhundertsechs).
  14. Die Beklagte verpflichtet sich, die Arbeitspapiere des Klägers bei Vorlage entsprechend diesem Vergleich zu berichtigen bzw. zu ergänzen und unverzüglich an den Kläger zurückzusenden.
  15. Damit sind sämtliche Ansprüche der Parteien aus dem beendeten Arbeitsverhältnis und aus etwaigen sonstigen Rechtsgründen erledigt, insbesondere besteht Einigkeit, dass die Beklagte keine behaupteten Schadensersatzansprüche gegen den Kläger mehr geltend macht.
  16. Mit vorstehendem Vergleich ist auch das Verfahren xxxxx erledigt.
  17. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.“ Der Versicherte meldete sich am
  18. Juni 1993 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Ihm wurde daraufhin nach Ablauf einer Sperrzeit (
  19. Juni 1993 bis
  20. September 1993) für die Zeit vom
  21. September 1993 an Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe bewilligt. Randnummer 3 Nach dem Tode des Versicherten beantragte der 1971 geborene Kläger am
  22. November 1994 die Gewährung von Hinterbliebenenrente, woraufhin ihm seitens der Beklagten durch Bescheid vom
  23. April 1995 für die Zeit ab
  24. Oktober 1994 eine Halbwaisenrente bewilligt wurde. Für die Berechnung der Waisenrente wurden dabei für das Jahr 1993 die folgenden rentenrechtlichen Zeiten des Versicherten zugrunde gelegt: 01.01.1993 bis 18.01.1993 DM 8.617,00 beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt 19.01.1993 bis 12.04.1993 DM 6.315,00 Krankengeld 13.04.1993 bis 07.09.1993 DM 26.117,00 beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt 08.09.1993 bis 31.12.1993 DM 6.098,00 Arbeitslosengeld. Randnummer 4 Der Kläger erhob gegen den Rentenbewilligungsbescheid Widerspruch und machte geltend, dass für 1993 statt dessen die folgenden Zeiten zugrunde zu legen seien: 01.01.1993 bis 23.02.1993 DM 8.617,00 beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt 24.02.1993 bis 12.04.1993 DM 3.491,63 Krankengeld 13.04.1993 bis 30.09.1993 DM 28.470,53 beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt 01.10.1993 bis 31.12.1993 DM 4.866,40 Arbeitslosengeld. Randnummer 5 Im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens führte die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) XY. am
  25. März 1995 bei der Firma E. ER., dem ehemaligen Arbeitgeber des verstorbenen Versicherten, für die Zeiten bis einschließlich
  26. Dezember 1994 eine Betriebsprüfung durch, in deren Verlauf auch das Versicherungsverhältnis des verstorbenen Versicherten überprüft wurde. Im Anschluss daran wurden die der Beklagten für das Jahr 1993 gemeldeten Zeiten schließlich folgendermaßen korrigiert: 01.01.1993 bis 23.02.1993 DM 8.617,00 beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt 24.02.1993 bis 12.04.1993 DM 3.491,63 beitragspflichtiges Krankengeld 13.04.1993 bis 30.09.1993 DM 26.988,00 beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt 01.10.1993 bis 31.12.1993 DM 4.866,00 beitragspflichtiges Arbeitslosengeld Randnummer 6 Mit Teilabhilfebescheid vom
  27. September 1996 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass für den streitigen Zeitraum nunmehr die seitens der AOK im Rahmen der Betriebsprüfung ermittelten rentenrechtlichen Zeiten zu berücksichtigen seien. Randnummer 7 Der Kläger machte demgegenüber geltend, dass der AOK anlässlich der Betriebsprüfung bezüglich der Zeit vom 13.04.1993 bis zum 30.09.1993 ein Fehler unterlaufen sei und dass insoweit richtigerweise ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 28.470,00 DM berücksichtigt werden müsse, das sich wie folgt zusammensetze: 13.04.1993 bis 30.04.1993 DM 3.470,53 Mai 1993 DM 5.000,00 Juni 1993 DM 5.000,00 Juli 1993 DM 5.000,00 August 1993 DM 5.000,00 September 1993 DM 5.000,00 Randnummer 8 Die Differenz beruhe darauf, dass die AOK das gemäß Ziffer 2 des arbeitsgerichtlichen Vergleichs festgesetzte Bruttoarbeitsentgelt von 5.000,00 DM nur für die Zeit nach der Kündigungserklärung vom
  28. Juni 1993 angesetzt habe und nicht bereits für die Zeit ab
