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Hessisches Landessozialgericht 10. Senat L 10 AL 1489/98 Urteil Arbeitslosenhilfe - Neufestsetzung des Bemessungsentgelts - tarifliches Arbeitsentgelt

Arbeitslosenhilfe - Neufestsetzung des Bemessungsentgelts - tarifliches Arbeitsentgelt - Dauer der Arbeitslosigkeit Verfahrensgang vorgehend SG Wiesbaden,

  1. Juni 1998, S 11 AL 328/95, Urteil nachgehend BSG,
  2. September 2002, B 11 AL 83/01 R, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosenhilfe ab dem
  3. Juni 1994 und insoweit insbesondere um das dem Anspruch zugrunde zulegende Bemessungsentgelt. Randnummer 2 Der Kläger, geboren im Jahr 1942, ist von Beruf Diplom-Ingenieur Maschinenbau, Bereich Hydraulik. Er war vom
  4. September 1970 bis
  5. Juni 1972 bei der Fa. G. L. R GmbH, vom
  6. Oktober 1972 bis
  7. April 1973 bei der Fa. A T GmbH, vom
  8. Februar 1973 bis
  9. Juni 1977 bei dem Feinmechanischen Werk M GmbH und vom
  10. August 1977 bis
  11. August 1978 bei der Fa. D Hochdrucktechnik GmbH tätig. Seit dem März 1979 stand der Kläger im Leistungsbezug der Beklagten. In der Zeit vom
  12. Februar 1982 bis
  13. Juni 1982 war der Kläger bei der Fa. N beschäftigt. Danach stand der Kläger wieder im Leistungsbezug der Beklagten. Er war erneut in der Zeit vom
  14. April 1987 bis
  15. September 1987 bei der Fa. U Hydraulik tätig. Seitdem steht der Kläger im laufenden Leistungsbezug der Beklagten. Randnummer 3 Der Kläger ist geschieden und Vater eines Sohnes. Die Beklagte bewilligte dem Kläger zuletzt für die Zeit vom
  16. September 1993 bis zum
  17. Mai 1994 Arbeitslosenhilfe nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.530 DM. Randnummer 4 Die Beklagte nahm eine Überprüfung der Höhe des Anspruchs des Klägers über den
  18. Mai 1994 vor. Dabei kam sie zu dem Ergebnis, dass das bisherige Bemessungsentgelt nicht beibehalten werden könne. Der Kläger sei nur noch in eine Tätigkeit eines Technikers mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 4.069 DM bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden nach der Tarifgruppe T4 des Gehaltsrahmentarifvertrages für Angestellte in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen, gültig ab dem
  19. April 1993 (Tarifvertrag Eisen-Metall-Elektro) zu vermitteln. Diese Einschätzung der Beklagten wurde dem Kläger am
  20. Juni 1994 eröffnet. Mit Bescheid vom
  21. Juni 1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab dem
  22. Juni 1994 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 940 DM. Randnummer 5 Dagegen erhob der Kläger am
  23. Juni 1994 Widerspruch. Er wandte sich gegen seine Einstufung als Techniker. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  24. August 1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger die Weitergewährung von Arbeitslosenhilfe (nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub) ab dem
  25. August 1994 und mit Bescheid vom
  26. Januar 1995 Arbeitslosenhilfe nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 940 DM bis zum
  27. Mai 1995 und wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom
  28. März 1995 als unbegründet zurück. Randnummer 7 Gegen den am
  29. März 1995 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am
  30. April 1995 Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden (SG) erhoben. Randnummer 8 Zur Begründung hat er ausgeführt, er sei weiterhin in seinem Beruf vermittelbar und verwies dazu auf seine beiden Offenlegungsschriften bei dem Deutschen Patentamt aus den Jahren 1989 und
  31. Randnummer 9 Das SG hat die Zeugin G P vernommen und eine telefonische Auskunft der Fachgemeinschaft Fluidtechnik vom
  32. Juni 1998 und eine schriftliche Auskunft der Fa. N Präzisionsmechanik vom
  33. Juni 1998 eingeholt. Mit Urteil vom
  34. Juni 1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, die Beklagte sei auf der Grundlage des § 136 Abs. 2b Satz 1 in Verbindung mit § 119 Abs. 3 AFG berechtigt gewesen, das Bemessungsentgelt zum
  35. Juni 1994 neu zu bestimmen. Sie habe zutreffend das Bemessungsentgelt des Klägers nach der Gehaltsgruppe T4 des Tarifvertrages Eisen-Metall-Elektro gültig ab dem
  36. Juni 1994 bestimmt. Randnummer 10 Gegen das am
