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Hessisches Landessozialgericht 1. Senat L 1 KR 13/96 Urteil Krankenversicherungsbeitrag - Erstattung - Zahlung zu Unrecht - rückwirkender Wegfall des

Krankenversicherungsbeitrag - Erstattung - Zahlung zu Unrecht - rückwirkender Wegfall des Anspruchs auf Verletztengeld - Erwerbsunfähigkeitsrente Verfahrensgang vorgehend SG Kassel,

  1. Oktober 1995, S 12 KR 1228/92, Urteil nachgehend BSG,
  2. Oktober 2001, B 12 KR 11/01 R, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen. Randnummer 2 Der ... 1940 geborene H B erlitt am
  3. April 1963 als Treckerfahrer einen Arbeitsunfall. Im Rahmen einer ab
  4. April 1990 begonnenen medizinischen Rehabilitationsmaßnahme erhielt der Versicherte zunächst Arbeitslosengeld. Anschließend zahlte die Beklagte im Auftrag der Klägerin vom
  5. Mai 1990 bis
  6. Januar 1991 wegen Wiedererkrankung an den Unfallfolgen -- fistelnde Vorfußwunde des linken Beines nach einer Sägeverletzung und daraus folgendem postthrombotischen Syndrom -- Verletztengeld. Randnummer 3 Die Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein (LVA) bewilligte als zuständiger Rentenversicherungsträger dem Versicherten mit Bescheid vom
  7. Februar 1991 nachträglich Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom
  8. März 1990 bis
  9. Dezember
  10. Im Hinblick darauf erstattete die LVA aus dem Nachzahlungsbetrag der Rente das für diesen Zeitraum bereits gezahlte Verletztengeld. Eine Erstattung der hierfür entrichteten Krankenversicherungsbeiträge (Schreiben der Klägerin vom
  11. Februar 1991) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
  12. Juni 1991 ab. Randnummer 4 Nachdem der Versicherte vom
  13. April 1991 bis
  14. Juli 1991 erneut während medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen Verletztengeld erhalten hatte, teilte die LVA der Klägerin mit Schreiben vom
  15. Oktober 1991 mit, dass -- wiederum nachträglich -- die Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit ab
  16. Januar 1991 weiterbewilligt worden sei. Auch insoweit forderte die Klägerin neben der Erstattung des Verletztengeldes durch die LVA mit Schreiben vom
  17. April 1992 für die Zeiten vom
  18. Januar 1991 bis
  19. Januar 1991 und vom
  20. April 1991 bis
  21. Juli 1991 von der Beklagten unter anderem die Erstattung der auf das Verletztengeld entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beklagte lehnte dies erneut mit Bescheid vom
  22. April 1992 ab. Randnummer 5 Mit Schreiben der Klägerin vom
  23. Mai 1992 vertrat diese die Auffassung, dass durch die Gewährung der Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit und den rückwirkenden Wegfall des Stammrechts auf Verletztengeld auch die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung rückwirkend entfallen und Versicherungspflicht als Rentenantragsteller bzw. als Rentner eingetreten sei, so dass entrichtete Krankenversicherungsbeiträge erstattet werden müssten. Die Beklagte blieb auch in der Folgezeit bei ihrer ablehnenden Entscheidung und verwies zur Begründung auf die gesetzlichen Bestimmungen, die eine Erhaltung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bei Bezug von Verletztengeld -- ungeachtet eines Anspruchs hierauf -- vorsähe (Schreiben vom
  24. und
  25. Oktober 1992). Randnummer 6 Am
  26. November 1992 hat die Klägerin beim Sozialgericht Kassel Klage erhoben und die Erstattung entrichteter Krankenversicherungsbeiträge vom
  27. Mai 1990 bis
  28. Januar 1991 und vom
  29. April 1991 bis
  30. Juli 1991 begehrt. Randnummer 7 Nach Hinweis des Sozialgerichts auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach im Beitragsrecht zwischen den Sozialversicherungsträgern kein Gleichordnungsverhältnis, sondern die Befugnis der Krankenkasse zum Erlass eines Verwaltungsaktes besteht, hat die Klägerin die Klage hinsichtlich der Zeit vom
  31. Mai 1990 bis
  32. Dezember 1990 zurückgenommen, im Übrigen jedoch nach Änderung ihres Klageantrags weiterverfolgt. Randnummer 8 Durch Urteil vom