  29. Mai
  30. Im Rahmen der Auslegung des arbeitsgerichtlichen Vergleichs sei aber auch zu berücksichtigen, dass neben der Kündigungsschutzklage eine weitere Klage auf Zahlung rückständigen Arbeitsentgelts für die Zeit vom
  31. Mai 1993 bis zum
  32. Juni 1993 in Höhe von 7.414,09 DM anhängig gewesen sei. Randnummer 9 Die Beklagte holte zur Auslegung des arbeitsgerichtlichen Vergleichs daraufhin eine schriftliche Auskunft der damaligen Kammervorsitzenden, Richterin am Arbeitsgericht RS., vom
  33. April 1997 ein, die sinngemäß erklärte, dass sich das Arbeitsentgelt von 5.000,00 DM monatlich nur auf die Zeit vom
  34. Juni 1993 bis zum
  35. September 1993 beziehe. Sofern - außer der in Ziffer 3 des Vergleiches geregelten Lohnfortzahlung - auch Rückstände aus der Zeit vor dem
  36. Juni 1993 offen gewesen und eingeklagt worden sein würden, dann würde dies ausdrücklich in dem Vergleich berücksichtigt worden sein. Randnummer 10 Der Widerspruch des Klägers wurde schließlich durch Widerspruchsbescheid vom
  37. November 1997 mit der Begründung zurückgewiesen, dass für die Zeit vom
  38. April 1993 bis zum
  39. September 1993 ein Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten, welches den von der AOK ermittelten Betrag in Höhe von 26.988,00 DM übersteige, weder dem arbeitsgerichtlichen Vergleich entnommen werden könne noch im Übrigen nachgewiesen sei. Randnummer 11 Der Kläger erhob daraufhin am
  40. Dezember 1997 Klage bei dem Sozialgericht Darmstadt und machte geltend, dass vor dem Arbeitsgericht für den Monat Mai 1993 ein Betrag in Höhe von 4.940,00 DM und für die Zeit vom
  41. Juni 1993 bis zum
  42. Juni 1993 ein Betrag in Höhe von 2.474,09 DM eingeklagt worden seien. Diese Beträge seien im arbeitsgerichtlichen Vergleich auf 5.000,00 DM für Mai 1993 und auf 2.500,00 DM für die erste Junihälfte 1993 aufgerundet worden. Randnummer 12 Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom
  43. September 1998 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass für den Zeitraum vom
  44. April 1993 bis zum
  45. September 1993 im Versicherungsverlauf des verstorbenen Versicherten kein höheres Bruttoarbeitsentgelt als 26.988,00 DM zu berücksichtigen sei. Das für die Zeit vom
  46. Mai 1993 bis zum
  47. Juni 1993 der Beitragsbemessung zugrunde zu legende Bruttoarbeitsentgelt sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht dem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom
  48. August 1994 zu entnehmen, weil die dort unter Ziffer 2.) getroffene Regelung über die Höhe des monatlichen Bruttoentgelts sich nach dem objektiven Erklärungswert aus der Sicht eines verständigen Dritten nur auf die Zeit ab fristloser Kündigung am
  49. Juni 1993 beziehe. Ab diesem Zeitpunkt sei der verstorbene Versicherte tatsächlich nicht mehr im Betrieb seines Arbeitgebers tätig gewesen, weshalb der ihm bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zustehende Lohn nur in pauschalierter Form aufgrund des früher erzielten regelmäßigen Monatslohnes zu schätzen gewesen sei, wie dies auch bei Annahme eines monatlichen Bruttoentgelts von 5.000,00 DM erfolgt sei. Eine solche pauschale Berechnungsweise komme hingegen für Zeiträume der tatsächlich ausgeübten Beschäftigung nicht in Betracht und sei von den Parteien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens auch offensichtlich nicht beabsichtigt gewesen. Zwar habe der Versicherte auch Lohnansprüche für Mai und Juni 1993 eingeklagt, über deren Höhe im Vergleich jedoch keine konkrete Regelung getroffen sei, während unter Ziffer 3.) des Vergleichs die Höhe der dem verstorbenen Versicherten zustehenden Lohnfortzahlung für die Zeit vom
  50. Januar 1993 bis zum
  51. Februar 1993 detailliert geregelt worden sei. Nachdem der arbeitsgerichtliche Vergleich weder Aussagen zu den vom inzwischen verstorbenen Versicherten tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden in den Monaten Mai und Juni 1993 noch zur Höhe des ihm hieraus zustehenden Lohnes treffe, könne dieser Vergleich für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge vom
