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Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 AL 1328/00 Urteil Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Kündigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages durch den

Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Kündigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer zwecks Wechsel in ein befristetes Arbeitsverhältnis - keine grob fahrlässige Herbeiführung von Arbeitslosigkeit - Kausalität - Verfassungsmäßigkeit Leitsatz Die Kündigung eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitnehmer zum Zwecke der Aufnahme einer befristeten Beschäftigung mit ansonsten deutlich besseren Vertragsbedingungen ist keine wesentliche Ursache für den Eintritt der Arbeitslosigkeit nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses, es sei denn, der Arbeitnehmer konnte schon bei Kündigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses vernünftigerweise nicht mit einer Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses rechnen. Beruht die Entscheidung des Arbeitgebers über die Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses hauptsächlich auf betriebswirtschaftlichen Überlegungen zum Zeitpunkt des Ablaufs des befristeten Arbeitsverhältnisses, so ist diese die wesentliche Ursache für den Eintritt der Arbeitslosigkeit. Insoweit besteht auch keine Möglichkeit, dass der Anspruchsberechtigte das Risiko seiner Arbeitslosigkeit manipuliert, wovor die Gemeinschaft der Beitragszahler geschützt werden soll (vgl BSG vom 28.6.1990 - 7 RAr 124/89 = DBlR 3650a, AFG/§

  1. Eine Sperrzeitregelung, die diese Gesichtspunkte außer Acht ließe, würde im übrigen mit dem durch Art 12 Abs 1 GG geschützten Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes kollidieren, ohne dass die hieraus folgende erhebliche Einschränkung dieses Grundrechts durch entgegenstehende Interessen an einer Funktionsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung und einem Schutz vor Risiken, deren Eintritt der Betroffene selbst zu vertreten hat (vgl BSG vom 28.6.1991 - 11 RAr 81/90 = SozR 3-4100 § 119 Nr 6 = BSGE 69, 108 ) aufgewogen würde. Verfahrensgang vorgehend SG Gießen,
  2. September 2000, S 5 AL 971/99, Urteil nachgehend BSG,
  3. November 2001, B 11 AL 47/01 R, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich noch gegen die Feststellung einer 6-wöchigen Sperrzeit für die Zeit vom
  4. Februar bis
  5. März
  6. Randnummer 2 Der ... 1967 geborene Kläger türkischer Staatsangehörigkeit war von 1985 bis
  7. April 1997 überwiegend als Schweißer und Schlosser, zuletzt im Safebau, beitragspflichtig beschäftigt. Randnummer 3 Aufgrund seiner Arbeitslosmeldung vom
  8. Mai 1997 bewilligte die Beklagte ab
  9. Mai 1997 Arbeitslosengeld. Am
  10. August 1997 nahm der Kläger erneut eine beitragspflichtige Beschäftigung bei der Firma V GmbH als Schweißer auf, während der er bei der Firma B Heiztechnik GmbH in E eingesetzt war. Auf das Angebot eines zunächst vom
  11. Februar 1998 bis
  12. Juni 1998 befristeten Arbeitsverhältnisses als Montierer und Schweißer bei der Firma B kündigte er mit Schreiben vom
  13. Januar 1998 mit Wirkung zum
  14. Februar 1998 sein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der Firma V GmbH. Sein befristetes Arbeitsverhältnis bei der Firma B wurde nochmals bis
  15. Oktober 1998 verlängert. Randnummer 4 Eine erneute Verlängerung kam nicht zustande, weshalb sich der Kläger am
  16. Oktober 1998 arbeitslos meldete. Aus der Arbeitsbescheinigung der Firma V GmbH vom
  17. Oktober 1998 ergibt sich für den bescheinigten Zeitraum ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 3.273,-- DM, während aus der Arbeitsbescheinigung der Firma B Heiztechnik GmbH vom
  18. November 1998 für den bescheinigten Zeitraum ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 4.570,-- DM hervorgeht. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  19. November 1998 stellte die Beklagte den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit vom
