der Pflegestufe I. Randnummer 2 Der ... 1988 geborene A R G ist über seinen Vater bei der Beklagten in der privaten Pflegeversicherung versichert. Diese, die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK), ist eine Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost in der Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die in ihrem Bestand geschlossen ist und mit dem Ziel der Abwicklung für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und für die Aktiengesellschaften durch die Bundesanstalt weitergeführt wird. Sie berechnet und zahlt zugunsten ihrer Mitglieder in Auftragsverwaltung einerseits Beihilfen
den Beihilfevorschriften des Bundes und führt -- andererseits -- aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit privaten Krankenversicherungsunternehmen zugunsten ihrer Mitglieder die private Pflegepflichtversicherung durch. Randnummer 3 A R G leidet an einem (juvenilen) Diabetes mellitus vom Typ I, der seit November 1992 festgestellt worden ist. Es handelt sich
der Aussage der betreuenden Kinderklinik der Universität H um einen sehr labilen Diabetes mellitus, mit stark schwankendem Blutzuckerspiegel, weshalb regelmäßig die Überwachung des Blutzuckerspiegels und das Spritzen von Insulin erforderlich sind sowie das Einhalten einer strikten Diät bei den Hauptmahlzeiten und die Einnahme regelmäßiger kleiner Zwischenmahlzeiten sowie häufig auch einer oder zwei zusätzlicher kleiner Mahlzeiten in der
t. Nur unter disziplinierter Einhaltung dieser strikten Vorgaben der Ärzte und ihrer Überwachung im Tagesverlauf ist es beim Sohn des Klägers in den letzten Jahren seit 1998 nicht mehr zu Stoffwechselentgleisungen gekommen, wobei einer der Elternteile -- sowie gelegentlich auch eine Lehrerin -- darauf zu achten hat, dass der Sohn des Klägers die Essenszeiten einhält und die berechneten und zubereiteten Mengen auch tatsächlich vollständig zu sich nimmt und die übrigen und ärztlicherseits für erforderlich gehaltenen Vorgaben einhält.
Mitteilung der Ärzte der betreuenden Universitäts-Kinderklinik in H wird der Kläger voraussichtlich erst in der Zeit zwischen der Vollendung des
den Feststellungen des Sozialgerichts und des Senats stellt sich der Tagesablauf des Sohn des Klägers und seiner Eltern im wöchentlichen Durchschnitt wie folgt dar: Randnummer 5 Der Sohn des Klägers wird in der Regel um 6.30 Uhr geweckt, damit eine Blutzuckerkontrolle (am Ohr) durchgeführt werden kann.
Berechnung der Insulindosis wird ihm eine Spritze verabreicht. Der Sohn des Klägers wäscht sich sodann alleine und zieht sich selbst an. Randnummer 6 Das Frühstück wird von der Mutter (bzw. einem der beiden Eltern) unter Verwendung besonders eingekaufter Lebensmitteln und
deren genauem Abwiegen zubereitet. Randnummer 7 Dabei wird die Nahrung zum Teil mundgerecht zerkleinert. Während des Frühstücks ist ein Elternteil anwesend, um den Sohn des Kläger zu überwachen und anzuleiten und sicherzustellen, dass er die angebotenen Mengen vollständig isst. Randnummer 8 Zugleich wird für den Sohn des Klägers eine Zwischenmahlzeit für die Schulzeit zubereitet, die an die besonderen Bedingungen, die er für seine Ernährung braucht, angepasst ist (z.B. Zerkleinern von Obst). Randnummer 9 Der Sohn des Klägers besucht sodann die Schule (von ca. 8.00 bis zur Rückkehr vor 13.00 Uhr -- je
Stundenplan -- und nimmt dort mehrere kleine -- genau ausgesuchte und abgewogene -- Zwischenmahlzeiten ein.