  52. Mai 1993 bis zum
  53. Juni 1993 nicht herangezogen werden, weshalb insoweit auf das Ergebnis der Betriebsprüfung der zuständigen Einzugsstelle der AOK Hessen abzustellen sei. Randnummer 13 Der Kläger hat gegen das am
  54. Oktober 1998 per Einschreibebrief an ihn abgesandte Urteil des Sozialgerichts am
  55. November 1998 Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und macht insbesondere geltend, dass ihm nur dann eine Rente in der richtigen Höhe gezahlt werde, wenn der Versicherungsverlauf die richtigen Bruttoarbeitsentgelte enthalte. Dass der seinerzeit vor dem Arbeitsgericht geschlossene Vergleich in seinem Sinne zu interpretieren sei, könne die damalige Kammervorsitzende bestätigen (Beweis: Vernehmung der Richterin am Arbeitsgericht RS. als Zeugin). Der Kläger macht geltend, es sei eigentlich systemwidrig, dass sich entsprechend den von der Beklagten vorgelegten Probeberechnungen auf der Grundlage des seines Erachtens richtigen höheren Bruttoarbeitsentgelts ein geringerer Rentenzahlbetrag ergebe. Randnummer 14 Der Kläger beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom
  56. September 1998 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom
  57. April 1995 und vom
  58. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  59. November 1997 zu verurteilen, bei der Berechnung der ihm für die Zeit ab
  60. Oktober 1994 aus der Versicherung des am xx. xx 1994 verstorbenen Versicherten B. A. bewilligten Hinterbliebenenrente für die Beitragszeit vom
  61. April 1993 bis zum
  62. September 1993 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 28.470,00 DM zugrunde zu legen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen hilfsweise, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie sieht sich in ihrer Auffassung durch das erstinstanzliche Urteil bestätigt und verweist unter Vorlage von Probeberechnungen darauf, dass es auf der Grundlage des von dem Kläger genannten Bruttoarbeitsentgelts zu einer (geringfügigen) Rentenminderung kommen würde. Die Beklagte meint, dass dem Kläger damit bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Randnummer 17 Die Sach- und Rechtslage ist mit dem Kläger und mit der Beklagten in einem Erörterungstermin vom
  63. Dezember 1999 eingehend erörtert worden. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die entsprechende Sitzungsniederschrift. Randnummer 18 Die durch Beschluss vom
  64. Februar 2000 zum Verfahren beigeladene AOK Hessen hat sich zur Sache nicht geäußert und keinen eigenen Sachantrag gestellt. Randnummer 19 Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom
  65. Februar 2000 darauf hingewiesen, dass das Landessozialgericht die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen kann, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Randnummer 20 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Versicherten betreffenden Rentenakten der Beklagten Bezug genommen. Randnummer 21 II. Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten von der in § 153 Abs. 4 SGG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und zur Beschleunigung des Verfahrens durch Beschluss entschieden, weil er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom
  66. September 1998 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die von dem Kläger gegen die Bescheide der Beklagten vom
  67. April 1995 und vom