  20. Februar bis
  21. Mai 1998 sowie eine hieraus folgende Minderung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes (Alg.) um 90 Tage fest. Randnummer 6 Hiergegen legte der Kläger am
  22. Dezember 1998 Widerspruch ein mit der Begründung, er habe seine Beschäftigung bei der Firma V aufgeben müssen, weil er infolge der Beschädigung seines Kraftfahrzeugs keine zumutbare Möglichkeit zur Erreichung des Arbeitsplatzes besessen habe. Randnummer 7 In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom
  23. Januar 1999 hat die Firma VPL GmbH eine Kopie des Kündigungsschreibens des Klägers vom
  24. Januar 1998 im Widerspruchsverfahren vorgelegt und ergänzend darauf hingewiesen, der Kläger sei aufgrund seiner zuverlässigen Arbeitsweise von der Firma B übernommen worden. Diese teilte mit Schreiben vom
  25. Februar 1999 mit, über eine Verlängerung der befristeten Arbeitsverhältnisse, die mit mehreren Arbeitnehmern bestanden hätten, habe sie jeweils bei Fristende nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten entschieden. Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid vom
  26. Mai 1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Randnummer 9 Mit der am
  27. Mai 1999 beim Sozialgericht Gießen erhobenen Klage (Az.: S 5 AL 971/99) hat der Kläger im wesentlichen geltend gemacht, sein Wechsel in ein befristetes Arbeitsverhältnis bei der Firma B GmbH beruhe zumindest auf einem wichtigen Grund, denn bei der Firma B habe er einen wesentlich höheren Stundenlohn erzielt und aufgrund seines Arbeitsvertrages auch nicht mit einem wohnortfernen Einsatzort rechnen müssen. Dies sei für ihn insbesondere deshalb von Bedeutung, weil in seinem Haushalt sein schwerstpflegebedürftiger minderjähriger Sohn H zu betreuen sei. Außerdem sei er davon ausgegangen, dass sein Arbeitsverhältnis bei der Firma B nach Fristablauf verlängert werde, weshalb er die Arbeitslosigkeit ab
  28. November 1998 nicht grob fahrlässig herbeigeführt habe. Randnummer 10 Der Kläger hat außerdem einen Arbeitsvertrag mit der Firma B vom
  29. August 1999 vorgelegt, wonach der Kläger dort ab
  30. August 1999 erneut zunächst befristet bis
  31. Dezember 1999 als Schweißer und Montierer im Werk E nach Tariflohngruppe 5 des maßgeblichen Tarifvertrages für die Hessische Metallindustrie mit einer 35-Stunden-Woche eingestellt wurde. Der Kläger hat mitgeteilt, dieses Arbeitsverhältnis sei bis Ende September 2000 verlängert worden. Randnummer 11 Ferner hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren seinen schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Firma V GmbH vom
  32. August 1997 vorgelegt, wonach er dort als Schweißer mit einem Stundenlohn von 17,00 DM und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt war. Der Arbeitsvertrag enthält u.a. unter § 1 die Klausel, dass die Firma V berechtigt ist, den Mitarbeiter jederzeit von einem Einsatz abzuberufen und für die verbleibende Dauer des Arbeitsvertrages anderweitig innerhalb Deutschlands im zumutbaren Rahmen zu beschäftigen. Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit auf die bei der Gerichtsakte befindlichen Arbeitsverträge (Bl. 18 -- 24) Bezug genommen. Randnummer 12 Mit Schriftsatz vom
  33. August 1999 hat die Beklagte im Rahmen eines Teilanerkenntnisses den Sperrzeitbescheid vom
  34. November 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  35. Mai 1999 abgeändert und die Sperrzeit auf 6 Wochen vom
  36. Februar bis
  37. März 1998 herabgesetzt sowie die Minderung der Anspruchsdauer um 42 Kalendertage verkürzt und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers übernommen. Randnummer 13 Nachdem sich die Beteiligten schriftlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, hat das Sozialgericht mit Urteil vom