Mitteilung seiner hierzu vom Sozialgericht und dem Senat befragten Mutter muss der Sohn des Klägers dabei auch regelmäßig von einer der Lehrerinnen dazu angehalten werden, diese Zwischenmahlzeiten pünktlich und vollständig einzunehmen. Randnummer 10 Vor dem Mittagessen erfolgt etwa um 13.00 Uhr eine weitere Blutzuckerkontrolle und die Gabe von Insulin. Das Mittagessen wird von der Mutter des Klägers, die halbtägig einer Erwerbsarbeit
geht, zubereitet, wobei wiederum die besondere Auswahl der Speisen und das sorgfältige Abwiegen zur Ermittlung der Broteinheiten erforderlich ist. Wenn nötig, werden auch Teile des Essen für den Sohn des Klägers mundgerecht zubereitet. Dieser isst sodann selbständig unter ständiger Anwesenheit der Mutter, die ihn zum sorgfältigen Kauen anhalten und darauf achten muss, dass die Mahlzeiten vollständig aufgegessen werden. Randnummer 11 Am
mittag nimmt der Sohn des Klägers regelmäßig eine weitere kleine Zwischenmahlzeit ein, die ihm von der Mutter mundgerecht zubereitet wird; auch hier wird die vollständige Aufnahme der zubereiteten Nahrung unter Anwesenheit der Muter überwacht. Unter der Woche nimmt der Sohn des Klägers zwei bis dreimal an sportlichen Übungsveranstaltungen teil, wohin ihn regelmäßig ein Elternteil, wie auch zu Sportveranstaltungen an Wochenenden, begleitet. Randnummer 12 Mehrfach in der Woche muss eingekauft werden, damit die für die Zubereitung der Diät erforderlichen Nahrungsmittel -- auch frisch -- vorrätig sind. Das Abendessen mit der Familie erfolgt, auch vorheriger Blutzuckermessung und Gabe von Insulin, in der Weise, wie beim Mittagessen, wobei wiederum die Anwesenheit, Anleitung und Überwachung durch einen Elternteil erforderlich ist. Schon seit längerer Zeit nimmt der Sohn des Klägers,
tatsächlichen Feststellungen des Sozialgerichts, seit dem eine weitere Spätmahlzeit und -- jedenfalls seit dem August 1998 ist es --
entsprechender Blutzuckerkontrolle in der
t -- in der Regel zunächst mindestens dreimal in der Woche und jetzt regelmäßig -- erforderlich, den Sohn des Klägers wenigstens so weit zu wecken, dass er in der Lage ist, eine kleine Mahlzeit einzunehmen. Da der Sohn dabei regelmäßig noch schlaftrunken ist, muss ihm die
tmahlzeit direkt in mundgerecht zerteilten Happen zugeführt werde; er muss also praktisch gefüttert werden. Randnummer 13 Unter Vorlage einer Bescheinigung der Kinderklinik im Klinikum der Universität H vom
Bekanntgabe schriftliche Einwendungen geltend gemacht werden könnten.
Ablauf dieser Monatsfrist habe dieses Schreiben als endgültige Ablehnung des Antrags zu gelten. Sollten die Ansprüche weiterverfolgt werden, müssten sie innerhalb von 6 weiteren Monaten gerichtlich beim örtlich zuständigen Sozialgericht bzw. beim Amtsgericht in Stuttgart geltend gemacht werden (Hinweis auf § 17 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung). Randnummer 14 Mit der am 2. April 1997 beim Sozialgericht Darmstadt eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, bei seinem Sohn liege im Vergleich zu einem gesunden gleichaltrigen Kind ein erheblicher Mehraufwand für die Pflege im Bereich der Grundpflege, insbesondere im Bereich der Ernährung, vor. Wegen der Erkrankung müsse das Kind mehr als ein gesundes gleichaltriges und zu anderen Zeiten (u. a. auch in der
t) regelmäßige Mahlzeiten einnehmen. Dabei bestehe Hilfebedarf bei der mundgerechten Zubereitung und zwar nicht nur beim Zerschneiden und Zerkleinern der Nahrung, sondern auch beim Abwiegen und der Berechnung der Broteinheiten. Die Nahrungsaufnahme müsse zumindest bei den drei Hauptmahlzeiten und der Spätmahlzeit in der
t streng überwacht werden, da die vorgesehenen Broteinheiten auch vollständig aufgegessen sein müssten. Weiter bestehe ein Mehraufwand für die Pflegepersonen -- d. h. die Eltern -- dadurch, dass fortlaufend Blutzuckerkontrollen durchgeführt sowie das Insulin berechnet und gespritzt werden müsse. Der dadurch erforderliche Mehraufwand für Hilfeleistungen im Vergleich zu einem gesunden gleichaltrigen Kind erfülle jedenfalls die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Pflegestufe I
dem Pflegeversicherungsgesetz. Insbesondere gelte dies für die Zeit ab dem 1. August 1998, weil sich zu diesem Zeitpunkt der Gesundheitszustand verändert habe und nunmehr täglich um 21.00 Uhr eine Spätmahlzeit und etwa jede zweite
t eine weitere Spätmahlzeit eingenommen werden müsse. Gelegentlich sei auch noch