  37. Oktober 1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  38. Oktober 1998 Berufung eingelegt. Randnummer 11 Er ist weiterhin der Auffassung die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, sein Bemessungsentgelt zum
  39. Juni 1994 herabzusetzen. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom
  40. Juni 1998 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom
  41. Juni 1994, vom
  42. August 1994 und vom
  43. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  44. März 1995 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe über den
  45. Mai 1994 hinaus nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.530 DM zu gewähren. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Der Senat hat die Leistungsakte der Beklagten (Stammnr. ..., zwei Bände), eine Auskunft der Industriegewerkschaft Metall vom
  46. April 2000 sowie eine Auskunft des Verbandes der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen e.V. vom
  47. April 2000 und die Gehaltstabelle des Tarifvertrages Eisen-Elektro-Metall vom
  48. März 1994 beigezogen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten und der eingeholten Auskünfte wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Berufung ist nur zum kleineren Teil begründet. Die Berufung des Klägers ist insoweit begründet, als seinem Leistungsanspruch ab dem
  49. Juni 1994 ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 1.070 DM zugrundezulegen ist. Die Berufung ist im Übrigen unbegründet. Der Kläger besitzt darüber hinaus keinen höheren Leistungsanspruch. Randnummer 16 Nach § 136 Abs. 2b Satz 1 AFG in der vorliegend maßgebenden Fassung des
  50. AFG-Änderungsgesetzes vom
  51. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2484) ist das für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe maßgebende Arbeitsentgelt jeweils nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Bemessungszeitraumes nach § 112 Abs. 7 AFG neu festzusetzen. Die Beklagte und das SG haben zutreffend erkannt, dass im Falle des Klägers der Bemessungszeitraum am
  52. Mai 1994 endete, der erste Drei-Jahres-Zeitraum des § 136 Abs. 2b AFG endete am
  53. Mai 1982, der zweite am
  54. Mai 1985, der dritte am
  55. Mai 1988 und der vierte am
  56. Mai
  57. Damit konnte zum
  58. Mai 1994 eine Neubemessung des maßgebenden Bemessungsentgelts vorgenommen werden. Randnummer 17 Das SG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt nach Maßgabe des § 112 Abs. 7 AFG das tarifliche Entgelt erzielen kann, das der Gehaltsgruppe 4 des Gehaltsrahmentarifvertrages der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen in der bis
  59. Mai 1994 geltenden Fassung zuzuordnen ist. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf das angefochtene Urteil. Entgegen der Auffassung der Klägers ist eine höhere Tarifgruppe nicht nach den eingeholten Auskünften gerechtfertigt. Nach beiden Auskünften sind seine bisherigen Tätigkeiten nach der Tarifgruppe T6/bzw. T5 sowie nach K6 einzuordnen. Diese Auskünfte haben zwar ausgeführt, der Kläger könne aufgrund seiner Qualifikationen eine Tätigkeit in den Gehaltsgruppen T6 und T5 ausüben. Beide haben jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, dass insoweit auch die Dauer der Arbeitslosigkeit Berücksichtigung gefunden habe. In Anbetracht der seit März 1979 bestehenden, durch zwei Beschäftigungen von fünf und fünf ½ Monaten unterbrochenen Arbeitslosigkeit kann nicht angenommen werden, dass der Kläger trotz seiner Qualifikation in eine Tätigkeit mit einem höheren Gehalt als T4 vermittelt werden kann. Randnummer 18 Die Berufung des Klägers hat jedoch insoweit Erfolg als dem Leistungsanspruch des Klägers nach dieser Eingruppierung ab dem
  60. Juli 1994 ein Bemessungsentgelt von 1.070 DM zugrundezulegen ist. Die Gehaltsgruppe T4 zum
  61. Juni 1994 entspricht einem monatlichen Grundlohn von 4.151 DM. Hinzu kommt die durchschnittliche 10%ige tarifliche Leistungszulage nach § 3 des Gehaltsrahmentarifvertrages von 415,10 DM sowie ein Betrag von 52,00 DM als vermögenswirksame Leistung. Aus der Summe von 4.618,10 DM errechnet sich ein gerundetes wöchentliches Bemessungsentgelt von 1.070 DM. Dieser Betrag ist der Leistungsbemessung des Klägers ab dem
  62. Juni 1994 zugrundezulegen. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 20 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008085

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