  38. September 2000 die über das Anerkenntnis der Beklagten hinausgehende Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht die verbleibende 6-wöchige Sperrzeit festgestellt, weil der Kläger gem. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch
  39. Buch (SGB III) durch Lösung seines Beschäftigungsverhältnisses mit der Firma VPL-Personal-Leasing GmbH grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit ab
  40. November 1998 herbeigeführt habe, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Wegen der Befristung des folgenden Arbeitsverhältnisses bei der Firma B habe er mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit bei Fristende rechnen müssen. Dieses Risiko habe er mithin grob fahrlässig in Kauf genommen. Insoweit sei die Kündigung seines Arbeitsvertrages mit der Firma V GmbH auch ursächlich für die eingetretene Arbeitslosigkeit. Randnummer 14 Für sein Verhalten könne sich der Kläger auf keinen wichtigen Grund stützen, denn die zeitweilige finanzielle Besserstellung während seiner Beschäftigung bei der Firma B habe er mit dem Risiko des Arbeitsplatzverlustes "erkauft". Randnummer 15 Die im Arbeitsvertrag mit der Firma V vorgesehene Möglichkeit, ihn ggfs. auch wohnortfern einzusetzen, habe sich nicht konkret realisiert. Ob wegen des fehlenden Kraftfahrzeuges und der Pflegebedürftigkeit seines Kindes im Falle eines wohnortfernen Arbeitseinsatzes ein wichtiger Grund für eine Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses mit der Firma V bestanden habe, sei daher im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Randnummer 16 Bei Abwägung der Interessen des Klägers an einer vorübergehenden finanziellen Verbesserung und den Interessen der Versichertengemeinschaft an einer Vermeidung der Belastung mit Leistungen wegen Arbeitslosigkeit müssten daher letztere den Ausschlag geben. Randnummer 17 Den durch das Beschäftigungsförderungsgesetz eingeräumten erweiterten Möglichkeiten der Befristung von Arbeitsverhältnissen habe die Beklagte bereits durch Herabsetzung der Sperrzeit wegen einer Härte ausreichend Rechnung getragen. Randnummer 18 Gegen das ihm am
  41. Oktober 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  42. Oktober 2000 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er ergänzend darauf hinweist, zu Beginn seiner Beschäftigung bei der Firma B habe er die mehr als berechtigte Aussicht gehabt, bei dieser Firma einen Dauerarbeitsplatz zu erhalten. Er habe daher das Risiko der Arbeitslosigkeit weder billigend in Kauf genommen noch grob fahrlässig verkannt. Randnummer 19 Folge man der Auffassung der Beklagten, bestehe ein Wertungswiderspruch zu § 121 Abs. 5 Randnummer 20 SGB III, wonach einem Arbeitslosen eine Beschäftigung nicht schon deshalb unzumutbar ist, weil sie befristet ist. Auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse am Arbeitsmarkt gebiete die grundgesetzlich gewährleistete Berufsfreiheit (Art. 12 GG), dass die vom Kläger mit dem Arbeitsplatzwechsel angestrebte berufliche Verbesserung als wichtiger Grund für die Kündigung seines nur gering vergüteten Arbeitsverhältnisses bei der Firma V GmbH anzuerkennen sei. Hinzu komme, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau seinen schwerstpflegebedürftigen Sohn H zu versorgen und zu betreuen habe und daher auf eine geregelte Arbeitszeit und einen wohnortnahen Arbeitsplatz angewiesen gewesen sei. Insoweit nimmt er auf den von ihm vorgelegten Untersuchungsbericht des Zentrums für Kinderheilkunde am Klinikum der Justus-Liebig-Universität G vom
  43. April 2000 Bezug. Randnummer 21 Mit Schriftsatz vom
  44. April 2001 hat der Kläger das Teilanerkenntnis der Beklagten vom
  45. August 1999 ausdrücklich angenommen. Randnummer 22 Der Kläger beantragt (sinngemäß), -- über das Teilanerkenntnis der Beklagten hinaus -- das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