24.00 Uhr eine dritte Mahlzeit in der
t erforderlich. Randnummer 15 Das Sozialgericht hat vom Kläger und seiner Ehefrau ein Pflegetagebuch für den Zeitraum vom
V. m. dem Tarif PV) des privaten Pflegeversicherungsvertrages, der den gesetzlichen Vorgaben der §§ 110, 23 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 6 SGB XI entsprechen würde, sei für den Umfang des Versicherungsschutzes und für die Maßstäbe bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit -- bei zum Teil wortgetreuer Übernahme der Regelungen -- das Pflegeversicherungsgesetz und dessen Maßstäbe zu Grunde zu legen. Pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes seien
SGB XI Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer (voraussichtlich für mindestens 6 Monate) in erheblichem oder höheren Maße der Hilfe bedürften. Als gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens seien dabei im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung anzusehen; im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten und die Aufnahme der Nahrung und im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, das An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung. Neben diesen drei Bereichen, die der sogenannten Grundpflege zugeordnet würden, sei ein weiterer Hilfebedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung beim Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung sowie beim Beheizen erforderlich. Hilfe zu diesen Verrichtungen könne in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder aber in der Beaufsichtigung unter Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen bestehen (§ 13 Abs. 3 und Abs. 4 SGB XI). Für die Gewährung von Leistungen
dem Pflegeversicherungsgesetz seien pflegebedürftige Personen einer der drei Pflegestufen zuzuordnen. Pflegebedürftige
Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) seien gemäß § 15 SGB XI diejenigen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürften und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen würden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI). Durch das erste Gesetz zur Änderung des SGB XI seien nunmehr auch Zeitparameter für die Zuordnung zu den unterschiedlichen Stufen der Pflegebedürftigkeit verbindlich aufgestellt worden.
3 SGB XI n. F. müsse der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere, nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson, für die erforderliche Leistung und der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen in der Pflegestufe I täglich mindestens 90 Minuten (im Durchschnitt der Woche) betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssten (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI). Randnummer 18 Bei Kindern werde in § 15 Abs. 2 SGB XI darüber hinaus zusätzlich bestimmt, dass für die Zuordnung zu einer Pflegestufe der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend sein solle. Dieser zusätzliche Hilfebedarf, den das Kind A. R. gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind benötige, erfülle seit dem 1. August 1998 die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Pflegestufe I
den §§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI. Im Bereich der Grundpflege erfordere der zusätzliche Hilfebedarf 61,4 Minuten täglich; bei der hauswirtschaftlichen Versorgung sei ein täglicher Mehraufwand von 60 Minuten anzusetzen. Das Kind benötige im Rahmen der Grundpflege zwar weder in den Bereichen Körperpflege und Mobilität zusätzlich der Hilfe im Vergleich zu einem gesunden gleichaltrigen Kind, weil insoweit
übereinstimmenden Feststellungen der Ärzte eine altersgerechte Entwicklung vorliege und keine Bewegungseinschränkungen bestehen würden. Randnummer 19 Zusätzlicher Hilfebedarf bestehe im Bereich der Ernährung für die beiden in § 14 Abs. 4 Nr. 2 SGB XI genannten Verrichtungen. Auf Grund der Diabeteserkrankung benötige das Kind mehr Mahlzeiten als ein gesundes gleichaltriges und zusätzlich seit dem
der Rechtsprechung des 3. Senats des Bundessozialgerichts nicht der Verrichtung "mundgerechtes Zubereiten" im Rahmen der Grundpflege zugeordnet werden, weil es sich insoweit um Tätigkeiten im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung handele. Dies bedeute, dass bezogen auf den Lebensbereich "Ernährung" nicht alle Maßnahmen umfassend einbezogen werden könnten, die im konkreten Einzelfall im weitesten Sinne dem Vorgang "Ernährung" zugeordnet werden könnten.