  68. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  69. November 1997 erhobene Klage ist nicht nur - wie vom Sozialgericht zutreffend dargelegt - in der Sache unbegründet, sondern bereits unzulässig, weil er durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert ist und weil ihm demzufolge das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Randnummer 22 Getreu dem allgemeinen Grundsatz, dass niemand die Gerichte unnütz in Anspruch nehmen darf (vgl. unter anderem die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 50, 244, 247; 53, 152, 157 f), ist die Zulässigkeit einer Sachentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren unter anderem davon abhängig, dass ein Rechtsschutzbedürfnis an der Aufhebung des Verwaltungsaktes oder zumindest an der Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit besteht. Ein dementsprechendes Rechtsschutzbedürfnis fehlt unter anderem dann, wenn das begehrte Gerichtsurteil die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde (vgl. BVerwGE 75, 109, 113; 78, 85). Randnummer 23 Ein dementsprechendes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ist nicht ersichtlich. Randnummer 24 Für eine sozialgerichtliche Überprüfung der angefochtenen Bescheide fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, denn das für den Kläger günstigste Ergebnis im vorliegenden Rechtsstreit wäre, dass für die Berechnung der ihm aus der Versicherung des am xx. xx 1994 verstorbenen Versicherten B. A. bewilligten Hinterbliebenenrente hinsichtlich der Beitragszeit vom
  70. April 1993 bis zum
  71. September 1993 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 28.470,00 DM zugrunde gelegt und ihm dementsprechend eine im Ergebnis niedrigere Rente zuerkannt werden würde. Das ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten fiktiven Rentenberechnungen vom
  72. Januar 1999 und vom
  73. Januar 1999, die jeweils eine geringfügige Rentenminderung ausweisen. Randnummer 25 Anhaltspunkte dahingehend, dass die vorgelegten Probeberechnungen ihrerseits fehlerhaft sein könnten, sind weder von dem Kläger aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Sein Einwand, es sei “eigentlich systemwidrig“, dass sich entsprechend den von der Beklagten vorgelegten Probeberechnungen auf der Grundlage des seines Erachtens richtigen höheren Bruttoarbeitsentgelts ein geringerer Rentenzahlbetrag ergebe, beruht auf einer laienhaft unzutreffenden Vorstellung von den gesetzlichen Bestimmungen über die Rentenberechnung. Hierauf ist der Kläger bereits im Erörterungstermin vom
  74. Dezember 1999 eingehend hingewiesen worden. Randnummer 26 Der unabhängig von der im Ergebnis zu erwartenden Rentenhöhe vom Kläger erhobene Einwand, dass bezüglich des streitigen Zeitraums anlässlich der durchgeführten Betriebsprüfling ein fälschlicherweise zu niedriges Bruttoarbeitsentgelt ermittelt und dementsprechend auch der Arbeitgeber in zu geringem Umfang zur Abführung von Beiträgen herangezogen worden sei, reicht über das Rechtsschutzinteresse an der Wahrnehmung eigener Rechte hinaus und würde in eine generell unzulässige Popularklage münden. Randnummer 27 Da der Kläger überdies auch in der Sache selbst keine im Vergleich zur ersten Instanz neuen Gesichtspunkte vorzutragen vermochte, die - wenn man die vorliegende Klage als noch zulässig ansehen wollte - den von ihm erhobenen Anspruch stützen könnten, sieht der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist bezüglich der sonstigen Einzelheiten auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil vom
  75. September
  76. Randnummer 28 Die Berufung des Klägers konnte damit insgesamt keinen Erfolg haben. Randnummer 29 Entsprechend den im Erörterungstermin vom
  77. Dezember 1999 erteilten Hinweisen war dem Kläger ein Teil der entstandenen Gerichtskosten aufzuerlegen, weil er von der offensichtlich aussichtslosen Prozessführung trotz eingehender Belehrung und hinreichender Einsichtsfähigkeit mutwillig keinen Abstand genommen hat (§ 192 Satz 1 SGG). Ausgehend von den insgesamt entstandenen Gerichtshaltungskosten sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse des Klägers erweist sich dabei zur Überzeugung des Senats ein Kostenanteil in Höhe von 1000,00 DM als ausreichend und angemessen. Randnummer 30 Die weitergehende Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 31 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008082

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