  46. September 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  47. November 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  48. Mai 1999 vollständig aufzuheben. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Sie ist der Auffassung, der Kläger habe seine Arbeitslosigkeit ab
  49. November 1998 zumindest grob fahrlässig herbeigeführt, denn er habe bei Eingehung des befristeten Arbeitsverhältnisses damit rechnen müssen, nach wenigen Monaten wieder arbeitslos zu werden. Seine Arbeitslosigkeit sei auch adäquat kausal auf die Eigenkündigung zum
  50. Februar 1998 zurückzuführen. Mit den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils könne sich der Kläger auch auf keinen wichtigen Grund für sein Verhalten berufen. Randnummer 25 Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 26 Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Leistungsakten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Der Senat konnte eine Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung treffen, denn die Beteiligten haben sich mit dieser Verfahrensweise im Erörterungstermin vom
  51. April 2000 übereinstimmend einverstanden erklärt (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -- SGG --). Randnummer 28 Soweit die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid ursprünglich eine Sperrzeit auch für die Zeit vom
  52. März 1998 bis
  53. Mai 1998 festgestellt hatte, ist der Rechtsstreit durch angenommenes Anerkenntnis in der Hauptsache erledigt (§ 101 Abs. 2 SGG), denn der Kläger hat die im Berufungsschriftsatz vom
  54. Oktober 2000 sinngemäß enthaltene Annahmeerklärung mit Schriftsatz vom
  55. April 2001 ausdrücklich bestätigt. Randnummer 29 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 SGG) ist zulässig und auch in der Sache begründet. Randnummer 30 Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
  56. September 2000 kann keinen Bestand haben, denn der Bescheid der Beklagten vom
  57. November 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  58. Mai 1999 ist vollständig aufzuheben, weil er rechtswidrig ist. Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit von 6 Wochen für die Zeit vom
  59. Februar bis
  60. März 1998 lagen nämlich nicht vor. Randnummer 31 Gem. § 144 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 SGB III tritt eine Sperrzeit von 6 Wochen u.a. dann ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Randnummer 32 Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Kündigungserklärung des Klägers mit Schreiben vom
  61. Januar 1998 bezüglich seines Arbeitsverhältnisses mit der Firma V GmbH zum
  62. Februar 1998 nicht wesentlich kausal für den Eintritt der Arbeitslosigkeit am
  63. November 1998 war. Jedenfalls bei Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist der Kausalzusammenhang nach der Ursachenlehre der wesentlichen Bedingung zu beurteilen (so: Bundessozialgericht -- BSG -- Urteil vom
  64. Juni 1991 -- Az.: 11 RAr 81/90 und vom
  65. Juni 1990 -- Az.: 7 RAr 124/89; Henke in Hennig, SGB III, § 144 Rdnr. 10, 11 m.w.N.). Randnummer 33 Nach der Kausallehre der wesentlichen Bedingungen ist eine Bedingung als ursächlich oder mitursächlich im Rechtssinne anzusehen, wenn sie im Verhältnis zu anderen Einzelbedingungen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat. Hierbei handelt es sich um einen Wertbegriff, der auch Billigkeitserwägungen umschließt (BSG vom
  66. Juli 1991, a.a.O.). Randnummer 34 Im Falle des Klägers war neben der Kündigung seines unbefristeten Arbeitsvertrages mit der Firma V GmbH zum
  67. Februar 1998 die Entscheidung seines späteren Arbeitgebers im befristeten Arbeitsverhältnis über die Nichtfortsetzung des zuletzt bis
  68. Oktober 1998 verlängerten Arbeitsvertrages adäquat kausal für die am
  69. November 1998 eintretende Arbeitslosigkeit. Diese war auch i.S. der zuvor dargestellten Rechtsgrundsätze die wesentliche Ursache für die Arbeitslosigkeit des Klägers, hinter der seine Kündigungserklärung vom