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts rechne die gesamte Vorbereitung der Nahrungsaufnahme nicht zur Grundpflege sondern zum Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung. Auch die Blutzuckertests könnten im Rahmen der Grundpflege keine Berücksichtigung finden, weil sie zum Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung ("Kochen") -- als Vorbereitungshandlungen zum Berechnen, Zusammenstellung sowie zum Abwiegen der Mahlzeiten -- angesehen werden müssten. Randnummer 20 Soweit bei dem Kind krankheitsbedingter Hilfebedarf bei der Verrichtung "Aufnahme der Nahrung" bestehe, müsste
den Urteilen des Bundessozialgerichts das Errechnen und Verabreichen der erforderlichen Insulindosis außen vor bleiben, weil sie nicht als Hilfebedarf bei der Verrichtung "Nahrungsaufnahme" Berücksichtigung finden könnten; sie seien zu weit vom natürlichen Vorgang des Essens entfernt. Hingegen könne
Überzeugung des Sozialgerichts im Bereich der Nahrungsaufnahme der Hilfebedarf Berücksichtigung finden, den das Kind in Form von Überwachung bzw. Anleitung und Kontrolle durch seine Eltern krankheitsbedingt bei der Nahrungsaufnahme benötige. Zwar könne das Kind eigenhändig die Nahrungsaufnahme durchführen; bei einem 10-jährigen könne aber noch davon ausgegangen werden, dass ein besonderer Bedarf bei Kontrolle und Anleitung bei der Nahrungsaufnahme bestehe.
dem Bericht der Universitätskinderklinik H, sei frühestens ab dem
den glaubhaften Angaben der Mutter davon auszugehen, dass seit dem
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu berücksichtigende Berechnen, das Zusammenstellen sowie Abwiegen von Mahlzeiten und die zusätzlich als Vorbereitungshandlungen berücksichtigungsfähigen Blut- und Urinzuckertests an, wobei das Gericht die Angaben in dem Bericht von Dr. S vom
gewiesen, weil erst danach die zusätzliche Spätmahlzeit erforderlich geworden sei, weshalb für die Zeit davor Pflegebedürftigkeit
Stufe I nicht bestehe und die Beklagte nicht leistungspflichtig sei. Randnummer 23 Gegen das ihr gegen Empfangsbekenntnis am
(§§ 130, 54 Abs. 5 SGG) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Feststellungen, die das Sozialgericht und die der Senat getroffen haben, längstens bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres -- und damit bis Ende des Monats Februar 2001 -- zusteht. Für die Zeit danach hat es die Beklagte zu Recht abgelehnt, Leistungen aus der privaten Pflegeversicherung zu zahlen. Randnummer 31 Die Klage ist
dem im Berufungsverfahren durchgeführten und von den Beteiligten übereinstimmend gewollten Parteiwechsel zulässig. Nur der Kläger war und ist zur Prozessführung befugt, wie durch das Bundessozialgericht (BSG) nunmehr klargestellt worden ist (vgl. Urteil des BSG vom
SGB XI sind in der sozialen Pflegeversicherung der Ehegatte und die Kinder unter den dort genannten Voraussetzungen im Wege der Familienversicherung versichert und besitzen bei Eintritt eines Versicherungsfalls einen eigenen Leistungsanspruch. Die Tatsache, dass § 110 Abs. 1 Nr. 2 f und Abs. 3 Nr. 6 SGB XI für die private Pflegeversicherung die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter denselben Voraussetzungen vorschreibt, wie sie in § 25 des Elften Buches des Sozialgesetzbuch (-- Soziale Pflegeversicherung -- SGB XI --) festgelegt sind, bewirkt