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Hessisches Landessozialgericht 13. Senat L 13 RJ 497/00 Beschluss

Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt, S 2 RJ 139/99 Gründe Randnummer 1 I. Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig. Randnummer 2 Der 1944 geb

§ 1246Nr.

11). Nur wer sich nicht in dieser Weise auf einen anderen Beruf „verweisen“ lassen muss, ist berufsunfähig im Sinne des Gesetzes. Randnummer 39 “Zugemutet werden“ im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI können den Versicherten alle von ihnen nach ihren gesundheitlichen Kräften und ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausführbaren, auch “berufsfremden“ Tätigkeiten, die nach der im Gesetz angeführten positiven Kennzeichnung - Ausbildung und deren Dauer, besondere Anforderungen, Bedeutung des Berufs im Betrieb, d.h. nach ihrer Qualität - dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. z.B. BSG SozR Nr. 22 zu § 45 RKG; BSGE 38, 153 =

§ 1246Nr.

4; BSGE 41, 129, 132 =

§ 1246Nr.

11; BSG

§ 1246Nrn.

27, 29 - ständige Rechtsprechung). Randnummer 40 Zur praktischen Ausfüllung dieser Rechtssätze ist das Bundessozialgericht aufgrund einer Beobachtung der tatsächlichen Gegebenheiten der Arbeits- und Berufswelt, wie sie unter anderem auch in Tarifverträgen Ausdruck finden, zu der generellen Feststellung gelangt, dass sich die Arbeiterberufe in vier nach ihrer Leistungsqualität - nicht nach der Entlohnung oder nach dem Prestige - hierarchisch geordnete Gruppen aufgliedern: Die unterste Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten, die Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (mit “sonstiger“, d.h. nicht den Facharbeitern entsprechender Ausbildung), die Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter (mit einer Regelausbildung von mehr - nicht: mindestens - als zwei, regelmäßig von drei Jahren) sowie die - zahlenmäßig kleine - Gruppe mit dem Leitberuf der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion, denen die besonders qualifizierten Facharbeiter gleich zu behandeln sind (“Mehr-Stufen-Schema“, vgl. z.B. BSG

§ 1246Nrn.

16, 27, 29, 51, 85, 86, 95, 126 und 132 - ständige Rechtsprechung). Als im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zumutbaren beruflichen Abstieg hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jeweils den Abstieg zur nächstniedrigeren Gruppe angenommen. Hiernach können z.B. Versicherte, die nach ihrem bisherigen Beruf in die Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter fallen, auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (sonstigen Ausbildungsberufe) verwiesen werden, in aller Regel jedoch nicht auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten (vgl. BSGE 43, 243, 246 =

§ 1246Nr.

16; BSGE 55, 45 =

§ 1246Nr.

107 m.w.N. - ständige Rechtsprechung). Randnummer 41 Ausgehend von der zuletzt im Hauptberuf verrichteten Tätigkeit als Heizungsbauer gebührt dem Kläger zur Überzeugung des Senats bei verständig wertender Betrachtungsweise der sog. Berufsschutz eines (schlichten) Facharbeiters. Er muss sich zur Verwertung des ihm verbliebenen Restleistungsvermögens deshalb grundsätzlich sozial zumutbar nur verweisen lassen auf all diejenigen Tätigkeiten, die zu den Facharbeiterberufen und den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten Dauer erfordern, wenn er dazu gesundheitlich im Stande und beruflich fähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG

§ 1246Nr.