  70. Januar 1998 zurücktritt. Randnummer 35 Hierbei kann nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger nach seinem glaubhaften Vortrag und der schriftlichen Erklärung der Firma B vom
  71. Februar 1999 bei Abschluss des zunächst bis
  72. Juni 1998 befristeten Arbeitsvertrages mit der Firma B durchaus begründete Aussicht auf eine Verlängerung seines Arbeitsverhältnisses bis hin zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages hatte und sein Vertrag dann auch dann tatsächlich bis
  73. Oktober 1998 verlängert wurde. Nach den Angaben der Firma B, von deren Richtigkeit der Senat überzeugt ist, behielt sich der Arbeitgeber bei den befristeten Arbeitsverhältnissen vor, jeweils zum Fristende über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu entscheiden, wobei er diese Entscheidung vor allem von betriebswirtschaftlichen Kriterien (positive Absatzlage und hieraus resultierender weitergehender Personalbedarf) abhängig machte. Nur aus diesen Gründen kam es auch über den
  74. Oktober 1998 hinaus zunächst zu keiner Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger, der bei günstiger Absatzlage nach den glaubhaften Angaben der Firma B mit der Aussicht auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag weiterbeschäftigt worden wäre und erwiesenermaßen zum
  75. August 1999 erneut befristet eingestellt wurde. Randnummer 36 Ferner ist bei der wertenden Bestimmung der wesentlichen Ursache zu beachten, dass der Kläger den Arbeitsplatz in der berechtigten Erwartung einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Verbesserung der arbeitsvertraglichen Bedingungen, insbesondere der Höhe seiner Vergütung, gewechselt hat, die bei der Fa. V lediglich zu einem monatlichen Bruttoeinkommen i. H. v. ca. 3.273,-- DM, bei der Fa. B hingegen -- bei etwas kürzerer Wochenarbeitszeit -- zu einem monatlichen Bruttoeinkommen i. H. v. ca. 4.570,-- DM führte. Dabei war die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Arbeitslosigkeit bei Fristablauf nicht höher als die Wahrscheinlichkeit einer Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses, die alleine von der betriebswirtschaftlich geprägten Entscheidung des Arbeitgebers abhing und nicht schon im voraus durch feststehende Tatsachen (wie z.B. Krankheit, Erziehungsurlaub etc.) determiniert war. Randnummer 37 Außerdem ist auch das Argument des Klägers beachtlich, er sei wegen der notwendigen gemeinsamen Betreuung seines minderjährigen schwerstpflegebedürftigen Sohnes auf einen Arbeitsplatz mit geregelter Arbeitszeit und ohne das Risiko eines wohnortfernen Einsatzes angewiesen gewesen. Die Schwerstpflegebedürftigkeit seines Sohnes H ist durch den von ihm vorgelegten Untersuchungsbericht des Zentrums für Kinderheilkunde am Klinikum der Justus-Liebig-Universität G vom
  76. April 2000 bewiesen, wonach dieses Kind, das zu Hause versorgt wird, in der Pflegestufe III eingestuft ist. Im einzelnen wurden folgende Diagnosen beschrieben: Cerebrale Bewegungsstörungen, psychomentale Retardation, mundmotorische Störung/Probleme der Nahrungsaufnahme, Dystrophie, Kleinwuchs, Mikrozephalie. Randnummer 38 Der Hinweis des Sozialgerichts in den Gründen seiner angefochtenen Entscheidung, der Kläger sei bisher bei der Firma V nicht wohnortfern eingesetzt worden, weshalb es hierauf nicht ankomme, geht fehl, denn unzweifelhaft war die Firma V aufgrund des Arbeitsvertrages befugt, den Kläger "jederzeit von seinem Einsatz abzuberufen und für die verbleibende Dauer des Arbeitsvertrages anderweitig innerhalb Deutschlands in zumutbarem Rahmen zu beschäftigen". Dies allein begründet bereits ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Eingehung eines -- wenn auch befristeten -- Arbeitsverhältnisses mit festem Arbeitsort in der Nähe des Wohnortes, ohne dass er zunächst