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Hessisches Landessozialgericht 10. Senat L 10 AL 1182/98 Urteil Berechnung des Arbeitslosengeldes - Bemessungsentgelt - Lohnsteuerabzug - Leistungsgru

Berechnung des Arbeitslosengeldes - Bemessungsentgelt - Lohnsteuerabzug - Leistungsgruppe - Nettolohn-Vereinbarung - Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte - eingetragene Lohnsteuerklasse III - Nichtberücks

§ 112Nrn.

30, 38 und 40;

§ 68Nr.

3). Randnummer 18 Zutreffend hat hieraus das SG zunächst abgeleitet, dass für die Bemessung des Arbeitslosengeldes das im Bemessungszeitraum bezogene Brutto-Arbeitsentgelt maßgebend ist. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die Barmer Ersatzkasse als Einzugsstelle sowie das Finanzamt D das Brutto-Arbeitsentgelt im maßgeblichen sechsmonatigen Bemessungszeitraum vom

  1. Juli bis zum
  2. Dezember 1996 auf der Grundlage einer Lohnsteuerklasse VI zutreffend mit 44.987,00 DM errechnet haben. Für das arbeitsförderungsrechtliche Leistungsrecht jedenfalls kann -- ausgehend von der Nettolohn-Vereinbarung über die Zahlung von 2.500,00 DM monatlich -- lediglich ein Brutto-Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werden, das auf der Lohnsteuerklasse III basiert. Besonderheiten des Leistungsrechts erzwingen diese Auffassung. Randnummer 19 Das Arbeitslosengeld verfolgt den Zweck, dem Arbeitslosen einen angemessenen Ersatz für den Ausfall zu leisten, den er dadurch erleidet, dass er gegenwärtig keine tariflich bezahlte Beschäftigung findet. Aus § 112 AFG ergibt sich insgesamt, dass -- trotz der Orientierung am bisherigen Entgelt für den Regelfall -- die Leistung nicht das bisherige beitragspflichtige Arbeitsentgelt ersetzen soll, sondern dasjenige, welches der Arbeitslose im Fall der Beschäftigung im Leistungszeitraum mutmaßlich erzielen würde (

§ 112Nr. 15 und Soz

R 3-4100 § 112 Nr. 7). Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Kläger auf einem anderen Arbeitsplatz ein Brutto-Arbeitsentgelt bei Anknüpfung an die Steuerklasse VI nicht wird erzielen können. Die Zugrundelegung dieser Klasse findet nämlich ihren rechtfertigenden Grund allein darin, dass es der Kläger unterlassen hat, dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte vorzulegen. Wie das Finanzamt D dem Kläger mit Schreiben vom

  1. September 1999 mitgeteilt hat, ist für die Einbehaltung der Abzugsbeträge im laufenden Jahr bei fehlender Lohnsteuerkarte § 39 c Abs. 1 Satz 1 EStG maßgebend, wonach der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug auf Grundlage der Steuerklasse VI durchzuführen hat. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist nicht die Durchführung des Steuerabzugs nach den tatsächlichen Verhältnissen, vielmehr soll der Steuerpflichtige durch dieses Druckmittel, nämlich Ermittlung der Lohnsteuer nach der ungünstigsten Steuerklasse zur Vorlage der Lohnsteuerkarte angehalten werden. Zwar hat es damit der Arbeitnehmer letztlich in der Hand, die Steuerklasse willkürlich zu ändern und eine höhere Besteuerung zu veranlassen, arbeitsrechtlich ist der Arbeitgeber jedoch berechtigt, in Fällen willkürlicher Änderung der Steuerklasse durch Nichtvorlage einer Steuerkarte den Nettolohn in entsprechendem Umfang zu kürzen (vgl. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, § 71 V 3.). Dementsprechend hat auch der arbeitslose Kläger davon ausgehen müssen, dass er auf künftigen Arbeitsplätzen bei einer Nettolohn-Vereinbarung in Höhe von 2.500,00 DM nicht einen Bruttomonatslohn von über 7.500,00 DM unter Berücksichtigung von Lohnsteuerklasse VI würde erzielen können. Randnummer 20 Darüber hinaus spricht auch der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz -- GG --) gegen die Rechtsauffassung des Klägers. Dieser würde im Vergleich zu Arbeitnehmern, die ihre Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse III rechtzeitig dem Arbeitgeber vorlegen, wozu sie steuerrechtlich grundsätzlich verpflichtet sind, nämlich ungerechtfertigt begünstigt. Zutreffend hat insoweit das SG hervorgehoben, dass es nicht angehen kann, dass der Arbeitnehmer durch Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte nach eigenem Gutdünken dafür sorgt, dass der Berechnung seines Arbeitslosengeldes ein deutlich höheres Brutto-Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist. Randnummer 21 Für eine Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse III spricht schließlich § 111 Abs. 2 AFG. Danach bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung die Leistungssätze jeweils für ein Kalenderjahr durch Rechtsverordnung. Dabei hat es gemäß Satz 2 dieser Bestimmung zugrunde zu legen als Lohnsteuer die Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse III ohne Kinderfreibetrag (Leistungsgruppe C) bei Arbeitnehmern, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse III eingetragen ist und die Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse VI (Leistungsgruppe E) bei Arbeitnehmern, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse VI eingetragen ist, weil sie noch aus einem weiteren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Das Gesetz geht damit grundsätzlich davon aus, dass der Steuerabzug sich nach der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse richtet und diese dann auch für die Bestimmung der Leistungsgruppen gilt. Auf der Steuerkarte des Klägers war sowohl 1996 als auch 1997 die Steuerklasse III eingetragen. Ganz abgesehen davon, dass die Eintragung der Klasse VI nicht in Betracht kam, weil der Kläger im zweiten Halbjahr 1996 keinen Arbeitslohn aus einem weiteren Dienstverhältnis bezog. Randnummer 22 Nach alledem hat die Beklagte zu Recht als beitragspflichtiges Brutto-Arbeitsentgelt den Betrag von 3.309,90 DM monatlich bei Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse III angenommen. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, resultiert daraus unter Anwendung von § 112 Abs. 3 AFG ein wöchentlicher Leistungssatz von 384,00 DM. Auf die diesbezüglichen erstinstanzlichen Entscheidungsgründe wird Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Da auch der Bescheid vom
  2. Januar 1998, mit dem die Beklagte den Leistungssatz nach der Leistungsverordnung für das Jahr 1998 angepasst und ab
  3. Januar 1998 einen (höheren) Leistungssatz von 389,27 DM bewilligt hat, rechtlich nicht zu beanstanden ist, ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 23 Die Klage gegen die Bescheide vom
  4. Januar 1999 und
  5. Januar 1999 ist abzuweisen, da auch insoweit keine Rechtsfehler erkennbar sind. Die Erhöhung des wöchentlichen Leistungssatzes auf 399,49 DM beruht auf der Leistungsentgelt-Verordnung 1999 sowie auf der Anpassung des für die Bemessung der Leistung maßgebenden Arbeitsentgelts nach § 138 SGB III. Randnummer 24 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 1 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008121

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