37 und Nr. 152, jeweils m.w.N.). Er kann darüber hinaus aber auch auf Tätigkeiten aus der Gruppe der ungelernten Arbeiter verwiesen werden, soweit sich diese Tätigkeiten aus dem Kreis ungelernter Tätigkeiten innerhalb des Betriebes und im Ansehen, aber auch unter Berücksichtigung ihrer tariflichen Eingruppierung im Vergleich mit anderen Tätigkeiten besonders herausheben. Dabei sollen diese ungelernten Tätigkeiten wegen ihrer Qualität tariflich etwa gleich hoch wie die sonstigen Ausbildungsberufe eingestuft sein (vgl. BSG

§ 1246Nr. 116 und Nr. 147; BSG Soz

R 3-2200 § 1246 Nr. 17; jeweils m.w.N.). Randnummer 42 Eine nach diesen Grundsätzen auch einem Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit ist aber unter anderem die in der berufs- und wirtschaftskundlichen Auskunft vom

  1. November 2000 bezeichnete Tätigkeit als Montierer in der Metall- oder Elektroindustrie, die das Landesarbeitsamt ausdrücklich als dem Restleistungsvermögen des Klägers entsprechend bezeichnet hat. Bei der Tätigkeit des Montierers in der Metall- oder Elektroindustrie handelt es sich zwar weder um einen sonstigen Ausbildungsberuf noch um eine Tätigkeit, die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten Dauer erfordert. Die Tätigkeit als Montierer wird jedoch wegen ihrer Qualität wie sonstige Ausbildungsberufe bewertet und tariflich eingestuft, was ihre soziale Zumutbarkeit als Verweisungstätigkeit ebenfalls begründet (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17). Randnummer 43 Nach der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskunft der Industriegewerkschaft Metall - Bezirksleitung F. - vom
  2. September 1999 handelt es sich bei der Tätigkeit eines Montierers in der Metall- oder Elektroindustrie um ein weitgestecktes Tätigkeitsfeld, das sowohl typische ungelernte bzw. angelernte Arbeiten als auch anspruchsvolle Tätigkeiten umfasst, die eine anerkannte Berufsausbildung sowie ein hohes Maß an Können und Erfahrung erfordern. Entsprechend der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskunft des (Arbeitgeber-) Verbands der Metall- und Elektrounternehmen Hessen vom
  3. Oktober 1999 handelt es sich insoweit in der Regel um Anlerntätigkeiten, die nach einer Anlernphase entsprechend Lohngruppe 4 des Lohnrahmentarifvertrages für Arbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen zu vergüten sind. Derartige Tätigkeiten sind regelmäßig auch einem Facharbeiter zumutbar (Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom
  4. Dezember 1996 - L 13 RJ 457/91; vom
  5. Mai 1997 - L 2 RJ 302/95 und vom
  6. Mai 1998 - L 12 RJ 333/97). In Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger über eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Heizungsbauer verfügt und mehr als 30 Jahre lang in der Heizungsinstallationsbranche tätig gewesen ist, muss zur Überzeugung des Senats in diesem Zusammenhang überdies berücksichtigt werden, dass der Kläger über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die ihn unter Berücksichtigung seiner langjährigen Erfahrungen in der Metallbranche auch befähigen würden, schwierigere und anspruchsvollere Montagearbeiten auszuführen, welche in Lohngruppe 5 oder Lohngruppe 6 des maßgeblichen Tarifvertrages eingruppiert werden müssten. Auch solche Tätigkeiten könnten ausweislich der vom Senat eingeholten Auskunft des Landesarbeitsamts Hessen vom
  7. November 1999 durch den Kläger innerhalb einer Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit von maximal drei Monaten Dauer vollwertig verrichtet werden. Randnummer 44 In gleicher Weise wie die Tätigkeit eines Montierers gehört im Übrigen auch die in der berufs- und wirtschaftskundlichen Auskunft vom
  8. November 2000 bezeichnete Tätigkeit des Telefonisten zu den einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbaren Verweisungstätigkeiten. Dass die Tätigkeit als Telefonist dem Kläger objektiv zumutbar ist, ergibt sich bereits aus der vom Senat zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskunft des Landesarbeitsamts Hessen vom
  9. Oktober
  10. Danach umfasst die Tätigkeit eines Telefonisten die Bedienung von Telefon- bzw. Fernsprechzentralen, die Erteilung von Auskünften, die Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telegrammen, Telefaxen und ähnlichem sowie die Entgegennahme und Niederschrift von Nachrichten für Teilnehmer, die vorübergehend abwesend sind. Je nach Art des Betriebes bzw. der Behörde können diese Tätigkeiten auch mit der Verrichtung von einfachen Büroarbeiten und/oder dem Empfangen und Anmelden von Besuchern gekoppelt sein. Diese Tätigkeiten werden den Angaben des Landesarbeitsamts zufolge in Abhängigkeit von der Art der Arbeitsaufgabe sowohl von gelernten oder angelernten Arbeitskräften als auch von ungelernten Arbeitern ausgeübt und könnten ausweislich der vom Senat eingeholten Auskunft des Landesarbeitsamts Hessen vom