abwarten müsste, bis sein bisheriger Arbeitgeber von der arbeitsvertraglich eingeräumten Möglichkeit des wohnortfernen Einsatzes Gebrauch macht. Vielmehr muss einem Versicherten zugebilligt werden, einen günstigeren -- wenn auch befristeten -- Arbeitsvertrag abzuschließen, wenn sich für ihn hierzu die Gelegenheit bietet. Eine Sperrzeitregelung, die diese Gesichtspunkte außer Acht ließe, würde im übrigen mit dem durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes kollidieren, ohne dass die hieraus folgende erhebliche Einschränkung der freien Wahl des Arbeitsplatzes durch die entgegenstehenden Interessen an einer Funktionsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung und einem Schutz vor Risiken, deren Eintritt der Betroffene selbst zu vertreten hat (siehe hierzu: BSG vom
  77. Juni 1991, a.a.O.; Winkler in Gagel, § 144 Rdnr. 22 ff.), aufgewogen würde. Randnummer 39 Zutreffend wird auch darauf hingewiesen, dass die Anknüpfung der Sperrzeit an die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zum Zwecke der Eingehung eines befristeten Arbeitsverhältnisses bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses einen Wertungswiderspruch zu § 121 Abs. 5 SGB III beinhaltet, wonach dem Arbeitslosen eine Beschäftigung jedenfalls nicht deshalb unzumutbar ist, weil sie befristet ist. Nach dem Grundsatz des Vorrangs der Vermittlung ist in den Fällen der Arbeitsaufgabe nicht vorrangig eine Sperrzeit festzustellen, sondern der Arbeitslose in Arbeit zu vermitteln (so: BSG vom
  78. Juni 1991, a.a.O). Dieser Verpflichtung genügt die Beklagte jedoch bereits durch die Benennung befristeter Arbeitsverhältnisse, weshalb umgekehrt die Kündigung zur Eingehung eines solchen Arbeitsverhältnisses nicht die wesentliche Ursache für den späteren Eintritt der Arbeitslosigkeit sein kann, es sei denn der Kläger konnte vernünftigerweise nicht mit einer Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses rechnen. Auch wenn dem Senat hierüber keine statistischen Erkenntnisse vorliegen, muss schon alleine aufgrund der Reaktionen des Gesetzgebers zuletzt u.a. durch das zum
  79. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen (Teilzeit- und Befristungsgesetz -- TzBfG -- vom
  80. Dezember 2000, BGBl.I, Nr.59 vom
  81. Dezember 2000) von einer wachsenden tatsächlichen Bedeutung befristeter Beschäftigungsverhältnisse auf dem Arbeitsmarkt ausgegangen werden, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch "... als Brücke zur Dauerbeschäftigung ..." dienen sollen (so: Viethen, Bundesarbeitsblatt 2001, Nr. 2, S 5 ff.). Randnummer 40 Dies aber hat zur Folge, dass die regelmäßige Anknüpfung des Sperrzeittatbestandes des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III an den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages im Falle anschließender Arbeitslosigkeit die Versicherten in wachsendem Maße von wesentlichen Teilen des Arbeitsmarktes einschließlich der Möglichkeit beruflicher Verbesserung ausschließen würde, was weder mit den Aufgaben der Beklagten noch mit Art. 12 GG zu vereinbaren wäre. Im übrigen widerspräche dies -- von der Grundüberlegung her -- auch dem seit
  82. Januar 2001 geltenden Verbot der Diskriminierung befristet beschäftigter Arbeitnehmer im Arbeitsvertragsrecht (§ 4 Abs. 2 TzBfG). Randnummer 41 Die Kündigung eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitnehmer zum Zwecke der Aufnahme einer befristeten Beschäftigung mit ansonsten deutlich besseren Vertragsbedingungen ist daher keine wesentliche Ursache für den Eintritt der Arbeitslosigkeit nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses, es sei denn, der Arbeitnehmer konnte schon bei Kündigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses vernünftigerweise nicht mit einer Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses rechnen. Beruht die Entscheidung des Arbeitgebers über die Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses -- wie im vorliegenden Fall -- hauptsächlich auf betriebswirtschaftlichen Überlegungen zum Zeitpunkt des Ablaufs des befristeten Arbeitsverhältnisses, so ist diese die wesentliche Ursache für den Eintritt der Arbeitslosigkeit. Insoweit besteht auch keine Möglichkeit, dass der Anspruchsberechtigte das Risiko seiner Arbeitslosigkeit manipuliert, wovor die Gemeinschaft der Beitragszahler geschützt werden soll (siehe: BSG, Urteil vom