lediglich eine Verpflichtung zur Gleichstellung der Kinder in der sozialen und privaten Pflegeversicherung bezüglich des Beitragsrechts und des materiellen Leistungsrechts (vgl. § 23 Abs. 1 SGB XI), lässt jedoch die Stellung des Versicherungsnehmers als alleinigem Anspruchsberechtigten in der privaten Pflegeversicherung unberührt (BSG a. a. O.). Aus der Aktivlegitimation folgte auch bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung beim Sozialgericht ein prozessuales Recht des Klägers, den Anspruch zugunsten des Sohnes im eigenen Namen geltend zu machen (Prozessführungsbefugnis). Randnummer 32 Im Übrigen war die Klage zulässig, war und ist aber nur zum Teil begründet. Die Klage richtet sich, wie durch die Rechtsprechung des BSG nunmehr klargestellt worden ist (Urteil vom 30. März 2000 -- B 3 P 21/99 R -- a. a. O.) zu Recht gegen die Beklagte, obgleich diese selbst nicht materiell Verpflichtete gegenüber den vom Kläger geltend gemachten Rechten ist, sondern lediglich aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit Versicherungsunternehmen für ihre Mitglieder -- zu denen auch der Kläger zählt -- die private Pflegepflichtversicherung durchführt. Sie schuldet deshalb nicht als Versicherer
4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) im Fall der Pflegebedürftigkeit im vereinbarten Umfang Ersatz der Aufwendungen, die für die Pflege der versicherten Person entstehen. Versicherer ist vielmehr (wie das BSG. a. a. O. festgestellt hat) die "Gemeinschaft privater Versicherungsunternehmen zur Durchführung der Pflegeversicherung (
dem PflegeVG vom 26. Mai 1994) für die Mitglieder der PBeaKK und der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (GPV)". Hierbei handelt es sich um eine Gesellschaft, zu der sich diejenigen privaten Krankenversicherungsunternehmen zusammengeschlossen haben, die auch die private Pflegeversicherung anbieten.
dem von diesen untereinander abgeschlossenen "Mitversicherungsvertrag" haftet jeder der beteiligten Mitversicherer gegenüber jedem Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner; die Vertretung und die Geschäftsführung der Gesellschaft wurde generell dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die praktische Durchführung der privaten Pflegeversicherung aber durch einen weiteren Vertrag auf die Beklagte übertragen; hierzu zählen insbesondere das Leistungswesen mit der Feststellung der bedingungsgemäßen Leistungsvoraussetzungen und die Auszahlung der beantragten Tarifleistungen. Die Vereinbarung umfasst auch die Abwehr vermeintlich unbegründeter Leistungsbegehren durch die Beklagte unter Einschluss der gerichtlichen Verfahren. Soweit die GPV der Beklagten auch das Recht zur Prozessführung übertragen hat, handelt es sich um einen Fall der gewillkürten Prozessstandschaft, die als zulässig anzusehen ist, weil neben der Ermächtigung des Rechtsträgers ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters, das fremde Recht geltend zu machen, vorliegt und entgegenstehende schutzwürdige Belange des Prozessgegners fehlen (BSG, a. a. O. unter Hinweis auf BGHZ 96, 151; Thomas/Putzo, ZPO,
2 können versicherte Personen ein Pflegegeld gemäß Nr. 2 des Tarifs PV beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass die versicherte Person mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.