  11. November 2000 durch den Kläger innerhalb einer Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit von maximal drei Monaten Dauer vollwertig verrichtet werden. Randnummer 45 Die Tätigkeit als Telefonist ist dem Kläger überdies auch bei Annahme eines sog. qualifizierten Berufsschutzes als Facharbeiter sozial zumutbar. Es handelt sich hierbei zwar weder um einen sonstigen Ausbildungsberuf noch um eine Tätigkeit, die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten Dauer erfordert. Die Tätigkeit als Telefonist wird jedoch wegen ihrer Qualität wie sonstige Ausbildungsberufe bewertet und tariflich eingestuft, was ihre soziale Zumutbarkeit als Verweisungstätigkeit ebenfalls begründet (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17). Dies gilt etwa für Telefonistentätigkeiten der Vergütungsgruppe BAT VIII (vgl. BSG in DAngVers 1988, 426, 428) oder auch für Telefonistentätigkeiten nach Gehaltsgruppe K II des Gehaltstarifvertrages für den Berliner Einzelhandel, nach Gehaltsgruppe G II oder G III des Tarifvertrages über die Gehälter im Berliner Groß- und Außenhandel oder nach Gehaltsgruppe 2 oder 3 des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten in der Berliner Metallindustrie (vgl. LSG Berlin vom
  12. November 1989 - L-10/An-142/86). Ausgehend von einem dementsprechend bemessenen Tariflohn könnte der Kläger mithin - selbst bei alleiniger Verrichtung von Teilzeitarbeit - ganz offenkundig noch Einkünfte in einer deutlich oberhalb der sog. gesetzlichen Lohnhälfte liegenden Höhe erzielen. Randnummer 46 Die vom Senat zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskünfte bestätigen die tarifvertragliche Gleichstellung der Tätigkeit des Telefonisten mit anderen Tätigkeiten aus der Gruppe des sonstigen Ausbildungsberufs. Nach dem Gehaltstarifvertrag und Lohntarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel (gültig ab
  13. März 1995) erfolgt bereits die tarifvertragliche Einordnung einfacher Telefonisten gemäß § 3 B in die Gruppe der Angestellten mit abgeschlossener kaufmännischer oder technischer Ausbildung, und zwar für einfache Telefonisten in die Gehaltsgruppe Ia (Angestellte mit einfacher kaufmännischer oder technischer Tätigkeit) und für Telefonisten, die mehr als drei Amtsanschlüsse zu bedienen haben in die Gehaltsgruppe Ib (Angestellte mit erweiterten Fachkenntnissen), mithin in jedem Falle in eine Gehaltsgruppe für Angestellte mit einem sonstigen Ausbildungsberuf (vgl. hier auch die Auskunft des Landesverbandes des Hessischen Einzelhandels e.V. vom
  14. April 1996). Nach dem Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Groß- und Außenhandel des Landes Hessen (gültig ab
  15. April 1995) erfolgt die tarifliche Einordnung von Telefonisten entweder in die Gehaltsgruppe G II oder G III, mithin in Gehaltsgruppen, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, für die entweder eine zweijährige kaufmännische oder gleichwertige Berufsausbildung vorausgesetzt wird oder die gar eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kaufmann im Groß- und Außenhandel, als Bürokaufmann oder eine gleichwertige Ausbildung voraussetzen (vgl. hierzu auch die Auskunft des Landesverbandes des Groß- und Außenhandels für Hessen e.V. vom
  16. April 1996 sowie die Auskunft der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen vom
  17. Mai 1996). Die Tätigkeit des Telefonisten ist damit tarifvertraglich überwiegend zumindest als Angelerntentätigkeit, in einigen Fällen sogar als Facharbeitertätigkeit eingestuft und einem Versicherten, der Berufsschutz als Facharbeiter genießt, grundsätzlich sozial zumutbar. Anhaltspunkte dafür, dass die tarifvertragliche Einstufung der Tätigkeit des Telefonisten zumindest auch auf qualitätsfremden Merkmalen bzw. Erwägungen beruhen könnte, sind für den Senat nicht ersichtlich und auch von den Beteiligten nicht aufgezeigt worden. Randnummer 47 Zu weitergehenden berufs- und wirtschaftskundlichen Ermittlungen brauchte der Senat sich auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angesprochenen Zweifel an seiner betrieblichen Einsatzfähigkeit nicht gedrängt zu fühlen. Denn zu den besonderen gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit gehört unter anderem die Arbeitsmarktforschung, und sie verfügt zur Erfüllung dieses Auftrages über entsprechende personelle und sachliche Einrichtungen, so dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Aussagen der Bundesanstalt für Arbeit und ihrer Behörden zu Fragen des Arbeitsmarktes von besonderer Sachkunde gestützt werden (vgl. BSG vom
  18. Juni 1984 - 4a RJ 19/85). Dies muss um so mehr gelten, als konkrete Gesichtspunkte, unter denen die Richtigkeit der vorliegenden berufs- und wirtschaftskundlichen Auskünfte in Zweifel gezogen werden könnte, weder dargetan worden noch sonst erkennbar sind. Randnummer 48 Schließlich kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, dass seine vom Senat festgestellte Resterwerbsfähigkeit im Arbeitsleben wegen der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr verwertbar sei. Denn es gibt ausweislich der vorliegenden Auskunft des Landesarbeitsamts Hessen auf dem für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitsmarkt noch eine nennenswerte Zahl von Tätigkeiten als Montierer in der Metall- und Elektroindustrie oder als Telefonist, die er trotz seines eingeschränkten Leistungsvermögens ausüben könnte. Randnummer 49 Ob die betreffenden Arbeitsplätze frei sind oder besetzt, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles unerheblich, denn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten, der wie der Kläger noch vollschichtig einsatzfähig ist, hängt nicht davon ab, ob das Vorhandensein von für ihn offenen Arbeitsplätzen für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten konkret festgestellt werden kann oder nicht. Der im Sinne der sog. konkreten Betrachtungsweise auf die tatsächliche Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit abstellende Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom
  19. Dezember 1976