  33. Oktober 1995 hat das Sozialgericht Kassel unter Zulassung der Berufung die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass ein Anspruch auf Erstattung entrichteter Krankenversicherungsbeiträge nicht bestehe. Die gesetzlichen Bestimmungen sähen ausdrücklich den Erhalt der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger während des Bezugs von Verletztengeld vor. Die hierauf entfallenden Beiträge habe der zuständige Rehabilitationsträger, hier die Klägerin, zu zahlen. Die rückwirkende Bewilligung der Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit habe hieran weder dem Grunde noch der Höhe nach etwas geändert. Abzustellen sei allein auf den zunächst rechtmäßig erfolgten Bezug des Verletztengeldes, der die Beitragspflicht ausgelöst habe. Anders als in den von der Klägerin in Bezug genommenen höchstrichterlichen Entscheidungen sei vorliegend der Verletztengeldanspruch nachträglich, rückwirkend auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns, weggefallen, ohne von Anfang an rechtswidrig gewesen zu sein. Die nachträgliche Feststellung der Erwerbsunfähigkeit greife lediglich rückwirkend in das Versicherungsverhältnis ein, löse aber keine Beitragserstattungspflicht aus. Unbeachtlich sei, dass auch von der nachgezahlten Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner gezahlt worden seien. Randnummer 9 Gegen dieses der Klägerin mit Empfangsbekenntnis am
  34. Dezember 1995 zugestellte Urteil richtet sich die mit Schriftsatz vom
  35. Januar 1996 -- eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt am
  36. Januar 1996 -- eingelegte Berufung, mit der sich die Klägerin gegen die getroffene Entscheidung des Sozialgerichts wendet. Nach ihrer Auffassung habe die Beklagte die in den noch streitigen Zeiträumen auf das Verletztengeld entrichteten Beiträge zur Krankenversicherung im Hinblick auf die nachträgliche Rentenbewilligung zu Unrecht erhalten und sei deshalb zur Erstattung von 1.151,52 DM verpflichtet. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
  37. Oktober 1995 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  38. April 1992 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, entrichtete Krankenversicherungsbeiträge in der Zeit vom
  39. Januar 1991 bis
  40. Januar 1991 und
  41. April 1991 bis
  42. Juli 1991 in Höhe von 1.151,52 DM zu erstatten. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und bezieht sich zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Randnummer 13 Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Klägerin und der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -- SGG --). Insbesondere bestehen gegen die Zulässigkeit der nach Umdeutung auf Hinweis des Sozialgerichts erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) keine Bedenken, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (SozR 2200 § 381 RVO Nrn. 26, 29, 39, 40; SozR 3-2400 § 26 SGB IV Nr. 4) besteht zwischen einem Krankenversicherungsträger in seiner Eigenschaft als Einzugsstelle und dem beitragspflichtigen Rehabilitationsträger insoweit ein Über-Unterordnungsverhältnis, das die Einzugsstelle zur Entscheidung über die Versicherungs-, Beitrags-, Beitragstragungspflicht sowie die Beitragshöhe durch Verwaltungsakt berechtigt. Nichts anderes gilt hiernach auch im Beitragserstattungsverfahren (BSG SozR 3-2400 § 26 SGB IV Nr. 6), so dass das Schreiben der Beklagten vom
  43. April 1992 als Bescheid anzusehen ist. Eines. Vorverfahrens bedurfte es im Hinblick auf § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGG nicht. Randnummer 15 Die Berufung ist auch sachlich begründet. Randnummer 16 Das Urteil des Sozialgerichts Kassel musste aufgehoben werden, denn der Bescheid der Beklagten vom
  44. April 1992 ist rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der in den hier noch streitigen Zeiträumen entrichteten Krankenversicherungsbeiträge für zunächst gezahltes Verletztengeld an den Versicherten B. Randnummer 17 Nach § 26 Abs. 2
  45. Halbsatz Sozialgesetzbuch -- Gemeinsame Vorschriften (SGB IV) sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat (§ 26 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Randnummer 18 Diese Voraussetzungen liegen zu Gunsten der Klägerin vor. Auszugehen ist davon, dass dem Versicherten B vom
  46. Januar bis
  47. Januar 1991 und vom
  48. April bis
  49. Juli 1991 im Auftrag der Klägerin von der Beklagten Verletztengeld wegen Wiedererkrankung an Unfallfolgen gezahlt worden ist. In einem solchen Fall gilt hinsichtlich des Krankenversicherungsschutzes des Versicherten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch -- Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), dass die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten bleibt, solange von einem Rehabilitationsträger während einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation -- wie hier -- unter anderem Verletztengeld gezahlt wird. Die der Mitgliedschaft folgende Beitragspflicht (§ 223 Abs. 1 SGB V) oblag der Klägerin. Sie hatte nach § 251 Abs. 1 SGB V die auf Grund des Bezuges von Verletztengeld (§ 