Abs. 10 ergibt sich der Versicherungsschutz aus dem Versicherungsschein, ergänzenden schriftlichen Vereinbarung, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Bedingungsteil MB/PVV 1996, Tarif PV) sowie den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem SGB XI -- Soziale Pflegversicherung. Wenn und soweit sich die gesetzlichen Bestimmungen ändern, werden die dem SGB XI gleichwertigen Teile der AVB gemäß dessen § 18 ("Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen") angepasst. Die Versicherungsbedingungen über die Voraussetzungen des Anspruchs auf Pflegegeld
des Bedingungsteiles der AVB -- MB/PVV entsprechen dabei, wie in den gesetzlichen Vorgaben der §§ 110, 23 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. Absätzen 1 bis 3 sowie Abs. 6 SGB XI verlangt, im Grundsatz den Voraussetzungen wie für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit
den Regelungen über die soziale Pflegeversicherung im SGB XI. Hier wie dort wird bei Kindern für die Zuordnung zu einer Pflegestufe der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind für maßgebend gehalten (§ 1 Abs. 7 MB/PPV 1996 einerseits, § 15 Abs. 2 SGB XI andererseits), weshalb auch für das vorliegende Verfahren -- wovon das Sozialgericht zu Recht ausgegangen ist -- auf die Grundsätze der Rechtsprechung des BSG zur Ermittlung des für die Zuordnung zu den Pflegestufen maßgebenden Mehrbedarfs an Hilfe bei Kindern Bezug genommen werden kann. Randnummer 35 Der die Leistungspflicht der Beklagten auslösenden Versicherungsfall ist die Pflegebedürftigkeit einer versicherten Person (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 MB/PPV) Pflegebedürftig sind
2 Satz 2 MB/PPV (entspricht § 14 Abs. 1 SGB XI) Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate,
Maßgabe des Absatzes 6 (entspricht § 15 Abs. 1 SGB XI) in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
5 MB/PPV 1996 (entspricht § 14 Abs. 4 SGB XI) sind dabei gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 des § 1 MB/PPV (
ts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen <§ 1 Abs. 6
8 MB/PPV 1996 muss der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, wöchentlich im Tagesschnitt (richtig müsste es heißen: täglich im Wochenschnitt) in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen <§ 1 Abs. 8
8
tmahlzeiten) als auch bei der "Aufnahme der Nahrung" (in Form von Anleitung und Überwachung). Dies ergibt sich zur Überzeugung zunächst insoweit aus den Feststellungen der im Auftrag der Beklagten tätig gewordenen Medicproof-Gutachterin Frau S in ihrem Gutachten vom
der Rechtsprechung des BSG nur insoweit berücksichtigt werden kann, als er die Pflegeperson örtlich und zeitlich so bindet, dass daneben andere Dinge zu tun keine Gelegenheit verbleibt (vgl. BSG, Urteil vom
Abzug nicht berücksichtigungsfähiger Zeiten bei einem zusätzlichen Zeitaufwand von mehr als 45 Minuten im Vergleich zu einem gleichaltrigen, gesunden Kind. Randnummer 43 Dem der inzwischen ständigen Rechtsprechung des
der Fertigstellung der Mahlzeit krankheits- oder behinderungsbedingt noch erforderlich sind; beispielsweise das Zerkleinern von Nahrungsmitteln in portionsgerechte Stücke, Trennung nicht essbarer Bestandteile der zubereiteten Nahrung wie etwa Heraustrennen eines Knochens und Entfernen von Gräten, Einfüllen von Getränken in Trinkgefäße (vgl. BSG, Urteile vom 17. Juni 1999 -- B 3 -- P 10/98 R -- und vom 16. Dezember 1999 -- B 3 P 5/98 R --). Zu dererlei Tätigkeiten bedurfte und bedarf schon zu Beginn des streitigen Zeitraumes der seinerzeit 9-jährige Sohn
dem eigenem Vortrag der Eltern und
den Feststellungen der im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gehörten Ärzte tags über nicht in der Weise der Hilfe, wie sie vom Sozialgericht noch errechnet und dem -- zeitlichen -- Hilfebedarf (3 mal 2 Minuten) hinzugerechnet worden ist (vgl. auch BSG, Urteil vom 16. Dezember 1999 -- B 3 P 5/98 R --). Randnummer 45 Auch der erhebliche Zeitaufwand, den die Mutter für das Abwiegen und Berechnen der erforderlichen Diät täglich benötigt, kann
den erwähnten Entscheidungen des BSG nicht bei der Verrichtung "mundgerechtes Zubereiten" im Rahmen des Grundpflegebereichs der Ernährung berücksichtigt werden.