  83. Juni 1990 -- Az.: 7 RAr 124/89 m.w.N.). Randnummer 42 Darüber hinaus hat der Kläger seine Arbeitslosigkeit durch die Kündigung vom
  84. Januar 1998 weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt. Der Arbeitnehmer führte mit der Lösung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitslosigkeit nur dann grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Lösung des Arbeitsverhältnisses keine Aussicht auf einen neuen Arbeitsplatz hatte und er auch aufgrund der allgemeinen Verhältnisse auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt vernünftigerweise mit einem Anschlussarbeitsplatz nicht rechnen konnte (so: BSG, Urteil vom
  85. April 1984 -- Az.: 7 RAr 28/83 und vom
  86. Juni 1990 -- Az.: 7 RAr 124/89 m.w.N.). Zum Zeitpunkt der Kündigung seines Arbeitsvertrages mit der Firma V hatte der Kläger konkrete Aussicht auf das dann auch zustande gekommene befristete Arbeitsverhältnis mit der Firma B. Darüber hinaus durfte er vernünftigerweise auch durchaus damit rechnen, dass es zu einer Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses kommen würde. Dies ergibt sich, wie bereits dargelegt, aus dem Schreiben der Firma Buderus vom
  87. Februar 1999 wie auch aus dem Umstand, dass es zu einer Verlängerung und später auch erneut zu einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Firma B kam. Grob fahrlässig ist die Arbeitslosigkeit nur dann herbeigeführt, wenn der Arbeitslose die erforderliche Sorgfalt -- in Bezug auf die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit -- in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Halbs. 2 Sozialgesetzbuch -- X. Buch -- SGB X). Dies ist der Fall, wenn er insoweit schon einfachste ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat, wobei von einem subjektiven Sorgfaltsmaßstab auszugehen ist (so zutreffend Henke, a.a.O., § 144 Rdnr. 12, 13 m.w.N.). Nach dem zuvor Ausgeführten hat der Kläger seine Arbeitslosigkeit ab
  88. November 1998 nicht leichtsinnig unter Hinwegsetzung über einfachste ganz naheliegende Überlegungen herbeigeführt, weil für ihn die begründete Aussicht bestand, bei der Firma B zu wesentlich günstigeren Arbeitsbedingungen zumindest im Rahmen mehrerer befristeter Arbeitsverträge und schließlich auch aufgrund eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses einen Anschlussarbeitsplatz zu erhalten. Dies hat auch die Firma B in ihrem Schreiben vom
  89. Februar 1999 so bestätigt, wenn es dort heißt, die Entscheidung über eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wäre "im Rahmen Ziff. 1 § 1 des Beschäftigungsförderungsgesetzes zum gegebenen Zeitpunkt erfolgt". Randnummer 43 Nach allem bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass sich der Kläger für sein Verhalten außerdem auch auf einen wichtigen Grund i.S.d. § 144 Abs. 1 SGB III stützen kann. Da auch die in § 144 Abs. 1 Nr. 2 -- 4 SGB III genannten Gründe für den Eintritt einer Sperrzeit offenkundig nicht vorliegen, war der Bescheid der Beklagten vom
  90. November 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  91. Mai 1999 vollständig aufzuheben. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, soweit die Beklagte nicht bereits durch angenommenes Anerkenntnis einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers anerkannt hat. Randnummer 45 Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008128

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