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) zu zahlenden Beiträge nach Maßgabe des § 235 Abs. 2 SGB V zu tragen und, da nichts Abweichendes gesetzlich bestimmt ist, auch selbst tatsächlich zu zahlen, § 252 Satz 1 SGB V. Somit beruhte die Verpflichtung zur Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge ausschließlich auf dem Bezug des Verletztengeldes, also der tatsächlichen Leistungsgewährung an den Versicherten, ohne Rücksicht auf deren Rechtmäßigkeit. Randnummer 19 Demgegenüber knüpft § 26 Abs. 2 SGB IV für den Beitragserstattungsanspruch ausdrücklich (... "zu Unrecht" ...) an die materielle Rechtslage, die Rechtmäßigkeit der Beitragsentrichtung und des dieser zugrunde liegenden Leistungsbezuges, an. Hierin liegt -- wie das Bundessozialgericht bereits in einer Entscheidung vom
  50. November 1989 (SozR 2100 § 26 SGB IV Nr. 9) ausgeführt hat -- kein Widerspruch. Während die Frage des Entstehens von Mitgliedschaften, Leistungsansprüchen und Beitragspflichten schnell und möglichst einfach geklärt werden müsse, sei die Interessenlage anders, wenn Beiträge "unverbraucht" geblieben seien, also die Beitragsentrichtung nicht zur Leistungsgewährung geführt habe oder führen werde. In diesen Fällen sei es angemessen und entspreche der Interessenlage zwischen dem Beitragszahler und dem Leistungsträger, wenn die Frage der Rechtmäßigkeit der Beitragsentrichtung umfassender aufgeworfen werde. Stelle sich heraus, dass der Leistungsbezug und die hieran geknüpfte Beitragszahlung zu Unrecht erfolgt seien und werde der unrechtmäßige Leistungsbezug rückgängig gemacht, so sei rückwirkend die Rechtsgrundlage für die Beitragsentrichtung entfallen. Eine solche Situation war vorliegend gegeben. Nach den Feststellungen des zuständigen Rentenversicherungsträgers war der Versicherte B über den
  51. Dezember 1990 hinaus erwerbsunfähig. Diese für die Klägerin bindende Feststellung schloss aber nach dem inzwischen außer Kraft getretenen, hier noch anzuwendenden § 562 Abs. 2 Satz 1 und 2 Reichsversicherungsordnung (RVO a.F.) die Geltung der §§ 560, 561 RVO a.F. über die Bewilligung von Verletztengeld im Falle der Wiedererkrankung an Unfallfolgen von vornherein aus. Dementsprechend ist der Klägerin von der LVA Schleswig-Holstein das gezahlte Verletztengeld gemäß §§ 103 bzw. 105 Sozialgesetzbuch -- Verwaltungsverfahren (SGB X) aus dem Nachzahlungsbetrag der Rente erstattet worden. Der Rentenanspruch des Versicherten gilt insoweit als erfüllt (§ 107 Abs. 1 SGB X). Im Hinblick darauf unterlag Herr B bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen -- als Rentenbezieher der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. Beiträge zur Krankenversicherung sind aus diesem Rechtsgrund nochmals entrichtet worden, denn die nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V erhaltene Mitgliedschaft schloss die Versicherungspflicht als Rentner nicht aus (arg. § 5 Abs. 8 SGB V). Ein Verlust des Krankenversicherungsschutzes ist durch den Wegfall des Verletztengeldes somit nicht eingetreten. Anders als im Falle der Erstattung zu Unrecht entrichteter Rentenversicherungsbeiträge, die für einen späteren Versicherungsfall zu berücksichtigen sind (BSG SozR 3-2400 § 26 SGB IV Nr. 6), wird durch eine beitragsrechtliche Rückabwicklung zwischen den Beteiligten vorliegend kein schützenswertes Interesse des Versicherten berührt. Nur im Falle des gebotenen Vertrauensschutzes des Versicherten ist es aber gerechtfertigt, der Beklagten neben den erhaltenen Beiträgen zur Krankenversicherung aus der Rente des Versicherten auch die gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung aus dem weggefallenen Verletztengeld zu belassen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
  52. Dezember 1990 -- 12 RK 35/89). Ist dies nicht der Fall, steht einer Erstattung von Beiträgen infolge des weggefallenen und erstatteten Verletzungsgeldes (§§ 103, 105 i.V.m. 107 Abs. 1 SGB X) zwischen den Beteiligten nichts entgegen (BSG SozR 3-2500 § 251 Nr. 1 = SGB 97, S. 376 ff. mit Anm. Holtstraeter). Da der Rechtsgrund für die Zahlung von Verletztengeld und somit auch für die Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge rückwirkend weggefallen und die Beitragsentrichtung daher zu Unrecht erfolgt ist, ohne dass auf Grund dieser Beiträge Leistungen erbracht worden sind, hat die Beklagte der Klägerin die entrichteten Beiträge in Höhe von 1.151,52 DM zu erstatten. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 21 Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008100

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