der Rechtsprechung des BSG differenziert § 14 Abs. 4 SGB XI (hier: § 1 Abs. 5 MB/PPV 1996) allein
dem äußeren Ablauf der Verrichtungen; die Vorschrift knüpft nicht an das mit der Verrichtung angestrebte Ziel an. Bezogen auf den Lebensbereich "Ernährung" bedeutet dies, dass nicht umfassend alle Maßnahmen einzubeziehen seien, die im konkreten Einzelfall im weitesten Sinne dem Ernährungsvorgang zugeordnet werden können. Bei an Stoffwechselstörungen leidenden Personen -- so das BSG -- schließe dies die Einbeziehung solcher Hilfen in die Grundpflege aus, die nur dazu dienten, die Verträglichkeit der Nahrung sicher zu stellen -- etwa durch besonderes Einkaufen, Berechnen, Zusammenstellen und Abwiegen --, wenn derartige Maßnahmen nicht zwangsläufig im Zusammenhang mit denen im Katalog aufgeführten Verrichtungen der Grundpflege vorgenommen werden müssten. Die gesamte Vorbereitung der Nahrungsaufnahme wird deshalb nicht der Grundpflege, sondern dem Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung zugerechnet. Der Begriff "Kochen" umfasse den gesamten Vorgang der Nahrungszubereitung, wozu auch die Erstellung eines Speiseplanes unter Berücksichtigung individueller, unter Umständen auch krankheitsbedingter Besonderheiten gehöre und ebenso die Tätigkeiten des Berechnens, Abwiegens, Zusammenstellens und Zubereitens der Speisen zur Herstellung der erforderlichen Diät. Randnummer 46 Auch die von der Mutter -- jedenfalls zu Beginn des hier streitigen Zeitraumes -- vorgenommenen Messungen des Blutzuckerspiegels und das Führen des Blutzuckertagebuches können im Rahmen der Grundpflege beim Bereich Ernährung keine Berücksichtigung finden. Diese Maßnahmen gehören
den genannten Entscheidungen des Bundessozialgerichts ebenfalls zu dem Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung ("Kochen"), da sie als Vorbereitungshandlung dem Berechnen, Zusammenstellen sowie Abwiegen der Mahlzeiten dienten (BSG, Urteile vom
tmahlzeiten, für welche der Kläger nunmehr fast in jeder
t -- bei Vorliegen problematischer Blutzuckerwerte -- geweckt werden muss. Hier bedarf es, wie der Senat den Ausführungen der Mutter in der mündlichen Verhandlung
vollziehbar und überzeugend entnehmen konnte, zusätzlicher Vorbereitungshandlungen, damit das Kind des Klägers die Nahrung überhaupt zu sich nehmen kann. Insoweit muss auch bei "schlaftrunkenen" oder aber nur mühsam geweckten Kind davon ausgegangen werden, dass -- vergleichbar der Pflege einer gebrechlichen älteren Person -- ein besonderer Aufwand nicht nur bei Verrichtung "Nahrungsaufnahme", sondern auch schon bei der Verrichtung "mundgerechte(s) Zubereiten" vorliegt, weil
der Fertigstellung der
tmahlzeit noch eine weitere- letzte -- Vorbereitungshandlung erforderlich wird. Insoweit liegen in der Person des Sohnes des Klägers und im Bezug auf die ihn betreuenden Eltern
den nunmehr getroffenen Feststellungen die tatsächlichen Voraussetzungen (und anders, als bei den Entscheidungen des BSG vom
vollziehbar in der mündlichen Verhandlung des Senats genannt hat, unschwer abgegrenzt werden. Der Senat hält eine Zeitspanne von jeweils 5 Minuten (umgerechnet auf jede
der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19. Februar 1998 -- B 3 P 5/97 R --) indes in einem solchen Fall eine krankheitsspezifische Pflegemaßnahme nur dann im Rahmen der Grundpflege berücksichtigt werden, wenn sie Bestandteil einer der im Gesetz aufgeführten Grundverrichtungen ist. Randnummer 50 Die Hilfe, die der Sohn des Klägers im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und mit Arztbesuchen durch Begleitung und durch Kontrolle benötigt, gehört zwar grundsätzlich zu der Verrichtung "Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung" im Bereich der Mobilität des § 1 Abs. 5 c) MB/PPV (= § 14 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI). Auch bei dieser Verrichtung kann indes ein zusätzlicher Mehrbedarf nicht anerkannt werden. Die Teilnahme an Sportveranstaltungen gehört zur allgemeinen Lebensführung. Die Arztbesuche (u. a. Besuche in der Kinderklinik der Universität H) finden regelmäßig alle zwei bis drei Monate (nur bei Bedarf häufiger) statt. Die Universitätsklinik hat von keinen Bedarf an häufigeren Kontrollen berichtet, solange die dem Sohn des Klägers auferlegten Vorsichtsmaßnahmen bei der Ernährung diszipliniert eingehalten und deshalb keine besonderen Komplikationen aufgetreten sind.