§ 1246Nr.

13) kann bei noch vollschichtig einsatzfähigen Versicherten grundsätzlich nicht herangezogen werden. Ausnahmen können allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein Versicherter nach seinem Gesundheitszustand nicht dazu in der Lage ist die an sich zumutbaren Arbeiten unter den in der Regel in den Betrieben üblichen Bedingungen zu verrichten, oder wenn er außerstande ist, Arbeitsplätze dieser Art von seiner Wohnung aus aufzusuchen (vgl. BSG vom 27. Februar 1980 - 1 RJ 32/79). Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegend jedoch nicht bejaht werden. Wenn der Kläger gleichwohl keinen Arbeitsplatz findet, den er nach seinem Leistungsvermögen noch ausfüllen kann, so ergibt sich daraus allenfalls ein Anspruch gegen die Arbeitslosenversicherung, nicht aber ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gegen die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung. Randnummer 50 Nach allem ist der Kläger noch nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Die weitergehenden Voraussetzungen für das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind damit erst recht nicht erfüllt. Denn erwerbsunfähig ist ein Versicherter dieser Vorschrift zufolge erst dann, wenn sein Leistungsvermögen - stärker als im Falle der Berufsunfähigkeit - so weit herabgesunken ist, dass er infolge von Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit (überhaupt) nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann. Randnummer 51 Die Berufung des Klägers konnte angesichts dessen im Ergebnis keinen Erfolg haben. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 53 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008105

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