der Rechtsprechung des BSG können bei außerhäuslichen Verrichtungen indes nur solche Hilfen berücksichtigt werden, die mit gewisser Regelmäßigkeit wenigstens 1 mal pro Woche anfallen, da § 15 Abs. 3 SGB XI beim Pflegebedarf auf den "wöchentlichen Tagesdurchschnitt" (gemeint ist: "täglich im Wochendurchschnitt") abstellt (Urteil vom 17. Juni 1999 a. a. O.). Randnummer 51 Beim Sohn des Klägers kann somit insgesamt ein krankheitsbedingter Mehrbedarf an Pflege im Vergleich zu einem gesunden Kind bei zwei Verrichtungen der Grundpflege im Bereich der Ernährung berücksichtigt werden. Der Zeitaufwand für die Grundpflege im Einzelnen seit Beginn des hier streitigen Zeitraumes muss auch mit mehr als 45 Minuten angesetzt werden, selbst wenn man -- anders als noch das Sozialgericht -- die Vorbereitungshandlungen bezüglich der Essenszubereitung und der mundgerechten Zubereitung im Sinn der Rechtsprechung des BSG, dem der Senat gefolgt ist, hier anders sieht. Randnummer 52 Die Voraussetzungen für eine Zuordnung der Pflegestufe liegen deshalb jedenfalls ab dem Zeitpunkt vor, an dem eine -- oder sogar zwei -- zusätzlich Spät- bzw.
tmahlzeiten verabreicht werden müssen, und das heißt, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, ab August 1998. Randnummer 53 Der Mindestumfang des Bedarfs an Grundpflege ist danach erreicht. Mit dem Sozialgericht geht auch der Senat davon aus, dass der Zeitaufwand für den der zusätzliche Hilfebedarf des Sohnes des Klägers im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung, insbesondere bei der Verrichtung "Kochen", (§ 1 Abs. 6 MB/PPV 1996 = § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI) erfordert, auch im Vergleich zu den Notwendigkeiten, die bei einem gesunden Kind einzuhalten sind, das erforderliche Maß von 45 Minuten übersteigt. Rechnet man -- wie das die Rechtsprechung des BSG nunmehr tut -- die Vorbereitungshandlungen für die die besondere diätische Versorgung eines an Diabetes mellitus leidenden Kindes der hauswirtschaftlichen Versorgung hinzu, ergibt sich
den von der Mutter mitgeteilten,
vollziehbaren Angaben unschwer ein wesentlich höhere als der geforderte zusätzliche Hilfebedarf. voraus (vgl. auch BSG, Urteile vom
dem Pflegeversicherungsvertrag jedenfalls ab August 1998 vor, weshalb insoweit die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt zurückzuweisen war. Randnummer 55 Etwas anderes gilt für die Frage, ob die Leistung von Pflegegeld auf Dauer verlangt werden kann.
übereinstimmender Aussage der ärztlichen Berichte -- die sich mit andernorts auch in sozialrechtlichen Fachzeitschriften veröffentlichter Literatur deckt (vgl. z. B. Deutsch-Schmid, SGB 1999, S. 666 ff.) -- geht der Hilfebedarf mit zunehmendem Alter zurück. Hierfür ist, da der Sohn des Klägers das entsprechende Endalter noch nicht erreicht hat, derzeit nur eine qualifizierte Prognose möglich. Der Senat schätzt,
dem gegenwärtig möglichen und von den Ärzten der Universitätsklinik mitgeteilten Erkenntnisstand, der Sohn des Klägers werde voraussichtlich mit Vollendung des
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.